8C_723/2025
Sachverhalt:
A. A.a. Die 1971 geborene A.________ war zuletzt zwischen 2013 und 2016 als Serviceangestellte in der Gastronomie tätig. Danach war sie arbeitslos. Am 5. Februar 2017 stürzte sie als Mitfahrerin in einem Linienbus, als dieser mit einem anderen Fahrzeug kollidierte. Dabei erlitt sie unter anderem eine Kontusion der Halswirbelsäule und eine Hüftkontusion. Am 8. März 2018 meldete sie sich zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich klärte den Sachverhalt in beruflicher und medizinischer Hinsicht ab, insbesondere holte sie die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) bezüglich der gesundheitlichen Folgen des Verkehrsunfalles vom 5. Februar 2017 ein. Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens veranlasste sie ausserdem eine Beurteilung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 9. April 2019. Mit Verfügung vom 12. September 2019 eröffnete die IV-Stelle A.________, dass kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung bestehe, weil keine länger dauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege, was das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich bestätigte (Urteil vom 28. Oktober 2020). Das Bundesgericht hiess eine dagegen erhobene Beschwerde gut, hob das kantonalgerichtliche Urteil und den Verwaltungsakt vom 12. September 2019 auf und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit sie über den Rentenanspruch neu verfüge (Urteil 8C_33/2021 vom 31. August 2021).
A.b. In der Folge holte die IV-Stelle ein psychiatrisch-orthopädisches Gutachten der videmus AG, Winterthur, ein, welches am 15. August 2022 erstattet wurde. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens und Anforderung eines Verlaufsberichts des behandelnden Dr. med. B.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Zürich, vom 1. Mai 2024 sprach sie A.________ rückwirkend ab 1. September 2018 eine Viertelsrente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 46 %, zu (Verfügung vom 6. Juni 2024).
B. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hob die Verfügung vom 6. Juni 2024 in teilweiser Gutheissung der dagegen geführten Beschwerde auf und stellte fest, A.________ habe ab 1. September 2018 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (Dispositiv-Ziffer 1). Es verpflichtete die IV-Stelle zudem, die Gerichtskosten von Fr. 900.- und eine Parteientschädigung von Fr. 3'429.- zu bezahlen (Dispositiv-Ziffern 2 und 3; Urteil vom 30. September 2025).
C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Urteils sei ihr eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Ausserdem sei ihr für das bisherige und das vorliegende Verfahren eine angemessene Entschädigung auszurichten; eventualiter sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Die IV-Stelle schliesst ohne weitere Ausführungen auf Abweisung der Beschwerde. Das kantonale Gericht und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.
A.________ lässt in der Folge unaufgefordert weitere Eingaben vom 17. Februar und 8. Juli 2026 einreichen.
Erwägungen:
1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann ihre Sachverhaltsfeststellungen von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; zum Ganzen: BGE 148 V 209 E. 2.2; 147 I 73 E. 2 mit Hinweisen).
2.
2.1. In der Eingabe vom 17. Februar 2026 übt die Beschwerdeführerin Kritik am Umstand, dass die IV-Stelle ihren vernehmlassungsweise gestellten Antrag auf Abweisung der Beschwerde nicht weiter begründet hat. Die IV-Stelle ist indessen nicht dazu verpflichtet, auf Beschwerde einer versicherten Person beim Bundesgericht hin zu den vorgebrachten Rügen im Einzelnen Stellung zu nehmen.
2.2. Mit Schreiben vom 8. Juli 2026 lässt die Beschwerdeführerin sodann das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Juni 2026 einreichen, welches sich auf eine weitere Verfügung der IV-Stelle vom 24. November 2025 bezieht, die nicht den hier streitigen Zeitraum betrifft. Es erübrigt deshalb, auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin vom 8. Juli 2026 einzugehen, die ohne Relevanz für das vorliegende Verfahren bleiben.
3.
3.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie der Beschwerdeführerin in Aufhebung der Verfügung der IV-Stelle vom 6. Juni 2024 ab 1. September 2018 lediglich einen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente zuerkannte.
3.2. Die für die Beurteilung der Streitfrage massgeblichen rechtlichen Grundlagen werden im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 Satz 2 BGG).
4.
4.1. Das kantonale Gericht ist nach eingehender Würdigung der medizinischen Akten zum Ergebnis gelangt, dass dem auf orthopädischen und psychiatrischen Untersuchungen basierenden Gutachten der videmus AG vom 15. August 2022 ungeschmälerte Beweiskraft zuzuerkennen sei. Unter Berücksichtigung der für sämtliche psychischen Erkrankungen zur Anwendung gelangenden Indikatorenprüfung (vgl. BGE 143 V 409, 418; 141 V 281) ergebe sich in gesamthafter Betrachtung der massgebenden Standardindikatoren, dass nur bescheidene Ressourcen bestehen würden. Die funktionellen Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigungen seien zumindest mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen und die gutachterlich attestierte Arbeitsfähigkeit sei plausibel. Gestützt auf die Expertise sei der medizinische Sachverhalt mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit dahingehend erstellt, als davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin seit 5. Februar 2017 in ihrer angestammten Tätigkeit als Servicekraft nicht mehr arbeitsfähig sei, in einer leidensangepassten Tätigkeit jedoch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Die im Gutachten diagnostizierte Benzodiazepinabhängigkeit habe spätestens seit dem 27. März 2024 als überwunden zu gelten. Inwiefern mit der erreichten Abstinenz eine Veränderung der Arbeitsfähigkeit einhergehe, sei den Akten nicht zu entnehmen. Dies könne jedoch offen bleiben, weil sich eine allfällige Veränderung des Leistungsvermögens im vorliegend massgebenden Beurteilungszeitraum, dessen zeitliche Grenze die Verfügung vom 6. Juni 2024 bilde, nicht mehr auf den (Renten-) Anspruch auswirke.
Die Vorinstanz bestimmte das ohne Gesundheitsschaden im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns im Jahr 2018 hypothetisch erzielbare Einkommen (Valideneinkommen) ausgehend von den statistischen Löhnen gemäss Schweizerischer Lohnstrukturerhebung 2018 des Bundesamtes für Statistik (LSE; Tabelle TA1_tirage_skill_level, Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie [Ziff. 55-56], Kompetenzniveau 1, Frauen). Angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 42,3 Stunden im Jahr 2018 resultierte ein Valideneinkommen von Fr. 50'595.-. Das (mit Gesundheitsschaden zumutbarerweise erzielbare) Invalideneinkommen ermittelte das kantonale Gericht mangels anrechenbaren Erwerbseinkommens ebenfalls anhand der statistischen Werte gemäss LSE 2018. Dabei stellte es in Anwendung der Tabelle TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1, Frauen, auf den Totalwert ab (Fr. 4'316.-). Angepasst an die durchschnittliche Wochenarbeitszeit im Jahr 2018 (41,7 Stunden) sowie unter Berücksichtigung einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ergab sich so ein hypothetisches Jahreseinkommen von Fr. 26'997.-. Abweichend zur IV-Stelle wurde zudem ein Abzug von 10 % wegen wesentlicher Einschränkungen bei der Ausübung körperlich leichter Hilfsarbeiten und allenfalls schwer kalkulierbarer Absenzen aufgrund der Panikattacken gewährt, was zu einem Invalideneinkommen von Fr. 24'297.- führte. Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen resultierte für das Jahr 2018 ein Invaliditätsgrad von aufgerundet 52 %, weshalb die Vorinstanz ab 1. September 2018 einen Anspruch auf eine halbe Rente bejahte. Sie legte den zusätzlichen Abzug vom Invalideneinkommen ausserdem für die Folgezeit ab 2022 auf 15 % und ab 2024 auf 20 % fest, basierend auf Art. 26bis Abs. 3 IVV, der im Zuge der Weiterentwicklung der IV am 1. Januar 2022 (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535; BGE 150 V 323 E. 4.1) in Kraft getreten und auf den 1. Januar 2024 geändert worden ist. Da sich daraus jeweils keine Änderung des Invaliditätsgrades von mindestens 5 Prozentpunkten ergab, bestätigte sie den Anspruch auf eine halbe Rente auch ab 1. Januar 2022 und ebenso ab 1. Januar 2024.
4.2. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, eine Verletzung von Bundesrecht aufzuzeigen, wie sich im Folgenden zeigt.
4.2.1. Letztinstanzlich wird vorab geltend gemacht, das kantonale Gericht habe aktenwidrige und willkürliche Sachverhaltsfeststellungen getroffen. Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge, es sei vom kantonalen Gericht nicht beachtet worden, dass eine Abhängigkeit der beauftragten Gutachter der videmus AG von der Beschwerdegegnerin vorliege, ist nicht stichhaltig, weil im Rahmen der administrativen Sachverhaltsabklärung selbst dann kein formeller Ausstandsgrund angenommen werden könnte, wenn von einer wirtschaftlichen Abhängigkeit der Gutachter von der Invalidenversicherung auszugehen wäre. Denn ein Ausstandsgrund liegt nicht schon deshalb vor, weil jemand Aufgaben für die Verwaltung erfüllt, sondern erst bei persönlicher Befangenheit (BGE 137 V 210 E. 1.3.3; Urteil 8C_302/2024 vom 20. Dezember 2024 E. 7). Eine solche ist nicht ersichtlich.
4.2.2. Sodann ist nicht nachvollziehbar, weshalb aus dem Umstand, dass das kantonale Gericht in seinen Erwägungen unter anderem auf die gegenüber den Gutachtern unbestrittenermassen getätigten Angaben der Beschwerdeführerin verweist, wonach Panikattacken und die Einnahme von Temesta vor allem am Abend erfolgten, eine "Aktenwidrigkeit" abzuleiten wäre. Entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin war den Experten, die ausdrücklich von einer High-Dose-Abhängigkeit ausgingen, auch bekannt, dass sie nicht nur abends, sondern auch am Tag mehrmals Temesta einnahm und überdies ein Mischkonsum vorlag. Die Vorinstanz hat sodann - im Gegensatz zur Beschwerdeführerin - keine eigenen medizinischen Wertungen vorgenommen, sondern lediglich die gutachterlichen Erkenntnisse wiedergegeben, auf die sie willkürfrei abstellen durfte. Dass die Experten die bekannten gesundheitlichen Beschwerden namentlich nicht (auch) unter der Diagnose "Red ear syndrom" einordneten, ist von vornherein nicht relevant. Entscheidend ist in invalidenversicherungsrechtlicher Hinsicht vielmehr die ärztlicherseits zu beantwortende Frage, ob es der versicherten Person - unabhängig von der diagnostischen Einordnung des Leidens und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie - zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen, was sich nach einem weitgehend objektivierten Massstab beurteilt (BGE 145 V 215 E. 6.1; 143 V 409 E. 4.2.1). Es erübrigt sich, auf die - an Weitschweifigkeit grenzenden - Ausführungen der Beschwerdeführerin (vgl. Art. 42 Abs. 6 BGG) zur von den Gutachtern zweifelsfrei berücksichtigten "Polymedikation" und die Auflistung der Nebenwirkungen einzelner Medikamente in der Beschwerdeschrift einzugehen.
4.2.3. Die Beschwerdeführerin wendet ferner ein, die Vorinstanz habe vernachlässigt, dass die Gutachter eine angepasste Tätigkeit, wenn überhaupt, erst nach erfolgtem Entzug, nach einer Therapie und nach Beschwerdereduktion als "Möglichkeit" ansehen würden. Dies trifft nicht zu, wird doch im Gutachten vor dem Hintergrund aller gesundheitlicher Einschränkungen "zum heutigen Zeitpunkt", also bereits vor Umsetzung der empfohlenen Massnahmen, leidensadaptiert von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass das kantonale Gericht bei diesen beweiskräftigen Angaben, allein wegen der "regelmässig eingereichten Arztzeugnisse" der behandelnden Fachpersonen, keinen Grund hatte, von einer Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auszugehen. Sie ist zudem darauf hinzuweisen, dass einzig massgebend ist, ob sie ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 Abs. 1 ATSG) noch wirtschaftlich nutzen könnte. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist ein theoretischer und abstrakter Begriff und berücksichtigt die konkrete Arbeitsmarktlage gerade nicht (BGE 148 V 174 E. 9.1 mit Hinweisen). Schliesslich ist hinsichtlich der Vergleichseinkommen festzuhalten, dass es durchaus Konstellationen gibt, in welchen das Invalideneinkommen höher ist als das auf ein gleiches Pensum bezogene Valideneinkommen. Darin liegt - wie hier auch - keine Diskriminierung oder anderweitige Verletzung von Bundesrecht und insbesondere keine Willkür (SVR 2022 IV Nr. 23 S. 73, 8C_202/2021 E. 6.3.2 mit Hinweisen; Urteil 8C_550/2024 vom 18. März 2024 E. 5.3.3 mit Hinweisen). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) bzw. der daraus abgeleiteten Begründungspflicht lässt sich gleichermassen nicht feststellen (vgl. BGE 150 III 1 E. 4.5).
4.2.4. Ebenso wenig dringt die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorhalt durch, das dem Einkommensvergleich zugrunde zu legende Invalideneinkommen sei für die Zeitperiode 2018 bis 2022 (gemeint wohl bis zum Inkrafttreten der neuen Bestimmungen per 1. Januar 2022) um einen leidensbedingten Maximalabzug von 25 % zu kürzen. Für die Invaliditätsbemessung unter altem Recht kann sie weder aus den per 1. Januar 2022 und 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Bestimmungen etwas ableiten noch verfängt ihr Hinweis auf Teilzeitarbeit. Denn rechtsprechungsgemäss berechtigte der Beschäftigungsgrad bei teilzeitlich tätigen Frauen vor Geltung des neuen Rechts nicht zu einem Abzug (Urteil 8C_799/2021 vom 3. März 2022 E. 4.3.3 mit Hinweis).
4.3. Zusammenfassend lassen die Einwendungen der Beschwerdeführerin weder die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen als offensichtlich unrichtig, als Ergebnis willkürlicher Beweiswürdigung oder als rechtsfehlerhaft nach Art. 95 BGG erscheinen, noch zeigen sie sonst wie eine Bundesrechtsverletzung auf.
5. Schliesslich ficht die Beschwerdeführerin die Regelung der Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren an. Anstelle der zugesprochenen Fr. 3'429.- (inklusive Barauslagen und MWST) fordert sie eine Parteientschädigung von Fr. 7'000.-.
5.1. Das Bundesgericht prüft frei, ob die vorinstanzliche Festsetzung der Parteientschädigung den in Art. 61 lit. g ATSG statuierten bundesrechtlichen Anforderungen genügt, darüber hinaus nur, ob die Anwendung des kantonalen Rechts zu einer in der Beschwerde substanziiert gerügten (Art. 106 Abs. 2 BGG) Verfassungsverletzung geführt hat. Dabei fällt praktisch nur das Willkürverbot in Betracht. Das Bundesgericht hebt die Festsetzung eines Anwaltshonorars demnach nur auf, wenn sie ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den mit Blick auf den konkreten Fall notwendigen anwaltlichen Bemühungen steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst (Urteile 8C_126/2024 vom 19. November 2024 E. 6.2.2; 9C_455/2022 vom 13. November 2023 E. 11.3.1 mit weiteren Hinweisen).
5.2. 5.2.1. Gestützt auf die kantonalrechtlichen Grundsätze befand die Vorinstanz den geltend gemachten zeitlichen Aufwand der Rechtsvertreterin von insgesamt 34.2 Stunden als deutlich überhöht und hielt namentlich einen Aufwand von knapp 23 Stunden für das Verfassen der 41-seitigen Beschwerdeschrift (zuzüglich 3.5 Stunden für die unaufgefordert eingereichte Ergänzung der Beschwerde) der Schwierigkeit des Prozesses als nicht angemessen. Aufgrund des Umfangs der Akten, der sich stellenden Fragen und der in vergleichbaren Fällen zugesprochenen Entschädigungen sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Rechtsvertreterin die Beschwerdeführerin bereits im Verwaltungsverfahren vertreten habe, erscheine hier ein Aufwand von 11 Stunden als angemessen, die zum gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 280.- zu vergüten seien (zuzüglich pauschalierte Barauslagen von 3 % und MWST).
5.2.2. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht hinreichend substanziiert auf, weshalb diese vorinstanzliche Festsetzung der Parteientschädigung im Ergebnis geradezu unhaltbar sein soll (Art. 106 Abs. 2 BGG; SVR 2016 IV Nr. 14 S. 43, 8C_11/2016 E. 3.2 mit Hinweis; Urteile 9C_670/2015 vom 7. Januar 2016 E. 5.2; 9C_787/2014 vom 7. Juli 2015 E. 5.2). Mit den Erwägungen im angefochtenen Urteil, namentlich mit der zentralen Feststellung, die Beschwerdeschrift sei unnötig ausführlich ausgefallen, setzt sie sich nur sehr pauschal auseinander. Ihre Argumente gehen an der Sache vorbei, wobei sie insbesondere zu verkennen scheint, dass unnötig weitschweifige oder entbehrliche Gerichtseingaben nichts mit einer sorgfältigen Mandatsführung zu tun haben. Damit hat es auch mit der vorinstanzlichen Verlegung der Parteientschädigung sein Bewenden.
6. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt wird.
7. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 5. Oktober 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz