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8C_355/2026BGEx
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8C_355/2026

Urteil vom 16. September 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Hochuli.
Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Rohrer,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 13. April 2026 (5V 25 204).

Sachverhalt:

Faits

A. A.________, geboren 1965, arbeitete seit 1997 in der B.________ AG in U.________ und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 27. April 2019 wurde er beim Überqueren eines Fussgängerstreifens von einem Auto angefahren, wobei er linksseitig mehrere Rippenfrakturen und eine mehrfragmentäre Unterschenkelfraktur erlitt. Die Suva anerkannte hierfür ihre Leistungspflicht nach UVG. Infolge von Komplikationen musste er sich wiederholten Operationen unterziehen. Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen (unter anderem einer kreisärztlichen Untersuchung vom 12. Juli 2021) und einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) in der Rehaklinik V.________ (der EFL-Bericht datiert vom 19. November 2021) stellte die Suva sämtliche Leistungen per 31. Januar 2022 ein und schloss den Fall folgenlos ab (Verfügung vom 15. Dezember 2021). Auf Einsprache hin nahm sie ihre Verfügung vom 15. Dezember 2021 zurück und verpflichtete sich, weiterhin die gesetzlichen Leistungen zu erbringen (Schreiben vom 16. Februar 2022). Gestützt auf das versicherungsexterne psychiatrische Gutachten des med. pract. C.________ vom 24. Februar 2023 kündigte die Suva mit Schreiben vom 9. August 2024 an, die Heilbehandlung und das Taggeld per 30. September 2024 einzustellen. Mit Verfügung vom 18. September 2024 und Einspracheentscheid vom 5. Juni 2025 hielt sie am Fallabschluss fest, verneinte einen Rentenanspruch und sprach dem Versicherten eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 30 % zu.

B. Die hiergegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Kantonsgericht Luzern ab (Urteil vom 13. April 2026).

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ sinngemäss beantragen, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache zur Einholung eines versicherungsexternen Gutachtens und neuer Entscheidung an die Suva zurückzuweisen. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer aufgrund der STT-Arthrose rechts eine zusätzliche Integritätsentschädigung von bis zu 25 % bzw. insgesamt somit eine Integritätsentschädigung von bis zu 55 % zuzusprechen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.

Das Bundesgericht zieht die vorinstanzlichen Akten bei.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) prüft es grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 145 V 304 E. 1.1 mit Hinweisen).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2. Strittig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die am 18. September 2024 verfügte und mit Einspracheentscheid vom 5. Juni 2025 geschützte Zusprache einer Integritätsentschädigung von 30 % bei gleichzeitiger Verneinung eines Rentenanspruchs bestätigte.

3. Das kantonale Gericht hat die massgebenden Rechtsgrundlagen richtig wiedergegeben. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).

4. Mit Blick auf die vor Bundesgericht erhobenen Rügen ist einzig zu prüfen (E. 1.1), ob die Vorinstanz bei gegebener Aktenlage bundesrechtskonform die Unfallkausalität der Daumenbasis-Schmerzen im Zusammenhang mit der SST-Arthrose verneint hat.

4.1. Das kantonale Gericht hat mit in allen Teilen überzeugender Begründung, worauf verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), zutreffend erkannt, dass zwar der Neurologe Dr. med. D.________ gemäss Bericht vom 29. März 2021 ein leichtgradiges Sulcus ulnaris Syndrom rechts diagnostizierte, welches er in einen Zusammenhang mit dem Gebrauch der Unterarmgehstöcke stellte. Demgegenüber steht nach dem vorinstanzlichen Urteil fest, dass der Beschwerdeführer anschliessend ab April 2021 auf die Stockentlastung verzichtete und sodann bereits anlässlich der Untersuchung vom 19. Mai 2021 des Dr. med. E.________ eine Besserung der Beschwerden ohne den Gebrauch der Stöcke festzustellen war. Zudem blieb unbestritten, dass aktenkundig erstmals der Handchirurg Dr. med. F.________ am 28. September 2023 - also mehr als zwei Jahre nach dem Verzicht auf die Gehstocknutzung - über Daumenbasis-Schmerzen rechts im Zusammenhang mit einer STT-Arthrose berichtete. Diese erstmals mehr als zwei Jahre nach Beendigung der Gehstocknutzung gestellte Diagnose einer angeblich durch die Mobilisation mittels Gehstöcken aktivierten STT-Arthrose steht gemäss beweiskräftiger Aktenbeurteilung des Suva-Chirurgen Dr. med. G.________ vom 21. Dezember 2023 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Unfall vom 27. April 2019. Zum einen sei die rechte Hand nicht vom Unfall betroffen gewesen, zum andern sei das Sulcus ulnaris Syndrom nach Beendigung der Gehstocknutzung abgeklungen und im Bericht des Dr. med. F.________ nicht mehr erwähnt worden.

4.2. Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, ist offensichtlich unbegründet. Indem er - ohne sich dabei auf neuere, fachärztlich begründete Einschätzungen berufen zu können - aus dem Bericht des Dr. med. F.________, wonach der Stockgebrauch die STT-Arthrose aktiviert habe, auf zumindest geringe Zweifel an der Aktenbeurteilung des Dr. med. G.________ schliesst, argumentiert er im Wesentlichen mit medizinisch laienhaften Hypothesen zur Entstehung der STT-Arthrose. Während die Schmerzen im Bereich des Sulcus ulnaris und im Schultereckgelenk nach Beendigung des Stockgebrauchs abgenommen hätten, hätten sich "die durch die STT-Arthrose verursachten Schmerzen wohl erst in einem späteren Stadium [verstärkt], was entgegen der Ansicht der Suva eine Aktivierung der Arthrose durch den vorangehenden, zweijährigen Gebrauch von Unterarmgehstöcken nicht überwiegend unwahrscheinlich erscheinen [lasse]". Weshalb jedoch die Aktivierung der Arthrose - nach dem Abklingen des Sulcus ulnaris Syndroms im Mai 2021 - erst nach zwei weiteren Jahren des Nichtgebrauchs der Unterarmgehstöcke symptomatisch geworden sein soll, vermag der Beschwerdeführer auch unter Berufung auf den Bericht des Dr. med. F.________ nicht ansatzweise nachvollziehbar darzulegen. Insbesondere ist der Verweis auf die Beweismaxime "post hoc ergo propter hoc" praxisgemäss unzulässig (vgl. BGE 149 V 218 E. 5.6 mit Hinweisen).

4.3. Soweit das kantonale Gericht auch nur geringe Zweifel an den versicherungsinternen Beurteilungen hinsichtlich der Feststellung der unfallkausalen Gesundheitsschädigungen und der daraus resultierenden medizinisch-theoretischen Einschränkungen der Leistungsfähigkeit ausschloss, ist jedenfalls nicht als bundesrechtswidrig zu beanstanden, dass es die Unfallkausalität der Daumenbasis-Schmerzen im Zusammenhang mit der STT-Arthrose gestützt auf die Aktenbeurteilung der Dr. med. G.________ verneint hat.

4.4. Zusammenfassend hat es beim angefochtenen Entscheid sein Bewenden.

5. Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG) - erledigt.

6. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG; vgl. Urteil 8C_230/2020 vom 7. Mai 2020 E. 5). Dem Beschwerdeführer sind demnach die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. September 2026

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Der Gerichtsschreiber: Hochuli

Source du texte de l'arrêt: bger.ch · Tribunal fédéral suisse · 8C_355/2026
Termes actifs:
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