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8C_424/2026BGEx
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8C_424/2026

Urteil vom 18. September 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Scherrer Reber,
Gerichtsschreiberin Durizzo.
Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch Advokatin Monica Armesto,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 8. Mai 2026 (5V 25 166).

Sachverhalt:

Faits

A. A.________, geboren 2000, war über den Stellenvermittler B.________ AG bei C.________ AG angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Gemäss Unfallmeldung vom 2. Januar 2024 habe er am 21. Dezember 2023 zusammen mit anderen Mitarbeitern Kisten eingeräumt, als eine davon heruntergefallen sei. Daraufhin sei er selber hingefallen und habe sich das Knie und den Kopf angestossen. In der Folge klagte er auch über Beschwerden an beiden Sprunggelenken. Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Gestützt auf die Stellungnahme des med. pract. D.________, Facharzt für Chirurgie, Suva Versicherungsmedizin, vom 5. Februar 2025 stellte sie diese indessen per 20. Februar 2025 ein mit der Begründung, die weiterhin geklagten Beschwerden seien nicht (mehr) unfallbedingt (Verfügung vom 19. Februar 2025 und Einspracheentscheid vom 6. Mai 2026).

B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern mit Urteil vom 8. Mai 2026 ab.

C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils seien ihm die gesetzlichen Leistungen auch über den 20. Februar 2025 hinaus zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen an die Suva zurückzuweisen. Nach Beizug der vorinstanzlichen Akten verzichtet das Bundesgericht auf einen Schriftenwechsel.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 mit Hinweisen).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2. Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie den von der Beschwerdegegnerin verfügten Fallabschluss per 20. Februar 2025 bestätigte. Zur Frage steht allein die Beurteilung der danach noch geklagten Beschwerden an beiden Sprunggelenken als allfällige Folgen des Unfalls vom 21. Dezember 2023.

3. Das kantonale Gericht hat die Grundsätze über den natürlichen Kausalzusammenhang als Voraussetzung für die Leistungspflicht des Unfallversicherers nach Art. 6 Abs. 1 UVG (BGE 149 V 218 E. 5.1; 142 V 435 E. 1; 129 V 177 E. 3.1), insbesondere bezüglich der Haftung für eine Verschlimmerung (Entfallen der vom Unfallversicherer einmal anerkannten Leistungspflicht bei Teilursächlichkeit des Unfalls nach Wiederherstellung des Gesundheitszustandes, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat [Status quo ante] oder wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte [Status quo sine]; BGE 150 V 188 E. 4.2 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt hinsichtlich des Beweiswerts von ärztlichen Berichten und Gutachten im Allgemeinen (BGE 134 V 231 E. 5.1) und von versicherungsinternen Stellungnahmen im Besonderen (BGE 145 V 97 E. 8.5 i.f.). Es wird darauf verwiesen.

4.

4.1. Gemäss Vorinstanz erfolgte zunächst, erstmals am Tag nach dem Unfall, eine Behandlung in der hausärztlichen Praxis mit Bescheinigung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit. Am 15. Mai 2024 habe sich der Beschwerdeführer in der spezialärztlichen orthopädischen Sprechstunde vorgestellt. Am 13. Juni 2024 habe eine bildgebende Untersuchung (MRT) beider Sprunggelenke stattgefunden. Im Juli 2024 sei der Beschwerdeführer an die Fussklinik der Universitätsklinik U.________ überwiesen worden. Im Januar 2025 habe die Suva den Sachverhalt weitergehend erhoben. Gemäss voll beweiskräftiger Stellungnahme des Suva-Arztes hätten die Befunde an den Sprunggelenken nicht durch den vom Beschwerdeführer geschilderten Unfallhergang verursacht werden können. Bei beiden (am 22. und am 23. Dezember 2023) erstbehandelnden Hausärzten seien keine Beschwerden an den Sprunggelenken angegeben und auch keine entsprechenden Befunde erhoben worden, wie das bei einem frischen Trauma zu erwarten gewesen wäre. Erst rund fünf Monate später habe der Orthopäde von einer Instabilität an beiden Sprunggelenken berichtet (was später bestätigt worden sei), während dannzumal die typischen klinischen Zeichen eines allfälligen erheblichen Traumas wie eine Schwellung, eine schmerzhafte Beweglichkeit, eine Druckdolenz, ein Schonhinken oder ein Bluterguss natürlicherweise nicht mehr festzustellen gewesen seien. Die im MRT gezeigten Läsionen liessen sich somit nicht dem hier streitigen Unfall zuordnen. Das Ereignis habe höchstens zu einer vorübergehenden Verschlimmerung führen können und allfällige Unfallfolgen an den Sprunggelenken hätten sechs Wochen nach dem Unfall als ausgeheilt gelten müssen.

4.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, aus den rudimentär gehaltenen Berichten der erstbehandelnden Ärzte lasse sich nicht zuverlässig schliessen, dass damals keine entsprechenden Befunde vorgelegen hätten, sei es mangels Klagen seinerseits oder wegen vermeintlicher Irrelevanz nach Ansicht der Ärzte. Dies müsse umso mehr gelten, als nicht nur in jenen, sondern auch in den späteren Arztberichten sowie anlässlich der eingehenderen Erhebung durch die Suva, möglicherweise auch wegen seiner mangelhaften Deutschkenntnisse, jeweils unterschiedliche Versionen des Unfallhergangs beschrieben worden seien. Auch wenn er bereits seit seiner Kindheit an einer Instabilität der Sprunggelenke leide und immer wieder Distorsionen aufgetreten seien, müsse der Unfall mindestens als Teilursache der danach anhaltenden Beschwerden anerkannt werden.

4.3. Inwiefern das kantonale Gericht bei der Beurteilung der Unfallkausalität unrichtige Sachverhaltsfeststellungen getroffen oder die zu beachtenden Beweiswürdigungsregeln verletzt haben sollte, vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen. Nach der Vorinstanz war zwar trotz fehlender Erwähnung in den ärztlichen Erstberichten nicht auszuschliessen, dass er sich beim Unfall auch eine Läsion der Sprunggelenke zugezogen habe. Insofern erübrigte sich nach dem kantonalen Gericht eine weitere Klärung des Hergangs des Ereignisses. Eine Verletzung, die nicht bloss zu einer vorübergehenden kurzzeitigen Verschlimmerung des Vorzustandes geführt hätte, sei indessen auszuschliessen. Die Vorinstanz stützte sich auch diesbezüglich auf die Suva-ärztliche Stellungnahme. Danach hätte ein erheblicheres Trauma auch am Fuss (beziehungsweise an beiden Füssen) bereits bei den Erstkonsultationen - und nicht erst fünf Monate später - mit den genannten Anzeichen wie etwa einer Schwellung oder einem Bluterguss auffallen müssen. Dies ist ohne Weiteres nachvollziehbar, zumal ja zumindest das linke Knie untersucht und eine Beeinträchtigung mit Gelenkerguss dokumentiert worden war. Für ein entsprechendes Trauma hätten jedoch, so der Suva-Arzt und die Vorinstanz, gemäss den damaligen Berichten über die Erstkonsultationen keinerlei Hinweise bestanden. Der Beschwerdeführer vermag keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit der Suva-ärztlichen Stellungnahme aufzuzeigen. Dies gilt insbesondere auch für seine Einwände, die fraglichen Berichte seien nur rudimentär abgefasst und die Fussverletzungen eventuell übersehen worden sowie dass er sich nicht hinreichend habe verständigen können. Dass das kantonale Gericht eine unfallbedingte Ursache der erst Monate nach dem Ereignis ärztlich bescheinigten Beschwerden an beiden Fussgelenken verwarf beziehungsweise von einer Läsion mit bloss vorübergehender Verschlimmerung des Vorzustandes, mithin dem Dahinfallen jeder kausalen Ursache nach wenigen Wochen ausging, lässt sich nicht beanstanden.

4.4. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet. Sie wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG mit summarischer Begründung und im Übrigen unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid erledigt.

5. Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. September 2026

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Die Gerichtsschreiberin: Durizzo

Source du texte de l'arrêt: bger.ch · Tribunal fédéral suisse · 8C_424/2026
Termes actifs:
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