7F_74/2026
Sachverhalt:
A. A.a. Mit Verfügung vom 20. April 2026 nahm die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn eine von A.________ gegen unbekannte Täterschaft eingereichte Strafanzeige nicht anhand. Auf eine von A.________ dagegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Solothurn mit Verfügung vom 15. Mai 2026 nicht ein.
A.b. A.________ wandte sich an das Bundesgericht, wobei er im Titel seiner Eingabe geltend macht, es gehe um Mord, bandenmässigen Betrug und Kindsmissbrauch. Mit Urteil 7B_776/2026 vom 20. Juli 2026 trat das Bundesgericht in der Besetzung mit Bundesrichterin Beatrice van de Graaf als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 Bst. b BGG auf die Beschwerde nicht ein. Das Urteil wurde A.________ am 20. August 2026 zugestellt.
B. Am 30. April 2026 veröffentlichte die Wochenzeitung "Die Weltwoche" einen Artikel über eine Beziehung zwischen Bundesrichter Yves Donzallaz und Bundesrichterin Beatrice van de Graaf. In der Folge kündigte die Verwaltungskommission des Bundesgerichts gegenüber der Öffentlichkeit an, zur unabhängigen Klärung des Sachverhalts ein Expertengremium einzusetzen. Über dieses Vorgehen wurden auch die parlamentarische Gerichtskommission sowie die Subkommissionen Gerichte/Bundesanwaltschaft der parlamentarischen Geschäftsprüfungskommissionen unterrichtet (Medienmitteilung des Bundesgerichts vom 7. Mai 2026, abrufbar auf www.bger.ch, Rubrik "Medien"). Mit einer weiteren Medienmitteilung vom 17. Juli 2026 orientierte das Bundesgericht die Öffentlichkeit darüber, dass die Experten ihren Bericht vorgelegt hätten und der Bericht nun an die besagten Stellen des Parlaments weitergeleitet werde. Im Zusammenhang mit der Beziehung zwischen Bundesrichter Yves Donzallaz und Bundesrichterin Beatrice van de Graaf wurden beim Bundesgericht mehrere Revisionsgesuche eingereicht. In einem weiteren Pressekommuniqué vom 28. August 2026 teilte das Bundesgericht mit, diese Revisionsgesuche beträfen frühere Urteile der Abteilungen, denen Bundesrichterin Beatrice van de Graaf angehöre (II. strafrechtliche Abteilung) bzw. früher angehört habe (I. strafrechtliche Abteilung); im Fall von Bundesrichter Yves Donzallaz sei die II. öffentlich-rechtliche Abteilung betroffen. Im Einvernehmen mit der Verwaltungskommission des Bundesgerichts habe der Präsident des Bundesgerichts am 27. August 2026 entschieden, diese Revisionsverfahren der II. zivilrechtlichen Abteilung zur Behandlung zuzuweisen.
C. C.a. Mit drei Eingaben vom 22. und 23. September 2026 (Datum der Postaufgabe) fordert A.________ die Revision des Urteils 7B_776/2026. Er beruft sich darauf, dass Bundesrichterin Beatrice van de Graaf, die seine Beschwerde als Einzelrichterin abgewiesen habe, ein Verhältnis zu einem anderen Bundesrichter gehabt habe, was nicht erlaubt sei. Deswegen müsse das Urteil im Verfahren 7B_776/2026 durch das Bundesgericht neu geprüft werden. Die Eingaben wurden als Revisionsgesuch mit der Verfahrensnummer 7F_74/2026 erfasst.
C.b. Nachdem alle Mitglieder der II. strafrechtlichen Abteilung im Verfahren 7F_68/2026 in den Ausstand getreten waren und auch Bundesrichter Christian Josi, Mitglied der II. zivilrechtlichen Abteilung, seinen Ausstand erklärt hatte, überwies der Präsident des Bundesgerichts das Verfahren 7F_74/2026 der II. zivilrechtlichen Abteilung, tagend als II. strafrechtliche Abteilung. Neben den ordentlichen Mitgliedern Bundesrichter Grégory Bovey (Präsident), Bundesrichter Stephan Hartmann, Bundesrichterin Federica De Rossa und Bundesrichter Arthur Brunner setzte er als Ersatz für Bundesrichter Christian Josi die nebenamtliche Bundesrichterin Céline Courbat ein. Als Gerichtsschreiber bestimmte er Valentin Monn (Verfügung vom 29. September 2026).
C.c. Am 6. Oktober 2026 unterrichtete Bundesrichter Grégory Bovey in seiner Funktion als Abteilungspräsident (s. Bst. C.b) in Abwesenheit der Präsidentin der Konferenz der Abteilungspräsidenten deren amtsältestes Mitglied über den Beschluss der II. zivilrechtlichen Abteilung (als II. strafrechtliche Abteilung), im gleichzeitig hängigen Revisionsverfahren 7F_68/2026, das sich ebenfalls um die Beziehung zwischen Bundesrichter Yves Donzallaz und Beatrice van de Graaf dreht, ein Meinungsaustauschverfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 BGG zu eröffnen. In diesem Schreiben sind auch die Rechtsfragen formuliert, die den betroffenen Abteilungen zur Zustimmung unterbreitet werden sollen. Am selben Tag orientierte das amtsälteste Mitglied der Konferenz der Abteilungspräsidenten alle Abteilungspräsidenten und -präsidentinnen bzw. deren Stellvertretungen schriftlich über die Eröffnung des Verfahrens nach Art. 23 Abs. 2 BGG und leitete ihnen die besagten Rechtsfragen weiter. Es erklärte überdies, dass Bundesrichter Yves Donzallaz und Bundesrichterin Beatrice van de Graaf als Beteiligte im soeben erwähnten Revisionsverfahren 7F_68/2026 seiner Auffassung nach nicht am Meinungsaustauschverfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 BGG teilnehmen können, und wies darauf hin, dass über allfällige Meinungsverschiedenheiten betreffend die Teilnahme dieser Gerichtsmitglieder am Meinungsaustauschverfahren das Gesamtgericht an der nächsten Plenarsitzung befinden werde.
C.d. Das amtsälteste Mitglied der Konferenz der Abteilungspräsidenten sandte sein Schreiben betreffend die Einleitung des Meinungsaustauschverfahrens (Bst. C.c) zur Kenntnisnahme am 6. Oktober 2026 auch an Bundesrichter Yves Donzallaz und Bundesrichterin Beatrice van de Graaf. Bundesrichter Yves Donzallaz begab sich gleichentags in das Büro von Bundesrichter Grégory Bovey und äusserte sich zum Verfahren nach Art. 23 Abs. 2 BGG. Bundesrichter Grégory Bovey liess sich nicht auf eine Diskussion ein und beendete die Begegnung.
C.e. Am 7. Oktober 2026 orientierte Bundesrichter Grégory Bovey die Verwaltungskommission des Bundesgerichts schriftlich über den Vorfall vom Vortag (Bst. C.d). In der Folge schrieb auch Bundesrichter Yves Donzallaz der Verwaltungskommission und legte seine Sicht der Dinge dar.
C.f. Mit einem an Bundesrichter Grégory Bovey gerichteten Schreiben vom 7. Oktober 2026, in welchem er auf dessen Schreiben an die Verwaltungskommission (Bst. C.e) Bezug nimmt, verlangt Bundesrichter Yves Donzallaz den Ausstand von Bundesrichter Grégory Bovey in den ihn betreffenden Revisionsverfahren. In einem weiteren Schreiben vom 9. Oktober 2026 hält Bundesrichter Yves Donzallaz an seinem Ausstandsbegehren fest und macht ergänzende Ausführungen zur Begründung seines Ausstandsgesuchs.
C.g. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2026 nimmt Bundesrichter Grégory Bovey Kenntnis von den genannten Eingaben von Bundesrichter Yves Donzallaz und erklärt, dass er das Vorliegen jeglicher Ausstandsgründe bestreite und auf eine weitergehende Stellungnahme verzichte.
C.h. Ebenfalls am 9. Oktober 2026 verfügte der Instruktionsrichter der II. zivilrechtlichen Abteilung (als II. strafrechtliche Abteilung), Bundesrichter Yves Donzallaz und Bundesrichterin Beatrice van de Graaf als andere Beteiligte im Sinn von Art. 127 BGG in das bundesgerichtliche Revisionsverfahren einzubeziehen.
Erwägungen:
1. Der Entscheid, der ausschliesslich die Beurteilung eines Ausstandsbegehrens zum Gegenstand hat, ist ein Zwischenentscheid, der vorgängig zum Entscheid in der Sache ergeht. Er ergeht grundsätzlich in einer Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 20 BGG; Urteil 5A_98/2018 vom 10. September 2018 mit Hinweis).
2. Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, so hat sie dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat (Art. 36 Abs. 1 Satz 1 BGG). Einer Kommentarstelle zufolge können nicht nur die (eigentlichen) Streitparteien, das heisst die Beschwerdeführer und -gegner (bzw. hier die Gesuchsteller und -sgegner im Revisionsverfahren), ein Ausstandsbegehren stellen, sondern auch die Behörden und die Beteiligten im Sinn von Art. 102 Abs. 1 BGG, denen die Beschwerde zugestellt wird (FLORENCE AUBRY GIRARDIN, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl., 2022, N 4 zu Art. 36 BGG). Welche Bewandtnis es damit hat, ob also Bundesrichter Yves Donzallaz als (bloss) am Verfahren beteiligte Person (Art. 127 BGG; s. Sachverhalt Bst. C.h) überhaupt dazu legitimiert ist, im vorliegenden Revisionsverfahren 7F_74/2026 ein Ausstandsbegehren zu stellen, kann offenbleiben. Das zeigen die nachfolgenden Erwägungen.
3.
3.1. Für das Bundesgericht bestimmte Rechtsschriften haben die Begehren und deren Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern eine Rechtsverletzung vorliege (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG). Für Ausstandsbegehren gilt, dass die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen sind (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BGG).
3.2. Nach Massgabe von Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG tritt ein Bundesrichter in den Ausstand, wenn er aus anderen als den in Art. 34 Abs. 1 Bst. a-d BGG aufgezählten Gründen befangen sein könnte, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter. Gemäss den in Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK festgelegten Garantien des verfassungsmässigen Gerichts hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch darauf, dass ihre Angelegenheit von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird (BGE 133 I 1 E. 5.2 und 131 I 31 E. 2.1.2.1; je mit Hinweisen). Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken (zum Ganzen: BGE 134 I 238 E. 2.1 mit Hinweisen). Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Bei der Beurteilung solcher Umstände ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für den Ausstand wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 147 I 173 E. 5.1; 147 III 89 E. 4.1; 142 III 732 E. 4.2.2; 140 I 326 E. 5.1; 136 I 207 E. 3.1; 134 I 238 E. 2.1).
3.3. Anlass zum Ausstandsbegehren gibt im konkreten Fall das Schreiben vom 7. Oktober 2026, in welchem Bundesrichter Grégory Bovey der Verwaltungskommission des Bundesgerichts seine Begegnung mit Bundesrichter Yves Donzallaz am Vortag schildert und seinen Protest gegen diesen Vorfall zum Ausdruck bringt (s. Sachverhalt Bst. C.e). Bundesrichter Yves Donzallaz erklärt in seinem Ausstandsgesuch vom 7. Oktober 2026 (s. Sachverhalt Bst. C.f), der Inhalt des besagten Schreibens lasse klar auf Bundesrichter Grégory Boveys Unfähigkeit schliessen, sich gelassen um die ihn, Bundesrichter Yves Donzallaz, betreffenden Revisionsverfahren zu kümmern. Der Ausgang dieser Streitigkeiten berühre ihn direkt. In seinem Schreiben vom 9. Oktober 2026 beklagt sich Bundesrichter Yves Donzallaz darüber, wie Bundesrichter Grégory Bovey auf sein Erscheinen reagiert habe. Er wirft ihm vor, die Kontrolle verloren und die Regeln über die interne Streitschlichtung gemäss dem Reglement für das Bundesgericht vom 20. November 2006 (BGerR; SR 173.110.131) verletzt zu haben. Nicht nur habe er es unterlassen, vorschriftsgemäss zunächst mit ihm, Bundesrichter Yves Donzallaz, das Gespräch zu suchen. Auch habe er ihn nicht in die Liste der Adressaten seines Protestschreibens aufgenommen. Daraus folgert Bundesrichter Yves Donzallaz, dass Bundesrichter Grégory Bovey nicht mehr in der Lage sei, sich mit der gebotenen Besonnenheit um die besagten Revisionsverfahren zu kümmern.
3.4. Allein mit den zitierten Beanstandungen ist nicht ansatzweise dargetan, inwiefern es Bundesrichter Grégory Bovey als Präsidenten der II. zivilrechtlichen Abteilung, die im konkreten Fall als II. strafrechtliche Abteilung tagt (s. Sachverhalt Bst. C.b), an der von Gesetz und Verfassung geforderten Unparteilichkeit, Unvoreingenommenheit und Unbefangenheit fehlen soll, um das Revisionsverfahren 7F_74/2026 zu leiten und an dessen Erledigung mitzuwirken. Weder ist dem Ausstandsgesuch zu entnehmen, inwiefern das an die Verwaltungskommission des Bundesgerichts gerichtete Schreiben von Bundesrichter Grégory Bovey (s. Sachverhalt Bst. C.e) dessen Besonnenheit in Frage stellen soll, noch findet sich in diesem wenige Zeilen umfassenden Schreiben eine Erklärung, weshalb der angebliche Mangel an Gelassenheit im Umgang mit dem vorliegenden Revisionsverfahren Bundesrichter Grégory Bovey im beschriebenen Sinn (s. vorne E. 3.2) als befangen erscheinen lassen soll. Solche Gründe sind auch nicht ersichtlich. Soweit Bundesrichter Yves Donzallaz in seiner ergänzenden Eingabe die in Art. 24 BGerR enthaltenen Vorschriften über die interne Streitschlichtung ins Spiel bringt, ist daran zu erinnern, dass hier nicht eine Streitigkeit zwischen Mitgliedern des Gerichts im Sinne dieser Norm zur Diskussion steht. Vielmehr ist Bundesrichter Yves Donzallaz als Beteiligter im Sinne von Art. 127 BGG in das vorliegende bundesgerichtliche Revisionsverfahren 7F_74/2026 involviert (s. vorne Sachverhalt Bst. C.h). In einem solchen justizförmigen Verfahren versteht es sich von selbst, dass Bundesrichter Yves Donzallaz als Verfahrensbeteiligter nicht beim Vorsitzenden der mit der Sache befassten Gerichtsabteilung vorsprechen und Fragen rund um ein damit zusammenhängendes Meinungsaustauschverfahren thematisieren kann.
4. Nach dem Gesagten erweist sich das Ausstandsgesuch als offensichtlich unbegründet. Das Gesuch ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. Die Prozesskosten des Zwischenverfahrens werden zur Hauptsache geschlagen.
Demnach verfügt das Bundesgericht:
1. Das Ausstandsbegehren wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Ausstandsbegehren (Eingaben von Bundesrichter Yves Donzallaz vom 7. und 9. Oktober 2026) wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, und Bundesrichterin Beatrice van de Graaf zur Kenntnisnahme zugestellt.
3. Das Schreiben von Bundesrichter Grégory Bovey vom 9. Oktober 2026 wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, Bundesrichter Yves Donzallaz und Bundesrichterin Beatrice van de Graaf zur Kenntnisnahme zugestellt.
4. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, Bundesrichter Yves Donzallaz, Bundesrichterin Beatrice van de Graaf und Bundesrichter Grégory Bovey mitgeteilt.
Lausanne, 13. Oktober 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung (als II. strafrechtliche Abteilung)
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Hartmann
Der Gerichtsschreiber: Monn