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8C_585/2026BGEx
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Tribunal federal

8C_585/2026

Urteil vom 18. September 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 13. Juli 2026 (5V 25 154).

Erwägungen:

1.

1.1. Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), zudem (abweichend von Art. 97 Abs. 1 BGG) jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, wenn sie sich gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung richtet (Art. 97 Abs. 2 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).

1.2. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen im bundesgerichtlichen Verfahren nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Gemeint sind dabei allein unechte Noven, das heisst Tatsachen und Beweismittel, die aus der Zeit vor der vorinstanzlichen Urteilsfällung stammen. Echte Noven, das heisst Tatsachen und Beweismittel die, erst nach dem angefochtenen Urteil entstanden sind, sind dagegen in jedem Fall unzulässig, da sie nicht durch den Entscheid der Vorinstanz veranlasst worden sind (BGE 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen).

2. Das kantonale Gericht legte im angefochtenen Urteil vom 13. Juli 2026 in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten dar, weshalb der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 25. April 2025, mit welchem eine über den 11. August 2024 hinausgehende Leistungspflicht für bei der Beschwerdeführerin vorhandene Gesundheitsschäden verneint wurde, rechtens sei. Diese stünden nicht (mehr) in einem natürlichen bzw. adäquaten Kausalzusammenhang zum versicherten Ereignis vom 11. August 2023.

3. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, inwieweit die von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang getroffenen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 2 BGG unrichtig sein und die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG) gesetzt haben sollen. Allein den Geschehensverlauf wiederzugeben reicht nicht aus. Ebenso wenig genügt es, darauf hinzuweisen, dass im angefochtenen Urteil nicht sämtliche der in die Akten gelegenen Arztberichte ausdrücklich Erwähnung gefunden haben. Inwiefern diesen Akten ein entscheidwesentlicher Charakter zugekommen sein soll, ist nicht dargetan. Soweit erst im Nachgang an das vorinstanzliche Urteil erstellte medizinische Schriftstücke angerufen werden, können diese nicht berücksichtigt werden (E. 1.2 hiervor).

4. Erweist sich die Beschwerde insgesamt als offensichtlich unzureichend begründet, so führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.

5. D as mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).

6. In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kann indessen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. September 2026

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

Source du texte de l'arrêt: bger.ch · Tribunal fédéral suisse · 8C_585/2026
Termes actifs:
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