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7B_397/2026BGEx
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Tribunal federal

7B_397/2026

Urteil vom 7. August 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichter Kölz, Hofmann,
Gerichtsschreiber Stadler.
Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Odermatt,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonsgerichtspräsidium II,
Poststrasse 6, Postfach, 6061 Sarnen 1,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Ausstand,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 20. Februar 2026 (AB 25/012).

Sachverhalt:

Faits

A. A.a. Im Rahmen des Strafverfahrens gegen A.________ wegen versuchter Nötigung und Verleumdung zum Nachteil von Rechtsanwältin B.________ fand am 18. August 2022 die Hauptverhandlung vor dem Kantonsgerichtspräsidium Il von Obwalden in Abwesenheit des Beschuldigten statt. Der Termin war wegen dessen Ferienabwesenheit zunächst vom 26. Juli 2022 auf den 16. August 2022 und dann infolge Krankheit von A.________ auf den 18. August 2022 verschoben werden. Auch diesen Termin nahm der Beschuldigte infolge Krankheit nicht wahr. Die Kantonsgerichtspräsidentin Il verurteilte ihn in Abwesenheit zu einer bedingten Geldstrafe von 64 Tagessätzen zu Fr. 200.-- und einer Busse von Fr. 3'200.-- (Verfahren SE 22/016/II).

Nach der Hauptverhandlung reichte A.________ am 1. September 2022 eine ärztliche Stellungnahme vom 28. August 2022 ein. Diese bescheinigte ihm, vom 16.-18. August 2022 nicht in der Lage gewesen zu sein, einen Anwalt zu instruieren, an einer Gerichtsverhandlung teilzunehmen und/oder an einer Einvernahme auszusagen. Vor diesem Hintergrund stellte er einen Antrag auf Neubeurteilung im Sinne von Art. 368 StPO. Am 22. September 2022 informierte die Kantonsgerichtspräsidentin Il über das weitere Vorgehen. Am 20. Januar 2023 äusserte sie sich zur Stellungnahme von A.________ vom 9. Dezember 2022. Am 26. Januar 2023 erteilte sie einen Gutachtensauftrag an Dr. med. univ. C.________, um die vom Beschuldigten geltend gemachte Verhandlungsunfähigkeit zwischen dem 16. und 18. August 2022 zu überprüfen (Verfahren SE 22/017/II).

A.b. Am 2. Februar 2023 reichte A.________ beim Obergericht des Kantons Obwalden unter anderem eine Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonsgerichtspräsidentin II vom 20. Januar 2023 ein, worin er unter anderem verlangte, dass auf die Einholung eines medizinischen Gutachtens zu verzichten sei. Ausserdem stellte er am 7. März 2023 ein Ausstandsbegehren gegen die Kantonsgerichtspräsidentin II, Andrea Imfeld, und die "restlichen Personen des Kantonsgerichts Obwaldens".

Mit Entscheid AB 23/010 vom 7. Juni 2023 wies das Obergericht das Ausstandsgesuch von A.________ gegen die Kantonsgerichtspräsidentin II und die "restlichen Personen" des Kantonsgerichts ab, soweit es darauf eintrat. Auf die von A.________ gegen die Verfügung der Kantonsgerichtspräsidentin II vom 20. Januar 2023 gerichtete Beschwerde trat es mit Entscheid BS 23/007 vom gleichen Tag nicht ein. Die dagegen gerichteten Beschwerden wies das Bundesgericht mit Urteil 7B_283/2023, 7B_477/2023 vom 24. Mai 2024 ab, soweit es darauf eintrat.

A.c. Am 1. September 2023 reichte A.________ bei der Kantonsgerichtspräsidentin II ein weiteres Ausstandsgesuch gegen sie und "die restlichen Personen des Kantonsgerichts Obwalden" ein. Am 1. Juni 2024 sowie 14. Juni 2024 reichte er Ergänzungen zu diesem Ausstandsgesuch ein. Mit Entscheid AB 24/016 vom 20. Februar 2025 wies das Obergericht das Ausstandsgesuch gegen die Kantonsgerichtspräsidentin II und die "restlichen Personen" des Kantonsgerichts ab, soweit es darauf eintrat. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 7B_273/2025 vom 21. Mai 2025 ab, soweit es darauf eintrat.

B. B.a. Mit Eingaben vom 1. September 2023, 1. sowie 14. Juni 2024 hatte A.________ beim Kantonsgericht um Akteneinsicht sowie die Sistierung der Verfahren SE 22/016/II und SE 22/017/II ersucht. Mit Verfügung vom 5. September 2024 wies das Kantonsgerichtspräsidium II die Begehren ab, soweit diese über die eigentliche Akteneinsicht hinausgingen. A.________ erhob dagegen Beschwerde und verlangte, es sei Einsicht in die "gelöschten/zurückbehaltenen Akten" zu gewähren und diese nötigenfalls mit externer Expertenhilfe wiederherzustellen; ferner sei die Vorinstanz zu verpflichten, das Akteneinsichtsgesuch vom 6. September 2023 zu behandeln, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die noch nicht behandelten Akteneinsichtsgesuche zu behandeln und gutzuheissen. Zudem stellte er den Antrag, es seien alle Richterinnen und Richter des Obergerichts in den Ausstand zu stellen. Mit Beschluss vom 22. September 2025 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. A.________ hat dagegen Beschwerde in Strafsachen erhoben (Verfahren 7B_1149/2025).

B.b. Am 9. Mai 2025 hatte A.________ erneut ein Ausstandsgesuch gegen die Kantonsgerichtspräsidentin II eingereicht. Mit Entscheid AB 25/012 vom 20. Februar 2026 wies das Obergericht dieses Ausstandsgesuch ab, soweit es darauf eintrat.

C. A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt, der Entscheid des Obergerichts vom 20. Februar 2026 sei vollumfänglich aufzuheben. Das Ausstandsbegehren vom 9. Mai 2025 gegen die Kantonsgerichtspräsidentin II sei vollumfänglich gutzuheissen und diese sei für das Strafverfahren SE 22/016/II und SE 22/017/II (sowie für allfällige konnexe Verfahren) in den Ausstand zu versetzen. Eventualiter sei die Sache zur Sachverhaltsergänzung und neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und neu durchzuführen.

Das Obergericht hat unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid und die Akten auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Kantonsgerichtspräsidentin II hat eine Stellungnahme eingereicht.

Erwägungen:

1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid in einer Strafsache (Art. 78 Abs. 1 BGG), der von einer letzten kantonalen Instanz gefällt wurde (Art. 80 BGG). Er betrifft ein Ausstandsbegehren, weshalb die Beschwerde gemäss Art. 92 BGG zulässig ist. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer rügt einen formellen Mangel des vorinstanzlichen Spruchkörpers. Er macht unter anderem geltend, der mitwirkende Gerichtsschreiber sei ihm gegenüber "offenkundig feindselig eingestellt", womit dieser selbst absoluten Ausstandsgründen unterliege.

2.2. Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen (BGE 147 III 89 E. 4.1; 144 I 159 E. 4.3; 140 I 326 E. 5.1; je mit Hinweisen). Sie wird unter anderem in Art. 56 StPO konkretisiert (BGE 148 IV 137 E. 2.2; 144 I 234 E. 5.2; 143 IV 69 E. 3.2; je mit Hinweisen). Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den in Art. 56 lit. a-e StPO genannten Fällen in den Ausstand und ebenso dann, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte (Art. 56 lit. f StPO).

Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung der Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit begründet ist. Nach der Rechtsprechung wird dies dann angenommen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters oder die Richterin zu erwecken. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Bei der Beurteilung solcher Gegebenheiten ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter oder die Richterin tatsächlich befangen ist (BGE 148 IV 137 E. 2.2; 147 I 173 E. 5.1; 143 IV 69 E. 3.2; je mit Hinweisen).

Verbale Anfeindungen, Unterstellungen oder auch das Erheben einer Strafanzeige durch eine Partei vermögen für sich allein keinen Ausstandsgrund im Sinne von Art. 56 lit. f StPO zu begründen. Andernfalls hätte es die betreffende Partei in der Hand, einen Richter oder eine Richterin auf diesem Weg in den Ausstand zu versetzen und so die Zusammensetzung des Gerichts zu beeinflussen. Massgeblich ist in derartigen Fällen die Reaktion der betroffenen Gerichtsperson. Antwortet diese etwa mit einer Strafanzeige wegen Ehrverletzung und Zivilforderungen, so erhält der Konflikt dadurch eine persönliche Dimension, welche ihre Unbefangenheit tangiert. Auch andere Formen der Reaktion, welche nicht mehr sachgerecht sind, können zu einem Ausstandsgrund führen. Ob ein solcher vorliegt, ist immer aufgrund einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden (vgl. BGE 134 I 20 E. 4.3.2; Urteile 1B_209/2022 vom 22. Dezember 2022 E. 3.1; 1B_401/2019 vom 4. Oktober 2019 E. 3.5; 1B_130/2017 vom 15. Juni 2017 E. 2.5).

Die Garantien von Art. 30 Abs. 1 BV sind auch auf Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber einer richterlichen Behörde anwendbar, sofern sie an der Willensbildung des Spruchkörpers mitwirken. Dies ist der Fall, wenn sie im Hinblick auf ihre Redaktionstätigkeit an der Beratung teilnehmen und ihre Auffassung äussern können, weil sie so, auch wenn sie nicht stimmberechtigt sind, unter Umständen auf den Entscheid des Gerichts Einfluss nehmen können (BGE 140 I 271 E. 8.4.1; Urteil 7B_747/2024 vom 20. Dezember 2024 E. 3.2.3 mit Hinweisen).

2.3. Am angefochtenen Urteil wirkte als Gerichtsschreiber D.________ mit. Dieser war mit Verfügung des Obergerichtspräsidiums vom 17. Juli 2025 als ausserordentlicher (a.o.) Gerichtsschreiber eingesetzt worden, nachdem sich aufgrund gehäufter Ausstandsfälle bei manchen Fällen eine Lücke bei den Gerichtsschreibern abgezeichnet hatte.

In der Folge kam es in diversen gerichtlichen Verfahren unter Beteiligung des Beschwerdeführers oder dessen Eltern zu zahlreichen Ausstandsgesuchen ihrerseits gegen den a.o. Gerichtsschreiber D.________. In diesem Zusammenhang wandten sich die Eltern des Beschwerdeführers mit Brief vom 19. Dezember 2025 an D.________, worin sie Bezug nahmen auf seine "faktische Tätigkeit am Ober- und Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden". Sie führten aus, seine Mitwirkung als "a.o. Gerichtsschreiber", für welche kein Anstellungsverhältnis vorgelegen habe, habe "zahlreiche Haftungsfragen aufgeworfen". Mangels formeller Anstellung hafte er für widerrechtlich zugefügte Schäden direkt und persönlich nach Art. 41 OR. Durch seine Mitwirkung an diversen Verfahren und "die dadurch entsprechenden Verfahrensverzögerungen und -handlungen" sei ihnen "ein massiver finanzieller Schaden" entstanden, welchen sie derzeit auf ca. Fr. 5 Mio. bezifferten. Zusätzlich betreffe dies auch Ansprüche ihres Sohnes (der Beschwerdeführer), der ebenfalls geschädigt worden sei. Da möglicherweise die Verjährungsfristen liefen, seien sie zur Wahrung ihrer Rechtsansprüche "gezwungen, verjährungsunterbrechende Massnahmen zu ergreifen". Sie würden ihm (D.________) daher "anbieten", die Verjährung "einvernehmlich ruhen zu lassen", wofür er die beiliegende Verzichtserklärung unterzeichnet bis zum 15. Januar 2026 retournieren solle.

In einem (auf privatem Briefpapier verfassten) Antwortschreiben an die Eltern des Beschwerdeführers vom 12. Januar 2026 hielt D.________ fest, dass allfällige Haftungsansprüche gegen den Kanton Obwalden zu richten seien, womit für ihn "die Sache erledigt" sei. Im Übrigen sei zu prüfen und müsse der Kanton Obwalden "in die Wege leiten", ob das Schreiben der Eltern des Beschwerdeführers "an einen rechtmässig eingesetzten a.o. Gerichtsschreiber strafrechtliche Tatbestände zu erfüllen" vermöge. Es sei davon auszugehen, dass ihr Sohn (der Beschwerdeführer), wenn er "nicht gar der Verfasser des Briefes" sei, Kenntnis von diesem Brief habe und zumindest "mit konkludentem Verhalten Zustimmung zu dessen Versand erteilt" habe. "Die strafrechtliche Handlung" betreffe diesen deshalb ebenso, umso mehr, als er "rechtskundig und erfahren" und in einer wichtigen Funktion an einem Gericht tätig sei. Da stellten sich zwei bedeutende Fragen: Auf der einen Seite nach möglichen Reputationsschäden für das Gericht, wenn ein Richter "in Privatangelegenheiten strafrechtlich relevante Handlungen vornimmt oder seine Eltern zu diesen anhält"; auf der anderen Seite nach der Einhaltung der "Corporate Governance"-Regeln des Gemeinwesens und des Gerichts seitens des Beschwerdeführers.

2.4. Wohl vermag das Verhalten der Eltern des Beschwerdeführers für sich allein keinen Anschein der Befangenheit des a.o. Gerichtsschreibers D.________ zu begründen. In dessen Schreiben vom 12. Januar 2026, welches in Kopie auch an die Staatsanwaltschaft ging, wirft er dem Beschwerdeführer (und dessen Eltern) allerdings eine "strafrechtliche", durch die kantonalen Behörden zu prüfende Handlung vor. Die Bemerkungen von D.________ weisen jedenfalls darauf hin, dass er sich durch die Behauptungen der Eltern des Beschwerdeführers im fraglichen Schreiben, welches er auch diesem selbst zurechnete, persönlich angegriffen fühlte; ab diesem Moment konnte er die Angelegenheit im hängigen Verfahren AB 25/012 nicht mehr mit der notwendigen Sachlichkeit betrachten. Unter diesen Umständen ist der Ausstandsgrund von Art. 56 lit. f StPO zu bejahen.

2.5. Damit erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen und Rügen des Beschwerdeführers einzugehen.

3. Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Bei diesem Ausgang sind keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Kanton Obwalden hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (vgl. Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der Entscheid des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 20. Februar 2026 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Der Kanton Obwalden hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. August 2026

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Der Gerichtsschreiber: Stadler

Source du texte de l'arrêt: bger.ch · Tribunal fédéral suisse · 7B_397/2026
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