Hinweise zur Praxis: Präzisierung der Kognition durch das Bundesgericht; Partizipationsscheine bei Genossenschaften; Internationale Sanktionen

Praxismitteilung 1/14 · 3. Oktober 2014 · Handelsregister

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EHRA · Praxismitteilung EHRA 1/14 · Deutsch

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1. Präzisierung der Kognition durch das Bundesgericht

Im Urteil vom 28. April 2014 (4A_363/2013) bejahte das Bundesgericht in Fällen, die fundamentale Fragen des Gesellschaftsrechts betrafen, die freie Prüfungsbefugnis des Registerführers. Dies ist namentlich beim Antrag auf Eintragung einer gesetzlich nicht vorgesehenen Rechtsform oder Umwandlung sowie bei der Frage der Zulässigkeit von Partizipationsscheinen bzw. mit diesen verwandten Beteiligungsscheinen bei Genossenschaften der Fall

(E. 2.2).

2. Partizipationsscheine bzw. mit diesen verwandten Beteiligungsscheinen bei der

Genossenschaft unzulässig

Genossenschaften ist die Ausgabe von Partizipationsscheinen bzw. mit diesen verwandten Beteiligungsscheinen verwehrt und dementsprechend sind diese im Handelsregister nicht eintragungsfähig. Das Bundesgericht kommt im Urteil vom 28. April 2014 (4A_36312013) zum Schluss, dass das Gesetz diesbezüglich keine Lücke aufweist, die vom Richter zu schliessen wäre. Über eine alIfällige Zulassung von Partizipationskapital für Genossenschaften hätte der Gesetzgeber zu entscheiden. Es kann angesichts der Bedeutung der Grundsatzfrage der Zulässigkeit einer Ausgabe von gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehenen Partizipationsscheinen bei der Genossenschaft nicht angehen, eine solche ohne Weiteres gestützt auf eine vertretbare Rechtsauffassung als eintragungsfähig zu erklären und es einem hypothetischen Dritten oder einem Genossenschafter zu überlassen, die entsprechenden Beschlüsse anzufechten. Die Frage, ob bei der Genossenschaft eine besondere Art des Grundkapitals in Form eines Partizipationskapitals geschaffen werden kann, betrifft die Grundstruktur dieser Rechtsform und damit auch das öffentliche Interesse der Verkehrssicherheit (Urteil 4A_363/2013 des Bundesgerichts vom 28. April 2014, E. 2.2).1

1 Zustimmend: Hans Caspar von der Crone / Adriano R. Huber, Zulässigkeit von Partizipationsscheinen bei Genossenschaften, Entscheid des Schweizerischen Bundesgerichts 4A_363/2013 vom 28. April 2014 i.S. Eidgenössisches Amt für das Handelsregister gegen Genossenschaft X, in: SZW 86, 4/14, S. 451 sowie Herbert Wohlmann, Die Revision des Genossenschaftsrechts für Grossgenossenschaften ist überfällig, in: Jusletter Bundesamt für Justiz Eidg. Amt für das Handelsregister Bundesrain 20 3003 Bern Tel. +41 31 322 41 97, Fax +41 31 322 44 83 [email protected] www.bj.admin.ch

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3. Internationale Sanktionen und ihre Bedeutung für Handelsregisterämter

Im Zusammenhang mit der Durchsetzung internationaler Sanktionen in der Schweiz wurde das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) angefragt, welche Pflichten sich aus solchen Sanktionsmassnahmen für Handelsregisterämter ergeben. Das beiliegende Papier gibt einen Überblick über die relevanten Punkte und hält fest, dass es keine eigentliche Untersu-

chungspflicht der Handelsregisterämter gibt.

EIDG. AMT FÜR DAS HANDELSREGISTER

Nicholas Turin

Beilage: erwähnt

15. September 2014, S. 1 f. Rz 1 ff, insbesondere Rz 2; ablehnend Peter Forstmoser / Franco Taisch / Tizian Troxler, Unzulässigkeit von Beteiligungsscheinen bei Genossenschaften, in: Jusletter 14. Juli 2014, S. 6 Rz. 13 ff.