C 375/00
In Erwägung,
dass das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich M.________ wegen ungenügenden persönlichen Arbeitsbemühungen ab 1. Mai 1999 für die Dauer von vier Tagen in der Anspruchsberechtigung einstellte (Verfügung vom 17. Mai 1999), dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die hiegegen erhobene Beschwerde abwies (Entscheid vom 28. September 2000), dass M.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt mit dem sinngemässen Antrag, die vorinstanzlich bestätigte Einstellungsverfügung sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben, dass das Amt auf eine Vernehmlassung verzichtet, dass sich das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) nicht hat vernehmen lassen, dass der versicherten Person vor Erlass einer Verfügung über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Sanktion zu gewähren ist, dessen Verletzung einer Heilung nicht zugänglich ist (BGE 126 V 130), dass im vorliegenden Fall die Verwaltung nach Eingang der Formulare "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen" für die Monate März und April 1999 direkt die Einstellungsverfügung vom 17. Mai 1999 erlassen hat, ohne den Versicherten vorher anzuhören und ihm Gelegenheit zu geben, sich zur in Aussicht genommenen Sanktion zu äussern und gegebenenfalls zusätzliche entlastende Gründe vorzubringen, dass infolge der formellen Natur der Gehörsverletzung der vorinstanzlich bestätigte Verwaltungsakt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selber aufzuheben ist (BGE 126 V 133 Erw. 3c mit Hinweisen), dass die Sache an das Amt zurück geht, damit dieses dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewähre und hernach erneut über eine allfällige Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügender Arbeitsbemühungen befinde, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich begründet ist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird,
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des
Kantons Zürich vom 28. September 2000 sowie die Einstellungsverfügung vom 17. Mai 1999 aufgehoben und es wird die Sache an das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich zurückgewiesen, damit dieses im
Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über die
Einstellung in der Anspruchsberechtigung neu verfüge.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI, Zürich, und dem
Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 18. Januar 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: