7B_1143/2026
Sachverhalt:
A. A.a. Das Kantonale Untersuchungsamt der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt seit dem Jahr 2022 das Strafverfahren ST.2022.7550 gegen A.________, unter anderem wegen des Verdachts des Handels mit mindestens 14 Kilogramm Kokain sowie mit mehreren Kilogramm Marihuana und Haschisch, der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz vom 20. Juni 1997 (WG; SR 514.54) und der Urkundenfälschung.
Am 9. Mai 2023 wurde A.________ gegen eine Sicherheitsleistungvon Fr. 120'000.-- und die Hinterlegung seines Reisepasses aus der damaligen, rund 6-monatigen Untersuchungshaft entlassen. Im August 2023 stellte die Staatsanwaltschaft in Aussicht, Anklage mit dem Antrag auf eine langjährige unbedingte Freiheitsstrafe und eine Landesverweisung zu erheben. Dazu kam es in der Folge nicht, weil der Ausgang der bundesgerichtlichen Verfahren 7B_91/2024 und 7B_92/2024 abgewartet wurde. Die entsprechenden Beschwerden von A.________ gegen die geheimen Überwachungsmassnahmen und die Verwertung von Zufallsfunden wies das Bundesgericht mit Urteil vom 16. Oktober 2024 ab.
A.b. Am 7. Mai 2024 wurde A.________ wegen des Verdachts auf Betäubungsmittelhandel erneut festgenommen. In der Folge wurde das Strafverfahren ST.2024.2826 eröffnet. A.________ wird vorgeworfen, wiederholt hochwertiges Kokain via einen Telegram-Account und über einen Lieferanten (B.________) an einen verdeckten Fahnder verkauft zu haben, wobei die Bezahlung in Kryptowährung erfolgt sei und eine Bitcoin-Zahlung der Empfängeradresse des Kontos von A.________ habe zugeordnet werden können. Bei Hausdurchsuchungen am Wohnort und in Geschäftsräumlichkeiten von A.________ wurden Kokain, grosse Summen Bargeld sowie verschiedene Waffen sichergestellt, darunter 23 Faustfeuerwaffen, zwei Maschinenpistolen, drei Langwaffen, sieben Schalldämpfer, 71 Magazine, sechs Handgranaten sowie Munition.
Am 6. Februar 2025 wurde die Strafuntersuchung auf den Tatbestand der qualifizierten Geldwäscherei, am 11. August 2025 auf die Tatbestände der Hehlerei (betreffende Übernahme gestohlener Waffen) sowie der falschen Anschuldigung, am 19. Dezember 2025 auf den Tatbestand der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen (Überlassen einer Faustfeuerwaffe an C.________ zur Verübung eines Raubüberfalls auf eine Hanfplantage im Februar 2021) und am 16. April 2026 auf Widerhandlungen gegen das Sprengstoffgesetz (Sicherstellung von sechs Handgranaten) ausgedehnt.
B. B.a. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft wurde A.________ vom regionalen Zwangsmassnahmengericht mit Entscheid vom 9. Mai 2024 in Untersuchungshaft versetzt. Mit Entscheiden vom 18. Juni 2024, 16. September 2024, 17. Dezember 2024, 21. März 2025, 20. Juni 2025, 22. September 2025, 20. Dezember 2025 und 18. März 2026 wurde die Untersuchungshaft jeweils verlängert. Die von A.________ gegen die Entscheide vom 18. Juni 2024 und 17. Dezember 2024, 21. März 2025 und 20. Dezember 2025 erhobenen Beschwerden wurden von der Anklagekammer des Kantons St. Gallen am 18. Juli 2024, 23. Januar 2025, 1. Mai 2025 und 5. Februar 2026 abgewiesen.
B.b. Das Bundesgericht wies mit Urteil 7B_496/2025 vom 1. Juli 2025 eine Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer vom 1. Mai 2025 ab.
B.c. Die Staatsanwaltschaft stellte mit Parteimitteilung vom 16. April 2026 die Erhebung der Anklage in Aussicht. Am 20. Mai 2026 erfolgte sodann ein Beweisergänzungsentscheid bezüglich Beizugs weiterer Akten und weiterer Befragungen. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 10. Juni 2026 die erneute Verlängerung der Untersuchungshaft um weitere zwei Monate wegen des dringenden Tatverdachts auf Verbrechen und Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Verbrechen und Vergehen gegen das Waffengesetz, Vergehen gegen das Sprengstoffgesetz, Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch Waffen, Hehlerei, qualifizierte Geldwäscherei, Urkundenfälschung, Unterlassung der Buchführung sowie falsche Anschuldigung.
B.d. Mit Entscheid vom 18. Juni 2026 verlängerte das regionale Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft zum neunten Mal, längstens bis zum 18. August 2026. Die Anklagekammer wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 6. August 2026 ab.
C. C.a. A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen vom 7. September 2026 an das Bundesgericht. Er beantragt zur Hauptsache die Aufhebung des Entscheids der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 6. August 2026 und seine unverzügliche Haftentlassung; eventualiter unter Anordnung einer Kombination von mehreren Ersatzmassnahmen. Zudem beantragt er die Feststellung einer Verletzung des Beschleunigungsgebots; eventualiter die Feststellung der Rechtswidrigkeit der bis zum 18. August 2026 bewilligten Untersuchungshaft. Subenventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
C.b. Die kantonalen Akten wurden eingeholt. Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die Staatsanwaltschaft verzichtet unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid ebenfalls auf eine Vernehmlassung. Sie weist zudem darauf hin, dass das kantonale Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft zwischenzeitlich mit Entscheid vom 18. August 2026 bis zum 18. November 2026 verlängert habe und dieser Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei. Zusätzlich teilt die Staatsanwaltschaft mit, der Versand der Anklageschrift mit einem Antrag auf eine Freiheitsstrafe von 15 Jahren (als Hauptsanktion) sei auf Anfang Oktober 2026 terminiert, wobei der Versand nach Eingang des letzten noch ausstehenden Entscheides des Zwangsmassnahmengerichts betreffend die Entsiegelung erfolgen werde. Darauf hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. September 2026 repliziert.
Erwägungen:
1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend die Verlängerung der Untersuchungshaft. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gemäss Art. 78 ff. BGG offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich nach wie vor in Haft. Er ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1. Nach Art. 221 StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft unter anderem zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Abs. 1 lit. c; sog. einfache Wiederholungsgefahr).
2.2. Der Beschwerdeführer stellt zunächst das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts hinsichtlich der Qualifikation der Gewerbsmässigkeit des ihm vorgeworfenen Waffenhandels (Art. 33 Abs. 3 WG) in Frage. Überdies bestreitet er den dringenden Tatverdacht betreffend den Vorwurf, er habe C.________ eine Faustfeuerwaffe zur Begehung eines Raubüberfalles auf eine Hanfplantage im Februar 2021 überlassen (Art. 260quater StGB).
2.3. Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO hat das Haftgericht keine abschliessende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht eine inhaftierte Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Zur Frage des dringenden Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Sachgericht vorzugreifen (BGE 150 IV 239 E. 3.2 f.; 143 IV 330 E. 2.1, 316 E. 3.1).
2.4. 2.4.1. Unter Hinweis auf die ihres Erachtens zutreffenden Erwägungen im achten Haftverlängerungsantrag vom 11. März 2026 (ZR.2026.55-SG3ZRR) bejaht die Vorinstanz das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts unter anderem in Bezug auf die Vorwürfe der Verbrechen und Vergehen gegen das Waffengesetz sowie wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen (Art. 260quater StGB). Insoweit ergibt sich aus dem vorinstanzlichen Verweis, der vom Beschwerdeführer nicht als rechtswidrig gerügt wird, dass der Beschwerdeführer im Strafverfahren dringend verdächtigt wird, gewerbsmässig mit Waffen gehandelt zu haben und aus den aus seiner illegalen Tätigkeit erwirtschafteten Erlösen unter anderem weitere Waffen und Waffenbestandsteile gekauft und verkauft zu haben.Aufgrund von Fotos auf dem Mobiltelefon von C.________ bestehe zudem der Verdacht, der Beschwerdeführer sei im Besitz eines Waffenlagers, bestehend aus 29 Pistolen, drei Pump-Action, 11 Maschinenpistolen sowie sieben Schalldämpfer. Weiter werde der Beschwerdeführer verdächtigt, kurz vor seiner Festnahme im Begriff gewesen zu sein, sich mehrere Schalldämpfer anfertigen zu lassen. Gemäss Vorinstanz werde der Beschwerdeführer im zweiten kantonalen Strafverfahren ST.2024.2826 verdächtigt, Inhaber des Telegram-Kanals mit dem Namen "Kokain-Discount" zu sein, auf welchem er gemäss aktenkundiger Nachricht neben Kokain auch Waffen zum Verkauf angeboten habe ("At the moment we only have Bolivia Cocaine but sometimes we have weapons").
2.4.2. Zur konkreten Verdachtslage führt die Vorinstanz unter Hinweis auf die ihres Erachtens weiterhin zutreffenden Erwägungen im achten Haftverlängerungsantrag aus, anlässlich der Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers habe die Polizei unter anderem Fr. 18'640.-- Bargeld und einen Revolver Smith & Wesson und zwei mit Patronen gefüllte Munitionstrommeln sichergestellt. Bei der Durchsuchung der Geschäftsräume des Beschwerdeführers habe die Polizei in einer Öffnung der Decke unter anderem einen Beutel mit Fr. 47'000.-- Bargeld gefunden. In einem der Räume, welcher mutmasslich vom Beschwerdeführer als Büro genutzt worden sei, habe die Polizei hinter einem mit Rollen versehenen Kühlschrank ein professionell eingebautes Versteck vorgefunden, in welchem 23 Faustfeuerwaffen, zwei Maschinenpistolen, drei Langwaffen, sieben Schalldämpfer, 71 Magazine, sechs Handgranaten sowie Munition gelagert gewesen seien. Unter den Sicherstellungen befinden sich gemäss den Ausführungen der Vorinstanz verbotene Deformationsmunition, verbotene Seriefeuerwaffen, eine Waffe mit verbotener Seriefeuerdeckplatte, eine Waffe mit verbotenem Seriefeuerschalter, Schusswaffen mit entfernter Waffennummer, verbotene Waffenbestandteile sowie sechs aus Einbruchdiebstählen stammende Waffen. Gemäss der Vorinstanz habe sich der Verdacht, dass der Beschwerdeführer seit der Haftentlassung vom 9. Mai 2023 (ST.2022.7750) erneut mit Waffen gehandelt habe, zudem erheblich verdichtet. Hierzu führt die Vorinstanz unter Hinweis auf die ihres Erachtens überzeugenden Erwägungen im achten Haftverlängerungsantrag aus, die vom Beschwerdeführer geteilten Fotos des Waffenlagers zeigten damals 29 Pistolen, drei Pump-Action, 11 Ma schinenpistolen sowie sieben Schalldämpfer. Im Abgleich mit dem gefundenen Waffenlager fehlten davon sechs Pistolen, drei Pump-Action und sechs Maschinenpistolen, weshalb der Verdacht bestehe, der Beschwerdeführer habe diese über den Telegram-Kanal "Kokain-Discount" verkauft (vgl. auch das den Beschwerdeführer betreffende Urteil 7B_496/2025 vom 1. Juli 2025 E. 3.3.1). Auch diverse Gespräche liessen den Rückschluss zu, der Beschwerdeführer habe unter anderem Handel mit Waffen betrieben. Auf dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers seien unter anderem Hinweise zu Abnehmern, abgespeicherte Fotos von Waffen und Bargeld sowie ein Chat über eine Waffe (inkl. Bild einer Faustfeuerwaffe) gesichtet worden. Der Beschwerdeführer wird in diesem Zusammenhang insbesondere dringend verdächtigt, eine der Faustfeuerwaffen an C.________ ausgeliehen zu haben, obwohl dieser ihm mitgeteilt habe, er wolle damit einen Raubüberfall auf eine Hanfplantage verüben Aufgrund der Untersuchung bestehe sodann auch der Verdacht, dass sich der Beschwerdeführer mit dem illegalem Einkommen Luxusobjekte angeschafft und in den Kauf von Waffen investiert habe. Dies ergebe sich aufgrund der Tatsache, dass die damalige D.________ GmbH, welche damals im alleinigen Besitz des Beschwerdeführers gestanden habe, gemäss den edierten Steuerunterlagen nicht ansatzweise in der Lage gewesen sei, die Anschaffungen des Beschwerdeführers zu finanzieren.
2.5. Es verletzt kein Bundesrecht, wenn die Vorinstanz bei dieser gegenwärtigen Aktenlage von einem dringenden Tatverdacht wegen gewerbsmässigen Waffenhandels (Art. 33 Abs. 3 WG) und Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen (Art. 260quater StGB) ausgeht. Fehl geht zunächst die Kritik des Beschwerdeführers, die Vorinstanz schliesse alleine aufgrund eines Abgleichs der Fotografien der bei ihm zuhause gelagerten und sichergestellten Waffen auf eine gewerbsmässige Tätigkeit. Vielmehr gelangt die Vorinstanz nach den vorstehenden Erwägungen erst aufgrund eines Zusammenspiels mehrerer Verdachtsmomente zu dieser Schlussfolgerung. Dabei ist keine willkürliche Beweiswürdigung auszumachen. Aufgrund des Fotoabgleichs des mutmasslichen Waffenlagers, der zahlreichen sichergestellten illegalen und verbotenen Waffen, der vorgefundenen Waffenverstecke und insbesondere des Telegram-Kanals "Kokain-Discount", in welchem nebst Drogen mutmasslich auch Waffen zum Verkauf angeboten wurden, durfte die Vorinstanz willkürfrei zu diesem Beweisergebnis gelangen. Soweit der Beschwerdeführer den Verdacht der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen nach Art. 260quater StGB bestreitet, indem er die Erfüllung des subjektiven Tatbestands in Frage zu stellen versucht, übersieht er, dass im Haftverfahren insoweit kein abschliessendes Beweisverfahren zu erfolgen hat. Es wird die Aufgabe des Sachgerichts sein, zu entscheiden, ob der Beschwerdeführer u.a. C.________ eine Waffe geliehen oder verkauft hat im Wissen, dass dieser die Waffe zur Begehung eines Raubs gebrauchen wird (vgl. E. 2.3 hiervor). Aufgrund der sichergestellten illegalen, teilweise verbotenen Waffen (u.a. Handgranaten), des mutmasslich vom Beschwerdeführer geführten Telegram-Kanals "Kokain-Discount" sowie unter Berücksichtigung, dass das Waffengesetz die Erhältlichmachung von Waffen für ungeeignete Personen verhindern will (vgl. E. 3.3.3 hiernach), verfällt die Vorinstanz nicht in Willkür, wenn sie den dringenden Tatverdacht gestützt auf die aktuelle Beweislage auch in Bezug auf Art. 260quater StGB bejaht. Dies gilt insbesondere, weil sich der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen nach Art. 260quater StGB bereits strafbar macht, wer "annehmen muss", dass die Überlassung einer gesetzlichen verbotenen Waffe zur Begehung eines Vergehens oder Verbrechens benutzt wird.
3. Der Beschwerdeführer wendet sich weiter gegen die Annahme der einfachen Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO.
3.1. Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO sind drei Elemente für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr konstitutiv: Erstens muss das Vortatenerfordernis erfüllt sein. Zweitens muss es sich bei den drohenden Straftaten um Verbrechen oder schwere Vergehen handeln und es muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist. Hierdurch muss drittens die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet sein. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben (BGE 150 IV 149 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteil 7B_57/2026 vom 9. Februar 2026 E. 2.2 mit Hinweis).
3.2. 3.2.1. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das Vortatenerfordernis erfüllt, wenn die beschuldigte Person bereits zuvor wegen mindestens zwei gleichartigen Taten (rechtskräftig) verurteilt worden ist (BGE 151 IV 185 E. 11). Ob die Vorstrafen allenfalls zeitlich bereits weiter zurückliegen, kann bei der prognostischen Beurteilung der Wiederholungsgefahr zwar durchaus von Bedeutung sein (vgl. BGE 151 IV 185 E. 2.8.2). Mit Blick auf das Vortatenerfordernis ist indessen einzig von Belang, ob die Vortat noch im Strafregister enthalten ist (vgl. BGE 135 I 71 E. 2.11; vgl. zum Ganzen: Urteil 7B_57/2026 vom 9. Februar 2026 E. 4 mit Hinweisen). Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Umstand, die rechtskräftigen Vortaten lägen zeitlich bereits etwas zurück, hat keinen Einfluss auf die Beantwortung der Frage, ob das Vortatenerfordernis erfüllt ist.
3.2.2. Der Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl vom 5. Januar 2017u.a. wegen einem Vergehen gegen das Waffengesetz (unberechtigter Erwerb und Besitz eines Revolvers) zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt. Mit Strafbefehl vom 14. März 2018wurde er zudem erneut wegen mehrfacher Vergehen gegen das Waffengesetz (unberechtigter Erwerb und Besitz von Waffen und Waffenzubehör) verurteilt.
3.2.3. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass aufgrund dieser Taten grundsätzlich zwei einschlägige Vorstrafen vorliegen. Dies ergibt sich bereits aufgrund der Tatsache, dass die früheren Verurteilungen und der aktuelle Vorwurf des gewerbsmässigen Waffenhandels (Art. 33 Abs. 3 lit. a WG) den gleichen Grundtatbestand von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG betreffen. Gleichzeitig und in widersprüchlicher Weise führt der Beschwerdeführer jedoch an, die abstrakte Strafdrohung der Vortaten reiche für die Qualifikation als schwere Vergehen im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO nicht aus. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Vergehenstatbestände von Art. 33 Abs. 1 WG sehen eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Damit liegen grundsätzlich schwere Vergehen vor, welche, ausgehend von der abstrakten Strafandrohung, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Vortatenerfordernis erfüllen (BGE 143 IV 9 E. 2.6). Bei den früheren, den aktuell schwerwiegenden Strafvorwürfen und den künftig drohenden Straftaten handelt es sich zudem um Widerhandlungen gegen das Waffengesetz. Nachdem das Waffengesetz den Missbrauch von Waffen sowie die öffentliche Sicherheit schützen und damit verbunden im Ergebnis u.a. auch Straftaten gegen Leib und Leben verhindern will (vgl. E. 3.3.3 hiernach), liegen in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zwei einschlägige und gleichartige Vorstrafen vor, die als schwere Vergehen nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO zu qualifizieren sind. Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Vortatenerfordernis Ausführungen zu den weiteren Voraussetzungen der einfachen Wiederholungsgefahr, namentlich zu Schwere der drohenden Straftaten und zur Sicherheitsgefährdung macht, wird darauf an entsprechender Stelle eingegangen.
3.3. Der Beschwerdeführer rügt weiter, es drohten keine Delikte im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO, welche die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährden würden.
3.3.1. Bei der Beurteilung der Schwere der drohenden Delikte sind neben der abstrakten Strafdrohung gemäss Gesetz insbesondere auch das betroffene Rechtsgut und der Kontext, namentlich die konkret von der beschuldigten Person ausgehende Gefährlichkeit bzw. das bei ihr vorhandene Gewaltpotenzial, einzubeziehen. Die unmittelbare erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen oder schwere Vergehen kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Im Vordergrund stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität (BGE 146 IV 136 E. 2.2). Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist aber nicht auf solche Delikte beschränkt (BGE 143 IV 9 E. 2.7).
3.3.2. Der Beschwerdeführer weist zwar zu Recht darauf hin, dass das Bundesgericht im Zusammenhang mit abstrakten Gefährdungsdelikten (vgl. Urteil 6B_533/2025 vom 29. September 2025 E. 3.2, wonach es sich bei Art. 33 WG um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt) in Bezug auf Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz klargestellt hat, dass derartige Straftaten mangels unmittelbarer Betroffenheit hochrangiger Individualrechtsgüter grundsätzlich keine qualifizierte Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 bis StPO zu begründen vermögen (vgl. BGE 151 IV 277 E. 2). Entgegen seinem Dafürhalten schliesst dies im Umkehrschluss aber nicht aus, dass qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz oder andere qualifizierte abstrakte Gefährdungsdelikte die Annahme von einfacher Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO rechtfertigen können (vgl. BGE 146 IV 326 E. 3.2; Urteile 7B_244/2026 vom 17. März 2026 E. 3.4.2; 7B_390/2023 vom 17. August 2023 E. 3.2).
3.3.3. Der Zweck des Waffengesetzes ist gemäss Art. 1 Abs. 1 WG die Bekämpfung der missbräuchlichen Verwendung von Waffen, Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen. Im Vordergrund steht der Schutz der Polizeigüter bzw. die Bekämpfung der missbräuchlichen Verwendung von Waffen (vgl. auch Art. 107 Abs. 1 BV; BGE 150 II 519 E. 4.2; Urteile 2C_113/2025 vom 13. November 2025 E. 4.1; 2C_235/2021 vom 3. September 2021 E. 5.2; 2C_1271/2012 vom 6. Mai 2013 E. 3.2). Zur Erreichung dieses Zweckes regelt das Waffengesetz u.a. den Erwerb, den Besitz und die Aufbewahrung dieser Gegenstände (Art. 1 Abs. 2 WG). Das Waffengesetz hat - seit Ende 2008 - zudem zum Zweck, das missbräuchliche Tragen von gefährlichen Gegenständen zu verhindern (Art. 1 Abs. 3 WG). Es dient damit auch der Gewaltprävention (Urteil 2C_113/2025 vom 13. November 2025 E. 4.1; Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 11. Januar 2006, BBl 2006 2713, 2723 f. und 2742 f.).
In der Botschaft und in der Lehre wird als Zweck des Waffengesetzes nicht nur der Missbrauch von Waffen, sondern auch der Schutz der öffentlichen Sicherheit genannt (Botschaft zum Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 24. Januar 1996, BBl 1996 I 1053, 1056; Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 11. Januar 2006, BBl 2006 2713, 2753; GIAN EGE/MARVIN STARK, Die Strafbarkeitsbegründung des illegalen Waffenhandels, in: Arms Trafficking, 2022, S. 242; PHILIPPE WEISSENBERGER, Die Strafbestimmungen des Waffengesetzes [unter Berücksichtigung von Art. 260quater StGB], AJP 2000 S. 153 ff., 155). Der Schutz der öffentlichen Sicherheit besteht insbesondere im Schutz des Rechts auf Leben und der physischen und psychischen Unversehrtheit von Menschen gegen durch Waffen verursachte Rechtsverletzungen. Mit dem Waffengesetz werden die erlaubterweise vorhandenen Waffen in der Bevölkerung quantitativ verringert und u.a. wird der Erwerb, der Besitz und das Tragen von Waffen auf diejenigen Personen beschränkt, von welchen ein möglichst geringes Risiko ausgeht (MARKUS H.F. MOHLER/RETO PATRICK MÜLLER, in: Ehrenzeller/Egli/Hettich et. al [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. Aufl., 2023, N 82 zu Art. 107 BV). Personen, die Waffen besitzen wollen, müssen mit Blick auf die erhöhten Gefahren, welche von diesen Gegenständen ausgehen, besonders zuverlässig sein (Urteile 2C_235/2021 vom 3. September 2021 E. 5.4.2; 2C_15/2019 vom 26. Juli 2019 E. 4.4; 2C_444/2017 vom 19. Februar 2018 E. 3.2.1; je mit Hinweisen). Entsprechend wird einer Person der Erwerb eines Waffenerwerbsscheins verweigert, wenn diese Anlass zur Annahme gibt, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährdet (Art. 8 Abs. 2 lit. c WG).
3.3.4. Dem Beschwerdeführer werden im vorliegenden Strafverfahren unter anderem mehrfache Vergehen gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 WG), gewerbsmässiger Waffenhandel (Art. 33 Abs. 3 WG) und die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen (Art. 260quater StGB) vorgeworfen. Bei ihm wurde anlässlich von Hausdurchsuchungeneine Vielzahl an illegalen und teilweise verbotenen Waffen (vgl. Art. 5 Abs. 1 WG), darunter mehrere Seriefeuerwaffen und Handgranaten, sichergestellt, die im Zusammenspiel mit den weiteren Verdachtsmomenten (vgl. E. 2.4 f. hiervor) den dringenden Tatverdacht auf einen im grossen Stil betriebenen illegalen Waffenhandel zulassen (so bereits das den Beschwerdeführer betreffende Urteil 7B_496/2025 vom 1. Juli 2025 E. 3.3.1).
3.3.5. Angesichts dieser erheblichen Verdachtslage ist es im Hinblick auf den vorgenannten Sinn und Zweck des Waffengesetzes nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz davon ausgeht, der Besitz und der mutmassliche Verkauf derartiger Waffen begründeten eine erhebliche und unmittelbare Gefährdung der Sicherheit anderer, da dies typischer weise mit gravierenden Gesundheitsrisiken für eine unbestimmte Vielzahl von Personen verbunden sei. Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur einfachen Wiederholungsgefahr bei Betäubungsmitteldelikten (vgl. Urteil 7B_244/2026 vom 17. März 2026 E. 3.4.3) und auf das vorliegend erheblichen Ausmass des mutmasslichen Waffenhandels verletzt diese Schlussfolgerung kein Bundesrecht. Es gilt insoweit namentlich zu berücksichtigen, dass ein potenzielles Opfer einer illegal verkauften Waffe - im Vergleich zu Betäubungsmitteldelikten - keinen Einfluss darauf hat, ob und wann es durch den Einsatz von Waffen zu Schaden kommt. Die erhebliche und unmittelbare Sicherheitsgefährdung ist damit konkreter als bei Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Hinzu kommt, dass grossmehrheitlich nur Personen auf einen illegalen Waffenkauf zurückgreifen müssen, welchen aufgrund ihres Gefährdungspotenzials ein legaler Erwerb verwehrt ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 lit. c WG; E. 3.3.3 hiervor). Dies erhöht die von den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten ausgehende erhebliche Sicherheitsgefährdung zusätzlich, worauf die Vorinstanz zutreffend hinweist. Letzteren Sachumstand blendet der Beschwerdeführer bei seiner Argumentationslinie, die sich nur auf die von einem gesetzeskonformen Waffenhändler ausgehende Gefahr für Drittpersonen übertragen lässt, aus. Schliesslich kommt im vorliegenden Fall erschwerend hinzu, dass die beim Beschwerdeführer sichergestellten und mutmasslich gehandelten, gesetzlich verbotenen Seriefeuerwaffen und Handgranaten bereits aufgrund ihrer Beschaffenheit von Natur aus geeignet sind, eine Vielzahl von Personen erheblich zu gefährden. Handgranaten weisen zudem schon bei unsachgemässer Lagerung ein erhebliches Zerstörungspotenzial auf.
3.4. Der Beschwerdeführer wendet sich schliesslich gegen die vorinstanzliche Annahme einer ungünstigen Rückfallprognose.
3.4.1. Bei der Frage nach der den Beschwerdeführer betreffenden Legal- bzw. Rückfallprognose handelt es sich um eine Tatfrage, die vom Bundesgericht nur unter Willkürgesichtspunkten zu prüfen ist (Urteil 7B_350/2026 vom 13. April 2026 E. 4.3.2 mit Hinweis). Das Bundesgericht greift diesbezüglich nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 150 IV 149 E. 3.3.2 mit Hinweis). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen (vgl. Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1).
3.4.2. Massgebende Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallprognose sind insbesondere die Häufigkeit und Intensität der fraglichen Delikte. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person. Liegt bereits ein psychiatrisches Gutachten vor, ist dieses ebenfalls in die Beurteilung miteinzubeziehen. In der Regel erscheint die Gefährdung der Sicherheit anderer umso höher, je schwerer die drohende Tat wiegt. Betreffend die Anforderungen an die Rückfallgefahr gilt hingegen eine umgekehrte Proportionalität. Dies bedeutet: Je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, so ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr tiefer anzusetzen (Urteil 7B_350/2026 vom 13. April 2026 E. 4.3.1; vgl. zu aArt. 221 Abs. 1 lit. c StPO auch BGE 150 IV 149 E. 3.1.2).
3.5. Angesichts der anlässlich der Hausdurchsuchungen sichergestellten Vielzahl von Waffen, Waffenbestandteilen sowie Handgranaten, des Verdachts auf erneute einschlägige und weitergehende Widerhandlungen gegen das Waffengesetz seit den ersten Verurteilungen und nach der Haftentlassung, des dringenden Tatverdachts des (gewerbsmässigen) Handels und des Verdachts auf Weitergabe von Waffen an Drittpersonen zur Begehung von Straftaten durfte die Vorinstanz von einer erheblichen Gefährdung der Sicherheit anderer ausgehen und die Anforderungen an die Rückfallgefahr auch entsprechend tief ansetzen (vgl. E. 3.4.2 hiervor).
3.6. Was der Beschwerdeführer gegen diese vorinstanzliche Annahme einer ungünstigen Rückfallprognose vorbringt, belegt keine Verletzung von Bundesrecht.
3.6.1. Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer, wenn er vorbringt, die aktuellen Vorwürfe bzw. die Verdachtsmomente würden weder eine raschere Deliktskadenz noch eine qualitative Eskalation beweisen. Während es bei den rechtskräftigen Vortaten des Beschwerdeführers einzig um den illegalen Besitz von Waffen ging, besteht nunmehr der dringende Verdacht des gewerbsmässigen Waffenhandels im grossen Stil. Hinzu kommt der dringende Verdacht der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen im Sinne von Art. 260quater StGB. Zudem besteht der dringende Verdacht, dass der Beschwerdeführer nach seiner vorgenannten Haftentlassung am 7. Mai 2023 sofort wieder in umfangreichem Ausmass illegale Waffen besessen und gehandelt hat. Eindrucksvoll ist insoweit die Steigerung der Anzahl und der Art der beim Beschwerdeführer sichergestellten Waffen. Anlässlich seiner Festnahme nach der Haftentlassung wurden beim Beschwerdeführer gemäss den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) ein Revolver, zwei mit Patronen gefüllte Munitionstrommeln, 23 Faustfeuerwaffen, zwei Maschinenpistolen, drei Langwaffen, 7 Schalldämpfer, 71 Magazine, sechs Handgranaten und weitere Munition vorgefunden. Diese qualitative und quantitative Steigerung vom passiven Besitz hin zum gewerbsmässigen Waffenhandel im grossen Stil imponiert und zeigt die vom Beschwerdeführer ausgehende Rückfallgefahr und Gefährlichkeit. Daran ändert auch der Einwand des Beschwerdeführers nichts, dass in Bezug auf den Tatverdacht des gewerbsmässigen Waffenhandels lediglich die von der Staatsanwaltschaft genannten Verdächtigungen bestünden. Eine Rückfallprognose hat sich naturgemäss auf Wahrscheinlichkeiten zu beziehen und darf sich auf die aus den Akten ersichtlichen Indizien abstützen (Urteil 7B_244/2026 vom 17. März 2026 E. 3.5.3). Dass ein umfangreicher (gewerbsmässiger) Waffenhandel im aktuellen Verfahrenszeitpunkt der Haftverlängerung bereits abschliessend nachgewiesen wäre, ist demgegenüber nicht erforderlich. Vielmehr durfte die Vorinstanz aufgrund der konkreten Verdachtslage von einem dringenden Tatverdacht des gewerbsmässigen Waffenhandels ausgehen, was im Vergleich zu den Vortaten eine signifikante qualitative Eskalation der Deliktsschwere darstellt. Haltlos ist in diesem Zusammenhang der Einwand des Beschwerdeführers, er habe sich seit seiner erneuten Inhaftierung nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Dies dürfte dem strengen Haftregime der Untersuchungshaft geschuldet sein und hat deshalb keinen relevanten Einfluss auf die Legalprognose.
3.6.2. Der Beschwerdeführer geht weiter fehl, wenn er vorbringt, die Verwendung eines Kryptohandys und schwer auffindbarer Verstecke könnten zwar den Tatverdacht beeinflussen, habe jedoch keinen Einfluss auf die Beurteilung der Rückfallgefahr. Zwar erlauben weder die Verwendung eines Kryptohandys noch die Wahl schwer auffindbarer Verstecke für sich allein den Schluss auf ein erneut zukünftig deliktisches Verhalten. Insoweit kann dem Beschwerdeführer gefolgt werden. Im Rahmen ihrer Gesamtwürdigung führt die Vorinstanz indes plausibel aus, dass diese Umstände das Interesse des Beschwerdeführers an der Verschleierung seines beträchtlichen Waffenbesitzes und Waffenhandels zeigen. Darin ist keine Willkür zu sehen. Dem Kryptohandy kommt insoweit Bedeutung zu, als das Gerät mutmasslich zur verschlüsselten Kommunikation im Zusammenhang mit den vorgeworfenen Tätigkeiten eingesetzt wurde. Dies weist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auf ein planmässiges und auf Verschleierung ausgerichtetes Vorgehen hin. Gleiches gilt für die erfolgten Sicherstellungen von Bargeld und Waffen an schwer auffindbaren Orten. Die Vorinstanz weist willkürfrei darauf hin, dass diese Machenschaften die Annahme verstärken, dass die deliktische Tätigkeit des Beschwerdeführers langfristig angelegt und mit dem gegenwärtigen Verfahren nicht beendet ist. Dies wird zusätzlich untermauert durch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Ungereimtheiten in den Geschäftsbüchern seiner Unternehmung seinen Lebensunterhalt zu grossen Teilen durch seine kriminellen Tätigkeiten finanziert haben dürfte, was die Vorinstanz bei der Beurteilung der Rückfallgefahr zurecht negativ würdigt.
3.6.3. Nicht zu hören sind weiter alle Vorbringen, mit denen der Beschwerdeführer die Rückfallgefahr unter Hinweis auf den früheren Haftentscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 7. Mai 2023 zu verneinen versucht. Das Zwangsmassnahmengericht bejahte in diesem Entscheid, welcher sich ausschliesslich auf das Strafverfahren ST.2022.7550 bezog, zwar eine gewisse Fluchtgefahr, verneinte jedoch die Kollusionsgefahr und äusserte sich nicht zur einfachen Wiederholungsgefahr. Hieraus kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Damals war das Strafverfahren ST.2024.2826 mit neuen Strafvorwürfen und damit einhergehend neuen Sachumständen noch nicht eröffnet.
3.7. Zusammengefasst verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie insbesondere angesichts der deutlichen Aggravationstendenzen, der Tatumstände, der Schwere der drohenden Taten und der persönlichen Situation des Beschwerdeführers von einer negativen Legalprognose ausgeht und damit insgesamt den Haftgrund der einfachen Wiederholungsgefahr nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO bejaht. Damit kann offenbleiben, ob auch die von der Vorinstanz geprüften weiteren Haftgründe der Fluchtgefahr nach Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO und der qualifizierten Wiederholungsgefahr nach Art. 221 Abs. 1bis StPO erfüllt sind.
4. Der Beschwerdeführer rügt die Dauer der Untersuchungshaft als unverhältnismässig und beantragt anstelle der Haft die Anordnung einer Vielzahl von Ersatzmassnahmen.
4.1. Untersuchungs- und Sicherheitshaft müssen verhältnismässig sein (vgl. Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) und dürfen nur als «ultima ratio» und nur mit grosser Zurückhaltung angeordnet oder aufrechterhalten werden (BGE 151 IV 185 E. 2.8.2; 150 IV 149 E. 3.3.1). Sie sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 Abs. 1 StPO). Die Verhängung von Ersatzmassnahmen setzt, wie die Anordnung von Untersuchungshaft voraus, dass ein dringender Tatverdacht besteht und ein besonderer Haftgrund vorliegt (BGE 137 IV 122 E. 2; Urteil 7B_140/2026 vom 19. Februar 2026 E. 3); indes ist bei Ersatzmassnahmen ein weniger strenger Massstab an die erforderliche Intensität der Haftgründe anzulegen als bei strafprozessualem Freiheitsentzug, der eine deutlich schärfere Zwangsmassnahme darstellt (Urteile 7B_1166/2025 vom 16. März 2026 E. 5.1; 7B_296/2025 vom 23. April 2025 E. 5.2).
4.2. Die Untersuchungshaft darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Entscheidend für die Bemessung der zulässigen Haftdauer ist die konkret zu erwartende Freiheitsstrafe. Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz verlangt von den Strafbehörden, umso zurückhaltender zu sein, als sich die Haftdauer der zu erwartenden Freiheitsstrafe nähert; dabei ist auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen (BGE 145 IV 179 E. 3.1 und 3.5; Urteil 7B_796/2026 vom 7. Juli 2026 E. 6.2.1).
Bei der Prüfung der zulässigen Haftdauer ist der Umstand, dass die in Aussicht stehende Freiheitstrafe bedingt oder teilbedingt ausgesprochen werden kann, wie auch die Möglichkeit einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug im Grundsatz nicht zu berücksichtigen (BGE 145 IV 179 E. 3.4). Vom Grundsatz der Nichtberücksichtigung der Möglichkeit einer bedingten Entlassung ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung indes dann eine Ausnahme zu machen, wenn es die konkreten Umstände des Einzelfalls gebieten, insbesondere wenn absehbar ist, dass eine bedingte Entlassung mit grosser Wahrscheinlichkeit erfolgen dürfte (zum Ganzen BGE 143 IV 160 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteile 7B_641/2026 vom 16. Juni 2026 E. 6.3.5; 7B_1292/2025 vom 23. Dezember 2025 E. 2.4.2).
4.3. Dem Beschwerdeführer werden Verbrechen und Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und das Waffengesetz, Vergehen gegen das Sprengstoffgesetz, die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch Waffen, Hehlerei, Qualifizierte Geldwäscherei, Urkundenfälschung, Unterlassung der Buchführung und Falsche Anschuldigung vorgeworfen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, wiegen insbesondere die Vorwürfe der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und das Waffengesetz schwer. Für die vor der Anklage stehenden Vorwürfe hat die Staatsanwaltschaft eine langjährige unbedingte Freiheitsstrafe von deutlich über zehn Jahren in Aussicht gestellt. Vor diesem Hintergrund verletzt die Vorinstanz - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - das Verhältnismässigkeitsprinzip nicht, wenn sie die bislang ausgestandene Untersuchungshaft von rund 34 Monaten als verhältnismässig betrachtet.
4.4. Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer, wenn er die Haftdauer unter Berücksichtigung der gesetzlichen Möglichkeit einer bedingten Entlassung nach zwei Dritteln der Strafe auf eine von ihm insinuierte fiktive Gesamtstrafe von viereinhalb Jahren Freiheitsstrafe hochrechnet, um so das Gewicht der bisherigen Untersuchungshaft aufzuzeigen. Bei der Prüfung der Haftdauer ist eine mögliche bedingte Entlassung grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Inwiefern eine bedingte Entlassung im Fall des Beschwerdeführers überhaupt bereits zum heutigen Zeitpunkt konkret und mit hoher Wahrscheinlichkeit prognostizierbar wäre, legt der Beschwerdeführer nicht dar.
4.5. Die vom Beschwerdeführer beantragten Ersatzmassnahmen beziehen sich sodann grösstenteils auf den Haftgrund der Fluchtgefahr, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. In Bezug auf den Haftgrund der Wiederholungsgefahr beantragt der Beschwerdeführer die Verpflichtung zur Abgabe sämtlicher Waffen, Waffenbestandteile, Munition und gefährliche Gegenstände sowie das Verbot, solche Gegenstände zu erwerben, zu besitzen oder Dritten zu überlassen. Inwiefern mit einer solchen Massnahme allfällige Risiken im Zusammenhang mit der einfachen Wiederholungsgefahr reduziert werden könnten, legt der Beschwerdeführer jedoch nicht dar. Dies ist auch nicht ersichtlich. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist insoweit dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Beschwerdeführer den mutmasslich illegalen Waffenbesitz und -handel seit der letzten Haftentlassung aufgrund der derzeitigen Aktenlage sofort wieder aufgenommen und sogar intensiviert hat. Angesichts der schwer auffindbaren Waffenverstecke, der Kommunikation via Kryptohandy und der fehlenden Anhaltspunkte für eine legale Erwerbstätigkeit erscheint - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - die Einhaltung künftiger Auflagen und die Absprachefähigkeit des Beschwerdeführers nicht glaubhaft. Taugliche Ersatzmassnahmen zur Bannung der Wiederholungsgefahr sind damit zu verneinen. Die Beschwerde ist auch insoweit unbegründet.
5.
5.1. Der Beschwerdeführer rügt schliesslich eine Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 31 Abs. 3 BV; Art. 5 Abs. 1 und 2 StPO; Art. 5 Ziff. 3 EMRK), da - trotz Ankündigung der Staatsanwaltschaft - die Anklageerhebung seit mehreren Monaten unterblieben sei.
5.2. Es kann an dieser Stelle offengelassen werden, ob diese erstmals vor Bundesgericht substanziiert vorgetragene Rüge unter dem Gesichtspunkt des Novenrechts (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG) überhaupt zulässig ist. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots führt lediglich dann zur Haftentlassung, wenn die Verfahrensverzögerung geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft gesamthaft in Frage zu stellen. Dies ist nur dann der Fall, wenn sie besonders schwer wiegt und zudem die Strafverfolgungsbehörden erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder in der Lage sind, das Verfahren nunmehr wie für Haftfälle verfassungs- und konventionsrechtlich geboten voranzutreiben (BGE 140 IV 74 E. 3.2; 137 IV 118 E. 2.2, 92 E. 3.1; 136 I 274 E. 2.3). Dies ist hier nicht der Fall und der Beschwerdeführer beantragt seine Haftentlassung auch nicht direkt aufgrund einer besonders gravierenden Verletzung des Beschleunigungsgebots.
5.3. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer keine Verfahrensverzögerungen im Haftverfahren rügt, sondern generell die seines Erachtens zu lange Dauer des Vorverfahrens bemängelt. Derartige Rügen sind nicht im Haftverfahren zu prüfen, sondern durch die Sachgerichte zu beurteilen (vgl. BGE 140 IV 74 E. 3.2; Urteile 7B_898/2026 vom 12. August 2026 E. 5.3; 7B_289/2025 vom 24. April 2025 E. 3.1; je mit Hinweisen).
6. Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt, der Anklagekammer des Kantons St. Gallen und dem Kreisgericht St. Gallen, regionales Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Oktober 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Bernet