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9C_305/2018BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C_305/2018

Urteil vom 1. Mai 2018
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer, gegen unbekannt,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen unbekannten Entscheid.
Faits

Nach Einsicht in die von A.________ gegen einen unbekannten Entscheid erhobene Beschwerde vom 29. März 2018 (Poststempel), in die ihm am 5. April 2018 zugestellte Verfügung des Bundesgerichts vom 3. April 2018, worin darauf hingewiesen wurde, dass der vorinstanzliche Entscheid fehle und dieser Mangel bis spätestens am 16. April 2018 zu beheben sei, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe,

in Erwägung,

dass der Rechtsschrift unter anderem der Entscheid beizulegen ist, gegen den sie sich richtet (Art. 42 Abs. 3 BGG), dass bei Fehlen der vorgeschriebenen Beilagen eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt wird mit der Androhung, die Rechtsschrift bleibe sonst unbeachtet (Art. 42 Abs. 5 BGG), dass der Beschwerdeführer der Aufforderung, den anzufechtenden Entscheid einzureichen, innert der hierfür angesetzten Nachfrist (16. April 2018) nicht nachgekommen ist, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 1. Mai 2018

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl

Source du texte de l'arrêt: bger.ch · Tribunal fédéral suisse · 9C_305/2018
Termes actifs:
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