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7B_856/2026BGEx
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7B_856/2026

Urteil vom 14. September 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Alexander Gärtner,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, Berufung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 5. Juni 2026 (SK 25 324).

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer führt mit Eingabe vom 29. Juni 2026 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2026.

Mit Verfügung vom 23. Juli 2026 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen, nachdem bei der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz eine Vernehmlassung einholt worden war.

2. Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG).

3. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 1. Juli 2026 Frist bis zum 18. August 2026 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zu leisten. Am 12. August 2026 stellte der Beschwerdeführer das Gesuch, auf dessen Erhebung zu verzichten. Am 17. August 2027 wurde ihm mitgeteilt, dass keine Gründe angeführt worden oder ersichtlich seien, weshalb ausnahmsweise auf einen Kostenvorschuss verzichtet werden sollte, und an der Aufforderung festgehalten werde. Mit Verfügung vom 24. August 2026 wurde dem Beschwerdeführer die gesetzlich vorgeschriebene und nicht erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 3'000.-- bis zum 4. September 2026 angesetzt. Dies mit dem Hinweis, dass bei Nichtleistung nicht auf die Beschwerde eingetreten werde. Die besagte Verfügung wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 27. August 2026 zugestellt.

4. Der Kostenvorschuss wurde innert der angesetzten Nachfrist nicht geleistet (vgl. Art. 48 Abs. 4 BGG), weshalb auf die Beschwerde gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der Gebühr für die Verfügung vom 23. Juli 2026 betreffend aufschiebende Wirkung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. September 2026

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Clément

Source du texte de l'arrêt: bger.ch · Tribunal fédéral suisse · 7B_856/2026
Termes actifs:
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