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8C_557/2026BGEx
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Tribunal federal

8C_557/2026

Urteil vom 22. September 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Hochuli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Politische Gemeinde Bettwiesen, Hauptstrasse 50, 9553 Bettwiesen, vertreten durch die Sozialhilfebehörde, Hauptstrasse 22, 9555 Tobel,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 8. Juli 2026 (VG.2026.6).

Erwägungen:

1. Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1). Auf ungenügend begründete Rügen und bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 V 366 E. 3.3 i.f. mit Hinweisen).

2. Die Sozialhilfebehörde der Gemeinde Bettwiesen (fortan: Beschwerdegegnerin) unterstützt den Beschwerdeführer seit 2022. Im Streit um die Teilnahme an einem Einsatzprogramm in einer Sozialfirma und die in diesem Zusammenhang in Erwägung gezogenen Sanktionen nahm das Departement für Finanzen und Soziales des Kantons Thurgau (fortan: DFS) die Eingaben des Beschwerdeführers vom 15. Februar 2025 als Aufsichtsbeschwerde und jene vom 13. August 2025 als Rekurs entgegen. Nach Vereinigung der beiden Verfahren schrieb das DFS diese infolge Gegenstandslosigkeit von der Geschäftskontrolle ab, soweit es darauf eintrat (Entscheid vom 10. Dezember 2025). Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau ab, soweit es darauf eintrat; zudem schrieb es den Antrag des Beschwerdeführers vom 9. Februar 2026 um Erlass einer superprovisorischen Verfügung zufolge Gegenstandslosigkeit am Protokoll ab (Entscheid vom 8. Juli 2026).

3.

3.1. Der Beschwerdeführer gelangt hiergegen mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 7. September 2026 (Postaufgabe) an das Bundesgericht. Seine systematisch nur schwer verständlichen Vorbringen (vgl. so bereits Urteil 7B_1142/2025 vom 22. Dezember 2025 E. 2) beziehen sich über weite Teile nicht auf den durch den angefochtenen Entscheid bestimmten Prozessgegenstand, worauf von vornherein nicht einzutreten ist (BGE 142 I 155 E. 4.4.2; 136 II 457 E. 4.2; 136 V 362 E. 3.4.2). Soweit sie sich alsdann auf diesen beziehen, werden die Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde an das Bundesgericht offensichtlich nicht erfüllt (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 142 III 364 E. 2.4). Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, seine eigene Sicht der Dinge darzulegen, und äussert wiederholt pauschale Vorwürfe, wonach angeblich zahlreiche Verstösse gegen Gesetze und verfassungsmässige Rechte vorliegen sollen, ohne diese konkret zu begründen oder mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids in Beziehung zu setzen. Eine derart appellatorische Kritik vermag den gesetzlichen Begründungsanforderungen an eine Beschwerde an das Bundesgericht offensichtlich nicht zu genügen (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 297 E. 1.2).

3.2. Im Übrigen zeigt der Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren deutliche querulatorische Tendenzen (vgl. so bereits Urteil 7B_684/2026 vom 28. Juli 2026 E. 3.2). Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig (Art. 42 Abs. 7 BGG).

4. Liegt offensichtlich keine hinreichend sachbezogen begründete - weitgehend querulatorisch erscheinende (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG) - Beschwerde vor, so führt dies zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.

5. Das in der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG; vgl. so bereits Urteil 7B_1024/2025 vom 22. Dezember 2025 E. 3).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Departement für Finanzen und Soziales des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. September 2026

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Der Gerichtsschreiber: Hochuli

Source du texte de l'arrêt: bger.ch · Tribunal fédéral suisse · 8C_557/2026
Termes actifs:
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