7B_923/2026
Erwägungen:
1. Mit Verfügungen vom 6. Juli 2026 trat das Obergericht des Kantons Glarus nicht auf die Beschwerden des Beschwerdeführers gegen die Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus vom 18. Mai 2026 ein. Der Beschwerdeführer gelangt dagegen mit Beschwerden in Strafsachen vom 10. Juli 2026 (Postaufgabe) an das Bundesgericht.
2. Die Verfahren 7B_923/2026 und 7B_924/2026 sind zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu behandeln (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP [SR 273]; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1).
3. Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sind ausschliesslich die angefochtene Verfügungen vom 6. Juli 2026 (vgl. Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG). Soweit der Beschwerdeführer mehr verlangt oder thematisiert als von der Vorinstanz beurteilt wurde, ist darauf von vornherein nicht einzutreten (BGE 142 I 155 E. 4.4.2; 136 II 457 E. 4.2; 136 V 362 E. 3.4.2).
4. Die Beschwerden vom 10. Juli 2026 erfüllen offensichtlich nicht die Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 142 III 364 E. 2.4). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die Vorinstanz mit den angefochtenen Verfügungen, mit welchen sie mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht auf seine Beschwerden eingetreten ist, Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben soll. Auf die Beschwerden ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).
5. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege sind wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1. Die Verfahren 7B_923/2026 und 7B_924/2026 werden vereinigt.
2. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
3. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen.
4. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Dieses Urteil wird den Parteien und der Obergericht des Kantons Glarus, Präsidentin, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. September 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Clément