Belege bei der Kapitalerhöhung aus frei verwendbarem Eigenkapital

Praxismitteilung 2/26 · 9. Juni 2026 · Handelsregister

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EHRA · Praxismitteilung EHRA 2/26 · Deutsch

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Das Aktienkapital kann durch Umwandlung von frei verwendbarem Eigenkapital erhöht werden (Art. 652d Abs. 1 OR). Dabei wird die «Deckung des Erhöhungsbetrags» nachgewiesen (i) mit der Jahresrechnung in der durch die Generalversammlung genehmigten und durch einen zugelassenen Revisor geprüften Fassung (Art. 652d Abs. 2 Ziff. 1 OR) oder (ii) mit einem durch einen zugelassenen Revisor geprüften Zwischenabschluss (s. Art. 960f OR), sofern der Bilanzstichtag im Zeitpunkt des Beschlusses der Generalversammlung mehr als sechs Monate zurückliegt (Art. 652d Abs. 2 Ziff. 2 OR). Im zusätzlich erforderlichen Kapitalerhöhungsbericht hat der Verwaltungsrat namentlich über die «freie Verwendbarkeit von umgewandeltem Eigenkapital» Rechenschaft abzulegen (Art. 652e OR). Ein zugelassener Revisor prüft den Kapitalerhöhungsbericht und bestätigt schriftlich, dass dieser vollständig und richtig ist (Art. 652f Abs. 1 OR).

Als Belege für die Eintragung einer Kapitalerhöhung aus frei verwendbarem Eigenkapital im Handelsregister müssen dem Handelsregisteramt je nach Gesellschaft mit der Anmeldung u.a. (i) die vorbehaltlose Prüfungsbestätigung eines staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen, einer zugelassenen Revisionsexpertin/eines zugelassen Revisionsexperten oder eines zugelassenen Revisors (Art. 652f Abs. 1 OR) hinsichtlich des Kapitalerhöhungsberichts (Art. 652e OR), und (ii) ein Nachweis der Deckung des Erhöhungsbetrags (Art. 652d Abs. 2 OR) eingereicht werden (Art. 46 Abs. 3 Bst. b und c HRegV).

Gemäss RERPAX 1/2020, Seite 111, muss es sich beim «Nachweis der Deckung des Erhöhungsbetrags» durch den Revisionsbericht des zugelassenen Revisors um eine positive Zusicherung handeln, eine «Review» genügt den Anforderungen nicht. Diese Vorgabe hat in der Praxis zu Unklarheiten geführt.

Untersteht eine Gesellschaft der ordentlichen Revision der Jahresrechnung (Art. 727 OR), gibt die Revisionsstelle bei der Prüfung der Jahres- und Konzernrechnung eine sog. positive Zusicherung (positive assurance) ab (vgl. Art. 728a OR), im Falle einer eingeschränkten Revision

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(Art. 727a Abs. 1 OR) eine sog. negative Zusicherung (negative assurance, vgl. Art. 729a OR). Bei der Prüfungsbestätigung zum Kapitalerhöhungsbericht handelt es sich dagegen immer um eine positive Zusicherung (s. 652f Abs. 1 OR).

Der Nachweis der «Deckung des Erhöhungsbetrags» (Art. 652d Abs. 2 OR) und die Bestätigung der Vollständigkeit und Richtigkeit des Kapitalerhöhungsberichts hinsichtlich der «freie[n] Verwendbarkeit von umgewandeltem Eigenkapitel» (Art. 652e Ziff. 3 OR i.V.m Art. 652f Abs. 1 OR) weisen inhaltliche Überschneidungen auf. Diese betreffen insbesondere die Frage, ob das relevante Eigenkapital nach Gesetz, Statuten und konkreter Bilanzsituation nicht gesperrt ist und für die Kapitalerhöhung verwendet werden darf. Es bestehen aber auch Unterschiede, namentlich beim Prüfobjekt und rechtlichen Funktion.

Eine ordentlich geprüfte Jahresrechnung (mit positiver Zusicherung) liefert – im Gegensatz zur eingeschränkt geprüften Jahresrechnung (mit negativer Zusicherung) – eine angemessene Grundlage für die positive Zusicherung zum Kapitalerhöhungsbericht. Wenn die Kapitalerhöhung lediglich auf einer eingeschränkt geprüften Jahresrechnung bzw. Zwischenbilanz basiert, kann die positive Prüfungsbestätigung nach Artikel 652f Absatz 1 OR nicht allein aus dem Bericht über die eingeschränkte Revision abgeleitet werden. Vielmehr muss der Prüfer/die Prüferin zusätzliche Prüfungshandlungen durchführen, die zumindest den Teilbereich der freien Verwendbarkeit des umgewandelten Eigenkapitals mit positiver Zusicherung abdecken. Hat die Gesellschaft auf eine eingeschränkte Revision verzichtet (Opting-out), muss die Jahresrechnung/der Zwischenabschluss zumindest eingeschränkt geprüft werden, wobei die erwähnten zusätzlichen Prüfungshandlungen ebenfalls hinzukommen.

Die zusätzlichen Prüfungshandlungen sind als gesetzliche Spezialprüfung mit positiver

Zusicherung nach den einschlägigen «Schweizer Standards für andere Dienstleistungen im Bereich der Wirtschaftsprüfung (DL-CH)», insbesondere jenen für «Betriebswirtschaftliche Prüfungen ausser Prüfungen oder prüferische Durchsichten von vergangenheitsbezogenen Finanzinformationen» (PS-CH 950) zu planen, durchzuführen und zu dokumentieren.1 I

Basiert die Kapitalerhöhung aus frei verwendbarem Eigenkapital auf einer eingeschränkt geprüften Jahresrechnung/einem eingeschränkt geprüften Zwischenabschluss, ist – in Absprache mit der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde RAB – in die Prüfungsbestätigung nach Artikel 652f Absatz 1 OR als Beleg für das Handelsregister (Art. 46 Abs. 3 Bst. b HRegV) neben der Bestätigung der Vollständigkeit und Richtigkeit folgender schriftlicher Hin-

weis aufzunehmen: «Es wurden zusätzliche Prüfungshandlungen nach den Schweizer

Standards für andere Dienstleistungen im Bereich der Wirtschaftsprüfung durchge-

führt.»

Eidgenössisches Amt für das Handelsregister (EHRA)

Félix Reinmann

Vorsteher

1 EXPERTsuisse, Schweizer Standards für andere Dienstleistungen im Bereich der Wirtschaftsprüfung (DL- CH), zusammen mit dem Rahmenkonzept der betriebswirtschaftlichen Prüfungen und Reviews, Ausgabe 2024; EXPERTsuisse, Schweizer Handbuch für Wirtschaftsprüfung (HWP), Band «Betriebswirtschaftliche Prüfungen und verwandte Dienstleistungen», Ausgabe 2024, S. 94 ff. und S. 190.