7B_905/2026
Erwägungen:
1. Am 9. Juli 2026 erhob A.________ Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. Juli 2026 betreffend Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung. Nachdem er zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert worden war, zog er die Beschwerde mit Eingabe vom 20. August 2026 zurück.
2. Das Verfahren 7B_905/2026 ist als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2 BGG). Die (reduzierten) Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 2 und Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1. Das Verfahren 7B_905/2026 wird zufolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. September 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger