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7B_336/2026BGEx
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Tribunal federal

7B_336/2026

Urteil vom 2. September 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Cornel Borbély,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Besondere Untersuchungen, Güterstrasse 33,
Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ordnungsbusse,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 9. Februar 2026 (UH250355-O/U/TRU).

Sachverhalt:

Faits

A. Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen mehrfacher aktiver Bestechung schweizerischer Amtsträger. Sie lud A.________ zunächst auf den 23. September 2025 zu einer Einvernahme vor. Am 22. September 2025 liess A.________ durch ihren Verteidiger mitteilen, sie sei krankheitsbedingt verhindert. Am 24. September 2025 reichte die Verteidigung ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. B.________ vom 23. September 2025 ein, wonach A.________ vom 22. bis 24. September 2025 zu 100 % verhandlungsunfähig sei.

Die Staatsanwaltschaft lud A.________ in der Folge auf den 18. November 2025, 08.30 Uhr, vor. Am 18. November 2025 um 08.11 Uhr teilte ihr Verteidiger der Staatsanwaltschaft mit, A.________ sei wiederum krankheitsbedingt verhindert. Um 08.32 Uhr reichte er ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. B.________ vom 17. November 2025 ein. Darin wurde A.________ für die Zeit vom 17. bis 19. November 2025 eine Verhandlungsunfähigkeit von 100 % attestiert. Am 18. November 2025 ordnete die Staatsanwaltschaft eine ärztliche Überprüfung der Vernehmungs- und Verhandlungsfähigkeit von A.________ an.

B. B.a. Mit Verfügung vom 19. November 2025 bestrafte die Staatsanwaltschaft A.________ wegen unentschuldigten Fernbleibens von der Einvernahme mit einer Ordnungsbusse von Fr. 600.-- und auferlegte ihr Verfahrenskosten von Fr. 200.--.

B.b. A.________ erhob gegen diese Verfügung Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Verfügung vom 9. Februar 2026 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

C. Mit Beschwerde in Strafsachen vom 13. März 2026 beantragt A.________ dem Bundesgericht, die Verfügung des Obergerichts vom 9. Februar 2026 aufzuheben. Von einer Ordnungsbusse und von Kosten sei abzusehen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend eine im Rahmen eines Strafverfahrens ausgesprochene Ordnungsbusse. Die Beschwerde in Strafsachen ist grundsätzlich das zutreffende Rechtsmittel (Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 Abs. 1 BGG; vgl. Urteile 1B_113/2021 vom 25. Januar 2022 E. 1; 1B_321/2015 vom 8. Juni 2016 E. 1). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist durch die vorinstanzlich bestätigte Ordnungsbusse unmittelbar betroffen. Sie ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 81 Abs. 1 BGG).

Zu prüfen ist indessen, ob der angefochtene Entscheid selbständig beim Bundesgericht angefochten werden kann.

1.2. Nach Art. 90 BGG ist die Beschwerde gegen Entscheide zulässig, die das Verfahren abschliessen. Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig, nämlich, wenn der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Der nicht wieder gutzumachende Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss rechtlicher Natur sein, was voraussetzt, dass er sich auch mit einem späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt. Rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung reichen nicht aus (BGE 150 IV 103 E. 1.2.1; 150 III 248 E. 1.2; 148 IV 155 E. 1.1; je mit Hinweisen).

Die selbständige Anfechtbarkeit von Vor- und Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll. Art. 93 Abs. 1 BGG ist daher restriktiv zu handhaben, zumal selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide mit Beschwerde gegen den noch zu treffenden Endentscheid angefochten werden können, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 150 II 566 E. 2.2, 346 E. 1.3.3; 150 III 248 E. 1.2; je mit Hinweisen). Es obliegt der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich ist (BGE 150 III 248 E. 1.2; 150 II 346 E. 1.3.3; je mit Hinweisen).

1.3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, beim angefochtenen Entscheid handle es sich um einen Endentscheid. Sollte er entgegen ihrer Auffassung als selbständig eröffneter Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG zu qualifizieren sein, liege jedenfalls ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur vor. Ohne sofortige Anfechtung werde die gegen sie ausgesprochene Ordnungsbusse samt Kostenfolgen rechtskräftig, ohne dass darüber im späteren Endentscheid des Hauptverfahrens nochmals befunden werde. Dadurch gehe ihr der eigenständige gerichtliche Rechtsschutz gegen einen selbständig sanktionierenden Entscheid verloren. Der Nachteil erschöpfe sich nicht in der wirtschaftlichen Belastung durch Busse und Kosten, sondern bestehe in der definitiven rechtlichen Erledigung eines eigenständigen Sanktionspunkts. Hinzu komme das mit der Ordnungsbusse verbundene staatliche Unwerturteil über ein angeblich unentschuldigtes prozessuales Fehlverhalten, welches ihre Stellung im weiteren Strafverfahren nachteilig beeinflussen könne. Ferner bestehe die Gefahr, dass ein entsprechendes Verhalten im weiteren Verfahren erneut sanktioniert oder zum Anlass einer verschärften Sanktion genommen werde. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin wäre ein wirksamer Rechtsschutz nicht gewährleistet, wenn die bundesgerichtliche Überprüfung der Ordnungsbusse bis zum Abschluss des Strafverfahrens aufgeschoben würde.

1.4. Der angefochtene Entscheid beendet das gegen die Beschwerdeführerin geführte Strafverfahren nicht. Dieses ist weiterhin bei der Staatsanwaltschaft hängig. In einem vergleichbaren Fall qualifiziert das Bundesgericht den kantonalen Entscheid über eine während des laufenden Strafverfahrens gegen die beschuldigte Person ausgesprochene Ordnungsbusse als Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG (vgl. Urteil 1B_354/2013 und 1B_374/2013 vom 17. Januar 2014 E. 2). Der vorliegende Fall unterscheidet sich hinsichtlich der hierfür massgebenden Umstände nicht wesentlich davon. Auch hier wurde die Beschwerdeführerin während einer noch laufenden Strafuntersuchung wegen Nichterscheinens zu einer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme mit einer Ordnungsbusse belegt, die von der kantonalen Beschwerdeinstanz bestätigt wurde. Der angefochtene Entscheid ist demnach als selbständig eröffneter Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG zu qualifizieren.

1.5. Zu prüfen bleibt damit, ob die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind (vgl. E. 1.2 hiervor).

Die finanzielle Belastung durch die Ordnungsbusse und die damit verbundenen Kosten vermag einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur nicht zu begründen. Es handelt sich insoweit um einen wirtschaftlichen Nachteil, der durch einen späteren günstigen Entscheid beseitigt werden kann. Selbst wenn die Ordnungsbusse bezahlt werden müsste, bevor ihre Rechtmässigkeit im Anschluss an die Beurteilung der Strafsache bundesgerichtlich überprüft werden kann, lässt sich der dadurch erlittene Nachteil durch Rückerstattung beheben (vgl. Urteil 1B_354/2013 und 1B_374/2013 vom 17. Januar 2014 E. 2.2).

Auch der Einwand der Beschwerdeführerin, die Ordnungsbusse bilde einen eigenständigen Sanktionspunkt, über den im späteren Sachurteil nicht nochmals befunden werde, führt zu keinem anderen Ergebnis. Im Verfahren 1B_374/2013 bildete ausschliesslich die Rechtmässigkeit der Ordnungsbusse Gegenstand des angefochtenen kantonalen Entscheids. Dass es sich damit um einen eigenständigen Sanktionspunkt handelte, hinderte das Bundesgericht nicht daran, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu verneinen (vgl. Urteil 1B_354/2013 und 1B_374/2013 vom 17. Januar 2014 E. 2.2). Die Beschwerdeführerin zeigt keine Umstände auf, die insoweit eine abweichende Beurteilung rechtfertigen würden.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ergibt sich ein nicht wieder gutzumachender Nachteil sodann nicht aus dem mit der Ordnungsbusse verbundenen Unwerturteil und der geltend gemachten Möglichkeit weiterer Sanktionen. Die Rechtsprechung, auf welche sie sich insoweit beruft, betrifft zivilprozessuale Ordnungsbussen. Das Bundesgericht berücksichtigt dort zwar die Gefahr wiederholter oder verschärfter Disziplinarmassnahmen sowie eine dadurch bewirkte Beeinträchtigung der prozessualen Stellung. Es grenzt diese Konstellation jedoch ausdrücklich von einer im Strafverfahren ausgesprochenen Ordnungsbusse ab (vgl. Urteil 4A_510/2014 vom 23. Juni 2015 E. 2.2.3 mit Hinweis auf das Urteil 1B_354/2013 vom 17. Januar 2014 E. 2.2). Die von der Beschwerdeführerin angeführten Umstände geben keinen Anlass, die vorliegende strafprozessuale Ordnungsbusse abweichend von dieser Rechtsprechung zu beurteilen.

1.6. Nach dem Gesagten ist ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht dargetan. Die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG sind ebenfalls nicht erfüllt. Die Gutheissung der Beschwerde gegen die Ordnungsbusse würde das gegen die Beschwerdeführerin geführte Strafverfahren nicht beenden und keinen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.

2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. September 2026

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier

Source du texte de l'arrêt: bger.ch · Tribunal fédéral suisse · 7B_336/2026
Termes actifs:
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