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7B_1178/2026BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

7B_1178/2026

Urteil vom 30. September 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Psychiatrische Dienste Aargau AG, Klinik für Forensische Psychiatrie, Königsfelderstrasse 1, 5210 Windisch,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Zwangsmedikation; Nichteintreten,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer, vom 21. August 2026 (WBE.2026.306 / ae / jb).

Erwägungen:

1.

1.1. Mit Urteil vom 21. August 2026 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, eine von A.________ erhobene Beschwerde gegen den Entscheid der Psychiatrischen Dienste Aargau AG vom 23. Juli 2026 betreffend Zwangsmedikation ab. Auf das Ausstandsgesuch gegen die Verwaltungsrichter B.________ und Dr. med. C.________ erhoben Ausstandsgesuch trat es nicht ein.

1.2. A.________ wendet sich mit Beschwerde vom 11. September 2026, ergänzt am 18., 25. und 30. September 2026 an das Bundesgericht, wobei er im Titel seiner Eingabe geltend macht, es gehe um Willkür, Mord, Mordanschlag, sexuelle Belästigung am Therapieplatz etc.

2. Die Eingaben des Beschwerdeführers erfüllen die Anforderungen, die von Gesetzes wegen (Art. 42 Abs. 2 BGG) an die Begründung einer Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden (vgl. BGE 148 IV 205 E. 2.6), offensichtlich nicht. Der Beschwerdeführer wiederholt in weitgehend zusammenhanglosen und schwer nachvollziehbaren Ausführungen diverse strafrechtliche Vorwürfe gegen Familienmitglieder, Politiker, Mitarbeiterinnen der Psychiatrischen Dienste Aargau sowie weitere Personen. Einen hinreichenden Bezug zu den Erwägungen des angefochtenen Urteils stellt er dabei nicht her. Insbesondere zeigt er nicht auf, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzen soll. Eine den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil liegt damit nicht vor.

3. Nach dem Gesagten liegen offensichtliche Begründungsmängel vor, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) nicht einzutreten ist. Die Begründung des vorliegenden Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG). Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Der Beschwerdeführer wird darauf aufmerksam gemacht, dass weitere Eingaben dieser Art in der gleichen Sache nach Prüfung künftig ohne Antwort abgelegt werden.

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, und dem Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, Amt für Justizvollzug, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. September 2026

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier

Source du texte de l'arrêt: bger.ch · Tribunal fédéral suisse · 7B_1178/2026
Termes actifs:
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