9C_586/2007
in Erwägung,
dass es sich beim angefochtenen Rückweisungsentscheid um einen - selbständig eröffneten - Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt (BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481), dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Abs. 1 lit. a), oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1 lit. b), dass die Beschwerdeführerin mit keinem Wort dartut, dass eine dieser Eintretensvoraussetzungen erfüllt ist, und es der Rechtsschrift damit an einer rechtsgenüglichen Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG mangelt, sodass auf die Beschwerde schon aus diesem Grund nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), dass im Übrigen die beiden Zulässigkeitstatbestände gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG ohnehin nicht erfüllt sind, da einerseits die Verpflichtung der Verwaltung, aufgrund der spezifischen Verhältnisse des Versicherten einen Eingliederungsplan zu formulieren und unter Berücksichtigung aller Anspruchsvoraussetzungen die beantragte Umschulung zu prüfen und darüber neu zu entscheiden, keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil darstellt (lit. a; BGE 133 V 477 E. 5.2 S. 483), und da andererseits nicht ersichtlich ist, inwieweit die obgenannten vorinstanzlichen Anweisungen weitläufig sein und einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten zur Folge haben sollten (lit. b), in Anwendung von Art. 65 sowie Art. 66 Abs. 1 BGG und im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG,
erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 12. Oktober 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Meyer Wey