8C_548/2026
Erwägungen:
1.
1.1. Nach Art. 95 lit. a BGG kann mit der Beschwerde insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden. Die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet demgegenüber (von den hier nicht interessierenden Fällen gemäss Art. 95 lit. c-e BGG abgesehen) keinen selbstständigen Beschwerdegrund. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Anwendung von kantonalem Recht oder bei der Feststellung des Sachverhalts) gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 304 E. 1.2; 140 III 86 E. 2; 135 V 94 E. 1; je mit Hinweisen). Bei Beschwerden, die sich gegen ein in Anwendung kantonalen Rechts ergangenes Urteil richten, ist demnach anhand der massgeblichen Erwägungen desselben klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch dieses Urteil verletzt sein sollen.
1.2. Rechtsmittelfristen als gesetzliche Fristen sind nicht erstreckbar (Art. 47 Abs. 1 BGG). Innert einer solchen Frist muss eine den oben aufgezeigten Begründungsanforderungen genügende Beschwerde eingereicht sein. Ein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung vermag daran nichts zu ändern (statt vieler vgl. Urteil 8C_452/2026 vom 3. August 2026 E. 1.2 mit Hinweisen).
2. Das kantonale Gericht bestätigte mit Urteil vom 3. August 2026 die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. April 2025, worin die Sozialhilfeleistungen für den Beschwerdeführer per 30. April 2025 wegen unzureichender Mitwirkung bei der Bedarfsabklärung gemäss Art. 28 SHG/BE eingestellt wurden. Die Beschwerdegegnerin habe angesichts der Diskrepanz zwischen den während des Bezugs von Sozialhilfeleistungen zwischen 1. November 2024 und 30. April 2025 festgestellten regelmässigen grösseren Bareinzahlungen auf das Bankkonto des Beschwerdeführers und den von ihm deklarierten Einnahmen eine weitere Mitwirkung bei der Bedarfsabklärung verlangen dürfen. Der Beschwerdeführer habe es in der Folge aber trotz Aufforderung, Weisungen und Mahnung unterlassen, eine schlüssige Erklärung für die festgestellte Diskrepanz zu liefern. Dementsprechend habe die Beschwerdegegnerin der allgemeinen Beweislastregel gemäss Art. 8 ZGB folgend zu Recht die bisherigen Leistungen mangels (ausgewiesener) Bedürftigkeit einstellen dürfen.
3. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, zielt an der Sache vorbei. Er zeigt nicht auf, inwiefern die von der Vorinstanz getroffenen Feststellungen offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG, das heisst willkürlich (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen), sind. Ferner legt er nicht dar, inwieweit die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG) gesetzt haben sollen. Lediglich pauschal die Beweiswürdigung als willkürlich zu rügen, reicht nicht aus. Ebenso wenig genügt es, die Sachverhaltsabklärungen des kantonalen Gerichts als ungenügend zu rügen und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend zu machen, ohne auf die dazu ergangenen vorinstanzlichen Erwägungen, insbesondere jene zur antizipierten Beweiswürdigung (BGE 122 V 157 E. 1d; vgl. auch BGE 144 V 361 E. 6.5), näher einzugehen.
4. Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.
5. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kann jedoch ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.
Demnach erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 24. September 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel