Entscheidsammlung Baugesetzgebung AG, AG_BG_1991-01-11-begruendungspflicht-der-behoerde-bei-einer-abweisung_1991-01-11

11. Januar 1991 · Deutsch

Die Begründung kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken; je grösser der Ermessensspielraum und je stärker der Eingriff desto höher sind die Anforderungen an die Begründung.

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Die Begründung kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken; je grösser der Ermessensspielraum und je stärker der Eingriff desto höher sind die Anforderungen an die Begründung.

kein
"1. (...)

a)
Als wesentlich im Sinne von § 27 lit. b VRPG wird eine Verfahrensbestimmung dann angesehen, wenn sie im Dienste der Zielsetzung steht, die Gefahr willkürlicher Behandlung des Rechtsunterworfenen zu vermindern; die behördliche Begründungspflicht (§ 23 Abs. 3 Satz 1 VRPG) gehört mit zu dieser Kategorie (Rudolf Weber, Grundsätzliches zur Wiederaufnahme nach § 27 VRPG, in: Festschrift für Kurt Eichenberger, Veröffentlichungen zum aargauischen Recht, Band 42, Aarau 1990, S. 358 f.; Entscheid des Verwaltungsgerichts (VGE) III/62 vom 7. August 1989 in Sachen O, S. 11 ).
b)
Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs folgt unter anderem die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen (vgl. dazu und zum folgenden § 23 Abs. 3 Satz 1 VRPG; BGE 112 Ia 109 f. mit Verweisungen; AGVE 1982, S. 301 f.; VGE III/6 vom 22. Januar 1990 in Sachen Ingold und Mitbeteiligte, S. 6 f.). Der Bürger soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Zudem kann durch die Verpflichtung der Offenlegung der Entscheidgründe verhindert werden, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt. Die Begründungspflicht erscheint so nicht nur als ein bedeutsames Element transparenter Entscheidfindung, sondern dient zugleich auch einer wirksamen Selbstkontrolle der Behörde. Aufgrund dieses allgemeinen verfassungsrechtlichen Anspruchs lassen sich allerdings keine generellen Regeln aufstellen, denen eine Begründung zu genügen hätte. Die Anforderungen sind vielmehr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles sowie der Interessen des Betroffenen im Blick auf folgende, in der Rechtsprechung des Bundesgerichts entwickelte Grundsätze festzulegen: Da dem Anspruch gestützt auf Art. 4 Bundesverfassung gegenüber dem kantonalen Verfahrensrecht nur subsidiäre Bedeutung zukommt, dürfen an die Begründung eines kantonalen Entscheides keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Die Begründung eines Entscheides muss aber jedenfalls so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanzen sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützte. Das bedeutet indessen nicht, dass sich diese ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Weiter ist die verfassungsmässige Begründungsdichte abhängig von der Entscheidungsfreiheit der Behörde und der Eingriffsintensität des Entscheides. Je grösser der Spielraum, welcher der Behörde infolge Ermessens und unbestimmte Rechtsbegriffe eingeräumt ist, und je stärker ein Entscheid in die individuellen Rechte eingreift, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung eines Entscheides zu stellen."

Aus den Erwägungen

Sachverhalt

Entscheid des Verwaltungsgerichts (III/3) vom 11.01.1991 in Sachen Ergenbemeinschaft S.
Begründungspflicht der Behörde bei einer Abweisung