8C_89/2025
Erwägungen:
1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft jedoch - offensichtliche Fehler vorbehalten - grundsätzlich nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 148 V 209 E. 2.2 mit Hinweis).
2. Die Beschwerdeführerin, eine Rechtsanwältin im Kanton Luzern, wurde im vorinstanzlichen Verfahren betreffend Prämienverbilligung mit Verfügung des Kantonsgerichts Luzern vom 1. Mai 2024 als unentgeltliche Rechtsbeiständin ihres Mandanten eingesetzt. Mit Urteil vom 17. Dezember 2024 wies das Kantonsgericht die Beschwerde des Mandanten in der Sache ab, sprach der Beschwerdeführerin jedoch keine Entschädigung zu.
3. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die Beschwerdeführerin, das Kantonsgericht sei zu verpflichten, ihr für das vorinstanzliche Verfahren eine pauschale Entschädigung von Fr. 2'600.- einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer auszurichten.
Hierzu ist sie legitimiert (vgl. zum Ganzen BGE 110 V 360 E. 2; Urteil 8C_396/2023 vom 19. Februar 2024 E. 2.2 mit Hinweisen), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
4. Die Beschwerdeführerin rügt die unterlassene Entschädigung unter Verweis auf Art. 61 lit. f ATSG sowie § 31 Abs. 3 der luzernischen Justizkostenverordnung (SRL Nr. 265) und § 98 Abs. 1 des luzernischen Gesetzes über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (SRL Nr. 2601) als bundesrechtswidrig.
Die Vorinstanz führt in ihrer Beschwerdeantwort aus, die unterlassene Zusprechung einer Entschädigung beruhe auf einem Versehen. Sie anerkennt sowohl den grundsätzlichen Entschädigungsanspruch als auch die beantragte Höhe ausdrücklich und beantragt selbst die Gutheissung der Beschwerde.
5. Unter diesen Umständen besteht kein Anlass zu weiteren Ausführungen. Die Beschwerde erweist sich als begründet und ist gutzuheissen.
6. Die Gerichtskosten sind dem Kantonsgericht aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren ist der Beschwerdeführerin hingegen nicht zuzusprechen, da ihr daraus kein besonderer Aufwand erwuchs (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 119 Ib 412 E. 3; Urteile 1B_163/2014 vom 18. Juli 2014 E. 3 und 2C_807/2008 vom 19. Juni 2009 E. 4.3).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositivziffer 3 des Urteils des Kantonsgerichts Luzern vom 17. Dezember 2024 wird wie folgt geändert: Das Kantonsgericht bezahlt der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin A.________, für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von pauschal Fr. 2'600.- (inkl. Auslagen und MWST).
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem WAS Wirtschaft Arbeit Soziales, Ausgleichskasse Luzern, schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 25. August 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Walther