Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19)
Praxismitteilung 2/20 · 25. März 2020 · Handelsregister
Ohne Status: Das Amt gibt nicht an, ob dieses Dokument gilt.
EHRA · Praxismitteilung EHRA 2/20 · Deutsch
1 Ausgangslage
Um die Ausbreitung des Coronavirus in der Schweiz einzudämmen sowie um die Bevölkerung und die Gesundheitsversorgung zu schützen, hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 13. März 2020 den Erlass der COVID-19-Verordnung 2 beschlossen. Angesichts der beschleunigten Ausbreitung des Coronavirus hat der Bundesrat an seiner ausserordentlichen Sitzung vom 16. März 2020 die Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung weiter verschärft und damit auch die COVID-19-Verordnung 2 ergänzt.
Es findet sich in der COVID-19-Verordnung 2 eine Bestimmung, welche es Gesellschaftern von Unternehmen, die ihre General-, Gesellschafter oder Mitgliederversammlung nicht verschieben können oder wollen, ermöglicht, sich am Anlass vertreten zu lassen. Dies trägt dazu bei, dass die Zahl der Teilnehmenden gesenkt und die Vorschriften des Bundes eingehalten werden können.
1 COVID-19-Verordnung 2, SR 818.101.24. Bundesamt für Justiz BJ Eidgenössisches Amt für das Handelsregister Bundesrain 20, 3003 Bern Tel. +41 58 462 41 97, Fax +41 58 462 44 83 [email protected] www.bj.admin.ch
2 Gesellschaftsrechtliche Bestimmung der COVID
2.1 Wortlaut der Bestimmung
In der COVID-19-Verordnung 2 findet sich folgende gesellschaftsrechtliche Bestimmung:
Art. 6a Versammlungen von Gesellschaft
1Bei Versammlungen von Gesellschaften kann der Veranstalter un-
geachtet der voraussichtlichen Anzahl Teilnehmerinnen und Teilneh-
mer und ohne Einhaltung der Einladungsfrist anordnen, dass die Teil-
nehmerinnen und Teilnehmer ihre Rechte ausschliesslich ausüben
können:
a. auf schriftlichem Weg oder in elektronischer Form; oder
b. durch einen vom Veranstalter bezeichneten unabhängigen
Stimmrechtvertreter.
2Der Veranstalter entscheidet während der Frist gemäss Artikel 12
Absatz 6. Die Anordnung muss spätestens vier Tage vor der Veran-
staltung schriftlich mitgeteilt oder elektronisch veröffentlicht werden.
2.2 Erläuterungen zu dieser Bestimmung
Seitens des Bundesamtes für Gesundheit BAG wurden folgende Erläuterungen zu Art. 6a CO-VID-19-Verordnung 2, Fassung vom 16. März 2020, veröffentlicht:
Absatz 1
Diese Bestimmung gibt den Veranstaltern (in der Regel die zuständigen Organe einer juristischen Person) von gesetzlich oder statutarisch vorgeschriebenen Versammlungen von Gesellschaften die Möglichkeit, Massnahmen zu ergreifen, damit die Teilnehmerinnen und Teilnehmer ihre Rechte unter Einhaltung der Vorgaben des BAG betreffend Hygiene und sozialer Distanz abhalten können. Dazu dürfen sie entgegen der einschlägigen gesetzlichen Vorgaben anordnen, dass die Rechtsausübung ausschliesslich auf schriftlichem Weg oder in elektronische Form oder über einen vom Veranstalter bezeichneten unabhängigen Stimmrechtsvertreter erfolgen darf.
Absatz 2
Der Veranstalter von General-, Gesellschafter oder Mitgliederversammlungen haben diesfalls die Teilnehmerinnen und Teilnehmer spätestens vier Tage vor der Durchführung der Versammlung schriftlich über die Massnahmen nach Absatz 1 zu informieren, damit diese über die Formalitäten informiert sind und entsprechende Vorbereitungen zur Wahrung ihrer Rechte treffen können. Anstelle einer schriftlichen Information können die Teilnehmerinnen und Teilnehmer auch über eine elektronische Veröffentlichung auf die Massnahmen hingewiesen werden (z.B. mittels Aufschaltung auf der Homepage des Unternehmens), wobei auch diese Information mindestens vier Tage vor der Versammlung zu erfolgen hat.
3 FAQ zur Thematik Coronavirus und General-, Gesellschafter oder
Mitgliederversammlungen
Weitere Erläuterungen zu Art. 6a COVID-Verordnung 2 finden sich in den zu diesem Thema ausgearbeiteten FAQs.2 Diese FAQs werden dynamisch mit dieser Praxismitteilung verknüpft, da ihr Inhalt zur Zeit ständig weiter ergänzt wird.
EIDG. AMT FÜR DAS HANDELSREGISTER
Nicholas Turin
2 https://www.bj.admin.ch/dam/data/ejpd/aktuell/news/2020/2020-03-06/faq-gv-d.pdf