Obergericht AG, ZSU.2026.186

19. August 2026 · Zivilkammern · Deutsch

Aargau Obergericht Zivilkammern 19.08.2026 ZSU.2026.186

Obergericht AG · ZSU.2026.186 · Deutsch

Obergericht
Zivilgericht, 3. Kammer

ZSU.2026.186
([…])
Art. 69

Entscheid vom 19. August 2026

Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin
Oberrichter Holliger
Oberrichterin Merkofer
Gerichtsschreiberin i.V. Everett

Beschwerdeführer
A._____,
[…]

Gegenstand Rechtsverzögerung

Das Obergericht entnimmt den Akten:

1.

1.1.
Am tt.mm. 2024 reichte B._____ [Gesuchsteller] ein Eheschutzgesuch beim Bezirksgericht Rheinfelden, Präsidium des Familiengerichts, gegen seine Ehefrau, C._____ [Gesuchsgegnerin, vertreten durch den Beschwerdeführer], ein.
1.2.
Mit Entscheid vom tt.mm. 2025 erkannte das Präsidium des Bezirksgerichts Rheinfelden im erstinstanzlichen Eheschutzverfahren u.a. Folgendes:

" […]

9.

9.1
Der Gesuchsgegnerin wird für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.
9.2
Als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin wird A._____ [=Beschwerdeführer], Rechtsanwalt in Q._____, eingesetzt.
10.
Die Entscheidgebühr von Fr. 3'600.– wird den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 1'800.– auferlegt.

Der Anteil des Gesuchstellers wird mit seinem Vorschuss von Fr. 2'400.– verrechnet. Die Gerichtskasse wird angewiesen, dem Gesuchsteller Fr. 600.– zurückzuzahlen.

Der Anteil der Gesuchsgegnerin geht infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen zu Lasten des Kantons. Die Gesuchsgegnerin ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

11.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
12.
Die vom Vertreter der Gesuchsgegnerin zu Lasten der Gerichtskasse Rheinfelden einzureichende Kostennote wird nach Rechtskraft des Entscheids geprüft und im massgebenden Umfang genehmigt. Die Entschädigung wird der Gesuchsgegnerin im Hinblick auf die gewährte unentgeltliche Rechtspflege einstweilen vorgemerkt. Die Gesuchsgegnerin ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 123 ZPO)."

2.

2.1.
Mit Eingabe vom tt.mm. 2025 erhob die Gesuchsgegnerin gegen den Entscheid der Vorinstanz vom tt.mm. 2025 Berufung am Obergericht des

Kantons Aargau. Dispositiv-Ziffern 9-12 des Entscheids wurden dabei nicht angefochten.

2.2.
Der Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau erging am tt.mm. 2026 ([…]) und erhielt keine Änderungen betreffend des erstinstanzlichen Kostenentscheids (Dispositiv-Ziffern 9-12).

3.

3.1.
Mit Eingabe vom 5. Juni 2026 reichte der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Aargau eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein und stellte folgende Anträge:

" 1.

Es sei der Beschwerdegegnerin [= Vorinstanz] eine Frist von 3 Tagen anzusetzen, um das Honorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters gemäss Ziffer. 12 des Entscheids vom tt.mm. 2025 im Verfahren […] festzusetzen.

2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer und Auslagen zu Lasten der Staatskasse."
3.2.
Mit Eingabe vom 11. Juni 2026 nahm die Vorinstanz zu der Rechtsverzögerungsbeschwerde Stellung.

Das Obergericht zieht in Erwägung:

1.
Nach Art. 319 lit. c ZPO sind Fälle von Rechtsverzögerungen auch ohne Vorliegen eines eigentlichen Anfechtungsobjekts mit Beschwerde anfechtbar (FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Komm.], 4. Aufl. 2025, N. 18 zu Art. 319 ZPO). Es können sowohl Unterlassungen als auch Verzögerungen von Handlungen zur Weiterführung des Verfahrens oder Fällung des Endentscheids gerügt werden (FREI-BURGHAUS/AFHELDT, ZPO-Komm., a.a.O., N. 15 zu Art. 327 ZPO). Gemäss § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO entscheidet das Obergericht (Zivilgericht) als Rechtsmittelinstanz über Beschwerden i.S.v. Art. 319 ff. ZPO. Die Beschwerdeinstanz prüft mit freier Kognition, ob eine Rechtsverzögerung vorliegt, wobei der Gestaltungsspielraum der erstinstanzlichen Gerichte zu berücksichtigen und eine Pflichtverletzung nur in klaren Fällen anzunehmen ist (FREIBURGHAUS/AFHELDT, ZPO-Komm., a.a.O., N. 7 zu Art. 320 ZPO).

2.

2.1.
In der Beschwerde moniert der Beschwerdeführer im Wesentlichen, er warte seit dem erstinstanzlichen Entscheid vom tt.mm. 2025 auf die Festsetzung des Honorars als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin. Hierzu bestehe keine Veranlassung und es sei nicht ersichtlich, weshalb die Festsetzung der Höhe des Honorars nicht möglich sei. Die Vorinstanz habe ihn auf wiederholtes Nachfragen (mehrfach) darauf hingewiesen, zuletzt mittels Schreiben vom 2. Juni 2026, dass eine Honorarfestsetzung nicht (beziehungsweise nur in rudimentärer Art und Weise) möglich sei, solange sich die Akten bei der Rechtsmittelinstanz befänden. Gemäss dem Beschwerdeführer sei der aktuelle Zustand jedoch unzumutbar, weshalb eine unzulässige Rechtsverzögerung vorläge.
2.2.
In ihrer Stellungnahme führt die Vorinstanz aus, es sei unbestritten, dass dem Beschwerdeführer für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung zustünde, welche von der ersten Instanz festzusetzen und auszurichten sei. Aktuell befänden sich die gesamten erstinstanzlichen und bis zum Weiterzug entstandenen Akten jedoch nicht bei ihr, weshalb es ihr nicht möglich sei, eine spezifische Überprüfung des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Honorars in Höhe von rund Fr. 11'000.00 vorzunehmen. Es sei ihr nicht bekannt, ob der Berufungsentscheid des hiesigen Gerichts betreffend das Eheschutzverfahren beim Bundesgericht angefochten worden sei oder nicht. Insoweit der Berufungsentscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom tt.mm. 2026 nicht an das Bundesgericht weitergezogen werde, würden die erstinstanzlichen Akten bald bei ihr eingehen, und sie könne eine gewissenhafte Prüfung der geltend gemachten Honorarpositionen vornehmen.

3.

3.1.
Art. 124 Abs. 1 Satz 2 ZPO verpflichtet das Gericht zu "zügiger" Prozessleitung. Damit wird das Beschleunigungsgebot, das sich bereits aus Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziffer 1 EMRK ergibt, für den Zivilprozess bestätigt (SEILER, ZPO-Komm., a.a.O., N. 9 zu Art. 124 ZPO). Gemäss dem Beschleunigungsgebot hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Die Angemessenheit der Dauer bestimmt sich nicht absolut. Sie ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände einer Angelegenheit wie Umfang und Bedeutung des Verfahrens, das Verhalten der betroffenen Privaten und der Behörden, die Bedeutung für die Betroffenen sowie die für die Sache spezifischen Entscheidungsabläufe zu berücksichtigen (BGE 151 II 475 E. 12.2, mit Hinweis auf BGE 144 II 486 E. 3.2; 135 I 265 E. 4.4 und 130 I 312 E. 5.1). Dem Gericht ist eine Rechtsverzögerung insbesondere dann vorzuwerfen, wenn es ohne ersichtlichen Grund und ohne ausgleichende Aktivität während längerer Perioden untätig geblieben ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_207/2018 vom 26. Juni 2018 E. 2.1.2). Gewisse "tote Zeiten" sind dem Gericht im Übrigen nicht vorwerfbar, zumal solche in einem Verfahren unvermeidlich sind, da daneben stets auch andere Verfahren zu behandeln sind (BGE 130 I 312 E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 124 I 139 E. 2c). Ferner kann eine zeitweise Untätigkeit des Gerichts gerechtfertigt sein, wenn gegen einen im Verlauf des Verfahrens ergangenen Entscheid ein Rechtsmittel ergriffen wird und dem Gericht die Akten folglich nicht mehr vorliegen (vgl. auch Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, PC200010-O/U vom 21. April 2020 E. 2.1.3 m.H.). Ist die Rechtsverzögerungsbeschwerde gutzuheissen, ist die Vorinstanz anzuweisen, den zu Unrecht verzögerten Rechtsakt unverzüglich vorzunehmen (FREI-BURGHAUS/AFHELDT, ZPO-Komm., a.a.O., N. 15 zu Art. 327 ZPO).
3.2.
Vorliegend ist unbestritten, dass die Vorinstanz seit Erlass ihres Entscheids vom tt.mm. 2025 bis heute nicht über die Höhe des Honorars des Beschwerdeführers für dessen Tätigkeit als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin im erstinstanzlichen Verfahren entschieden hat. Ebenso ist unbestritten, dass sie über dieses Honorar zu befinden hat.

3.3.

3.3.1.
Gemäss Dispositiv-Ziffer 12 des Entscheids der Vorinstanz vom tt.mm. 2025, wird über die Höhe des Honorars des Beschwerdeführers erst nach Rechtskraft des Entscheids befunden. Mit Eingabe vom tt.mm. 2025 erhob die Gesuchsgegnerin gegen den Entscheid der Vorinstanz vom tt.mm. 2025 Berufung am Obergericht des Kantons Aargau, woraufhin die Akten an das hiesige Gericht übermittelt wurden. Dispositiv-Ziffer 12 des erstinstanzlichen Entscheids liess der Beschwerdeführer indes unangefochten. Nachdem der Beschwerdeführer die Vorinstanz mittels Schreiben vom tt.mm. 2025 dazu aufforderte, sein Honorar für seine erstinstanzlichen Aufwendungen umgehend festzusetzen (Beschwerdebeilage 5), führte die Vorinstanz mit Schreiben vom 8. Januar 2026 aus, die für das erstinstanzliche Verfahren eingereichte Kostennote des Beschwerdeführers in Höhe von rund Fr. 11'000.00, welche Bestandteil der erstinstanzlichen Akten sei, könne nur dann überprüft werden, wenn ihr diese Akten vorlägen. Ohne Kenntnis des vollständigen Akteninhalts sei lediglich eine rudimentäre Überprüfung der Grundentschädigung sowie der Zu- und Abschläge möglich (Beschwerdebeilage 6; vgl. auch Beschwerdebeilage 9, in welcher die Vorinstanz ihre Argumentation wiederholte). Mit Schreiben vom 15. Januar 2026 teilte der Beschwerdeführer der Vorinstanz mit, dass mit der Honorarfestsetzung bis zum Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau bzw. bis zur Rücksendung der erstinstanzlichen Akten zugewartet werden könne (Beschwerdebeilage 7). Bis heute befinden sich die Akten nicht bei der Vorinstanz, da die Gesuchsgegnerin sowie der Beschwerdeführer mit Eingabe vom tt.mm. 2026 am Bundesgericht Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom tt.mm. 2026 erhoben haben. Die Akten wurden aufforderungsgemäss dem Bundesgericht zugestellt.

Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters in Zivilsachen erfolgt im Kanton Aargau nicht nach einem vorgegebenen Stundenansatz, sondern mit Pauschalbeträgen nach streitwertabhängigen Tarifen bzw. innerhalb eines Kostenrahmens. Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt. Ausgangspunkt ist eine Gesamtbetrachtung des Honorars unter Berücksichtigung des konkreten Falles. Wird ein Anwaltshonorar nach dem massgebenden Tarif als Pauschalbetrag ausgerichtet, kann von einer Beurteilung der einzelnen Positionen einer eingereichten Honorarrechnung grundsätzlich abgesehen werden. Gleichwohl sind die sachbezogenen und angemessenen Bemühungen, durch Zu- und Abschläge, zu entschädigen (§§ 3-6 AnwT; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5D_67/2010 vom 6. September 2010 E. 3.3). Die Gewährung von Zu- und Abschlägen sowie deren Höhe liegen im richterlichen Ermessen. Zur Überprüfung des vom Beschwerdeführer behaupteten Mehraufwandes bzw. zur Beurteilung, ob die getätigten Eingaben die ermessensweise zu gewährenden Zuschläge gemäss §§ 3–6 AnwT zu rechtfertigen vermögen, ist die Vorinstanz auf die erstinstanzlichen Akten angewiesen. Dies gilt insbesondere, da die eingereichte Kostennote in Höhe von beinahe Fr. 11'000.00 (vgl. Beschwerdebeilage 3) erheblich von der praxisgemässen Grundentschädigung von Fr. 3'350.00 für ein durchschnittliches Präliminar-/Eheschutzverfahren ([…]) abweicht und der Beschwerdeführer geltend macht, dass sich das Verfahren als "unüblich aufwändig präsentierte" (Beschwerdebeilage 5). Ohne Akten lässt sich der geltend gemachte Aufwand nicht überprüfen.

3.3.2.
Nachdem der Beschwerdeführer gegen Dispositiv-Ziffer 12 des Entscheids vom tt.mm. 2025 nicht opponierte und mit Schreiben vom 15. Januar 2026 sich zudem damit einverstanden erklärte, dass mit der Honorarfestsetzung bis zur Rücksendung der Akten zugewartet werden könne, ist der Vorwurf der Rechtsverzögerung, nachdem sich die Akten nach wie vor nicht bei der Vorinstanz befinden, unbegründet. Die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die auf Fr. 500.00 festzusetzende Entscheidgebühr (§ 10 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 GebührD) zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO) und seine Parteikosten selber zu tragen.

Das Obergericht erkennt:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Zustellung an:

[…]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 11'000.00.

Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Aarau, 19. August 2026

Obergericht des Kantons Aargau
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin i.V.:

Massari Everett