Präzisierungen bezüglich Eintragungen in das Handelsregister
Praxismitteilung 1/21 · 10. Februar 2021 · Handelsregister
Ohne Status: Das Amt gibt nicht an, ob dieses Dokument gilt.
EHRA · Praxismitteilung EHRA 1/21 · Deutsch
1 Ausgangslage
Die Änderung des Obligationenrechts (OR)1 vom 17. März 2017, die Änderung der Handelsregisterverordnung (HRegV)2 vom 6. März 2020 und die neue Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister (GebV-HReg)3 vom 6. März 2020 sind am 1. Januar 2021 in Kraft getreten. Das neue Recht, insbesondere Art. 936a Abs. 1 OR und die Aufhebung von Art. 34 aHRegV, haben in der Praxis zu Unklarheiten und zahlreichen Anfragen geführt. Nachfolgend werden aus Sicht des Eidgenössischen Amtes für das Handelsregister (EHRA) einzelne offene Fragen präzisiert.
2 Erfassung der Eintragungen in das Handelsregister
Nach altem Recht war für die Bestimmung des Zeitpunktes der Eintragung in das Handelsregister die Einschreibung der Anmeldung in das Tagebuch [entspricht heute dem Tagesregister] massgebend (Art. 932 Abs. 1 aOR). Diese Regelung wurde durch Art. 34 aHRegV ergänzt.
1 SR 220.
2 SR 221.411.
3 SR 221.411.1. Bundesamt für Justiz BJ Eidgenössisches Amt für das Handelsregister Bundesrain 20, 3003 Bern Tel. +41 58 462 41 97, Fax +41 58 462 44 83 [email protected] www.bj.admin.ch
Der handelsregisterliche Eintragungsprozess war erst mit der Genehmigung des EHRA abgeschlossen, weil nach Letzterer sowohl das EHRA als auch das kantonale Handelsregisteramt nicht mehr auf die Eintragung zurückkommen konnten.
Auch nach geltendem Recht ist für eine Handelsregistereintragung das Datum der Eintragung in das Tagesregister (Art. 8 Abs. 3 Bst. b HRegV) ausschlaggebend. Die Eintragungen in das Tagesregister werden unter der aufschiebenden Bedingung der Genehmigung durch das EHRA erfasst. Der Genehmigungsvorbehalt des EHRA findet sich insbesondere in Art. 5 Abs. 2 Bst. b, Art. 9 Abs. 1, Art. 11 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 1 HRegV. Nach der Genehmigung des EHRA können die beteiligten Handelsregisterbehörden nicht mehr auf die Eintragung zurückkommen und sie dementsprechend inhaltlich nicht mehr verändern. Der handelsregisterliche Eintragungsprozess ist mit der Genehmigung des EHRA abgeschlossen (Art. 32 Abs. 1 zweiter Satz HRegV).
Nach der Genehmigung des EHRA wird der Publikationsprozess eingeleitet (Art. 32 Abs. 4 HRegV), der mit der elektronischen Veröffentlichung der Eintragung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) abgeschlossen wird (Art. 936a Abs. 1 OR und Art. 35 Abs. 1 HRegV).
3 Veröffentlichung der Eintragungen im SHAB und Wirksamkeit
gegenüber Dritten
Nach altem Recht wurde eine Eintragung im Handelsregister gegenüber Dritten erst am nächsten Werktag nach der Veröffentlichung im SHAB wirksam (Art. 932 Abs. 2 aOR). Nach Art. 936a Abs. 1 OR tritt die Wirksamkeit bereits am Tag der elektronischen Veröffentlichung im SHAB ein. Art. 936a Abs. 1 OR entspricht inhaltlich Art. 932 Abs. 2 aOR. Somit werden die Eintragungen in das Handelsregister mit der Veröffentlichung im SHAB Dritten gegenüber4 wirksam. Auch Art. 34 HRegV und Ziff. 2.5 der Praxismitteilung EHRA 4/20 sind so zu verstehen.
Im Sinne einer Präzisierung von Ziff. 2.5 der Praxismitteilung EHRA 4/20 ist ein Handelsregisterauszug, der vor der Publikation der Tatsachen im SHAB ausgestellt wird, neu mit folgendem Text zu ergänzen:
«Dieser Auszug enthält Einträge, die bereits vom EHRA genehmigt aber noch nicht im SHAB publiziert wurden. Die Einträge werden Dritten gegenüber erst mit der Publikation im SHAB wirksam.»
EIDG. AMT FÜR DAS HANDELSREGISTER
Nicholas Turin
4 Botschaft zur Änderung des Obligationenrechts (Handelsregisterrecht) vom 15. April 2015, BBl 2015 3617, S. 3646.