Hinweise zur Praxis: Neue Pflichten zur Transparenz bei Vereinen
Praxismitteilung 2/22 · 22. Dezember 2022 · Handelsregister
Ohne Status: Das Amt gibt nicht an, ob dieses Dokument gilt.
EHRA · Praxismitteilung EHRA 2/22 · Deutsch
- 1 Hintergrund und Zweck der Praxismitteilung1
- 2 Neue Pflichten für Vereine2
- 3 Regeln für die Eintragung ins Handelsregister (Kapitel 7 HRegV)4
- 4 Übergangsfristen (Art. 6bbisSchlT ZGB und Art. 181b HRegV)5
- 5 Verfahren von Amtes wegen (Art. 938 und 939 OR)5
- 6 Gebühren6
Anhänge ..................................................................................................................................
Neue Pflichten zur Transparenz bei Vereinen
1 Hintergrund und Zweck der Praxismitteilung
Die letzte Revision des Geldwäschereigesetzes (GwG)1, die am 19. März 2021 vom Parlament verabschiedet wurde, stärkt die Instrumente, mit denen die Schweiz Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung bekämpfen kann und berücksichtigt die wichtigsten Empfehlungen des von der Financial Action Task Force (FATF) verfassten vierten Länderberichts zur Schweiz vom 7. Dezember 2016.2 Sie sieht insbesondere eine Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB3) vor, mit der die Transparenz bei Vereinen verbessert werden soll. Künftig müssen sich Vereine, die sich hauptberuflich an der Sammlung und Verteilung von Geldern für wohltätige Zwecke im Ausland beteiligen, ins Handelsregister eintragen lassen. Alle eintragungspflichtigen Vereine sollen ein Mitgliederverzeichnis führen und durch eine Person mit Wohnsitz in der Schweiz vertreten werden können.
Die neuen Bestimmungen des ZGB wurden in der Handelsregisterverordnung (HRegV)4 umgesetzt. Basierend auf die im ZGB vorgesehene Delegationsnorm schränkt Art. 90 Abs. 2 Bst. a-c HRegV den Anwendungsbereich der neuen Handelsregistereintragungspflicht ein: Vereine, die weniger als CHF 100'000 pro Jahr sammeln oder verteilen, sind von der Pflicht befreit, sofern einer ihrer Vertreter in der Schweiz wohnhaft ist und die Fondsverteilungen über einen Finanzintermediär gemäss GwG erfolgen.
Die neuen Bestimmungen des ZGB und der HRegV werden am 1. Januar 2023 in Kraft treten. Die vorliegende Mitteilung erläutert die Auswirkungen der Revision auf die Handelsregisterbehörden sowie auf die betroffenen Vereine.
1 Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, SR 955.0) (BBl 2021 668).
2 https://www.fatf-gafi.org/publications/mutualevaluations/documents/mer-switzerland-2016.html.
3 SR 210.
4 Die Änderung der HRegV ist im Anhang zur Revision der Verordnung über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (admin.ch) vorgesehen.
2 Neue Pflichten für Vereine
2.1 Pflicht zur Eintragung ins Handelsregister (Art. 61 Abs. 2 Ziff. 1-3 ZGB und Art. 90 Abs. 2 HRegV)
Zuvor waren nur Vereine, die ein nach kaufmännischer Art geführte Gewerbe betreiben oder revisionspflichtig waren, verpflichtet, sich im Handelsregister eintragen zu lassen. Der neue Art. 61 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB dehnt diese Eintragungspflicht auf Vereine aus, die hauptsächlich Vermögenswerte für karitative, religiöse, kulturelle, erzieherische oder soziale Zwecke im Ausland direkt oder indirekt sammeln oder verteilen.
Drei Kriterien müssen kumulativ erfüllt sein, damit ein Verein der neuen Eintragungspflicht unterliegt:
1. Kriterium der Sammlung oder Verteilung von Vermögenswerten für karitative, religiöse,
kulturelle, erzieherische oder soziale Zwecke: Dieses Kriterium wird weit ausgelegt und deckt alle «sonstigen guten Zwecke»5 ab. Nicht unter dieses Kriterium fallen Sport- und Freizeitvereine, Selbsthilfevereine sowie Wirtschaftsvereine wie Berufs-, Arbeitgeber- oder Angestelltenvereine, die gemeinsame wirtschaftliche Interessen ihrer Mitglieder vertreten.6 Unter die Sammlung von Vermögenswerten fallen alle Beiträge, die hauptsächlich zum Ziel haben, den Verein oder die von ihm begünstigten Werke zu unterstützen, unabhängig davon, ob um die Beiträge ersucht wurde oder nicht und unabhängig vom Kontext, der Identität oder Anzahl der Spender oder der Art der Sammlung (Spendensammlungen in der Öffentlichkeit, Spendenaufrufe per Post, Telefon, Mail, an der Haustür oder im Internet). Mitgliederbeiträge, staatliche Subventionen, Einkünfte aus den Aktivitäten, Sponsorenleistungen und generell alle Beiträge, die eine Gegenleistung des Vereins betreffen, fallen nicht unter die Definition der Sammlung von Vermögenswerten. Ebenso umfasst die Verteilung von Vermögenswerten nur Vermögenswerte, die der Empfängerin oder dem Empfänger ausschliesslich als Unterstützung, ohne eine Gegenleistung, zugedacht werden. Beiträge in Naturalien und Dienstleistungen können einer Verteilung von Vermögenswerten gleichkommen, wenn sie mit den Mitteln des Vereins finanziert werden.
2. Haupttätigkeit: Nur Vereine, die hauptsächlich direkt oder indirekt im Ausland Vermögens-
werte für karitative, religiöse, kulturelle, erzieherische oder soziale Zwecke sammeln oder verteilen, fallen unter die Eintragungspflicht. Das ist der Fall, sobald die gesammelten Vermögenswerte einen wesentlichen Teil der Mittel des Vereins beziehungsweise die verteilten Vermögenswerte einen Grossteil seiner Mittel ausmachen. Umgekehrt führen Zuwendungen gelegentlicher Art oder in geringem Umfang nicht zu einer Eintragungspflicht.7
3. Im Ausland gesammelte oder verteilte Vermögenswerte: Dieses Kriterium ist erfüllt, wenn
die Vermögenswerte durch das Ausland fliessen. Rein lokale Vereine, deren Aktivitäten sich auf die Schweiz beschränken, mit Spenderinnen und Spendern sowie Empfängerinnen und Empfänger in der Schweiz sind daher nicht betroffen.
Aufgrund der Delegationsnorm in Art. 61 Abs. 2terZGB kann der Bundesrat für die Vereine, die ein geringes Risiko aufweisen, für die Geldwäscherei oder die Terrorismusfinanzierung missbraucht zu werden, Ausnahmen festlegen, namentlich aufgrund der Höhe der gesammelten oder verteilten Vermögenswerte, ihrer Herkunft, ihres Ziels oder ihres Zwecks. Der Bundesrat hat von dieser Befugnis in Art. 90 Abs. 2 HRegV Gebrauch gemacht. Nach dieser Bestimmung
5 Vgl. hierzu die Definition betreffend «Non-profit organisations» im Glossar der FATF (https://www.fatfgafi.org/glossary/n-r/) sowie in der «Interpretive note to recommendation 8 [non-profit organisations]», S. 58 (www.fatf-gafi.org > Publications > FATF Recommandations).
6 BBl 2019 5530.
7 BBl 2019 5531.
sind Vereine, die hauptsächlich Vermögenswerte im Ausland direkt oder indirekt sammeln oder verteilen, die für karitative, religiöse, kulturelle, erzieherische oder soziale Zwecke bestimmt sind, von der Pflicht zur Eintragung ins Handelsregister befreit, sofern sie die kumulativ die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- in den letzten zwei Geschäftsjahren dürfen die jährlich gesammelten Vermögenswerte den Wert von CHF 100'000.00 nicht übersteigen;
- in den letzten zwei Geschäftsjahren dürfen die jährlich verteilten Vermögenswerte den Wert von CHF 100'000.00 nicht übersteigen;
- die Verteilung der Vermögenswerte müssen über einen Finanzintermediär im Sinne des GwG erfolgen; und
- mindestens eine zur Vertretung des Vereins berechtigte Person muss ihren Wohnsitz in der Schweiz haben.
2.2 Pflicht zur Führung eines Mitgliederverzeichnisses (Art. 61a ZGB)
Der neue Art. 61a ZGB verpflichtet Vereine, die sich im Handelsregister eintragen lassen müssen, ein Verzeichnis ihrer Mitglieder mit Angabe des Vor- und Nachnamens oder der Firma und der Adresse so zu führen, dass in der Schweiz jederzeit darauf zugegriffen werden kann. Die Vereine müssen sich versichern, dass die Informationen auf der Liste stets dem neusten Wissensstand entsprechen. Das Gesetz sieht keine Verpflichtung zur Vorlage von Belegen vor und legt diesbezüglich auch keine Formvorschriften fest. Die Vereine können sie daher frei festlegen. Die Vereinsstatuten sehen in der Regel vor, dass der Ein- und Austritt schriftlich erfolgt, dies ist aber nicht immer der Fall. Der Beitritt kann auch durch eine einfache mündliche Erklärung erfolgen. Die Angaben zu jedem Mitglied und etwaige Belege für die Eintragung in das Verzeichnis müssen nach der Streichung des betreffenden Mitglieds mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt werden. Die Vereinigung muss ausserdem Kopien der verschiedenen Versionen der Mitgliederverzeichnisse aufbewahren.8
2.3 Pflicht einen Vertreter in der Schweiz zu haben (Art. 69 Abs. 2 ZGB)
Gemäss dem neuen Art. 69 Abs. 2 ZGB müssen nun alle eintragungspflichtigen Vereine durch eine in der Schweiz wohnhafte Person vertreten werden können, die Zugang zum Mitgliederverzeichnis hat. Verfügt keine der Personen mit Wohnsitz in der Schweiz über die Einzelunterschrift, so kann die Wohnsitzanforderung auch durch mehrere Personen erfüllt werden. Diese Pflicht ist zwingender Natur. Wird sie von einem Verein nicht erfüllt, so liegt ein Mangel in der Organisation im Sinne von Art. 69c ZGB mit den entsprechenden Folgen vor.9
2.4 Auswirkungen auf die Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung (Art. 957 OR)
Die neue Pflicht zur Eintragung in das Handelsregister hat für die betroffenen Vereine Auswirkungen auf die Buchführung und Rechnungslegung, da sie aufgrund von Art. 957 Abs. 1 Ziff. 2 OR eine sog. «vollständige Buchführung» nach den die Regeln des Buchführungs- und Rechnungslegungsrechts (Art. 957 ff. OR) erstellen müssen. Für Vereine, die nicht verpflichtet sind, sich in das Handelsregister eintragen zu lassen, gibt es gemäss Art. 957 Abs. 2 Ziff. 2 OR eine Erleichterung: Es reicht für sie die Erstellung einer vereinfachten Buchführung, die nur die Einnahmen, Ausgaben und das Vermögen umfasst (sog. «Milchbüchlein»). Zu beachten ist, dass diese Erleichterung auch Vereinen zugutekommt, die auf freiwilliger Basis im Handelsregister eingetragen sind.
8 BBl 2019 5332.
9 BBl 2019 5333.
2.5 Neuer Fall von Organisationsmängeln (Art. 69c Abs. 1 ZGB)
In Art. 69c Abs. 1 ZGB wurde ein neuer Fall von Organisationsmängeln eingeführt, der es einem Mitglied oder einem Gläubiger ermöglicht, das Gericht zu ersuchen, die erforderlichen Massnahmen auch dann zu ergreifen, wenn der Verein kein Mitgliederverzeichnis nach Art. 61a ZGB führt. Diese Bestimmung schafft auch die Möglichkeit, das Gericht anzurufen, wenn ein Verein nicht über eines der vorgeschriebenen Organe verfügt, insbesondere wenn er die Pflicht, einen in der Schweiz wohnhaften Vertreter zu haben, nicht erfüllt. In diesem Fall kann das Handelsregisteramt von Amtes wegen ein Verfahren nach Art. 939 OR einleiten (siehe nachstehend Ziff. 5).
3 Regeln für die Eintragung ins Handelsregister (Kapitel 7 HRegV)
3.1 Pflicht zur Eintragung ins Handelsregister (Art. 90 HRegV)
Der neue Art. 90 HRegV übernimmt in seinem Abs. 1 Bst. a-b die Liste der Fälle, in denen die Eintragung ins Handelsregister nach Art. 61 Abs. 2 Ziff. 1-3 ZGB obligatorisch ist. Darüber hinaus werden in Art. 90 Abs. 2 Bst. a-c HRegV die Voraussetzungen für die Befreiung bestimmter Vereine von der Eintragungspflicht festgelegt (vgl. oben Ziff. 2.1).
3.2 Anmeldung und Belege (Art. 90a HRegV)
Aus dem vormaligen Art. 90 HRegV wurde nun neu Art. 90a HRegV. Die Absätze 1 bis 3 bleiben unverändert und ein neuer Absatz 4 wurde eingefügt, um die Folgen der Pflicht, einen Vertreter in der Schweiz zu haben, zu verdeutlichen. Nach diesem Absatz kann ein Verein, der nicht durch eine Person mit Wohnsitz in der Schweiz vertreten wird, nur dann in das Handelsregister eingetragen werden, wenn er eine von mindestens einem Mitglied des Vorstands unterzeichnete Erklärung vorlegt, die bestätigt, dass der Verein nicht der Pflicht zur Eintragung in das Handelsregister untersteht (siehe Erklärung im Anhang I).
3.3 Inhalt des Eintrags (Art. 92 Bst. j bis l HRegV)
Gemäss dem neuen Art. 92 Bst. j HRegV müssen Vereine, die keinen Vertreter in der Schweiz haben, künftig ins Handelsregister einen Hinweis eintragen, dass sie nicht der Eintragungspflicht unterstehen, wobei das Datum der in Art. 90a Abs. 4 HRegV vorgesehenen Nichtunterstellungserklärung anzugeben ist.
Eintragungstext:
«Laut Erklärung des Vorstands vom [...] unterliegt der Verein nicht der Pflicht zur Eintragung in das Handelsregister und muss keinen Vertreter in der Schweiz haben.»
In Art. 92 Bst. k und l HRegV wurde eine Änderung in Bezug auf die Eintragung der Mitglieder des Vorstands und der zur Vertretung des Vereins berechtigten Personen vorgenommen. Der Inhalt dieser beiden Buchstaben wurde in Bst. k zusammengefasst und Bst. l wurde aufgehoben. Darüber hinaus ist eine eingeschränkte Öffentlichkeit im Handelsregister für Vereine vorgesehen, die aufgrund ihrer Tätigkeit als Spendensammler oder -verteiler eingetragen sind. Diese müssen nicht alle Mitglieder des Vorstands und der vertretungsberechtigten Personen eintragen. Es genügt, wenn ein vertretungsberechtigtes Mitglied des Vorstands mit Wohnsitz in der Schweiz eingetragen ist. Dabei muss es sich nicht zwingend um den Präsidenten handeln. Wenn kein im Handelsregister eingetragene vertretungsberechtigtes Mitglied des Vorstands Wohnsitz in der Schweiz hat, muss der Verein eine andere Person mit Wohnsitz in der
Schweiz eintragen, die zur Vertretung des Vereins berechtigt ist. Diese Regel, die insbesondere darauf abzielt, die Kosten für Änderungen der eingetragenen Personen zu reduzieren, gilt auch für Vereine, die auf freiwilliger Basis im Handelsregister eingetragen sind. Die in der Verordnung vorgesehene Regel muss diesbezüglich präzisiert werden. Für Vereine, die Vermögenswerte sammeln und verteilen, ist das Vorhandensein eines Vertreters in der Schweiz eine der Voraussetzungen für die Befreiung von der Eintragungspflicht nach Art. 90 Abs. 2 Bst. c HRegV (siehe vorstehend Ziff. 2.1). Für diese Vereine, welche sich freiwillig ins Handelsregister eintragen, ist die Pflicht, einen Vertreter mit Wohnsitz in der Schweiz einzutragen, daher gerechtfertigt. Anders verhält es sich bei anderen Vereinen, die nicht unter Art. 61 ZGB fallen und für die keine Pflicht zur Eintragung eines Vertreters mit Wohnsitz in der Schweiz besteht. Bei Letzteren reicht die Eintragung eines Vertreters aus, aber in Abweichung vom Wortlaut von Art. 92 Bst. k HRegV muss dieser nicht unbedingt sein Wohnsitz in der Schweiz haben.
3.4 Auflösung und Löschung (Art. 93 Abs. 2 HRegV)
Die Regeln für die Löschung ohne Auflösung von Vereinen, die auf freiwilliger Basis im Handelsregister eingetragen sind, sind nun in Art. 93 Abs. 2 HRegV enthalten. Diese Bestimmung gilt für alle Vereine, die nicht oder nicht mehr eintragungspflichtig sind. Diese können jederzeit die Löschung des Eintrags im Handelsregister anmelden. Sie werden dann nicht in Liquidation gesetzt und bestehen nach der Löschung unabhängig vom Handelsregistereintrag weiter. Grundsätzlich obliegt die Entscheidung über die Löschung der Vereinsversammlung, aber die Statuten können diese Kompetenz dem Vorstand zuweisen. Der Anmeldung zur Löschung muss der Beschluss des zuständigen Organs sowie eine von mindestens einem Mitglied des Vorstands unterzeichnete Erklärung beigefügt werden (siehe Erklärung im Anhang II), dass der Verein nicht eintragungspflichtig ist. Ausserdem muss die Eintragung im Handelsregister die Tatsache, dass der Verein auf Antrag gelöscht wird, weil er nicht der Eintragungspflicht unterliegt, sowie das Datum der Nichtunterstellungserklärung des Vorstands enthalten.
Eintragungstext:
«Laut Erklärung des Vorstands vom [...] unterliegt der Verein nicht der Pflicht sich im Handelsregister eintragen zu lassen. Er wird auf Antrag gelöscht. »
Zu beachten ist, dass Art. 93 Abs. 1 HRegV unverändert geblieben ist. Er gilt für Vereine, die der Eintragungspflicht unterliegen, sowie für Vereine, die freiwillig im Handelsregister eingetragen sind und aufgelöst werden.
4 Übergangsfristen (Art. 6bbis SchlT ZGB und Art. 181b HRegV)
Gemäss Art. 6bbisSchlT ZGB und Art. 181b HRegV haben bestehende Vereine ab dem 1. Januar 2023 eine Frist von 18 Monaten, die somit am 30. Juni 2024 abläuft, um sich an die Vorschriften des neuen Rechts anzupassen. Bis dahin müssen bestehende Vereine, die von der neuen Eintragungspflicht betroffen sind, ihre Eintragung ins Handelsregister anmelden. Wie die anderen eintragungspflichtigen Vereine müssen auch sie der Pflicht nachkommen, ein Mitgliederverzeichnis zu führen und einen in der Schweiz wohnhaften Vertreter zu haben. Bereits eingetragene Vereine, die keinen Vertreter in der Schweiz haben, müssen einen solchen einsetzen oder die in Art. 92 Bst. j HRegV vorgesehene Nichtunterstellungserklärung vorlegen.
Vereine, die nach dem 31. Dezember 2022 gegründet werden, unterliegen dem neuen Recht.
5 Verfahren von Amtes wegen (Art. 938 und 939 OR)
Betroffene Vereine, die ihre Eintragung nicht innerhalb der Frist bis zum 30. Juni 2024 angemeldet haben, müssen mit einem Verfahren zur Eintragung von Amtes wegen nach Art. 938
OR rechnen. Die Handelsregisterbehörden müssen jedoch nicht aktiv nach eintragungspflichtigen Vereinen suchen.
Ab dem 1. Juli 2024 wird bei im Handelsregister eingetragenen Vereinen, die keinen Vertreter in der Schweiz haben und die Nichtunterstellungserklärung nicht zur Eintragung angemeldet haben, davon ausgegangen, dass ein Mangel in ihrer Organisation vorliegt. Gemäss Art. 939 OR muss das Handelsregisteramt sie unter Fristsetzung zur Behebung des Mangels auffordern, andernfalls wird es die Angelegenheit an das Gericht überweisen, damit dieses die erforderlichen Massnahmen ergreift.
Ein Verfahren wegen Mängel in der Organisation kann vor dem 1. Juli 2024 eingeleitet werden, wenn der einzige Vertreter mit Wohnsitz in der Schweiz ohne Ersatz gelöscht wird und der Verein nicht gleichzeitig eine Nichtunterstellungserklärung vorlegt.
6 Gebühren
Das Handelsregisteramt ist berechtigt, für die Eintragung des Hinweises über die Nichtunterstellungserklärung eine Gebühr zu erheben. Es kann jedoch darauf verzichten, wenn die Voraussetzungen für einen Gebührenverzicht gegeben sind (Art. 2 Abs. 2 der Verordnung vom 6. März 2020 über die Gebühren für das Handelsregister [GebV-HReg]10). Wird eine Gebühr erhoben, so ist diese, da keine spezifische Tarifposition im Anhang aufgeführt ist, gemäss Art. 3 Abs. 2 GebV-HReg zu berechnen.
EIDGENÖSSISCHES AMT FÜR DAS HANDELSREGISTER
Nicholas Turin
10 SR 221.411.1.
ANHANG I
NICHTUNTERSTELLUNGSERKLÄRUNG (kein Vertreter in der Schweiz)
Der/die Unterzeichnete bestätigt, was folgt:
1. Der Verein erfüllt die Voraussetzungen für die Handelsregistereintragungspflicht nach
Art. 61 Abs. 2 ZGB nicht, was bedeutet, dass der Verein:
a. kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt;
b. nicht der Revisionspflicht nach Art. 69b ZGB unterliegt;
c. nicht hauptsächlich damit beschäftigt ist, im Ausland direkt oder indirekt Vermögenswerte für karitative, religiöse, kulturelle, erzieherische oder soziale Zwecke zu sammeln oder zu verteilen.
2. Der Vorstand verpflichtet sich, die zuständige Handelsregisterbehörde zu informieren, falls
eine der Voraussetzungen für die Eintragungspflicht nach Art. 61 Abs. 2 Ziff. 1-3 ZGB erfüllt sein sollte.
Unterschrift von mindestens einem Mitglied des Vorstands:
Ort und Datum:
ANHANG II
NICHTUNTERSTELLUNGSERKLÄRUNG (Löschung der freiwilligen Eintragung im HR)
Der/die Unterzeichnete bestätigt, was folgt:
1. Der Verein erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Handelsregistereintragungspflicht nach
Art. 61 Abs. 2 Ziff. 1-3 ZGB, d.h. der Verein:
a. betreibt kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe;
b. unterliegt nicht der Revisionspflicht nach Art. 69b ZGB;
c. ist nicht hauptsächlich damit beschäftigt, im Ausland direkt oder indirekt Vermögenswerten für karitative, religiöse, kulturelle, erzieherische oder soziale Zwecke zu sammeln oder zu verteilen;
oder falls gegeben:
die Voraussetzungen für Ausnahmen nach Art. 90 Abs. 2 Bst. a-c HRegV erfüllt, d.h. dass:
- in den letzten zwei Geschäftsjahren weder die jährlich gesammelten Vermögenswerte noch die jährlich verteilten Vermögenswerte den Wert von 100 000 Franken überstiegen haben;
- die Vermögenswerte von einem Finanzintermediär im Sinne des GwG verteilt werden; und
- mindestens ein Vertreter des Vereins sein Wohnsitz in der Schweiz hat.
2. Der Vorstand verpflichtet sich, die zuständigen Handelsregisterbehörde zu informieren,
wenn eine der Voraussetzungen für die Eintragungspflicht nach Art. 61 Abs. 2 ZGB erfüllt sein sollte oder eine der Voraussetzungen für die Befreiung nach Art. 90 Abs. 2 HRegV nicht mehr gegeben sein sollte.
Unterschrift von mindestens einem Mitglied des Vorstands:
Ort und Datum:
ANHANG III
Vereine
(erfasst von Art. 61 Abs. 2 ZGB)
Betreibt ein Revisionspflich- Hauptsächliche Sammlung oder nach tig – Art. 69b ZGB Verteilung von Vermögenswerten kaufmänn- zwei der im Ausland für karitative, ischer Art nachstehenden religiöse, kulturelle, erzieherische geführtes Grössen in zwei oder soziale Zwecke
Gewerbe aufeinander - karitative Zwecke Sport, Freizeit,
folgenden wirtschaftlich)
Geschäftsjahren: - Kollekte / Verteilung von
- Bilanzsumme Vermögenswerten
CHF 10 Mio Mitgliederbeiträge, Subventionen,
- Umsatzerlös Sponsoring)
CHF 20 Mio - hauptsächlich
- 50 Vollzeitstellen gelegentlich)
Ausnahmen gemäss Art. 90 Abs. 2 HRegV
- Gesammelte Vermögenswerte
< CHF 100 000
- Verteilte Vermögenswerte
< CHF 100 000
- über GwG-Finanzintermediär
- Vertreter in Schweiz
Nein
Pflicht zum Pflicht zum Handelsregistereintrag Handelsregistereintrag sonst: Eintragung von Amtes wegen – Freiwillige Eintragung in das Handelsregister Freiwilllige Eintragung in das Handelsregister
sonst: Eintragung von Amtes
Art. 938 OR
wegen – Art. 938 OR
Ja Nein
Eintragung eines Eintragung sämtlicher Eintragung eines Vorstandsmitglieds mit Wohnsitz Vorstandsmitglieds mit Wohnsitz Eintragung eines Vorstandsmitglieds Vertreter in der Schweiz
in der Schweiz - Art. 92 Bst. k HRegV
- Art. 92 Bst. k HRegV - Art. 92 Bst. k HRegV
- Art. 92 Bst. k HRegV
Pflicht zu einer Vertretung in der Schweiz –Art. 69 Abs. 2 ZGB Pflicht zu einem Vertreter in der Schweiz
– Art. 90 Abs. 2 Bst. c HRegV Nichtunterstellungserklärung sonst: Organisationsmangel – Art. 69c Abs. 1 ZGB und Art. 939 OR und Hinweis im Handelsregister wenn: sonst: Organisationsmangel – Art. 69c Abs. 1 ZGB und
Art. 939 OR - Fehlen eines Vertreters in der Schweiz Pflicht zur Führung eines Mitgliederverzeichnisses – Art. 61a ZGB Art. 90a Abs. 4 und Art. 92 Bst. J HRegV
sonst: Organisationsmangel – Art. 69c Abs. 1 ZGB Nichtunterstellungserklärung - Löschung ohne Liquidation
- Löschung ohne Liquidation – Art. 93 Abs. 2 HRegV Art. 93 Abs. 2 HRegV
Vollständige Buchführung nach den Regeln des Buchführungs- und Rechnungslegungsrechts
– Art. 957 ff. OR Vereinfachte Buchführung («Milchbüchlein») - Art. 957 Abs. 2 Ziff. 2 OR