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8C_611/2025BGEx
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8C_611/2025

Urteil vom 23. September 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Métral,
Gerichtsschreiberin Betschart.
Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Marko Mrljes,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 15. September 2025 (S 2024 42).

Sachverhalt:

Faits

A. A.________, geboren 1978, war vom 1. Mai bis zum 4. August 2023 als Betriebsleiter bei der B.________ AG angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 28. Juli 2023 lief er die Treppe eines Bürogebäudes hinunter, rutschte aus und stürzte. Die erstbehandelnden Ärzte der Notfallstation des Spitals C.________ diagnostizierten am 29. Juli 2023 eine Kniekontusion beidseits und eine Distorsion des oberen Sprunggelenks (OSG) rechts; Hinweise auf eine relevante strukturelle Verletzung fanden sich weder klinisch noch radiologisch. Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Im weiteren Verlauf wurde in einem MRI vom 8. September 2023 eine Meniskusläsion festgestellt. Gestützt auf die Kurzbeurteilung ihres Versicherungsmediziners Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 31. Oktober 2023 schloss die Suva mit Verfügung vom 3. November 2023 den Fall per 5. November 2023 ab mit der Begründung, der Zustand, wie er sich auch ohne den Unfall vom 28. Juli 2023 eingestellt hätte, sei spätestens sechs Wochen nach dem Unfallereignis erreicht worden. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 5. April 2024 ab.

B. Mit Urteil vom 15. September 2025 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug die dagegen erhobene Beschwerde ab.

C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erheben und beantragt die Aufhebung des Urteils vom 15. September 2025 und des Einspracheentscheids vom 5. April 2024 sowie die Rückweisung der Sache an die Suva zur Einholung eines versicherungsexternen Gutachtens gemäss Art. 44 ATSG.

Das Bundesgericht holt die vorinstanzlichen Akten ein und verzichtet auf einen Schriftenwechsel.

Erwägungen:

1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2).

2.

2.1. Streitig ist, ob der vorinstanzlich bestätigte Fallabschluss per 5. November 2023 mit Verneinung eines weiteren Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers vor Bundesrecht standhält.

2.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2, Art. 105 Abs. 3 BGG). Betrifft der angefochtene Entscheid, wie hier, sowohl Geld- als auch Sachleistungen, prüft das Bundesgericht den Sachverhalt frei, soweit er für beide Rechtsverhältnisse erheblich ist, und stützt sich für die rechtlichen Schlüsse auf die eigenen Feststellungen. Die eingeschränkte Kogntion gilt in solchen Fällen nur, soweit Tatsachen ausschliesslich die Sachleistung betreffen (vgl. BGE 140 V 136 E. 1.2.2; Urteil 8C_296/2019 vom 9. Oktober 2019 E. 1.2 mit Hinweisen, in SVR 2020 UV Nr. 13 S. 47).

2.3. Die Vorinstanz, auf deren Entscheid verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), hat die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgebenden rechtlichen Grundlagen und die dazu ergangene Rechtsprechung richtig dargelegt. Dies gilt insbesondere für die Ausführungen betreffend den für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers erforderlichen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Gesundheitsschaden (BGE 147 V 161 E. 3.2 mit Hinweisen), den Wegfall der Unfallkausalität bei Erreichen des Zustands, wie er vor dem Unfall bestand oder sich auch ohne diesen ergeben hätte (Status quo ante vel sine; BGE 146 V 51 E. 5.1), sowie den Beweiswert und die Beweiswürdigung von Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte (BGE 145 V 97 E. 8.5; 142 V 58 E. 5.1; je mit Hinweisen; 125 V 351 E. 3 b/ee).

3.

3.1. Nach bundesrechtskonformer Würdigung der Beweislage kam die Vorinstanz mit in allen Teilen überzeugender Begründung (worauf ebenfalls verwiesen wird) zum Schluss, dass auf die Beurteilungen des Dr. med. D.________ vom 31. Oktober 2023 und 11. Juni 2024 abgestellt werden könne und keine weiteren medizinischen Abklärungen erforderlich seien. Der Versicherungsmediziner erkläre nachvollziehbar und plausibel, dass die geklagten Kniebeschwerden links spätestens sechs Wochen nach dem Unfallereignis vom 28. Juli 2023 nicht mehr unfallbedingt gewesen, sondern ausschliesslich auf einen krankhaften Vorzustand (Verschleisserscheinungen) zurückzuführen seien. Mit dem Sturz sei es überwiegend wahrscheinlich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung im Sinne einer Kniedistorsion beidseits gekommen. Dies decke sich mit der Einschätzung der erstbehandelnden Ärzte, die klinisch und radiologisch keine Hinweise auf eine schwergradige strukturelle Verletzung hätten feststellen können. Dr. med. D.________ habe auch nachvollziehbar dargelegt, dass der Unfallmechanismus - ein direkter Sturz auf das Kniegelenk - nicht geeignet sei, eine Meniskusläsion zu verursachen. Die Argumentation der behandelnden Ärzte Dr. med. E.________, Chefärztin Hüft- und Kniechirurgie, Klinik G.________, und Dr. med. F.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates und Orthopädische Chirurgie, wonach vor dem Ereignis vom 28. Juli 2023 kein krankhafter Vorzustand bekannt gewesen sei, erschöpfe sich im Wesentlichen in der Formel "post hoc ergo propter hoc" und sei daher nicht verwertbar (vgl. BGE 119 V 335 E. 2b/bb; Urteil 8C_307/2023 vom 9. April 2024 E. 5.1 mit Hinweisen).

3.2. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen.

3.2.1. Der Beschwerdeführer kritisiert zunächst, die Vorinstanz habe zu den Einwendungen des Dr. med. F.________ nicht Stellung genommen, wonach im MRI vom 8. September 2023 keine Anzeichen für eine Vorschädigung des Knorpels hervorgingen. Dies trifft nicht zu, hielt die Vorinstanz doch mit Hinweis auf die ausführliche Stellungnahme des Versicherungsmediziners vom 11. Juni 2024 fest, ein basisnaher, tibialseitiger Einriss des Innnenmeniskushinterhorns sei - entgegen den Ausführungen des Dr. med. F.________ - überwiegend wahrscheinlich auf Degeneration zurückzuführen. Den Berichten der Dres. med. F.________ und E.________ lässt sich nichts entnehmen, was diese Einschätzung in Zweifel ziehen könnte.

3.2.2. Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass in der Notfalluntersuchung vom 29. Juli 2023 lediglich eine Röntgenaufnahme durchgeführt worden sei und dass die dort behandelnden Ärzte ein MRI vorgeschlagen hätten für den Fall, dass sich der Zustand nicht bessern würde. Mithin seien damals weitere Beschädigungen nicht ausgeschlossen worden und hätten sich in der Folge dann auch bestätigt. Wenn sich der Versicherungsmediziner vollständig auf den Bericht des Spitals C.________ stütze, erweise sich seine Beurteilung folglich als falsch. Dem ist entgegenzuhalten, dass gemäss den Ausführungen des Dr. med. D.________ bei akuten Meniskusverletzungen nebst Schmerzen klinisch eindeutige und für den Patienten sehr störende Symptome, namentlich mechanische Phänomene wie Schnappen, Blockaden oder eine eingeschränkte Beweglichkeit wie ein Extensionsdefizit vorliegen würden, bei der Konsultation im Spital C.________ solche hochverdächtigen Befunde jedoch nicht hätten objektiviert werden können. Auch die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers führen zu keinem anderen Ergebnis.

4. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet. Daher wird sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf den kantonalen Gerichtsentscheid erledigt.

5. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. September 2026

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Die Gerichtsschreiberin: Betschart

Source du texte de l'arrêt: bger.ch · Tribunal fédéral suisse · 8C_611/2025
Termes actifs:
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