9C_606/2026
Erwägungen:
1.
1.1. Mit Urteil vom 12. August 2026 (betreffend Ordnungsbusse, Steuerperiode 2024) wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich eine Beschwerde der A.________ ab.
1.2. Eine diesbezügliche, an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich adressierte Eingabe der A.________ vom 9. September 2026 (Poststempel) wurde (im Sinne von Art. 48 Abs. 3 BGG) an das Bundesgericht weitergeleitet. Dieses bestätigte A.________ mit Mitteilung vom 17. September 2026 den Eingang ihrer Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. August 2026 und die Eröffnung des Verfahrens 9C_606/2026.
Mit Schreiben vom 22. September 2026 führt A.________ u.a. aus, sie habe zu keiner Zeit eine Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht, weshalb kein Geschäft zu eröffnen, führen oder verhandeln und ein solches sofort wieder zu schliessen sei.
2.
2.1. Nach Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten legitimiert, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung seiner Eingabe hat. Dieses muss nicht nur bei der Beschwerdeeinreichung, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung aktuell und praktisch sein. Fällt das schutzwürdige Interesse im Laufe des Verfahrens dahin, wird die Sache als erledigt erklärt; fehlte es schon bei der Beschwerdeeinreichung, ist auf die Eingabe nicht einzutreten (BGE 142 I 135 E. 1.3.1; 139 I 206 E. 1.1; 137 I 23 E. 1.3.1).
2.2. Das Bundesgericht hat die Eingabe der A.________ vom 9. September 2026 als Beschwerde gegen das Urteil vom 12. August 2026 betrachtet (vgl. zur Auslegung der Rechtsbegehren im Lichte der Begründung BGE 149 V 57 E. 10.3; 147 V 369 E. 4.2.1) und sie als - grundsätzlich - zuständige Beschwerdeinstanz (vgl. Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG) entgegengenommen. Indessen kann das Schreiben vom 22. September 2026 nur so verstanden werden, dass die Beschwerdeführerin von vornherein kein Interesse hatte, das fragliche vorinstanzliche Urteil beim Bundesgericht anzufechten.
Dementsprechend ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3. Die Beschwerdeführerin wird grundsätzlich kostenpflichtig, indessen kann umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 6. Oktober 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Dormann