Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Auswirkungen auf die Handelsregisterbehörden
Praxismitteilung 1/19 · 17. Dezember 2019 · Handelsregister
Ohne Status: Das Amt gibt nicht an, ob dieses Dokument gilt.
EHRA · Praxismitteilung EHRA 1/19 · Deutsch
1 Ausgangslage und Zweck der Praxismitteilung
Am 15. Juni 2018 hat das Parlament das Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) verabschiedet. Dieses tritt per 1. Januar 2020 in Kraft.1
Die vorliegende Praxismitteilung bezweckt, die aus dem FINIG resultierenden Auswirkungen für die Handelsregisterbehörden aufzuzeigen.
2 Schutz vor Verwechslung und Täuschung bei Finanzinstituten
nach dem FINIG
Art. 13 FINIG betreffend den Schutz vor Verwechslung und Täuschung lautet wie folgt:
1Die Bezeichnung des Finanzinstituts darf nicht zu Verwechslung oder Täuschung Anlass geben.
1 AS 2018 5247; SR 954.1. Bundesamt für Justiz BJ Eidgenössisches Amt für das Handelsregister Bundesrain 20, 3003 Bern Tel. +41 31 322 47 97, Fax +41 322 44 83 [email protected] www.bj.admin.ch
2Die Bezeichnungen «Vermögensverwalter», «Trustee», «Verwalter von Kollektivvermögen», «Fondsleitung» oder «Wertpapierhaus» dürfen Personen nur dann allein oder in Wortverbindungen in der Firma, in der Umschreibung des Geschäftszwecks oder in Geschäftsunterlagen verwenden, wenn sie über die entsprechende Bewilligung verfügen. Vorbehalten bleiben die Artikel 52 Absatz 3 und 58 Absatz 3."
Voraussetzung für den Gebrauch dieser geschützten Bezeichnungen bei der Neueintragung oder bei der Änderung der Firma bzw. des Namens oder des Zwecks einer Rechtseinheit ist eine Bewilligung. Die Bewilligung wird durch die FINMA erteilt. Die Pflicht zur Einholung der Bewilligung vor der Anmeldung eines Eintrags in das Handelsregister obliegt der jeweiligen Rechtseinheit.2
Diese Ausgangslage bedingt die Einfügung einer Randziffer 48a in der Anleitung und Weisung an die Handelsregisterbehörden für die Bildung und Prüfung von Firmen und Namen vom 1. Juli 2016, welche neu den Titel "2.2.4 Schutz vor Verwechslung und Täuschung bei Finanzinstituten nach dem FINIG" trägt:
Die Bezeichnung des Finanzinstituts darf nicht zu Verwechslung oder Täuschung Anlass geben (Art. 13 Abs. 1 FINIG). Die Bezeichnungen «Vermögensverwalter»,
«Trustee», «Verwalter von Kollektivvermögen», «Fondsleitung» oder «Wertpapierhaus» dürfen Personen nur dann allein oder in Wortverbindungen in der Firma, in der Umschreibung des Geschäftszwecks oder in Geschäftsunterlagen verwenden,
wenn sie über die entsprechende Bewilligung verfügen (Art. 13 Abs. 2 FINIG).
Beispiele:
Unzulässig: „Stryk Wertpapierhaus“, „Mercia Trustee AG“.
3 Bereits im Handelsregister eingetragene Rechtseinheiten
Bei bereits im Handelsregister eingetragenen Rechtseinheiten gibt es gemäss Art. 13 FINIG keine aktive Überprüfungspflicht der Firma bzw. des Namens oder des Zwecks.
Sobald aber eine Rechtseinheit ihre Firma bzw. den Namen und/oder den Zweck dergestalt anpasst, dass eine Bewilligung i.S.v. Art. 13 FINIG vorliegen müsste, dann muss diese über eine entsprechende Bewilligung der FINMA verfügen.
EIDG. AMT FÜR DAS HANDELSREGISTER
Nicholas Turin
2 Botschaft vom 4. November 2015 zum Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) und zum Finanzinstitutsgesetz (FINIG), BBl 2015 9020.