8C_285/2026
Sachverhalt:
A. A.a. Die 1984 geborene A.________, gelernte Pflegeassistentin, meldete sich erstmals im März 2007 wegen einer seit Geburt bestehenden Herzkrankheit (sog. "double inlet left ventricle", d.h. beide oberen Herzkammern schliessen am linken Ventrikel an) und einer am 29. Januar 2007 erfolgten Implantation eines Herzschrittmachers bei der IV-Stelle des Kantons Basel-Landschaft (nachfolgend: IV-Stelle Basel-Landschaft) zum Leistungsbezug an (Berufsberatung/Umschulung). Diese tätigte die notwendigen Abklärungen und gewährte A.________ Kostengutsprache für eine Umschulung zur Arztsekretärin bzw. ein Handelsdiplom VSH (Verband Schweizerischer Handelsschulen) inkl. Taggeld der Invalidenversicherung. A.________ erlangte ein Arztsekretärinnendiplom. Die IV-Stelle Basel-Landschaft schloss daraufhin die Umschulung im Juli 2009 ab und erteilte Kostengutsprache für ein Arbeitstraining. Mit Verfügung vom 19. August 2013 sprach sie A.________ schliesslich ab dem 1. Januar 2008 - ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 45 % - eine Viertelsrente zu.
A.b. Im Rahmen einer Revision von Amtes wegen holte die IV-Stelle Basel-Landschaft ein polydisziplinäres Gutachten (Innere Medizin, Psychiatrie, Kardiologie, Gynäkologie und Rheumatologie) bei der asim Begutachtung (Universitätsspital Basel) ein, welches vom 3. Dezember 2020 datiert. Gestützt auf die darin attestierte 80%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit als Arztsekretärin ermittelte die IV-Stelle Basel-Landschaft einen Invaliditätsgrad von 36 % und verfügte am 12. Februar 2021 infolgedessen die Einstellung der Invalidenrente per 31. März 2021.
A.c. Im November 2021 reichte A.________ eine Neuanmeldung ein, auf welche die IV-Stelle Basel-Landschaft mit Verfügung vom 15. Februar 2022 nicht eintrat. Am 21. August 2024 erfolgte eine weitere Neuanmeldung zum Leistungsbezug bei der aufgrund eines Umzugs neu zuständigen IV-Stelle des Kantons Zug (nachfolgend: IV-Stelle) mit Hinweis auf die bekannte angeborene Herzkrankheit und Rückenschmerzen im Kreuz mit Ausstrahlung in die Beine (mehrheitlich rechts). Die IV-Stelle trat auf dieses neuerliche Leistungsgesuch mit Verfügung vom 21. März 2025 nicht ein.
B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Urteil vom 16. März 2026 ab.
C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und der Verfügung der IV-Stelle sei diese anzuweisen, auf die Neuanmeldung materiell einzutreten und den Leistungsanspruch zu prüfen.
Das Bundesgericht zieht die vorinstanzlichen Akten bei und verzichtet auf einen Schriftenwechsel.
Erwägungen:
1.
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann ihre Sachverhaltsfeststellungen von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; zum Ganzen: BGE 148 V 209 E. 2.2; 147 I 73 E. 2 mit Hinweisen).
1.2. "Offensichtlich unrichtig" bedeutet "willkürlich" (vgl. zum Willkürbegriff auch BGE 148 IV 356 E. 2.1; 147 I 73 E. 2.2 mit Hinweisen). Sachverhaltsrügen unterliegen deshalb dem qualifizierten Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Dazu genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1). Dass die von der Vorinstanz gezogenen Schlüsse nicht mit der Darstellung der Beschwerde führenden Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 148 V 366 E. 3.3 mit Hinweisen).
2.
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 21. März 2025 bestätigte, mit der auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 21. August 2024 nicht eingetreten wurde.
2.2. Bei einer Neuanmeldung zum Leistungsbezug finden die Grundsätze zur Rentenrevision (vgl. Art. 17 Abs. 1 ATSG) analog Anwendung (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV; BGE 130 V 71 E. 3.2.3). Eine Neuanmeldung ist daher nur materiell zu prüfen, wenn die versicherte Person eine seit der letzten umfassenden Anspruchsprüfung eingetretene leistungsrelevante Änderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft macht (Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV; BGE 130 V 71 E. 2.2 und E. 3 mit Hinweisen). Gelingt ihr dies nicht, so wird auf das Gesuch nicht eingetreten (Urteil 8C_532/2024 vom 26. Juni 2025 E. 3.1). Damit soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten Leistungsgesuchen befassen muss (BGE 149 V 177 E. 4.6 mit Hinweisen). Die Beweislast für das Vorliegen einer Änderung liegt bei der versicherten Person (Urteil 8C_296/2025 vom 30. Januar 2026 E. 3.1 mit Hinweis). Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden. Es genügt, dass wenigstens gewisse Anhaltspunkte für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstands bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (BGE 149 V 177 E. 4.7). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt per se, um auf einen veränderten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine (erheblich) veränderte Befundlage (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil 8C_508/2024 vom 18. Juni 2025 E. 3.5 mit Hinweisen).
2.3. Ob eine anspruchserhebliche Änderung im Sinn von Art. 87 Abs. 2 IVV glaubhaft gemacht ist, betrifft eine Tatfrage, die das Bundesgericht nur unter dem Blickwinkel von Art. 105 Abs. 2 BGG überprüfen kann. Frei zu beurteilende Rechtsfrage ist hingegen, welche Anforderungen an das Glaubhaftmachen im Sinn von Art. 87 Abs. 3 IVV zu stellen sind (Urteil 8C_518/2025 vom 23. März 2026 E. 2.3 mit Hinweis auf Urteil 8C_296/2025 vom 30. Januar 2026 E. 3.2 mit Hinweis).
3. Nach sorgfältiger Würdigung der medizinischen Aktenlage und Auseinandersetzung mit den Einwänden der Beschwerdeführerin erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, eine Verschlechterung des Gesundheitszustands seit der Renteneinstellung per 31. März 2021 sei nicht glaubhaft gemacht worden. Die IV-Stelle sei deshalb zu Recht auf die Neuanmeldung vom 21. August 2024 nicht eingetreten.
4. Die Einwände der Beschwerdeführerin sind nicht geeignet, ein bundesrechtswidriges Vorgehen der Vorinstanz auszuweisen.
4.1. Anders als die Beschwerdeführerin zunächst moniert, ist keine unvollständige Aktenlage bzw. keine Verletzung der Untersuchungspflicht auszumachen. Nebst dem, dass im Verfahren der Neuanmeldung nach Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV der Untersuchungsgrundsatz insofern nicht spielt, als die versicherte Person in Bezug auf das Vorliegen einer glaubhaften Änderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten rechtskräftigen Leistungsverweigerung eine Beweisführungslast trifft (Urteil 8C_56/2026 vom 9. Juli 2026 E. 4.2 mit Hinweisen; BGE 130 V 64 E. 5.2.5; vgl. auch E. 2.2 hiervor), lässt die Beschwerdeführerin ausser Acht, dass die Verfügung vom 21. März 2025 die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildete (vgl. hierzu: BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 130 V 138 E. 2.1; 121 V 362 E. 1b). Die Vorinstanz hatte folglich lediglich zu prüfen, ob seit der rentenaufhebenden Verfügung vom 12. Februar 2021, welcher das asim-Gutachten vom 3. Dezember 2020 zu Grunde lag, bis zur Verfügung vom 21. März 2025 eine anspruchserhebliche Veränderung des Gesundheitszustands glaubhaft gemacht wurde (vgl. E. 2.2 hiervor), was sie denn auch bundesrechtskonform vornahm. Die von der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren aufgelegten Berichte des behandelnden Chiropraktors, Dr. Dr. B.________ (C.________ AG) vom 3. April 2025 sowie von Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 5. Mai 2025 und 5. Juni 2025 datieren nach Erlass der Nichteintretensverfügung vom 21. März 2025 und beschlagen folglich nicht den hier massgeblichen Beurteilungszeitraum. Darüber hinaus trifft es nicht zu, dass sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Duplik weder zum Editionsbegehren betreffend den Bericht des Chiropraktors noch zu jenem von Dr. med. D.________ vom 5. Mai 2025 geäussert habe. Vielmehr bestätigte sie ausdrücklich, keinen Bericht beim behandelnden Chiropraktor im Rahmen der Neuanmeldung und aufgrund des Nichteintretensentscheids eingefordert zu haben. Zudem bestritt sie die weiteren in der Beschwerde und in der Replik gemachten Ausführungen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist die Beschwerdegegnerin folglich auf die Neuanmeldung nicht eingetreten. Somit erweist sich die Aktenlage der Beschwerdegegnerin bis zum Erlass ihrer Verfügung auch nicht als unvollständig. Von einer vorenthaltenen Kommunikation mit dem Behandler kann folglich keine Rede sein. Die Beschwerdeführerin zeigt denn auch nicht rechtsgenüglich auf, welche weiteren Akten, die den Zeitraum bis zum Erlass der Nichteintretensverfügung betreffen, in unzulässigerweise von der Beschwerdegegnerin zurückgehalten worden sein sollen. Damit hat es sein Bewenden.
4.2. Des Weiteren kann die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass der Bericht des Chiropraktors vom 3. April 2025 dem Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) für seine Beurteilung vom 10. März 2025 nicht vorlag, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Wie gesagt (E. 4.1 hiervor), stand dieser Bericht dem RAD nicht zur Verfügung, da er nach dem hier massgebenden Beurteilungszeitraum bis zur Nichteintretensverfügung vom 21. März 2025 datiert. Soweit sie die Ansicht vertritt, die Beschwerdegegnerin hätte aufgrund der von ihr im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Berichte vom 3. April, 5. Mai und 5. Juni 2025 ihre Verfügung in Wiedererwägung ziehen müssen, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, ein entsprechendes Gesuch an die Beschwerdegegnerin gerichtet zu haben. Ausserdem setzte sich die Vorinstanz ohnehin mit den von der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren aufgelegten neueren Arztberichten rechtsgenüglich auseinander, obwohl diese ausserhalb ihrer zeitlichen Überprüfungsbefugnis lagen (vgl. E. 4.1 hiervor). Sie führte aus, diese Berichte würden allesamt darauf Bezug nehmen, die bisherige Tätigkeit als Pflegeassistentin sei der Beschwerdeführerin aufgrund der Schmerzen in der Lendenwirbelsäule, ausstrahlend ins Bein, nicht mehr zumutbar. Die diesbezügliche Befundlage präsentiere sich jedoch unverändert zu derjenigen im Jahr 2020 (Reizung der Nervenwurzel L4/L5, ausstrahlend ins Bein, als Verdachtsdiagnose). Hinzu kämen neu Verspannungen im Hals-/Nackenbereich, die indes richtigerweise nicht als invalidisierend angeführt würden, da sie erst kurz andauern würden und die Behandlung erst anlaufe. Damit trug die Vorinstanz auch dem erhobenen Beschwerdebild im Bereich C/5 und C/6 genügend Rechnung. Ferner verweise der Chiropraktor ebenfalls auf die bekannten Beschwerden und leite daraus eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit als Pflegeassistentin ab; immerhin werde in einer angepassten Tätigkeit durch diesen Behandler eine Arbeitsfähigkeit bis 50 % attestiert. Da diese Berichte gemäss der Vorinstanz keine Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin glaubhaft machten (E. 3 hiervor), wies sie die Wiedererwägung damit implizit ab. Gleichzeitig konnte sie auf weitere Abklärungen, namentlich die beantragte Edition verzichten, ohne Bundesrecht zu verletzen, zumal ihr die genannten Akten vorlagen und sie diese - wie dargelegt - in ihrer Beweiswürdigung bundesrechtskonform einbezog. Ohnehin gebietet der Anspruch auf rechtliches Gehör im Hinblick auf den Begründungsanspruch nicht, dass sich ein kantonales Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jede einzelne Rüge ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich - wie hier - auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte der Beschwerdeschrift beschränken (statt vieler: BGE 150 III 1 E. 4.5; 149 V 156 E. 6.1). Eine Verletzung der Begründungspflicht bzw. des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) ist somit nicht ersichtlich.
4.3. Sodann legte die Vorinstanz den Fokus nicht auf die familiäre Situation der Beschwerdeführerin, sondern machte unter Würdigung der mit der Neuanmeldung eingereichten Dokumente und Informationen zu Recht darauf aufmerksam, die Beschwerdeführerin sei weiterhin als Pflegeassistentin tätig, obwohl sie bereits seit 2007 wisse, dass diese Arbeit nicht einer ihren Leiden angepassten Tätigkeit entspreche und sie deshalb auf Kosten der Invalidenversicherung zur Arztsekretärin umgeschult worden sei. Ein Wunsch, keine mit der Familienarbeit schlechter vereinbare, angepasste Tätigkeit auszuüben, führe jedoch aus Sicht der Invalidenversicherung nicht dazu, dass diese als hypothetisches Einkommen nicht berücksichtigt werden dürfte, da solche Motive als invaliditätsfremd unberücksichtigt zu bleiben haben. Dies ändere zudem nichts daran, dass ihr aus gesundheitlicher Sicht eine Arbeit als Arztsekretärin zu 80 % spätestens seit dem Jahr 2021 zumutbar wäre und sie mit Blick auf ihre bereits vor 20 Jahren bekannten Einschränkungen auf diesen Beruf umgeschult worden sei. Das entsprechend erzielbare hypothetische Einkommen habe sie sich deshalb anrechnen zu lassen. Inwiefern dieser Hinweis der Vorinstanz Bundesrecht verletzen soll, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf. Insbesondere bestreitet sie nicht, weiterhin in der nicht optimal angepassten Tätigkeit als Pflegeassistentin gearbeitet zu haben, obwohl sie im Rahmen der Umschulung ein Arztsekretärinnendiplom erlagen konnte.
4.4. Entgegen den Einwänden der Beschwerdeführerin bezog sich die Vorinstanz in ihrer Begründung zudem nicht ausschliesslich auf die vom rheumatologischen asim-Gutachter erhobenen Diagnosen. Stattdessen gab sie zunächst die Beurteilung der asim-Expertise vom 3. Dezember 2020 willkürfrei wieder. Danach würdigte sie die gesamte medizinische Aktenlage bundesrechtskonform, darunter auch - wie dargelegt (E. 4.2 hiervor) - die im vorinstanzlichen Verfahren von der Beschwerdeführerin eingereichten Berichte. Gestützt darauf erwog sie, die bereits 2020 berücksichtigte Verdachtsdiagnose einer Reizung der Nervenwurzel L4/L5, ausstrahlend ins Bein (E. 4.2 hiervor), habe neu durch E.________, Fachärztin für Neurologie, bildgebend mittels CT-Untersuchung bestätigt werden können. Die Neurologin habe daraus jedoch keine Arbeitsunfähigkeit abgeleitet, sondern sei von einer Arbeitsunfähigkeit primär fachfremd aufgrund der Herzerkrankung ausgegangen und habe nicht nachvollziehen können, weshalb der Beschwerdeführerin seinerzeit trotz unbestrittenen Herzleidens eine vorerst zugestandene Viertelsrente wieder gestrichen worden sei (Bericht vom 22. Mai 2024). Wenn die Vorinstanz gestützt auf die Ausführungen der Neurologin die Schlussfolgerung zog, diese habe augenscheinlich keine Kenntnis davon gehabt, dass die ursprüngliche Rentenzusprache primär aufgrund der invalidisierenden Beschwerden durch den zwischenzeitlich wieder entfernten Herzschrittmacher erfolgt sei, ist dies nicht zu beanstanden. Da die Neurologin eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der bekannten Herzerkrankung, mithin aus kardiologischer Sicht vornahm, handelt es sich bei der vorinstanzlichen Feststellung, wonach es sich hierbei um eine fachfremde Beurteilung handle, ebenso wenig um eine Unterstellung.
Ferner würdigte die Vorinstanz auch die kardiale Gesundheitssituation der Beschwerdeführerin bundesrechtskonform. So führte sie hierzu zutreffenderweise aus, unverändert scheine nota bene - wie dies auch der RAD mit Bericht vom 23. September 2024 festgehalten habe - die kardiale Situation zu sein; jedenfalls sei diesbezüglich keine Verschlechterung mittels ärztlicher Berichte glaubhaft gemacht worden. Nachvollziehbar seien zwar die Ausführungen ihres behandelnden Arztes, wonach eine Verschlechterung bei ihrem angeborenen Herzfehler früher oder später zu erwarten sei. Solange die Verschlechterung bei naturgemäss progredienter Erkrankung erst künftig irgendwann zu erwarten, aber noch nicht eingetreten sei, und keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass eine angepasste Erwerbstätigkeit eine Verschlechterung befördern würde, müsse jedoch der Beschwerdeführerin bis dahin weiterhin die zumutbare Arbeitstätigkeit als Arztsekretärin angerechnet werden. Dass sie diese allenfalls aus invaliditätsfremden Gründen nicht ausüben wolle (vgl. hierzu E. 4.3 hiervor), sei nicht entscheidend.
Zusammenfassend sei es gemäss der Vorinstanz absolut glaubhaft und nachvollziehbar, wenn die behandelnden Ärzte attestieren würden, schwere körperliche Arbeiten in der Pflege seien der Beschwerdeführerin aufgrund der Beeinträchtigungen (sowohl kardiologisch als auch bezüglich des Bewegungsapparates im Bereich Lenden/Bein) nicht zumutbar. All dies sei seit 20 Jahren bekannt, wenngleich von der Beschwerdeführerin nicht hinlänglich beachtet worden, die sich immer wieder dennoch in der Pflege betätigt habe. Die Beschwerdeführerin begründet nicht stichhaltig, inwiefern diese vorinstanzlichen Erwägungen willkürlich sein sollen. Insbesondere nennt sie keine Befunde, welche die Vorinstanz ausser Acht gelassen haben soll und einen veränderten Gesundheitszustand aufzeigen könnten (vgl. E. 2.2 am Ende). Stattdessen wiederholt sie die bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Einwände und beschränkt sich auf eine eigene Darlegung der medizinischen Beweiswürdigung, ohne substanziiert aufzuzeigen, worin die Bundesrechtswidrigkeit bestehen soll. Dies genügt nicht, um eine Bundesrechtsverletzung zu begründen (vgl. E. 1.2 hiervor; vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2).
5. Nach dem Ausgeführten ist insgesamt weder eine unvollständige oder willkürliche Sachverhaltsermittlung noch eine bundesrechtswidrige Beweiswürdigung ersichtlich. Ebenso wenig hat die Vorinstanz zu hohe Anforderungen an das Beweismass der Glaubhaftmachung gestellt. Entsprechend hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, indem sie das Nichteintreten der Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung bestätigte, weshalb es beim vorinstanzlichen Urteil sein Bewenden hat.
6. Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 9. Oktober 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Die Gerichtsschreiberin: Aliu