Aller à la liste des résultats
Filtres avancés
8C_616/2026BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C_616/2026

Urteil vom 5. Oktober 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 9. Juli 2026 (5V 25 213).
Faits

Nach Einsicht in die Beschwerde vom 21. September 2026 (Poststempel) gegen das gemäss postamtlicher Bescheinigung am 6. August 2026 ausgehändigte Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 9. Juli 2026,

in Erwägung,

dass die nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägige Rechtsmittelfrist gemäss Art. 44 - 48 BGG am 14. September 2026 abgelaufen ist, dass die Beschwerde gemäss Poststempel am 21. September 2021 erhoben worden ist, dass die Vermutung gilt, dass das Datum des Poststempels mit demjenigen der Übergabe an die Post übereinstimmt, dass Gegenteiliges behauptet werden kann, diesfalls aber mit vor Ablauf der Rechtsmittelfrist unaufgefordert angebotenen Beweismitteln belegt sein muss (BGE 152 IV 129 E. 3.2.3 in fine mit Hinweisen), dass Derartiges weder geltend macht wird, noch sich aus den eingereichten Beweismitteln ergibt, dass der Beschwerdeführer stattdessen allein um Gewährung der Möglichkeit ersucht, im Falle der verspäteten Beschwerderhebung sich nachträglich noch dazu äussern zu können, dass hierfür indessen nach Gesagtem keine Veranlassung besteht, die Beschwerde als am 21. September 2021 und damit verspätet erhoben gilt, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. Oktober 2026

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

Source du texte de l'arrêt: bger.ch · Tribunal fédéral suisse · 8C_616/2026
Termes actifs:
Rien à afficher
Jurisprudence la plus récente