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9C_34/2026BGEx
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Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C_34/2026

Urteil vom 6. Oktober 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Bollinger,
Gerichtsschreiber S. Boller.
Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Jean-Michel Duc,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 17. November 2025 (I 2025 22).

Sachverhalt:

Faits

A. A.a. Die 1967 geborene A.________ meldete sich im August 2018 unter Hinweis auf Rücken- und Beinschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Eingang am 17. August 2018). Die IV-Stelle Schwyz holte diverse Arztberichte ein, darunter ein psychiatrisches Gutachten der Krankentaggeldversicherung vom 14. Mai 2020. Gegen einen ersten Vorbescheid der IV-Stelle vom 18. Oktober 2021 erhob A.________ Einwand, worauf die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 2. November 2021 eine befristete Rente ab März 2019 bis November 2020 in Aussicht stellte. Hiergegen erhob A.________ am 8. Dezember 2021 wiederum Einwand.

Die IV-Stelle tätigte in der Folge weitere Abklärungen. Dabei veranlasste sie insbesondere eine neuropsychologische Untersuchung bei lic. phil. B.________, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, Bern, worüber dieser am 19. November 2023 berichtete. Am 23. September 2024 erstatteten die Fachärzte der Medizinischen Abklärungsstelle Bern ZVMB GmbH (MEDAS Bern) ihr polydisziplinäres Gutachten in den Disziplinen Orthopädie, Allgemeine Innere Medizin, Neurologie und Psychiatrie.

A.b. Mit Vorbescheid vom 5. November 2024 stellte die IV-Stelle A.________ die Abweisung des Leistungsbegehrens infolge vollständiger Erwerbsfähigkeit in Aussicht. Am 6. Dezember 2024 erhob A.________ Einwand und ersuchte gleichzeitig um Zustellung einer Kopie des MEDAS-Gutachtens in hochwertigem PDF-Format zwecks Übersetzung. Hierfür ersuchte sie um ein Zuwarten mit der Verfügung. Am 13. Dezember 2024 gewährte ihr die IV-Stelle eine einmalige Nachfrist bis am 13. Februar 2025.

Am 13. Februar 2025 bat A.________ um Zustellung einer in die französische Sprache übersetzten Version des MEDAS-Gutachtens. Gleichzeitig beantragte sie die Sistierung des Verfahrens oder die Gewährung einer Nachfrist.

Mit Verfügung vom 20. Februar 2025 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab. Gleichzeitig hielt sie fest, sie gewähre keine weitere Fristverlängerung zur Begründung des Einwands und werde das MEDAS-Gutachten nicht in die französische Sprache übersetzen lassen.

B. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz wies die gegen die Verfügung vom 20. Februar 2025 erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 17. November 2025 ab.

C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, die Verfügung vom 20. Februar 2025 sowie das kantonale Urteil vom 17. November 2025 seien aufzuheben und die Sache sei zu weiteren Abklärungen und neuer Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Ferner wird um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung ersucht.

Erwägungen:

1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten bestehen erhöhte Anforderungen an die Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.5.3; 148 I 104 E. 1.5). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 57 E. 4).

2.

2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz in verfahrensrechtlicher Hinsicht Bundesrecht verletzt hat.

2.2. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), des Diskriminierungsverbots aus Gründen der Sprache (Art. 8 Abs. 2 BV), der Sprachenfreiheit (Art. 18 BV) sowie des Willkürverbots (Art. 9 BV). Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin habe mit ihrer Weigerung, das Gutachten zu übersetzen, keine Massnahmen ergriffen, um sicherzustellen, dass sie sich in ihrer Sprache über den Inhalt dieses entscheidenden Aktenstücks informieren könne. Dies stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar und führte zu einer Ungleichbehandlung gegenüber deutschsprachigen Rechtssuchenden. Die Beschwerdegegnerin habe zudem die beantragte Nachfrist ohne vertretbaren Grund in willkürlicher Weise verweigert.

3.

3.1. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 143 V 71 E. 4.1, 135 I 279 E. 2.3; 135 II 286 E. 5.1; 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 149 I 91 E. 3.2; BGE 137 I 195 E. 2.2).

3.2. Im Vorbescheidverfahren haben die Parteien das Recht, innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vorzubringen (Art. 57a Abs. 3 IVG in der vorliegend massgebenden, seit 1. Januar 2021 in Kraft stehenden Fassung). Bei dieser 30-tägigen Frist handelt es sich um eine gesetzliche und daher nicht erstreckbare Frist (Urteil 8C_557/2023 vom 22. Mai 2024 E. 5.3.1 mit Verweis auf BGE 143 V 71 E. 4.3.5). Wird von der Verwaltung eine weitere Frist zur Ergänzung der Einwendungen und Einreichung von Beweismitteln eingeräumt, so handelt es sich dabei um eine behördliche Frist (Urteil 8C_21/2024 vom 24. Juni 2024 E. 5.2). So sieht das Kreisschreiben des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV) über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI; gültig ab 1. Januar 2022, Stand 1. Januar 2025) in Rz. 6021 vor, dass der versicherten Person in begründeten Fällen eine einmalige Nachfrist zur Substantiierung oder Nachbesserung der eingereichten Einwände gewährt werden kann.

3.3. Gemäss Art. 8 Abs. 2 BV darf niemand diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. Die Sprachenfreiheit ist gewährleistet (Art. 18 BV). Die Amtssprachen des Bundes sind Deutsch, Französisch und Italienisch. Im Verkehr mit Personen rätoromanischer Sprache ist auch das Rätoromanische Amtssprache des Bundes (Art. 70 Abs. 1 BV). Liegen keine objektiven Ausnahmegründe vor, ist dem Ersuchen eines Versicherten, eine MEDAS zu bezeichnen, an welcher eine ihm geläufige Amtssprache des Bundes gesprochen wird, grundsätzlich Folge zu leisten. Andernfalls hat der Versicherte nicht nur Anspruch auf den Beizug eines Übersetzers zu den medizinischen Untersuchungen, sondern auch auf eine für ihn kostenlose Übersetzung des MEDAS-Berichts (BGE 127 V 219 E. 2.b). Die Begutachtung kann indes auch in einem Umfeld durchgeführt werden, in dem nicht notwendigerweise eine von der versicherten Person beherrschte Amtssprache des Bundes gesprochen wird, wenn die versicherte Person einer ordnungsgemässen Vorladung zu einer Gutachtenstelle vorbehaltlos ("sans réserve") Folge leistet. In diesem Fall kann die versicherte Person keine Übersetzung des Gutachtens verlangen (Urteile 9C_7/2014 vom 27. März 2014 E. 4.1.1 und I 790/02 vom 2. Juli 2003 E. 2.2). Denn auch sie hat sich nach den Regeln von Treu und Glauben zu verhalten (Urteil 9C_37/2011 vom 20. Juni 2011 E. 4.2).

4.

4.1. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen seien - insbesondere was den Ablauf des Verwaltungsverfahrens betrifft - willkürlich. Das Bundesgericht ist somit an diese gebunden (vgl. hiervor E. 1). Es ist daher von folgendem Sachverhalt auszugehen:

4.1.1. Am 3. Februar 2023 teilte die Beschwerdegegnerin mit, sie erachte eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung als notwendig. Am 14. Februar 2023 ersuchte die Beschwerdeführerin u.a. darum, für die angekündigte Untersuchung die Region Wallis zu bevorzugen, um ihr zahlreiche Reisen fernab von ihrem Wohnort zu ersparen. Sie verlangte auch die Anwesenheit eines Dolmetschers, da sie nicht über ausreichende Deutschkenntnisse verfüge, um mit deutschsprachigen Ärzten zu kommunizieren. Am 11. August 2023 benachrichtigte die Beschwerdegegnerin sie darüber, dass die Begutachtung durch die SMAB St. Gallen erfolge. Darauf beantragte die Beschwerdeführerin am 24. August 2023 die Beauftragung einer Gutachterstelle in angemessener Entfernung zum Wohnort, d.h. in der Westschweiz. Am 24. August 2023 informierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin darüber, dass die MEDAS Bern bereit wäre, den Gutachterauftrag ausserhalb der Suisse MED@P-Plattform zu übernehmen, wobei vorgängig eine neuropsychologische Abklärung bei lic. phil. B.________ durchgeführt würde. Die Beschwerdeführerin erklärte sich am 7. September 2023 mit diesem Vorgehen einverstanden.

4.1.2. Die neuropsychologische Untersuchung durch lic. phil. B.________ vom 16. November 2023 fand mit Hilfe eines Dolmetschers statt. Auch die Fachärzte der MEDAS Bern zogen für ihre Untersuchungen jeweils einen Dolmetscher bei. Die Teilgutachten sowie die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung vom 23. September 2024 verfassten sie auf Deutsch.

4.1.3. Mit Einwand vom 6. Dezember 2024 rügte die Beschwerdeführerin inhaltliche Mängel der Expertise und ersuchte gleichzeitig um Zustellung einer Kopie des MEDAS-Gutachtens in hochwertigem PDF-Format, um ihr eine präzise Übersetzung zuhanden ihrer behandelnden Ärzte und eine Analyse durch unabhängige Spezialisten zur Vorbereitung eines möglichen Gegengutachtens zu ermöglichen. Gleichzeitig mit der antragsgemäss gewährten einmaligen Nachfrist bis 13. Februar 2025 sandte ihr die Beschwerdegegnerin über die Zustellplattform IncaMail am 13. Dezember 2024 einen Link zum Download des MEDAS-Gutachtens im PDF-Format zu. Nach Ablauf von dessen Gültigkeit erhielt die Beschwerdeführerin auf Nachfrage vom 7. Januar 2025 hin gleichentags einen neuen Downloadlink per IncaMail.

Am 13. Februar 2025 - mithin am letzten Tag der Nachfrist - meldete sich die Beschwerdeführerin per E-Mail und auf dem Postweg bei der Beschwerdegegnerin: Das zur Verfügung gestellte Dokument sei nicht genügend lesbar, um mit automatischen Übersetzungstools übersetzt zu werden. Es sei ihr daher eine in die französische Sprache übersetzte Version des MEDAS-Gutachtens zuzustellen, damit sie diese anschliessend den behandelnden Ärzten vorlegen könne. Gleichzeitig beantragte sie die Sistierung des Verfahrens oder die Gewährung einer Nachfrist.

4.2. 4.2.1. Das kantonale Gericht erwog, der Beschwerdeführerin seien seit dem Erlass des Vorbescheids vom 5. November 2024 mit der Erstreckung der Einwandfrist bis am 13. Februar 2025 mehr als drei Monate und damit drei Mal soviel Zeit wie gesetzlich vorgesehen zur Verfügung gestanden, um sich zum in Aussicht gestellten Endentscheid zu äussern. Eine weitere Fristverlängerung hätte dem gesetzgeberischen Willen zur Verfahrensstraffung widersprochen. Zudem sei die Beschwerdeführerin im Vorbescheid ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht worden, dass die Frist, abgesehen von der einmaligen Nachfrist, nicht erstreckt werden könne. Der Erlass der rentenabweisenden Verfügung ohne Gewährung einer weiteren Nachfrist stelle keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.

4.2.2. Betreffend die fehlende französische Übersetzung des MEDAS-Gutachtens erwog das kantonale Gericht, die Beschwerdeführerin habe die Beschwerdegegnerin ersucht, für die medizinische Untersuchung die Region Wallis zu bevorzugen. Zwar habe sie auch die Anwesenheit eines Dolmetschers verlangt, allerdings sei es ihr primär um die Distanz zwischen ihrem Wohnort und der zu beauftragenden Begutachtungsstelle gegangen. Auch nachdem die Beschwerdegegnerin ihr die vorgesehene Begutachtung bei der SMAB St. Gallen mitgeteilt habe, habe die Beschwerdeführerin mit der Distanz, der Reisezeit und den Dolmetscherkosten argumentiert. Mit dem Vorschlag, die Begutachtung bei der MEDAS Bern durchzuführen, habe sie sich explizit einverstanden erklärt und keinen anfechtbaren Zwischenentscheid verlangt. Bei keiner dieser Gelegenheiten habe sie explizit eine Begutachtung auf Französisch respektive in der französischsprechenden Schweiz beantragt. Damit habe sie keine Bedenken hinsichtlich der Begutachtung auf Deutsch unter Einbezug eines Dolmetschers geäussert. Der Beschwerdeführerin respektive ihrem Rechtsvertreter habe bewusst sein müssen, dass der Bericht der deutschsprechenden Ärzte der MEDAS Bern auf Deutsch verfasst sein würde. Es hätte daher an ihr gelegen, bereits bei Ankündigung der Begutachtung bei der MEDAS Bern von der Beschwerdegegnerin eine Begutachtung durch eine MEDAS in der Region Wallis bzw. in der Romandie oder aber zumindest schon vorab eine anschliessende Übersetzung des MEDAS-Gutachtens zu verlangen. Sich nun im Nachhinein auf eine Übersetzung zu berufen, entspreche nicht einem Verhalten nach Treu und Glauben.

4.3. 4.3.1. Das kantonale Gericht spricht der Beschwerdeführerin einen grundsätzlichen Anspruch auf eine kostenlose Übersetzung des Gutachtens nicht ab. Insofern ist auf deren diesbezügliche Vorbringen nicht weiter einzugehen. Zu berücksichtigen ist vorliegend, dass die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin im Vorfeld der Begutachtung Bedenken insbesondere betreffend die geografische Entfernung der Gutachtenstellen sowie die Reisekosten geäussert und daneben auch mit Blick auf ihre für die Kommunikation mit deutschsprachigen Ärzte nicht ausreichenden Deutschkenntnisse die Anwesenheit eines Dolmetschers verlangt hat. Letztlich hat sie jedoch gemäss unbestritten gebliebener vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellung zu keinem Zeitpunkt eine Begutachtung auf Französisch verlangt und sich stattdessen ohne Vorbehalt auf eine Untersuchung durch deutschsprechende Ärzte der MEDAS Bern unter Beizug von Dolmetschern eingelassen. Erst am letzten Tag der zweimonatigen behördlichen Nachfrist, die ihr nach dem ablehnenden Vorbescheid zusätzlich zur nicht erstreckbaren gesetzlichen Einwandfrist von 30 Tagen gewährt worden war, verlangte sie erstmals eine Übersetzung. Dies im Übrigen gemäss den unbestritten gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz, nachdem sie mit - auf Deutsch verfasstem - Einwand vom 6. Dezember 2024 die Beweiskraft des Gutachtens bestritten und konkret geltend gemacht hatte, die Expertise enthalte Widersprüche und Unstimmigkeiten und widerspiegle nicht ihre tatsächliche medizinische Situation. Zu Recht erkannte das kantonale Gericht in diesem Vorgehen einen Verstoss gegen Treu und Glauben.

4.3.2. Offenbleiben kann, ob die Beschwerdeführerin - wie das kantonale Gericht es verlangt - in der vorliegenden Konstellation spätestens bei Ankündigung der Begutachtung bei der MEDAS Bern eine anschliessende Übersetzung des MEDAS-Gutachtens hätte beantragen müssen (vgl. hiervor E. 4.2.2), um eine vorbehaltslose Einlassung im Sinne der Rechtsprechung (vgl. hiervor E. 3.3) zu verhindern. Denn so oder anders wäre ihr mit der Zurverfügungstellung der elektronischen Version des MEDAS-Gutachtens ab 13. Dezember 2024 genügend Zeit zur Verfügung gestanden, um die geltend gemachten technischen Schwierigkeiten zu erkennen und entweder diese zu beheben oder zumindest der Beschwerdegegnerin zu melden. Weshalb sie bis zum letzten Tag der Nachfrist am 13. Februar 2025 untätig blieb, hat die Beschwerdeführerin nicht erklärt und ist nicht nachvollziehbar. Dies umso weniger, als sie die Übersetzung verlangt hatte, um unter Beizug von medizinischen Experten das Gutachten zu analysieren und möglicherweise ein Gegengutachten zu verfassen, was nochmals zusätzliche Zeit in Anspruch genommen hätte. Angesichts der einmalig gewährten, nicht erstreckbaren Nachfrist hätte ihr die beantragte Übersetzung am letzten Tag der Frist demnach zum Vornherein nicht mehr von Nutzen sein können. Zu Recht hat die Beschwerdegegnerin die Übersetzung sowie eine weitere Nachfrist verweigert, nachdem sie bereits am 13. Dezember 2024 die dort gewährte behördliche Nachfrist unmissverständlich und in Übereinstimmung mit Rz. 6021 KSVI als einmalig deklariert hatte.

5. Nach dem Gesagten sind die Rügen der Beschwerdeführerin unbegründet. Eine Verletzung von Bundesrecht liegt nicht vor. Folglich hat es beim angefochtenen Urteil sein Bewenden.

6. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann jedoch entsprochen werden, da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 64 Abs. 4 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Jean-Michel Duc wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.

4. Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 3'000.- ausgerichtet.

5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. Oktober 2026

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Moser-Szeless

Der Gerichtsschreiber: Boller

Source du texte de l'arrêt: bger.ch · Tribunal fédéral suisse · 9C_34/2026
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