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7B_347/2025BGEx
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Tribunal federal

7B_347/2025

Urteil vom 3. September 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin van de Graaf, Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiberin Lustenberger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der zulässigen Parkzeit,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, vom 19. März 2025 (SST.2023.310).

Sachverhalt:

Faits

A. A.a. Das Obergericht des Kantons Aargau verurteilte A.________ am 9. Oktober 2020 zweitinstanzlich wegen Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der zulässigen Parkzeit (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG) zu einer Busse von Fr. 40.--.

A.b. Das Bundesgericht hiess eine von A.________ dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil 7B_205/2022 vom 25. Oktober 2023 gut, hob den angefochtenen Entscheid auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurück.

B. Mit Urteil vom 19. März 2025 entschied das Obergericht erneut in der Sache und hielt fest, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden sei. Weiter bestätigte es wiederum den Schuldspruch wegen Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der zulässigen Parkzeit und sprach eine Busse von Fr. 30.-- aus (Ersatzfreiheitsstrafe ein Tag). Ferner hielt es fest, dass das gegen den ehemaligen Verfahrensleiter gestellte Ausstandsgesuch durch die aktuelle Zusammensetzung des Spruchkörpers gegenstandslos geworden sei.

C. A.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das Bundesgericht solle über sein Ausstandsgesuch, das er am 10. März 2024 gegenüber der Vorinstanz gestellt habe, entscheiden und er sei freizusprechen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1. Gemäss Art. 54 Abs. 1 BGG wird das bundesgerichtliche Verfahren in einer der Amtssprachen geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Es sind keine Gründe ersichtlich, vorliegend von dieser Regel abzuweichen. Das bundesgerichtliche Urteil ergeht deshalb, wie bereits das Rückweisungsurteil 7B_205/2022 vom 25. Oktober 2023, in deutscher Sprache, auch wenn der Beschwerdeführer die Beschwerde auf Französisch verfasst hat.

2.

2.1. Das Anfechtungsobjekt ist ein Endentscheid in Strafsachen einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Berufung hin geurteilt hat (Art. 80 und Art. 90 BGG). Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 Abs. 1 BGG) grundsätzlich zur Verfügung.

2.2. Nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und b BGG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen und ein - aktuelles und praktisches (BGE 140 IV 74 E. 1.3.1) - rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Es obliegt der beschwerdeführenden Partei, die Tatsachen darzulegen, aus denen sich dieses Rechtsschutzinteresse und damit ihre Beschwerdeberechtigung ergibt, sofern diese nicht offensichtlich gegeben ist (Art. 42 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 141 IV 289 E. 1.3; 7B_530/2023 vom 31. Oktober 2025 E. 2.1; je mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer verlangt die Behandlung seines gegen Oberrichter Six gestellten Ausstandsbegehrens, obschon dieser gar nicht im Spruchkörper des angefochtenen Urteils ist. Inwiefern ihm diesbezüglich ein rechtlich geschütztes Interesse zukommen soll, erhellt nicht und ist in der Beschwerde auch nicht hinreichend dargetan. Der Umstand, dass sich die Vorinstanz - und damit drei unabhängige Richterinnen und Richter - im Ergebnis dem ersten Berufungsurteil, an dem Oberrichter Six beteiligt war, anschliesst, reicht für die Annahme eines Rechtsschutzinteresses jedenfalls nicht aus. Auf den besagten Antrag ist daher nicht einzutreten.

2.3. Soweit er dagegen einen Freispruch beantragt, ist der Beschwerdeführer gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert. Auf die fristgerecht erhobene Beschwerde (Art. 100 Abs. 1 BGG) ist insoweit einzutreten.

2.4. Die ergänzende Eingabe des Beschwerdeführers vom 16. November 2025 erging nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist und ist auch nicht eigenhändig unterzeichnet (vgl. Art. 42 Abs. 1 BGG). Sie hat deshalb unbeachtlich zu bleiben.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine ungenügende Begründung des angefochtenen Urteils. Diese erblickt er darin, dass die Vorinstanz auf die Begründung des ersten Berufungsurteils zurückgreife, ohne eine selbstständige, verständliche und vollständige Sachverhaltsfeststellung vorzunehmen. Das angefochtene Urteil sei aus sich heraus nicht verständlich und verletze daher Art. 30 Abs. 3 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 80 Abs. 2 StPO. Weiter bringt er vor, anstatt ihre Funktion als unabhängige Berufungsinstanz zu erfüllen, verhalte sich die Vorinstanz so wie eine zweite Strafverfolgungsbehörde. Sie lasse entlastende Elemente unberücksichtigt und beschränke sich darauf, den erstinstanzlichen Schuldspruch zu bestätigen. Sie stütze sich abermals allein darauf, dass der Zeuge B.________ die Stellung des Ventils erinnert haben wolle. Eine solche subjektive und undokumentierte Feststellung könne als Beweis für die Parkzeit nicht genügen. Die Vorinstanz unterlasse es insbesondere, die Aussagen des Zeugen in den Gesamtkontext zu stellen und auf ihre Plausibilität hin zu prüfen. Ausserdem habe sie es zu Unrecht unterlassen, seine Frau und seine Tochter zu befragen. Diese könnten seine Version des Geschehens - wonach er sein Fahrzeug nicht ohne Unterbrechung auf dem Parkfeld gelassen, sondern zwischenzeitlich Umzugsgut transportiert habe - bestätigen. Die Vorinstanz verletze damit nicht nur den Untersuchungsgrundsatz, das Prinzip der Waffengleichheit, das Willkürverbot und den Grundsatz "in dubio pro reo". Sie werde auch der Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids nicht gerecht, der verlange, dass sich die kantonalen Behörden mit den Gesamtumständen befassen und auch entlastende Elemente in ihre Erwägungen miteinbeziehen würden.

3.2. Im Rückweisungsurteil 7B_205/2022 vom 25. Oktober 2023 hielt das Bundesgericht fest, die Vorinstanz stütze ihren Schuldspruch auf die Aussagen des Zivilangestellten der Regionalpolizei U.________, B.________, der für die Kontrolle des ruhenden Verkehrs in Laufenburg zuständig sei. Laut angefochtenem Urteil habe B.________ anhand der Ventilstellung in der Felge am linken Vorderrad eruieren können, dass sich das Fahrzeug des Beschwerdeführers über die zulässige Parkzeit hinaus unbewegt auf dem gleichen weissen Parkfeld befunden habe und nicht bewegt worden sei (a.a.O., E. 3.1). Sollte der Zeuge jedoch, wie vom Beschwerdeführer behauptet, im ähnlich gelagerten Verfahren xxx (das seinen Schwiegersohn betraf), ausgesagt haben, dass er die Ventilstellung grundsätzlich nicht prüfe, jedoch Fotos erstelle, wenn eine Busse ausgestellt werde, würde dies seine Aussagen im vorliegenden Verfahren und damit das gesamte Fundament der Verurteilung ernsthaft in Frage stellen. Da die Angaben von B.________ im Verfahren xxx zu jenen im vorliegenden Verfahren, welche die einzige Grundlage für den Schuldspruch bilden würden, womöglich in entscheidwesentlichem Widerspruch stünden, hätte die Vorinstanz weitere Abklärungen zur Glaubwürdigkeit des Zeugen tätigen müssen. Die Sache sei daher zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sofern dem keine überwiegenden Geheimhaltungsinteressen entgegenstünden, werde sie dabei das streitige Einvernahmeprotokoll von B.________ aus dem Verfahren xxx beizuziehen und bei ihrer Sachverhaltsfeststellung zu berücksichtigen haben (a.a.O., E. 3.4).

3.3. Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 150 IV 417 E. 2.4.1; 143 IV 214 E. 5.2.1; je mit Hinweisen).

3.4. Bilden ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens (Art. 398 Abs. 4 StPO), kann die Berufungsinstanz die erstinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nur auf Willkür und damit mit beschränkter Kognition prüfen. Sie ist an den erstinstanzlich festgestellten Sachverhalt gebunden, soweit sie diesen nicht als willkürlich beurteilt. In diesem Fall prüft das Bundesgericht frei, ob die Vorinstanz auf eine gegen das erstinstanzliche Urteil vorgebrachte Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung hin zu Unrecht Willkür verneint hat. Der Beschwerdeführer muss sich bei der Begründung der Rüge, die Vorinstanz habe Willkür zu Unrecht verneint, daher auch mit den Erwägungen der ersten Instanz auseinandersetzen (Urteile 7B_221/2022 vom 9. Februar 2024 E. 3.2.2; 7B_205/2022 vom 25. Oktober 2023 E. 3.3.6; je mit Hinweisen).

Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (BGE 148 II 465 E. 8.1; 148 IV 39 E. 2.3.5; 147 IV 439 E. 3.3.3; je mit Hinweisen).

3.5. Anders als in der Beschwerde suggeriert, umfasste der bundesgerichtliche Rückweisungsauftrag einzig die Prüfung, ob die Aussagen des Zeugen B.________ im ähnlich gelagerten Verfahren xxx unter Willkürgesichtspunkten einer Verurteilung des Beschwerdeführers entgegenstehen.

In ihrem zweiten Berufungsurteil führt die Vorinstanz dazu aus, dem Schwiegersohn des Beschwerdeführers sei vorgeworfen worden, auf der Parkscheibe die Ankunftszeit geändert, ohne das Fahrzeug wieder in den Verkehr eingeführt zu haben. Im entsprechenden Verfahren habe der Zeuge B.________ am 5. Juli 2019 zu seiner Kontrolltätigkeit angegeben, er kontrolliere die Restwärme immer beim Motor und beim Auspuff, er arbeite nicht mit Markierungen am Reifen. Er mache jeweils vor Ausstellung der Ordnungsbusse Fotos des Kontrollschilds sowie im vorliegenden Fall der Parkscheibe. Offensichtlich unzutreffend und haltlos sei, so die Vorinstanz, die Behauptung des Beschwerdeführers, der Zeuge B.________ habe in der fraglichen Einvernahme ausgesagt, er würde die Ventilstellung grundsätzlich nie prüfen. Im Übrigen seien vorliegend Fotos vom parkierten Fahrzeug des Beschuldigten erstellt worden. Entsprechend würden die Aussagen des Zeugen B.________ in der Einvernahme vom 5. Juli 2019 seine Aussagen im vorliegenden Verfahren nicht infrage stellen. Die Erstinstanz habe seine Aussagen deshalb als glaubhaft ansehen und davon ausgehen dürfen, der Beschwerdeführer habe sein Fahrzeug länger als die erlaubten fünf Stunden auf dem fraglichen Parkfeld parkiert. Das Ergebnis ihrer Beweiswürdigung erscheine neben der alternativen Darstellung des Beschwerdeführers nicht als offensichtlich haltlos.

Mit diesen Ausführungen wird die Vorinstanz sowohl dem Rückweisungsauftrag als auch der Überprüfungsbefugnis der zweiten Instanz bei Übertretungen (Art. 398 Abs. 4 StPO) gerecht. Dabei gilt zu beachten, dass der Begründungsaufwand sachbezogen und verhältnismässig zu sein hat (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7 mit Hinweisen). Mit Blick darauf, dass vorliegend einzig eine Übertretung, die ursprünglich mit einer Busse von Fr. 40.-- geahndet wurde, Streitgegenstand ist, durfte sich die Vorinstanz daher auf eine relativ knappe Begründung beschränken. In diesem Rahmen hält sie wie gesehen fest, dass die Aussagen des Zeugen B.________ im ähnlich gelagerten Verfahren gegen den Schwiegersohn des Beschwerdeführers zu jenen im vorliegenden Verfahren nicht in nennenswertem Widerspruch stehen. Mit der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Frage, ob es tatsächlich realistisch sei, dass sich der Zeuge über mehrere Stunden an die Stellung eines Radventils erinnere, hat sie sich in ihrem ersten Berufungsurteil zudem bereits befasst, ohne dass ihre Ausführungen in dieser Hinsicht vom Bundesgericht beanstandet worden wären. Gleiches gilt für die als Beilagen zur Berufung eingereichten Stellungnahmen der Tochter und der Ehefrau des Beschwerdeführers. Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz darauf schliessen, dass die erste Instanz ohne in Willkür zu verfallen auf die Aussagen des Zeugen B.________ abgestellt und den Anklagesachverhalt für erstellt gehalten hat. Das angefochtene Urteil verletzt kein Bundesrecht.

4. Der von der ersten Instanz gefällte und von der zweiten Instanz bestätigte Schuldspruch hat nach dem Gesagten Bestand. Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die erst- und die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer auferlegt. Ihr Vorgehen vermag sich auf Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 sowie Art. 428 Abs. 1 StPO zu stützen. Verfehlt wäre es einzig, dem Beschwerdeführer nach der bundesgerichtlichen Rückweisung doppelte Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Dies geschah vorliegend aber nicht und wird vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Seine Einwände gegen den vorinstanzlichen Kostenentscheid erweisen sich somit als unbegründet.

5. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da die Beschwerde als aussichtslos bezeichnet werden muss (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten sind folglich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei seinen finanziellen Verhältnissen bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen ist (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. September 2026

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger

Source du texte de l'arrêt: bger.ch · Tribunal fédéral suisse · 7B_347/2025
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