Aller à la liste des résultats
Filtres avancés
8C_498/2026BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C_498/2026

Urteil vom 21. September 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Hochuli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2026 (UV 200 2026 559).

Erwägungen:

1.

1.1. In dem vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern hängigen Beschwerdeverfahren gegen den Einspracheentscheid vom 30. Juni 2026 der Hotela Versicherungen AG (fortan: Hotela) betreffend strittige Leistungen nach UVG beantragte die Beschwerdeführerin in der Sache die Aufhebung des Einspracheentscheides und weitere medizinische Abklärungen. Zudem stellte sie sinngemäss den Antrag, die Beschwerdegegnerin sei im Rahmen einer superprovisorischen Massnahme zur Vorleistung zu verpflichten. Mit Verfügung vom 21. Juli 2026 wies die Vorinstanz das Gesuch um Erlass einer superprovisorischen Massnahme ab. Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege trat sie nicht ein, da einerseits das vorliegende Verfahren kostenlos sei und folglich insoweit kein hinreichendes Rechtsschutzinteresse am Eintreten auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bestehe. Andererseits existiere im Sozialversicherungsprozess das im Strafprozess verankerte Institut der Pflichtverteidigung nicht, weshalb ihr entgegen ihres Begehrens kein "Pflichtverteidiger" zu bestellen sei. Ein Gesuch einer mandatierten Rechtsanwältin oder eines mandatierten Rechtsanwalts um Einsetzung als amtliche Anwältin oder amtlicher Anwalt liege offensichtlich nicht vor. Der Beschwerdeführerin stehe es jedoch nach Art. 61 lit. f ATSG frei, eine Rechtsvertretung zu bestellen, welche sodann ein Gesuch um Einsetzung als amtlicher Anwalt oder amtliche Anwältin stellen könne.

1.2. Mit hiergegen erhobener Beschwerde ersucht A.________ im Wesentlichen um Bewilligung der "unentgeltlichen Rechtspflege für dieses Verfahren vor Gericht" sowie um vorsorgliche Massnahmen.

2. Liegen - wie hier - allein vorsorgliche Massnahmen im Streit, beschränken sich die Rügemöglichkeiten vor Bundesgericht im Wesentlichen auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte, wobei eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 98 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.2 und 133 III 393 E. 5). Hinzu kommt, dass es sich bei einem derartigen Anfechtungsobjekt um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt, weshalb in der Beschwerdeschrift überdies darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Abs. 1 dieser Bestimmung bewirken kann (vgl. BGE 141 III 80 E. 1.2; 141 IV 289 E. 1.3; je mit Hinweisen). Der nicht wieder gutzumachende Nachteil muss rechtlicher Natur sein, was voraussetzt, dass er durch einen späteren günstigen Entscheid nicht oder nicht mehr vollständig behoben werden kann (BGE 149 II 170 E. 1.3 mit Hinweisen); rein tatsächliche Nachteile reichen im Verfahren vor Bundesgericht nicht aus (BGE 149 II 170 E. 1.3; 148 IV 155 E. 1.1; 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; 138 III 190 E. 6; 137 III 380 E. 1.2.1 mit Hinweisen; Urteil 8C_278/2026 vom 2. Juni 2026 E. 2).

3. Weder rügt die Beschwerdeführerin hinreichend sachbezogen eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte noch behauptet sie einen dadurch bewirkten rechtlichen Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Allein pauschal verschiedene Verfassungsbestimmungen anzurufen, reicht nicht aus. Rein tatsächliche Nachteile genügen nicht. Insbesondere trifft entgegen der Beschwerdeführerin nicht zu, die Vorinstanz habe das Eintreten auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege "mit der Begründung verwehrt, dass eine Rechtsschutzversicherung existiere". Das kantonale Gericht hielt abschliessend lediglich in genereller Hinsicht fest, "dass das Vorliegen einer Rechtsschutzversicherung die unentgeltliche Rechtspflege ausschliessen würde". Es stünde der Beschwerdeführerin frei, eine Rechtsvertretung zu bestellen, die ein Gesuch um Einsetzung als amtlicher Anwalt oder als amtliche Anwältin stellen könne. Betreffend die im Hauptverfahren strittigen - angeblich dringlichen - Heilbehandlungsmassnahmen ist auf die Vorleistungspflicht gemäss Art. 70 Abs. 2 lit. a ATSG zu verweisen. Die hier streitgegenständlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin zielen an der Sache vorbei.

4. Liegt offensichtlich keine hinreichend sachbezogen begründete Beschwerde vor, so führt dies zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.

5. Mit dem sofortigen Urteil in der Sache wird das Gesuch um (superprovisorische) aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

6. Das in der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kann jedoch ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden. Indessen darf die Beschwerdeführerin bei gleichbleibenden künftigen Eingaben nicht mehr mit dieser Rechtswohltat rechnen.

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Hotela Versicherungen AG, Montreux, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. September 2026

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Der Gerichtsschreiber: Hochuli

Source du texte de l'arrêt: bger.ch · Tribunal fédéral suisse · 8C_498/2026
Termes actifs:
Rien à afficher
Jurisprudence la plus récente