Notenaustausch zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein über die Regelung des Personenverkehrs zwischen beiden Staaten
Rundschreiben · 1. Juni 2003 · Freizügigkeitsabkommen
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Notenaustausch zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein über die Regelung des Personenverkehrs zwischen beiden Staaten
Umsetzung des Protokolls über den Personenverkehr im Rahmen der Änderung des EFTA-Übereinkommens (Vaduzer Konvention)
Der Schweizerische Bundesrat genehmigte am 30. Mai 2003 den Notenaustausch zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein über die Umsetzung des Liechtensteiner Protokolls betreffend den Personenverkehr im Rahmen der EFTA-Konvention (Vaduzer Konvention).
Der Notenaustausch regelt die Rechtsstellung der beiderseitigen Staatsangehöri-
gen, die im anderen Vertragsstaat wohnhaft sind, sowie die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung im Bereich des Gewerbes.
Die Rechtsstellung der beiderseitigen Staatsangehörigen ergibt sich neu aus dem Notenaustausch vom 30. Mai 2003. Liechtenstein gewährt ab dem 1. Juni 2003 die Gleichstellung der in Liechtenstein lebenden Schweizerinnen und Schweizer mit den EWR-Staatsangehörigen.
Die Vereinbarung vom 6. November 1963 der Schweiz mit dem Fürstentum Liechtenstein über die fremdenpolizeiliche Rechtsstellung der beiderseitigen Staatsangehörigen im anderen Vertragsstaat (SR 0.142.115.142) und der Notenaustausch vom 19. Oktober 1981 über die teilweise Suspendierung von Artikel 3 der schweizerisch-liechtensteinischen Vereinbarung vom 6. November 1963 über die fremdenpolizeiliche Rechtsstellung der beiderseitigen Staatsangehörigen im andern Vertragsstaat (SR 0.142.115.142.1) gelten weiter, soweit sie gegenüber dem Notenaustausch vom 30. Mai 2003 eine günstigere Regelung enthalten.
1. Gegenstand des Notenaustauschs
Mit dem Notenaustausch wird ab dem 1. Juni 2003 den beiderseitigen Staatsangehörigen, welche im Besitz einer fremdenpolizeilichen Bewilligung sind, die Rechtsstellung analog zu dem zwischen der Schweiz und der Europäischen Union abgeschlossenen Freizügigkeitsabkommen eingeräumt werden. Die Schweiz gewährt ab diesem Zeitpunkt den in der Schweiz wohnhaften Liechtensteinerinnen und Liechtensteinern die Gleichstellung mit den EU-/EFTA-Staatsangehörigen.
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung
Département fédéral de justice et police Office fédéral de l’immigration, de l’intégration et de l’émigration Dipartimento federale di giustizia e polizia Ufficio federale dell’immigrazione, dell’integrazione e dell’emigrazione
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Gleichzeitig wird der Dienstleistungsverkehr im Bereich des Gewerbes zwischen beiden Staaten liberalisiert (siehe Ziff. 3).
Der Notenaustausch regelt keine Zulassungsfragen bezüglich der Neueinreise von Aufenthalterinnen und Aufenthaltern, Kurzaufenthalterinnen und Kurzaufenthaltern oder Grenzgängerinnen und Grenzgängern. Eine Ausnahme besteht lediglich bei der Zulassung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen im Bereich des Gewerbes.
2. Auswirkungen in der ausländerrechtlichen Praxis
Staatsangehörige des Fürstentums Liechtenstein, die sich mit einer gültigen Ausländerbewilligung in der Schweiz befinden, können sich somit auf die geographische und berufliche Mobilität und alle Rechtsansprüche des Personenfreizügigkeitsabkommens berufen. Bei einer allfälligen Verlängerung werden somit neu 5-jährige B-EG-/EFTA- bzw. C-EG-/EFTA-Bewilligungen erteilt. Auch im Hinblick auf den Familiennachzug kommen nun die grosszügigeren Regelungen nach Freizügigkeitsabkommen (FZA; SR 0.142.112.681) und der Verordnung zur Einführung des freien Personenverkehrs (VEP; SR 142.203) zur Anwendung.
In Bezug auf die Zulassung von Angehörigen des Fürstentums Liechtenstein ändert sich jedoch im Moment noch nichts. Bezüglich Zulassung zum Arbeitsmarkt ist nach wie vor die Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO; SR 823.21) massgebend. Insbesondere ist auch die erwerbslose Wohnsitznahme in der Schweiz nur unter der Voraussetzung von Artikel 34 bzw. Artikel 36 der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO; SR 823.21) möglich.
Gemäss Artikel 8 der Vereinbarung von 1963 dürfen lediglich auf die Hälfte des jeweiligen Betrages reduzierte fremdenpolizeiliche Gebühren erhoben werden. Diese Vorschrift ist weiterhin zu beachten.
3. Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer
Abhängig von der Dauer der Dienstleistung, welche von Unternehmen mit Sitz im Fürstentum Liechtenstein in der Schweiz erbracht werden, kommen unterschiedliche Verfahren zur Anwendung:
- Während 8 Tagen innerhalb von 90 Tagen sind Dienstleistungen melde- und bewilligungsfrei.
- Ab dem 9. Tag innerhalb von 90 Tagen besteht grundsätzlich eine Meldepflicht. Sofern Drittstaatsangehörige entsandt werden, besteht eine Bewilligungspflicht (Einverständnis).
- Ab dem 91. Tag sind alle Dienstleistungen bewilligungspflichtig (Einverständnis).
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Für Dienstleistungen ab dem 9. Tag innerhalb von 90 Tagen wird ein Meldeverfahren eingeführt. Ein Muster des Meldeformulars findet sich in der Beilage; es kann aber auch von der nachfolgenden Internetseite des Ausländeramtes St. Gallen heruntergeladen werden:
http://www.sg.ch/sicherheit/auslaenderamt/formulare_und_merkblaetter/gesuchs
Wenn die Dienstleistung bewilligungspflichtig ist, muss das Gesuch der zuständigen Arbeitsmarktbehörde unterbreitet werden. Diese prüft Inländervorrang sowie Lohn- und Arbeitsbedingungen noch bis zum 30. Juni 2004. Das Unternehmen, welches seine Arbeitskräfte in die Schweiz schickt, muss eine Geschäftsstelle im Fürstentum Liechtenstein haben. Werden bewilligungspflichtige Drittstaatsangehörige zur Erbringung der Dienstleistung in die Schweiz entsandt, müssen sie seit mindestens 12 Monaten im Arbeitsmarkt des Fürstentums Liechtenstein integriert sein. Der entsprechende Nachweis ist aufgrund von Arbeitgeber- und Wohnsitzbestätigungen oder auf andere geeignete Weise zu erbringen.
4. Grenzgängerinnen und Grenzgänger
EU-/EFTA- und Drittstaatsangehörige, die in Liechtenstein wohnhaft sind, aber als Grenzgängerinnen oder Grenzgänger eine unselbständige Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausüben, unterstehen entgegen dem Wortlaut des FZA der Grenzgängerregelung. Im Rahmen einer schrittweisen Öffnung der Arbeitsmärkte soll in diesen Fällen auf eine arbeitsmarktliche Prüfung verzichtet werden.
Beilagen:
- Notenaustausch vom 30. Mai 2003
- Notenaustausch vom 19. Oktober 1981
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Notenaustausch zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein über die Umsetzung des Protokolls betreffend den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und Liechtenstein zum Abkommen vom 21. Juni 2001 zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) („Vaduzer Konvention“)
Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten entbietet der Botschaft des Fürstentums Liechtenstein seine Hochachtung und beehrt sich, ihr die folgende Angelegenheit zu unterbreiten:
- In Anbetracht des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Ge-
meinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen);
- in Anbetracht der durch das Fürstentum Liechtenstein als Mitgliedstaat des Europäi-
schen Wirtschaftsraums (EWR) im Bereich der Freizügigkeit ausgehandelten Sonderlösung;
- unter Hinweis auf das am 21. Juni 2001 in Vaduz im Rahmen des Abkommens zur Än-
derung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation unterzeichnete Protokoll betreffend den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und Liechtenstein;
- unter Hinweis auf die in der Folge in dieser Angelegenheit geführten Gespräche zwi-
schen einer schweizerischen und einer liechtensteinischen Delegation;
schlägt der Schweizerische Bundesrat in Umsetzung des Protokolls betreffend den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und Liechtenstein zum Abkommen vom 21. Juni 2001 zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) die folgende Regelung vor:
1. Die Schweiz gewährt den bereits in der Schweiz wohnhaften liechtensteinischen
Staatsangehörigen ab dem 1. Juni 2003 die Freizügigkeit nach Massgabe von Artikel 10 Absatz 5 Anhang VIII des Abkommens vom 21. Juni 2001 zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (Anhang K - Anlage 1 konsolidierte Fassung des EFTA-Übereinkommens).
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2. Das Fürstentum Liechtenstein gewährt den bereits in Liechtenstein wohnhaften
schweizerischen Staatsangehörigen ab dem 1. Juni 2003 die Gleichstellung mit den in Liechtenstein wohnhaften EWR-Staatsangehörigen nach Massgabe der im Rahmen des EWR-Abkommens ausgehandelten Sonderlösung, soweit es sich um Rechtsbereiche handelt, die Gegenstand von Anhang VIII des Abkommens vom 21. Juni 2001 zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (Anhang K – Anlage 1 konsolidierte Fassung des EFTA-Übereinkommens) sind.
3. Die Schweiz gewährt den Dienstleistungserbringern aus Liechtenstein im Bereich des
Gewerbes das Recht auf grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung mindestens gemäss Anhang K – Anlage 1 konsolidierte Fassung des EFTA-Übereinkommens.
4. Das Fürstentum Liechtenstein gewährt den Dienstleistungserbringern aus der Schweiz
im Bereich des Gewerbes das Recht auf grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung mindestens gemäss Anhang K – Anlage 1 konsolidierte Fassung des EFTA-Übereinkommens.
Die Bestimmungen der Vereinbarung vom 6. November 1963 über die fremdenpolizeiliche Rechtsstellung der beiderseitigen Staatsangehörigen im anderen Vertragsstaat und der Notenaustausch vom 19. Oktober 1981 über die teilweise Suspendierung von Artikel 3 dieser Vereinbarung gelten weiter, soweit sie gegenüber diesem Notenaustausch eine günstigere Regelung vorsehen.
Falls die Regierung des Fürstentums Liechtenstein dem Vorstehenden zustimmt, bilden die vorliegende Note und die liechtensteinische Antwortnote eine Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen, die am 1. Juni 2003 in Kraft tritt.
Zwecks Erörterung und Lösung von Anwendungsfragen kann ein Experten-Ausschuss eingesetzt werden. Der Ausschuss wird ad hoc auf Ansuchen einer der Vertragsparteien einberufen.
Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten benützt auch diesen Anlass, um die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
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EIDGENÖSSISCHES DEPARTEMENT FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN
p.B.14.21.Liecht.2.6.(8.)
Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten beehrt sich, der Botschaft des Fürstentums Liechtenstein den Empfang ihrer Note vom 19. Oktober 1981 zu bestätigen, die folgenden Inhalt hat:
„Die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein beehrt sich, dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten mitzuteilen, dass die Fürstliche Regierung im Hinblick auf die Notwendigkeit, zwischen dem Bestand der liechtensteinischen und dem der ausländischen Wohnbevölkerung ein ausgewogenes Verhältnis zu verwirklichen, vorderhand nicht mehr in der Lage ist, Artikel 3 der liechtensteinisch-schweizerischen Vereinbarung vom 6. November 1963 über die fremdenpolizeiliche Rechtsstellung der beiderseitigen Staatsangehörigen im anderen Vertragsstaat uneingeschränkt anzuwenden. Aufgrund dieser Bestimmung haben liechtensteinische Landesbürger und Schweizerbürger im andern Vertragsstaat Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung mit oder ohne Erwerbstätigkeit.
Im Auftrag der Fürstlichen Regierung schlägt die Botschaft die nachfolgende Regelung vor:
1. Artikel 3 der Vereinbarung wird bis auf weiteres teilweise suspendiert. Für beidersei-
tige Staatsangehörige gilt der Anspruch auf Zulassung mit oder ohne Erwerbstätigkeit weiterhin uneingeschränkt, wenn
11) sie sich an einer Bildungsstätte oder in einem Betrieb im andern Vertragsstaat (z.B. als Schüler, Studenten, Lehrlinge, Praktikanten) ausbilden oder ein Au-pair-Verhältnis antreten wollen;
12) es sich um Personen mit abgeschlossener Berufsausbildung oder mindestens gleichwertigem Schulabschluss handelt, die sich im anderen Vertragsstaat auf eine befristete Dauer in einem Betrieb fachlich weiterbilden wollen, ein entsprechendes Weiterbildungsprogramm erfüllen und eine Grenzgängertätigkeit nicht zumutbar ist;
13) sie in öffentlichen Institutionen des Gesundheits-, Bildungs- oder Sozialwesens tätig sein wollen;
14) sie in Spitälern, Kliniken oder Heimen als Patienten Aufnahme finden wollen;
15) es sich dabei um den Ehegatten und die minderjährigen Kinder des im andern Vertragsstaat bereits zugelassenen liechtensteinischen oder schweizerischen Ehegatten handelt;
16) sie Grenzgänger sind.
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2. Gesuche für die von der Suspendierung betroffenen beiderseitigen Staatsangehörigen
im andern Vertragsstaat werden nach den allgemein geltenden Vorschriften über die Zulassung von Ausländern behandelt. Mit Rücksicht auf die engen Beziehungen zwischen den beiden Staaten werden
21) die liechtensteinischen Behörden Schweizerbürger, die keinen Anspruch auf eine Bewilligung geltend machen können, nach Möglichkeit bevorzugt behandeln;
22) die schweizerischen Behörden liechtensteinische Landesbürger, die keinen Anspruch auf eine Bewilligung geltend machen können, keiner zahlenmässigen Begrenzung unterstellen; sie werden Gesuche für Erwerbstätige lediglich unter dem Gesichtspunkt der Arbeitsmarktlage prüfen.
3. Nach erfolgter Zulassung haben die beiderseitigen Staatsangehörigen weiterhin einen
Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 3 Absatz 3 der Vereinbarung, ausgenommen, wenn es sich um einen Aufenthalt zu einem seiner Natur nach vorübergehenden Zweck im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 der Vereinbarung handelt.
4. Die übrigen Bestimmungen der Vereinbarung über die Rechtsstellung der beiderseiti-
gen Staatsangehörigen bleiben bestehen.
5. Die beiden Regierungen ernennen eine Gemischte Kommission zur Behandlung von
Fragen, die mit der Anwendung des Notenwechsels zusammenhängen.
Die Botschaft wäre dem Departement für auswärtige Angelegenheiten dankbar, wenn es ihr die Zustimmung des Schweizerischen Bundesrates zu diesen Vorschlägen bekannt geben würde. In diesem Falle bilden die Note der Botschaft und die Note des Departementes eine Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen, die am 19. Oktober 1981 in Kraft tritt und jederzeit auf ein Jahr gekündigt werden kann, wonach Artikel 3 der Vereinbarung vom 6. November 1963 über die fremdenpolizeiliche Rechtsstellung der beiderseitigen Staatsangehörigen im andern Vertragsstaat wieder voll in Kraft tritt.“
Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten beehrt sich, der Botschaft die Zustimmung des Schweizerischen Bundesrats zu den in der Note enthaltenen Vorschlägen bekannt zu geben. Die Note der Botschaft und die vorliegende Note bilden eine Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen, die am 19. Oktober 1981 in Kraft tritt und jederzeit auf ein Jahr gekündigt werden kann.
Das Departement benützt auch diesen Anlass, um die Fürstliche Botschaft seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Bern, 19. Oktober 1981