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9C_460/2026BGEx
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Tribunal federal

9C_460/2026

Urteil vom 16. Oktober 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Bundesrichter Parrino, Beusch,
Gerichtsschreiberin Dormann.
Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch die Rechtsanwälte Sebastian Lorentz und Soraya Schneider,
Beschwerdeführer,
gegen
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Lagerhausstrasse 19, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Berufliche Vorsorge (unentgeltliche Rechtspflege),
Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. Juni 2026 (BV.2026.00009).

Sachverhalt:

Faits

A. Der 1975 geborene A.________ bezog eine ganze Rente der Invalidenversicherung ab dem 1. Februar 2003 (Verfügungen vom 10. Dezember 2004; Invaliditätsgrad 100 %). Die IV-Stelle des Kantons Aargau ermittelte im Rahmen eines Revisionsverfahrens einen Invaliditätsgrad von nunmehr 9 %. Folglich hob sie die Rente mit Verfügung vom 7. Februar 2017 auf Ende März 2017 auf. Die Rentenaufhebung wurde vom Versicherungsgericht des Kantons Aargau (Urteil vom 16. Oktober 2017) und vom Bundesgericht (Urteil 9C_821/2017 vom 16. März 2018) bestätigt. Im gleichen Zusammenhang richtete die Columna Sammelstiftung Client Invest, Winterthur (nachfolgend: Columna) A.________ eine Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge bis Ende März 2017 aus.

Im September 2018 machte A.________ einen verschlechterten Gesundheitszustand geltend. Die IV-Stelle sprach ihm nach Abklärungen - insbesondere Einholung von zwei Gutachten der medexperts ag vom 22. November 2019 und vom 7. Mai 2024 - eine ganze Invalidenrente (samt Kinderrente) ab dem 1. Mai 2022 zu (Verfügungen vom 23. September und 11. Oktober 2024; Invaliditätsgrad 100 %). Die Columna verneinte ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem verschlechterten Gesundheitszustand mit der Begründung, die massgebliche Einschränkung sei im Mai 2021 und damit nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses mit ihr eingetreten. Die Parteien fanden keine Einigung.

B. Mit Klage vom 29. Januar 2026 beantragte A.________, die Columna sei zu verpflichten, ihm die gesetzlichen und reglementarischen Leistungen (zuzüglich Zins) zu erbringen. Ausserdem ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege unter Einsetzung von Rechtsanwältin Soraya Schneider als unentgeltliche Rechtsvertreterin. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung und Rechtsbeistand) zufolge Aussichtslosigkeit der Klage mit Verfügung vom 15. Juni 2026 ab. Gleichzeitig verfügte es, dass die Klageantwort der Columna A.________ zugestellt werde, dass den Parteien unbenommen bleibe, sich nochmals zur Sache zu äussern und weitere Unterlagen einzureichen, und dass später über allfällige weitere Verfahrensschritte entschieden oder der Endentscheid schriftlich mitgeteilt werde.

C. A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, unter Aufhebung der Verfügung vom 15. Juni 2026 sei ihm für das Klageverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Sozialversicherungsgericht zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.

1.1. 1.1.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 152 III 71 E. 2).

1.1.2. Die angefochtene gerichtliche Verfügung, mit der im (grundsätzlich kostenlosen) Klageverfahren nach Art. 73 BVG insbesondere der unentgeltliche Rechtsbeistand verweigert wird, ist ein selbständig eröffneter Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG, der das Verfahren in der Sache (Streit um Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge) nicht abschliesst (statt vieler Urteil 8C_248/2025 vom 27. Mai 2025 E. 1). Die Anfechtung eines derartigen Zwischenentscheids ist insbesondere dann möglich, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG).

Ein Zwischenentscheid, mit dem die unentgeltliche Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren verweigert wird, kann einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken (BGE 133 IV 335 E. 4; Urteile 8C_396/2026 vom 3. August 2026 E. 1.2; 9C_595/2025 vom 23. Dezember 2025). Das trifft insbesondere dann zu, wenn - wie hier - die um unentgeltliche Verbeiständung ersuchende Person ihre Interessen im Verfahren ohne den Beistand eines Anwalts oder einer Anwältin wahrnehmen muss (BGE 129 I 129 E. 1.1; Urteil 8C_396/2026 vom 3. August 2026 E. 1.2). Damit ist die Verfügung vom 15. Juni 2026, die lediglich in Bezug auf die unentgeltliche Rechtspflege angefochten wird, ein zulässiges Anfechtungsobjekt.

1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 150 V 340 E. 2; 148 V 209 E. 2.2). Die Grundrechtskonformität prüft es nur, sofern entsprechende Rügen präzise vorgebracht und begründet werden (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.5.3; 148 I 104 E. 1.5). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).

2. Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 29 Abs. 3 BV).

Aussichtslosigkeit liegt vor, wenn die Gewinnaussichten der Beschwerde beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren, mithin eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, bei vernünftiger Überlegung von einem Prozess absehen würde. Die Prozesschancen sind in diesem Verfahrensstadium summarisch zu prüfen, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1; 140 V 521 E. 9.1; 139 III 475 E. 2.2; Urteil 5A_504/2025 vom 11. Februar 2026 E. 4.1.1 und 4.1.3).

3.

3.1. Die Vorinstanz hat den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (resp. Verbeiständung) zufolge Aussichtslosigkeit der bei ihr eingereichten Klage verneint. Dazu hat sie insbesondere erwogen, das Bundesgericht habe mit Urteil 9C_821/2017 vom 16. März 2018 die Einstellung der Invalidenrente und somit die am 29. März 2016 (durch die SMAB AG) gutachterlich attestierte vollständige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit bestätigt. Die medexperts ag habe im Gutachten vom 22. November 2019 unverändert eine vollständige Arbeitsfähigkeit attestiert. Erst im Gutachten der medexperts ag vom 7. Mai 2024 sei eine vollständige Arbeitsunfähigkeit spätestens ab Mai 2021 (Aufnahme einer stationären Behandlung) erkannt worden. Damit sei der Beschwerdeführer zwischen März 2016 und Mai 2021, mithin weit mehr als drei Monate, in einer angepassten Tätigkeit nachweislich vollständig arbeitsfähig gewesen. Echtzeitliche anderslautende medizinische Aussagen seien nicht aktenkundig. Demnach erscheine der zeitliche Zusammenhang zwischen der ursprünglichen (während dem Versicherungsverhältnis mit der Columna eingetretenen) Arbeitsunfähigkeit und der im Mai 2022 wieder eingetretenen Invalidität unterbrochen. Im Rahmen der vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten sei nicht ersichtlich, gestützt auf welche Grundlage sich eine Leistungspflicht der Columna ableiten liesse.

3.2. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, hält nicht stand. Für die Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege sind - auch in Bezug auf Art. 29 Abs. 3 BV resp. im kantonalen Klageverfahren - die Verhältnisse bei dessen Einreichung massgeblich (vgl. vorangehende E. 2), weshalb die Ausführungen im Zusammenhang mit dem Untersuchungsgrundsatz und der beabsichtigten Einreichung von weiteren Unterlagen im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels unerheblich sind.

Der für einen Anspruch auf Invalidenleistungen aus obligatorischer beruflicher Vorsorge u.a. vorausgesetzte zeitliche Zusammenhang zwischen der während eines Vorsorgeverhältnisses bestehenden Arbeitsunfähigkeit und der erst später (wieder) eingetretenen Invalidität entfällt in der Regel, wenn während mehr als drei Monaten eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit gegeben ist (und diese Tätigkeit bezogen auf die angestammte die Erzielung eines rentenausschliessenden Einkommens erlaubt). Bei Schubkrankheiten ist für die Beurteilung des zeitlichen Konnexes kein allzu strenger Massstab anzulegen (BGE 144 V 58 E. 4.4 und 4.5; Urteile 9C_199/2025 vom 9. März 2026 E. 3.2 und 3.3, zur Publikation vorgesehen; 9C_194/2025 vom 25. Juni 2025 E. 2.2.2). Mit Blick darauf sind die angerufenen Vorgaben von Ziffer 25 des aktenkundigen Vorsorgereglements der Columna (nachfolgend: Reglement) für den Beschwerdeführer nicht günstiger; vielmehr setzt laut Ziffer 25 Abs. 4 Reglement die Leistungspflicht der Columna bei einem Rückfall voraus, dass dieser sich innerhalb von drei Monaten nach der Reaktivierung (d.h. nach Wiedererlangen der Erwerbsfähigkeit von "mehr als 3/4", vgl. Ziffer 20 Abs. 2 Reglement) ereignet.

Das Bundesgericht bejahte im Urteil 9C_821/2017 vom 16. März 2018 E. 2.2 die Beweiskraft der Gutachten der SMAB AG vom 29. Mai 2015 und vom 29. März 2016 in Bezug auf den Sachverhalt bis zum Erlass der rentenaufhebenden Verfügung vom 7. Februar 2017. Die Vorinstanz hat mit dem Hinweis, dass gegen das Urteil 9C_821/2017 kein Revisionsgesuch gestellt wurde, lediglich auf die Rechtskraft dieses Urteils verwiesen und nicht einen Vorwurf an den Beschwerdeführer adressiert. Dieser beruft sich ohne nähere Substanziierung auf die "invalidenversicherungsrechtliche Aktenlage" resp. auf einen nicht aktenkundigen Bericht der Dr. med. B.________ vom 10. Oktober 2016 sowie einen stationären Aufenthalt in der Klinik C.________. Ausserdem verweist er auf das jüngste Gutachten der medexperts ag vom 7. Mai 2024, worin zwar bereits 2003 gestellte (Verdachts-) Diagnosen bestätigt, eine Arbeitsunfähigkeit indessen ausdrücklich erst ab Mai 2021 attestiert wurde (Gutachten, Ziff. 4 "Interdisziplinäre Gesamtbeurteilung, Ziff. 4.6 und 4.7). Dadurch wird weder die Beweiskraft (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a) der Gutachten der SMAB AG erschüttert noch eine offensichtliche Unhaltbarkeit des Urteils 9C_821/2017 belegt. Ausserdem ist das erste Gutachten der medexperts ag vom 22. November 2019, worin eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestiert wurde, mangels entgegenstehender Indizien beweiskräftig (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb). Auch wenn eine solche Arbeitsfähigkeit "nur" von November 2019 (statt von März 2016) bis Mai 2021 gedauert hätte, ist der zeitliche Zusammenhang unterbrochen (vgl. Urteil 9C_194/2025 vom 25. Juni 2025 E. 4.4).

Im Übrigen beschränkt sich der Beschwerdeführer mit seinen teilweise weitschweifigen (vgl. Art. 42 Abs. 6 BGG) Vorbringen auf appellatorische Kritik an der angefochtenen Verfügung. Darauf ist nicht weiter einzugehen.

3.3. Demnach hat die Vorinstanz kein Recht verletzt, indem sie die bei ihr eingereichte Klage für aussichtslos gehalten und den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege im Klageverfahren verneint hat. Die Beschwerde ist unbegründet.

4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Kanton Zürich, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Columna Sammelstiftung Client Invest, Winterthur, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. Oktober 2026

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Moser-Szeless

Die Gerichtsschreiberin: Dormann

Source du texte de l'arrêt: bger.ch · Tribunal fédéral suisse · 9C_460/2026
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