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7B_886/2026BGEx
Bundesgericht
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Tribunale federale
Tribunal federal

7B_886/2026

Urteil vom 9. September 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.B.________,
3. C.B.________,
4. D.B.________,
3. und 4. beide handelnd durch ihre Eltern B.B.________ und A.________,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden, Enetriederstrasse 1, 6060 Sarnen,
Beschwerdegegnerin,
E.________, Oberstaatsanwalts-Stellvertreter, des Kantons Nidwalden, Kreuzstrasse 2, Postfach 1242, 6371 Stans.
Gegenstand
Ausstandsbegehren; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 30. Juni 2026 (AB 26/019 W 26/024).

Erwägungen:

1.

1.1. B.B.________erstattete am 29. Januar 2026 Strafanzeige und stellte Strafantrag gegen verschiedene Behörden und Amtsträger des Kantons Obwalden. Am 3. Februar 2026 stellten auch seine Ehefrau A.________ und die gemeinsamen Kinder Strafantrag. Gegenstand der Anzeigen sind namentlich Vorwürfe der Verleumdung, Urkundenfälschung, Begünstigung und des Amtsmissbrauchs. Das Strafverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft Obwalden übernommen und wird unter der Aktennummer AK 090 26 590 geführt. Am 1. Juni 2026 beantragte die Staatsanwaltschaft beim Obergericht des Kantons Obwalden die Einsetzung einer ausserordentlichen Staatsanwältin oder eines ausserordentlichen Staatsanwalts. Sie begründete dies mit beruflichen Näheverhältnissen zwischen den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten und verschiedenen angezeigten Personen bzw. damit, dass einzelne Mitglieder der Staatsanwaltschaft selbst von der Anzeige betroffen seien.

1.2. Mit Entscheid vom 30. Juni 2026 hiess das Obergericht das Ausstandsgesuch gut und bewilligte den Ausstand des Oberstaatsanwalts sowie sämtlicher Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Kantons Obwalden. Gleichzeitig setzte es Rechtsanwalt E.________, Oberstaatsanwalt-Stellvertreter des Kantons Nidwalden, als ausserordentlichen Oberstaatsanwalt-Stellvertreter für die Führung der Strafuntersuchung ein.

1.3. Mit Beschwerde vom 4. Juli 2026 beantragen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen die Aufhebung dieses Entscheids und die Feststellung, die Einsetzung von Rechtsanwalt E.________ sei unzulässig. Eventualiter sei das Verfahren bis zum Abschluss weiterer Verfahren vor dem Bundesgericht bzw. der Bundesanwaltschaft zu sistieren.

2.

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat eine Rechtsschrift an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).

2.2. Die Beschwerdeführenden beanstanden die Einsetzung von Rechtsanwalt E.________ als ausserordentlichen Staatsanwalt mit der Begründung, dieser erscheine aufgrund seiner beruflichen Beziehungen zum Oberstaatsanwalt des Kantons Obwalden und einer geltend gemachten Vorbefassung der Staatsanwaltschaft Nidwalden befangen.

Über ein gegen Rechtsanwalt E.________ gerichtetes Ausstandsbegehren hat die zuständige kantonale Behörde indessen noch nicht entschieden. Wer den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen will, hat nach Kenntnis des Ausstandsgrundes ein entsprechendes Gesuch im Verfahren nach Art. 56 ff. StPO zu stellen. Die Beschwerdeführenden hätten die behauptete Befangenheit des mit dem angefochtenen Entscheid neu eingesetzten ausserordentlichen Staatsanwalts somit zunächst bei der zuständigen kantonalen Behörde geltend machen müssen. Mangels eines kantonal letztinstanzlichen Entscheids über dessen Ausstand kann das Bundesgericht diese Frage im vorliegenden Verfahren nicht prüfen (Art. 80 Abs. 1 BGG). Auf die entsprechenden Vorbringen ist nicht einzutreten.

2.3. Die weiteren Vorbringen betreffend frühere Strafverfahren, verweigerte Akteneinsicht, unterlassene Zeugeneinvernahmen, behauptete Verletzungen des Opferschutzes und das Verhalten weiterer Behörden bilden nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids. Sie können im vorliegenden bundesgerichtlichen Verfahren nicht erstmals zum Streitgegenstand gemacht werden. Darauf ist ebenfalls nicht einzutreten.

2.4. Für den Fall des Nichteintretens ersuchen die Beschwerdeführenden um eine vollständige Rechtsmittelbelehrung betreffend eine Individualbeschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Eine Individualbeschwerde nach Art. 34 EMRK stellt kein Rechtsmittel des schweizerischen Verfahrensrechts gegen ein Urteil des Bundesgerichts dar. Es ist nicht Sache des Bundesgerichts, die Parteien über die Voraussetzungen, Fristen und Formerfordernisse eines allfälligen Verfahrens vor dem EGMR zu beraten (vgl. zur Funktion der Rechtsmittelbelehrung BGE 143 III 193 E. 6.2).

3. Auf die Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten. Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um Sistierung gegenstandslos.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, E.________ und dem Obergericht des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. September 2026

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier

Source du texte de l'arrêt: bger.ch · Tribunal fédéral suisse · 7B_886/2026
Termes actifs:
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