Aller à la liste des résultats
Filtres avancés
9C_544/2026BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C_544/2026

Urteil vom 26. Oktober 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Bundesrichter Stadelmann, Parrino, Beusch, Bundesrichterin Bollinger,
Gerichtsschreiber Kocher.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Amt für Finanzen des Kantons Schwyz, Inkasso, Bahnhofstrasse 15, 6430 Schwyz,
2. Gemeinde U.________/SZ,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Schwyz und direkte Bundessteuer, Steuerperioden 2019-2024,
Beschwerde gegen den Zwischenbescheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 24. Juli 2026 (II 2026 66).

Erwägungen:

1.

1.1. A.________ (geb. 1953; nachfolgend: der Steuerpflichtige) verzeigt zurzeit Domizil bei der B.________ AG mit Sitz in V.________/BE, deren einziges Mitglied des Verwaltungsrates er ist. Im Kanton Schwyz führt er Beschwerdeverfahren steuerrechtlicher Natur zu mehreren Steuerperioden.

1.2. In diesem Zusammenhang erliess das Amt für Finanzen des Kantons Schwyz gegenüber dem Steuerpflichtigen am 2. Juni 2026 eine Sicherstellungsverfügung betreffend die direkte Bundessteuer, nebst Zinsen und Kosten. Darin wurde der Steuerpflichtige verpflichtet, den Betrag von Fr. 46'000.- sicherzustellen (Steuerperioden 2019 bis und mit 2024). Mit einer weiteren Sicherstellungsverfügung, nun vom 3. Juni 2026, wies die Gemeinde U.________/SZ den Steuerpflichtigen an, den Betrag von Fr. 11'000.- (Staats-, Bezirks- und Gemeindesteuern nebst Zinsen, Bussen und Kosten; Steuerperioden 2020 bis und mit 2024) sicherzustellen. Anlass der Sicherstellungen bildete der Vorwurf, dass der Steuerpflichtige seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse verschleiert und ganz grundsätzlich im Verfahren nur unzureichend mitgewirkt habe. Die Bezahlung der offenen öffentlich-rechtlichen Forderungen erscheine daher als gefährdet. Am 1. Juni 2026 und am 3. Juni 2026 ergingen Arrestbefehle an die zuständigen Betreibungsbehörden.

1.3. Mit Beschwerde vom 4. Juli 2026 (Postaufgabe: 5. Juli 2026) und ergänzender Beschwerdebegründung vom 8. Juli 2026 erhob der Steuerpflichtige beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Beschwerde gegen die Sicherstellungsverfügungen. Er beantragte, die beiden Sicherstellungsverfügungen seien aufzuheben (Anträge 1 und 2). Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen; eventualiter seien die gestützt auf die angefochtenen Sicherstellungsverfügungen eingeleiteten Arrestverfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid in der Hauptsache zu sistieren (Antrag 3).

1.4. 1.4.1. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erliess am 24. Juli 2026 einen einzelrichterlichen Zwischenbescheid, worin es das Verfahren einstweilen auf das verfahrensrechtliche Rechtsbegehren (Antrag 3) beschränkte und die Anträge auf "Erlass vorsorglicher Massnahmen (Erteilung der aufschiebenden Wirkung, Aufschub der Vollstreckbarkeit etc.) " abwies.

1.4.2. Der Einzelrichter erwog, hier zusammenfassend, dass Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung (Art. 169 Abs. 4 DBG [SR 642.11]) zukomme bzw. dass eine Beschwerde die Vollstreckung der Sicherstellungsverfügung nicht hemme (§ 195 Abs. 4 des Steuergesetzes [des Kantons Schwyz] vom 9. Februar 2000 [StG/SZ; SRSZ 172.200]). Der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung sei abzuweisen, nachdem die Möglichkeit zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung auf Fälle beschränkt sei, in welchen diese von der Vorinstanz entzogen worden sei (dortige E. 2.2).

Zu prüfen bleibe, ob die Vollstreckbarkeit der angefochtenen Sicherstellungsverfügungen im Sinne einer vorsorglichen Massnahme aufzuschieben sei (§ 60 in Verbindung mit § 23 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [des Kantons Schwyz] vom 6. Juni 1974 [VRP/SZ; SRSZ 234.110]; dortige E. 2.3). Dies sei zu verneinen. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung bzw. des vorsorglichen Aufschubs der Vollstreckung könnte zur Vereitelung des Zwecks der Sicherstellung führen und setze gewichtige Gründe voraus. Was die Verarrestierung der sechs Stockwerkeigentumseinheiten in W.________/SO (Grundbuchblattnummern xxx bis yyy) angehe, werde weder geltend gemacht noch sei ersichtlich, weshalb diese einen schweren Nachteil hervorrufen könnten. Ebenso wenig dargetan sei, dass das Betreibungsamt Bern-Mittelland den Betrag von Fr. 43'283.05 eingezogen haben soll, wie der Steuerpflichtige dies vorbringe. Der Steuerpflichtige mache nicht geltend, dass die sicherzustellenden Vermögenswerte von Fr. 57'000.- mit Blick auf die offenen Steuerforderungen zu einer Übersicherung führten.

Soweit der Steuerpflichtige schliesslich das Ausmass des Arrestbeschlags kritisiere, wäre dies nicht im vorliegenden Verfahren, sondern mit Beschwerde an die Aufsichtsbehörde zu rügen (Art. 17 ff. SchKG; dortige E. 2.5). Dementsprechend sei auch das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen abzuweisen.

1.5. Mit Rechtsschrift vom 2. September 2026 gelangte der Steuerpflichtige an das Bundesgericht. In seiner Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragte er, in Aufhebung des angefochtenen Zwischenbescheids sei der im vorinstanzlichen Verfahren erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung beizulegen bzw. seien zwecks Sicherung des bestehenden Zustandes die erforderlichen vorsorglichen Massnahmen anzuordnen. Eventualiter sei die Sache zu neuer Beurteilung der gestellten Gesuche an die Vorinstanz zurückzuweisen. Für die Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens sei superprovisorisch, eventualiter provisorisch zu verfügen, dass keine Verwertungs- oder sonstigen Vollstreckungshandlungen vorgenommen werden, die den bestehenden Zustand "irreversibel verändern". Insbesondere sei von einer Verwertung der sechs Stockwerkeigentumseinheiten in W.________/SO abzusehen.

1.6. Das Bundesgericht verfügte, dass bis zum Entscheid über das Gesuch alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben haben und ordnete den Schriftenwechsel an, beschränkt auf die Frage der aufschiebenden Wirkung (Verfügung vom 7. September 2026). Sämtliche Vernehmlassungen, die daraufhin beim Bundesgericht eintrafen, lauten auf Abweisung des Gesuchs.

1.7. Am 28. September 2026 liess der Steuerpflichtige dem Bundesgericht eine "dringende Ergänzungseingabe (echtes Novum) " zukommen. Darin erklärte er, dass das Betreibungsamt Thal-Gäu gleichentags die Liegenschaften in W.________/SO (Grundbuchblattnummern xxx bis yyy) pfänden werde ("Betreibung Nr. 238'660, Gläubigerin SVA Schwyz, Forderung Fr. 22'993.20"). Der Steuerpflichtige beantragte hauptsächlich, dass "für die Dauer des Verfahrens mit sofortiger, superprovisorischer Wirkung vorsorgliche Massnahmen zu erlassen [seien], welche auch den auf heute, 28. September 2026, 14.00 Uhr, angesetzten Pfändungsvollzug (Betreibung Nr. 238'660) erfassen."

1.8. Mit Verfügung vom folgenden Tag trat der Instruktionsrichter auf das Gesuch vom 28. September 2026 um Erlass vorsorglicher Massnahmen nicht ein. Das Gesuch vom 2. September 2026, der Beschwerde an das Bundesgericht sei die aufschiebende Wirkung beizulegen, wies er ab.

2.

2.1. Die allgemeinen Sachurteilsvoraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sind erfüllt (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Auf die weiteren, fallspezifischen Eintretensvoraussetzungen ist nachfolgend einzugehen.

2.2. 2.2.1. Das vorinstanzliche Verfahren bezieht sich auf die Abweisung der Anträge auf Erlass vorsorglicher Massnahmen in einem je auf eine Sicherstellungsverfügung gemäss Art. 169 DBG und § 195 StG/SZ bezogenen Verfahren. Derartige Sicherstellungsverfügungen des eidgenössischen und des kantonalen oder kommunalen Rechts, das insofern nicht harmonisiert ist, sowie die hierzu ergangenen Beschwerdeentscheide gelten im bundesgerichtlichen Verfahren als Entscheid über eine vorsorgliche Massnahme gemäss Art. 98 BGG (Urteil 9C_320/2026 vom 29. Juni 2026 E. 2.2.2). Im Anwendungsbereich von Art. 98 BGG ist die höchstrichterliche Prüfungsbefugnis darauf beschränkt, ob der angefochtene Entscheid in verfassungsmässige Individualrechte der beschwerdeführenden Person eingreife (BGE 151 III 227 E. 1.4). Dies gilt ungeachtet dessen, ob dem Bundesgericht ein Endentscheid (Art. 90 BGG), ein Teilentscheid (Art. 91 BGG) oder ein Zwischenentscheid (Art. 92 oder 93 BGG) vorliegt, der letztlich die abgaberechtliche Sicherstellung zum Inhalt hat (BGE 142 III 798 E. 2.1).

2.2.2. Von einem Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 BGG ist insbesondere auszugehen, wenn es in der Beschwerde lediglich um einen prozessualen Nebenaspekt der Sicherstellung geht (wie etwa Gesuche um Ausstand, um unentgeltliche Rechtspflege, um aufschiebende Wirkung, um vorsorgliche Massnahme, um Wiedereinsetzung in den früheren Stand, um Sistierung, ferner Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerden; Urteile 9C_173/2026 vom 28. August 2026 E. 1.6.2, zur Publ. vorgesehen; 9D_4/2026 vom 31. März 2026 E. 2.2; 5A_713/2024 vom 19. Februar 2025 E. 2). Die Hauptsache ist diesfalls weiterhin unentschieden (BGE 151 III 227 E. 1.1; 144 V 97 E. 1). Der Rechtsweg bezüglich eines Vor- oder Zwischenentscheids folgt jenem der Hauptsache (BGE 147 III 451 E. 1.3; 138 III 555 E. 1; 137 III 380 E. 1.1; 133 III 645 E. 2.2; 119 Ib 81 E. 5a; 110 Ib 197 E. 2b) und unterliegt denselben gesetzlichen Einschränkungen.

2.2.3. Beschwerden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide sind vor Bundesgericht lediglich in drei Konstellationen zulässig. Selbständige Anfechtbarkeit besteht, wenn der Vor- oder Zwischenentscheid die Zuständigkeit oder den Ausstand betrifft (Art. 92 BGG), falls er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG; zum Ganzen: BGE 151 II 427 E. 1.2.1; 150 II 346 E. 1.3.2).

2.2.4. Hier in Betracht fällt einzig Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Beim nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne dieser Norm muss es sich um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln. Ein solcher gilt dann als gegeben, wenn der angefochtene Zwischenentscheid Rechte und/oder rechtlich geschützte Interessen beeinträchtigt, wobei der Nachteil auch durch einen für die beschwerdeführende Person günstigen zukünftigen Entscheid nicht mehr behoben werden kann (BGE 151 III 227 E. 1.2; 150 III 248 E. 1.2; 149 IV 205 E. 3.3). Rein tatsächliche Nachteile wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens reichen nicht aus (BGE 151 III 227 E. 1.2). Es obliegt der beschwerdeführenden Partei nachzuweisen, dass die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG; zum Ganzen: BGE 152 IV 249 E. 2.4).

2.2.5. Unter dem Aspekt von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG spielt dabei eine Rolle, dass das Verweigern der aufschiebenden Wirkung nur in ganz seltenen Fällen die Voraussetzungen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur erfüllt (dazu etwa BGE 145 I 73 E. 7.2.3.2; 129 II 286 E. 3; 126 I 97 E. 1b; 116 Ia 177 E. 2b; 105 Ia 318 E. 2b; Urteil 9C_568/2025 vom 3. November 2025 E. 3.3.3). Hinzu kommt, dass von einem rechtlichen Nachteil, der aus dem Entzug oder der Verweigerung der aufschiebenden Wirkung herrührt, von vornherein nur zu sprechen ist, sofern die Angelegenheit überhaupt der aufschiebenden Wirkung zugänglich ist (dazu gleich anschliessend).

3.

3.1. Das Bundesgericht hatte bereits in der Instruktionsverfügung vom 29. September 2026 Gelegenheit, sich zur Frage der Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu äussern. Dabei ging es ausschliesslich um das bundesgerichtliche Verfahren. Dabei kam das Bundesgericht zu folgendem Schluss:

"Gemäss Art. 169 Abs. 4 DBG gilt, dass "Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen" keine aufschiebende Wirkung haben (BGE 151 III 177 E. 2.2.1). Es soll der steuerpflichtigen Person auf diese Weise verunmöglicht werden, Vermögenswerte zu veräussern, während ein Beschwerdeverfahren rechtshängig ist, das die Sicherstellungsverfügung zum Inhalt hat (Pierre Curchod, Commentaire romand, Impôt fédéral direct, 2. Aufl. 2017, N. 46 zu Art. 169 DBG). Die Sicherstellungsverfügung im Sinne von Art. 169 DBG ist daher sofort vollstreckbar (Hans Frey, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 4. Aufl. 2022, N. 66 zu Art. 169 DBG). Die frühe Rechtsprechung des Bundesgerichts zielt darauf ab, dass Art. 169 Abs. 4 DBG auch das bundesgerichtliche Verfahren beherrscht (Urteil 7B.4/2003 vom 5. März 2003 E. 5.2; ähnlich: Urteil 2A.247/1995 vom 27. Oktober 1995 E. 5). Bei der hier anzustellenden summarischen Prüfung der Rechtslage erscheint dies auch weiterhin als überzeugend. Mit anderen Worten ist es naheliegend, das Gesuch um Anordnung der aufschiebenden Wirkung (Art. 103 Abs. 3 BGG) abzuweisen."

Diese Darstellung bezog sich ausdrücklich auf das bundesgerichtliche Verfahren (Art. 103 BGG). Im Ergebnis zeigte sich dabei, dass Art. 169 Abs. 4 DBG gegenüber Art. 103 Abs. 3 die lex specialis bildet. Vorliegend geht es nun um das verwaltungsgerichtliche Verfahren des Kantons Schwyz. Dabei ist zwischen dem eidgenössischen und dem kantonalen Steuerrecht zu unterscheiden.

3.2. 3.2.1. Ausgangspunkt in Bezug auf das eidgenössische Recht bildet Art. 169 Abs. 4 DBG: Die Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen aus dem Bereich der direkten Bundessteuer "haben" keine aufschiebende Wirkung. Dies ist nicht anders zu lesen, als der Wortlaut dies ausdrückt: Weder entfaltet die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung noch kann ihr diese durch ein Gericht beigelegt werden. Mit anderen Worten lässt Art. 169 Abs. 4 DBG, bei hauptsächlich grammatikalischer Betrachtung, keine Ausnahme zu.

3.2.2. Das historische Auslegungselement bestätigt dies: In der Botschaft vom 23. August 1983 zu Bundesgesetzen über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden sowie die direkte Bundessteuer (BBl 1983 III 1, insb. 371) war betreffend Art. 176 Abs. 4 E-DBG, der Art. 169 Abs. 4 DBG entspricht, die Rede davon, dass "die Beschwerde die Vollstreckung der Sicherstellungsverfügung nicht [hemmt]". Schon gemäss Art. 118 Abs. 4 des Bundesratsbeschlusses vom 9. Dezember 1940 über die Erhebung einer direkten Bundessteuer (BRB WSt 1940, BdBSt; AS 1940 1947) hatte gegolten, dass "die Beschwerde die Vollstreckung der Sicherstellungsverfügung nicht [hemmt]" (was wörtlich der Fassung gemäss Art. 176 Abs. 4 E-DBG entspricht). Die seinerzeitige bundesgerichtliche Rechtsprechung ging davon aus, dass Art. 118 Abs. 4 BRB WSt 1940 alle Ebenen, also auch das bundesgerichtliche Verfahren erfasse (Urteile 2A.185/1991 E. 2; 2A.135/1989 vom 15. Januar 1990 E. 1). Nach Inkrafttreten von Art. 169 Abs. 4 DBG führte das Bundesgericht die bisherige Praxis fort, indem es Art. 169 Abs. 4 DBG - wie bereits dargelegt - auch als für das bundesgerichtliche Verfahren massgebend bezeichnete (Urteil 7B.4/2003 vom 5. März 2003 E. 5.2; ähnlich: Urteil 2A.247/1995 vom 27. Oktober 1995 E. 5). Unter teleologischen Gesichtspunkten geht es darum, dass es der steuerpflichtigen Person durch das Vorenthalten der aufschiebenden Wirkung verunmöglicht werden soll, Vermögenswerte zu veräussern, während ein Beschwerdeverfahren rechtshängig ist.

3.2.3. Mangels Vorliegens von Spielraum würde eine gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Art. 169 Abs. 4 DBG und damit gegen Bundesgesetzesrecht verstossen. Mit anderen Worten hat der Steuerpflichtige im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine Massnahme beantragt, welche der Bundesgesetzgeber den kantonalen Verwaltungsgerichten und auch dem Bundesgericht gar nicht an die Hand gibt. Der Antrag bewegt sich ausserhalb des gesetzlichen Rahmens. Denn Art. 169 DBG eröffnet den Behörden keinerlei Handlungsspielraum und lässt folglich kein Ermessen zu. Dies ist bestimmend für die Frage, ob ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bejahen sei. In der Nichtanordnung der aufschiebenden Wirkung kann nun aber - angesichts der klaren gesetzlichen Ausgangslage - kein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur liegen. Wenn die Vorinstanz die Anordnung der aufschiebenden Wirkung - wenn auch aus anderen Gründen - verweigert hat, führt dies im Bereich des Steuerpflichtigen zu keinerlei Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte. Die vorinstanzliche Auslegung und Anwendung von Art. 169 Abs. 4 DBG ist unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden.

3.3. Was schliesslich das Steuerrecht des Kantons Schwyz betrifft, liegen dafür, dass der Gesetzgeber des Kantons Schwyz im vorliegenden Zusammenhang etwas anderes gewollt haben könnte als der eidgenössische Gesetzgeber, bei der hier massgebenden Kognition keinerlei Anhaltspunkte vor. Die Gefahr, dass Vermögenswerte eilig zum Verschwinden gebracht werden, ist auf kantonaler Ebene keinesfalls geringer als auf Ebene der direkten Bundessteuer. Im Licht des gewonnenen Auslegungsergebnisses zur direkten Bundessteuer ist festzuhalten, dass die Vorinstanz mit ihrer Auslegung und Anwendung von § 195 Abs. 4 StG/SZ in Verbindung mit § 60 und § 23 Abs. 2 VRP/SZ ebenso wenig gegen verfassungsmässige Individualrechte des Steuerpflichtigen verstossen haben kann. Auch auf kantonaler Ebene hat der Steuerpflichtige einen Verfahrensantrag gestellt, dessen Stossrichtung von vornherein unzulässig ist, da er im Widerspruch zum bundesrechtskonformen kantonalen Gesetzesrecht steht. Die hauptsächlich appellatorisch gehaltene Kritik des Steuerpflichtigen vermöchte den gesetzlichen Anforderungen ohnehin nicht zu genügen, was im Übrigen auch auf die eidgenössische Ebene zutrifft.

3.4. Im Ergebnis zeigt sich, dass der angefochtene Zwischenentscheid weder in Bezug auf das eidgenössische noch auf das kantonale Steuerrecht einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur hervorzurufen vermag. Die Vorinstanz hat in ihrem Zwischenentscheid nichts anderes getan, als das keinen Spielraum offen lassende Gesetzesrecht richtig anzuwenden. Dieses schliesst aus, dass der Beschwerde gegen eine Sicherstellungsverfügung die aufschiebende Wirkung beigelegt wird. Verfahrensrechtlich fehlt es mithin vor Bundesgericht an der selbständigen Anfechtbarkeit; die Voraussetzungen im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG sind nicht gegeben. Bei der selbständigen Anfechtbarkeit handelt es sich um eine unerlässliche Sachurteilsvoraussetzung. Auf die Beschwerde ist mithin nicht einzutreten, sowohl was die eidgenössische als auch die kantonalrechtliche Sicherstellungsverfügung angeht.

4. Nach dem Unterliegerprinzip (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG; BGE 151 III 348 E. 1.2) sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Steuerpflichtigen aufzuerlegen. Dem Kanton Schwyz, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht keine Entschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG; BGE 151 II 101 E. 4.3; 149 II 381 E. 7.3.1).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 3'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitge-teilt.

Luzern, 26. Oktober 2026

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Moser-Szeless

Der Gerichtsschreiber: Kocher

Source du texte de l'arrêt: bger.ch · Tribunal fédéral suisse · 9C_544/2026
Termes actifs:
Rien à afficher
Jurisprudence la plus récente