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7B_633/2026BGEx
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7B_633/2026

Urteil vom 23. September 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichter Kölz, Rüedi,
Gerichtsschreiber Matt.
Verfahrensbeteiligte
Bundesamt für Verkehr BAV, Abteilung Politik, Mühlestrasse 6, 3063 Ittigen,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, vertreten durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Wirtschaftsdelikte, Speichergasse 12, 3011 Bern,
2. A.________, vertreten durch Rechtsanwältinnen Tanja Knodel und/oder Dr. Simona Künzli,
3. B.________, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Sarah Schläppi,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Rückweisung der Anklage durch das erstinstanzliche Gericht,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 15. April 2026 (BK 25 554).

Sachverhalt:

Faits

A. Am 15. August 2023 eröffnete das Bundesamt für Verkehr (BAV) im Zusammenhang mit Abgeltungen für den regionalen Personenverkehr der BLS AG ein Verwaltungsstrafverfahren gegen A.________ und B.________ wegen Leistungsbetrugs und Erschleichens einer Falschbeurkundung nach dem Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG; SR 616.1) bzw. wegen Versuchs dazu, eventuell wegen Erschleichung eines Vorteils (Art. 37 f. SuG). Als Verfahrensleiter setzte das BAV C.________ ein. In der Folge wurden die Verfahrensakten an die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, und von dieser mitsamt der Überweisung resp. Anklage des BAV zur Beurteilung an das Wirtschaftsstrafgericht überwiesen.

B. Am 5. November 2025 wies das Wirtschaftsstrafgericht die Sache wegen eines besonders schwerwiegenden Verfahrensfehlers des vom BAV geführten Verwaltungsstrafverfahrens an die kantonale Staatsanwaltschaft zurück und übertrug dieser die Rechtshängigkeit des Verfahrens. Es entschied, dass die Ergebnisse sämtlicher durch den Verfahrensleiter selbst durchgeführten oder direkt angeordneten Verfahrenshandlungen aus den Akten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter Verschluss zu halten und anschliessend zu vernichten seien.

Die dagegen erhobene Beschwerde des BAV wies das Obergericht des Kantons Bern mit Beschluss vom 15. April 2026 ab.

C. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt das BAV, der Beschluss vom 15. April 2026 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Verfahrensführung durch C.________ sowie die durch ihn vorgenommenen oder direkt angeordneten Verfahrenshandlungen rechtmässig seien.

A.________ und B.________ beantragen, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen, und die Anklage sei zur Durchführung einer erneuten Untersuchung zurückzuweisen. Die Vernehmlassungen wurden dem BAV zur Kenntnis gebracht. Das Obergericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.

1.1. Der angefochtene Beschluss, womit die Vorinstanz die Beschwerde gegen einen Rückweisungsentscheid abwies, ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer Strafsache im Sinne von Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 Abs. 1 und 2 BGG. Die Beschwerdeführerin ist nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 7 BGG als beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) zur Beschwerde berechtigt.

Der Beschluss schliesst das Verwaltungsstrafverfahren indes nicht ab. Er stellt einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid dar. Gegen solche, sog. andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, ist die Beschwerde zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Dieser muss rechtlicher Natur sein, was voraussetzt, dass sich der Nachteil auch mit einem späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt. Nach der Rechtsprechung ist für die Strafverfolgungsbehörde ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur gegeben, wenn aufgrund der Rückweisung gemäss Art. 329 Abs. 2 StPO unmittelbar die Verjährung droht (BGE 143 IV 179 E. 2.4; Urteil 1B_363/2021 vom 5. April 2022 E. 2.5 mit Hinweis).

Die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen und diese hierbei abschliessend beurteilen soll. Aus diesem Grund ist diese Ausnahme restriktiv zu handhaben (BGE 150 III 248 E. 1.2; 150 II 346 E. 1.3.3; 149 II 170 E. 1.3; 148 IV 155 E. 1.1). Es obliegt der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 150 III 248 E. 1.2; 150 II 346 E. 1.3.3; 148 IV 155 E. 1.1; je mit Hinweisen).

1.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, mit dem angefochtenen Beschluss drohten die Tatvorwürfe gegen die Beschwerdegegner 2 und 3 zu verjähren, da es unwahrscheinlich sei, dass innert den verbleibenden 20 Monaten eine erneute Strafuntersuchung durchgeführt und Anklage erhoben werden sowie ein erstinstanzliches Urteil ergehen könne. Die Beschwerdeführerin äussert sich indes mit keinem Wort dazu, welche Massnahmen, Untersuchungen oder Befragungen sie genau - oder auch nur ansatzweise - wiederholt haben möchte. Anhand ihrer Ausführungen kann daher nicht beurteilt werden, ob die verbleibende Zeit ausreichen würde, um das Verfahren zu wiederholen und zu einem erstinstanzlichen Urteil zu gelangen. Gerade mit Blick auf die Tatsache, dass ein nicht wieder gutzumachender Nachteil nur restriktiv anzunehmen ist, wäre von der Beschwerdeführerin zu erwarten gewesen, dass sie genau darlegt, welche und wie viele Untersuchungshandlungen, Befragungen und so weiter durch den eingesetzten Verfahrensleiter stattgefunden haben und zu wiederholen wären. Die Beschwerde genügt insoweit den gesetzlichen Begründungsanforderungen (Art. 42 BGG) nicht.

Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne einer unmittelbar drohenden Verjährung ergibt sich auch nicht ohne Weiteres aus den Umständen. Namentlich genügt hierzu nicht, dass das Verfahren beim ersten Mal 26 Monate gedauert hat und nunmehr hierfür bloss 20 resp. ca. 16 Monate verbleiben. Denn aufgrund der mangelhaften Ausführungen in der Beschwerde ist gerade unklar, welche Massnahmen zu wiederholen wären. Es kann daher auch nicht gesagt werden, dass es in der verbleibenden Zeit von Vornherein unmöglich wäre, die Untersuchung rechtzeitig abzuschliessen. Dies gilt umso weniger, wenn berücksichtigt wird, dass der bisher eingesetzte Verfahrensleiter bloss in einem Teilzeitpensum tätig war. Gemäss unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz arbeitete er ab Mai 2023 insgesamt während 16 Monaten in einem 40%-Pensum und während vier Monaten (Februar bis Mai 2024) zu 60%. Insgesamt dauerte die Arbeit des Verfahrensleiters also rund 20 Monate. Es ist daher nicht einzusehen, weshalb ein neuer Verfahrensleiter, allenfalls in einem Vollzeitpensum, ausser Stande sein soll, das Verfahren innert der verbleibenden Zeit abzuschliessen. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdegegner 2 oder 3 oder Zeugen das Verfahren, etwa durch Verschiebungsgesuche, verzögern können. Zu keinem anderen Ergebnis führt schliesslich, dass die Vorinstanz einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bejaht hat. Das Bundesgericht ist daran nicht gebunden. Es prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 151 IV 98 E. 1; 150 IV 103 E. 1).

2. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Ausgangsgemäss sind keine Gerichtskosten zu erheben. Demgegenüber hat die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegner 2 und 3 für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 66 Abs. 1 und 4; Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegner 2 und 3 im bundesgerichtlichen Verfahren mit je Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. September 2026

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Der Gerichtsschreiber: Matt

Source du texte de l'arrêt: bger.ch · Tribunal fédéral suisse · 7B_633/2026
Termes actifs:
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