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8C_320/2026BGEx
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8C_320/2026

Urteil vom 5. Oktober 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichterin Scherrer Reber, Bundesrichter Métral,
Gerichtsschreiber Nabold.
Verfahrensbeteiligte
ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG,
Bahnhofstrasse 13, 7302 Landquart, vertreten durch die Rechtsanwälte
Martin Bürkle und/oder Michelle Ris-Enz,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________, vertreten durch Rechtsanwältin Bettina Umhang,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 2. April 2026 (VG.2025.00099).

Sachverhalt:

Faits

A. Die 1966 geborene B.________ war bei der ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 17. Dezember 2010 auf der Strasse ausrutschte. Die ÖKK anerkannte zunächst ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses. Im Verlaufe der Jahre kam es indessen zu mehreren Gerichtsverfahren zwischen der Versicherten und der Unfallversicherung; das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus hiess die von der Versicherten am 6. Februar 2020, 18. März 2021 und 13. Juni 2022 erhobenen Beschwerden jeweils (teilweise) gut (Urteile vom 11. Juni 2020 und vom 7. März 2024). Diese Urteile blieben unangefochten.

B. Mit Eingaben vom 12. September 2025 ersuchte die ÖKK das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus um revisionsweise Aufhebung dieser Urteile und die Überweisung der Beschwerden an das Versicherungsgericht des Kantons Tessin. Sie habe nachträglich entdeckt, dass B.________ bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung Wohnsitz im Kanton Tessin gehabt hatte, weshalb das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus örtlich unzuständig zum Entscheid über die Beschwerden war. Das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus wies die Revisionsgesuche mit Urteil vom 2. April 2026 ab, soweit es auf sie eintrat.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die ÖKK, es seien unter Aufhebung des kantonalen Urteils vom 2. April 2026 die kantonalen Urteile vom 11. Juni 2020 und vom 7. März 2024 revisionsweise aufzuheben und die jeweiligen Beschwerden seien an das Versicherungsgericht des Kantons Tessin zur Beurteilung zu überweisen; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung des Revisionsgesuchs an das kantonale Gericht zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 148 V 209 E. 2.2).

1.2. Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden (Art. 105 Abs. 3 BGG). Rechtsprechungsgemäss kommt indessen diese Regelung weder im Streit um die Frage, ob das kantonale Gericht zu Recht nicht auf ein Revisionsgesuch eingetreten ist (vgl. Urteil 8C_107/2022 vom 31. März 2023 E. 2 mit weiteren Hinweisen), noch im Streit um die Begründetheit eines solchen Gesuchs zur Anwendung (vgl. Urteil 8C_613/2024 vom 20. November 2024 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Das Bundesgericht legt seinem Urteil daher den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" ist mit "willkürlich" gleichzusetzen (BGE 150 II 346 E. 1.6).

1.3. Die Beweiswürdigung ist eine Tatfrage (BGE 148 V 70 E. 5.1.1), auch wenn sie sich auf Indizien stützt (vgl. Urteil 8C_302/2025 vom 9. Oktober 2025 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Somit sind auch Feststellungen über innere Tatsachen (etwa darüber, was eine Person wusste oder wollte), die einem direkten Beweis oftmals nicht zugänglich sind, sondern aus objektiven Indizien erschlossen werden müssen, für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Urteil 9C_295/2022 vom 12. Oktober 2023 E. 3.4; vgl. auch BGE 140 III 193 E. 2.2.1). Eine Beweiswürdigung erweist sich erst dann als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen hat oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 144 II 281 E. 3.6.2).

2.

2.1. Das kantonale Gericht wies die Revisionsgesuche ab, soweit es auf sie eintrat. Dabei hat es einerseits erwogen, dass die Gesuche verspätet eingereicht worden seien, weshalb nicht auf sie einzutreten sei. Zudem dürfe sich ein Revisionsgesuch nicht auf Tatsachen stützen, welche bei der gebotenen Aufmerksamkeit von der Partei bereits im Grundverfahren hätten vorgebracht werden können. Aus diesem Grund wären selbst dann, wenn die Gesuche fristgerecht eingereicht worden wären, diese abzuweisen gewesen. Damit ist das kantonale Urteil nicht als ein teilweises Nichteintreten, verbunden mit einem teilweisen Abweisen der Gesuche, zu werten; vielmehr liegt bezüglich dem Nichteintreten und der Abweisung je eine vollwertige Alternativbegründung vor.

2.2. Streitig sind Ansprüche der Beschwerdegegnerin aus der obligatorischen Unfallversicherung. Zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es nicht auf die Revisionsgesuche eintrat. Sollte diese Frage zu bejahen sein, so wäre in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob auch die alternative Abweisung der Gesuche gegen Bundesrecht verstösst.

3.

3.1. Das Verfahren vor kantonalem Versicherungsgericht bestimmt sich gemäss Art. 61 ATSG grundsätzlich nach kantonalem Recht, wobei es von Bundesrechts wegen verschieden Anforderungen zu genügen hat. Insbesondere muss die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen gewährleistet sein (Art. 61 lit. i ATSG).

3.2. Ein Antrag auf Revision kann gemäss Art. 118 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Glarus vom 4. Mai 1986 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG/GL; GS III G/1) von den Parteien und von der Vorinstanz gestellt werden; der Antrag muss nach Art. 119 Abs. 1 VRG/GL bei Folge der Verwirkung binnen 90 Tagen von der Entdeckung des Revisionsgrundes an eingereicht werden.

Das kantonale Gericht legt diese Bestimmung gleich wie Art. 67 Abs. 1 VwVG aus. Gemäss der zu dieser Bestimmung ergangenen Rechtsprechung bestimmt sich der Zeitpunkt, in welchem die Partei den angerufenen Revisionsgrund hätte entdecken können, nach dem Prinzip von Treu und Glauben. Praxisgemäss beginnt die relative 90-tägige Revisionsfrist zu laufen, sobald bei der Partei eine sichere Kenntnis über die neue erhebliche Tatsache oder das entscheidende Beweismittel vorhanden ist. Blosse Vermutungen oder gar Gerüchte genügen dagegen nicht und vermögen den Lauf der Revisionsfristen nicht in Gang zu setzen (vgl. BGE 143 V 105 E. 2.4).

4.

4.1. Es steht fest und ist letztinstanzlich nicht länger streitig, dass die Beschwerdegegnerin schon seit einiger Zeit, mindestens aber bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung vor kantonalem Gericht, ihren Wohnsitz nicht mehr im Kantons Glarus, sondern im Kanton Tessin hatte. Damit wäre das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus für die Behandlung der Beschwerden in den drei Beschwerdeverfahren örtlich nicht zuständig gewesen. Weiter hat das kantonale Gericht für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich festgestellt, dass die Beschwerdeführerin spätestens nach dem vierten erfolglosen Zustellversuch einer eingeschriebenen Sendung am 8. April 2025 sichere Kenntnis von der Wohnsitzverlagerung hatte, weshalb die am 12. September 2025 eingereichten Revisionsgesuche nicht innert der 90-tägigen Frist ab Entdeckung des Revisionsgrundes und damit verspätet eingereicht worden seien.

4.2. Was die Beschwerdeführerin gegen diese Feststellungen und die daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse vorbringt, vermag diese nicht als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Insbesondere vermag sie nicht aufzuzeigen, welche entscheidenden Hinweise sie erst nach dem 8. April 2025 erhalten haben will. Die Wohnsitzverlegung in den Kanton Tessin ergibt sich nach den vorinstanzlichen Erwägungen bereits aus den damals vorhandenen Akten. Spätestens in jenem Zeitpunkt, in dem die Beschwerdeführerin am Wohnsitz der Beschwerdegegnerin im Kanton Glarus zweifelte, wäre sie gehalten gewesen, die bei ihr liegenden Akten nach entsprechenden Indizien zu untersuchen. Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin im April 2025 weitere Abklärungen zum Wohnsitz tätigte, ist zu schliessen, dass sie tatsächlich an der Aufrechterhaltung des Wohnsitzes im Kanton Glarus zweifelte. Die aufgrund dieser Abklärungen eingegangen Dokumente - insbesondere die allgemein gehaltene Rechtsauskunft des Bundesamts für Justiz vom 12. Juni 2025 und das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 11. Juli 2025 (worin diese einen Wohnsitzwechsel bestritt) -brachten indessen entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin keinen wesentlichen Erkenntnisgewinn. Damit hat das kantonale Gericht kein Bundesrecht verletzt, als es feststellte, die Beschwerdeführerin habe spätestens ab 8. April 2025 sichere Kenntnis vom Wohnsitzwechsel gehabt. Anzumerken ist im Übrigen, dass selbst dann, wenn man zugunsten der Beschwerdeführerin den Zeitpunkt der sicheren Kenntnis erst auf den Erhalt der Antwort der Einwohnerdienste der Gemeinde Glarus vom 24. April 2025 (wonach die Beschwerdegegnerin noch in Glarus gemeldet, sie allerdings an der gemeldeten Adresse nicht länger anzutreffen sei) setzen würde, im Zeitpunkt der Einreichung der Revisionsgesuche (12. September 2025) die 90-tägige Revisionsfrist bereits abgelaufen gewesen wäre.

4.3. Sind die Revisionsgesuche somit verspätet eingereicht worden, verstösst das Nichteintreten der Vorinstanz auf diese nicht gegen Bundesrecht. Somit kann offenbleiben, ob es der Beschwerdeführerin zumutbar gewesen wäre, den Wohnsitzwechsel bereits in den ursprünglichen Verfahren vor kantonalem Gericht geltend zu machen. Die Beschwerde ist abzuweisen.

5. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da die Beschwerde ohne Durchführung eines Schriftenwechsels erledigt wird (vgl. Art. 102 Abs. 1 BGG e contrario) und der Beschwerdegegnerin damit kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist, ist von der Zusprache von Parteientschädigungen abzusehen (vgl. Urteile 9C_467/2024 vom 20. Januar 2025 E. 3 und 9C_293/2023 vom 21. Juni 2023 E. 5).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. Oktober 2026

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Der Gerichtsschreiber: Nabold

Source du texte de l'arrêt: bger.ch · Tribunal fédéral suisse · 8C_320/2026
Termes actifs:
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