Obergericht AG, ZSU.2026.19
10. August 2026 · Zivilkammern · Deutsch
Aargau Obergericht Zivilkammern 10.08.2026 ZSU.2026.19
Obergericht AG · ZSU.2026.19 · Deutsch
Obergericht
Zivilgericht, 3. Kammer
ZSU.2026.19
(OF.2020.96)
Art. 64
Entscheid vom 10. August 2026
Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin
Oberrichter Holliger
Oberrichterin Merkofer
Gerichtsschreiber Tognella
Beschwerdeführerin
A._____,
[…]
vertreten durch Advokat B._____, […]
Gegenstand Abänderung Ehescheidung / Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin
Das Obergericht entnimmt den Akten:
- 1.
- Im Verfahren OF.2020.96 von C._____ (Kläger) und D._____ (Beklagte) (zusammen Parteien) betreffend Abänderung der Entscheide des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 2. Februar 2016 (F.2015.689: Scheidungsverfahren) und vom 27. September 2019 (F.2019.310: erstes Abänderungsverfahren) vor dem Gerichtspräsidium Rheinfelden war die Beklagte bis und mit September 2022 unentgeltlich (vgl. Verfügung vom 19. März 2021) durch Advokatin E._____, F._____, R._____, vertreten. Zufolge deren Kanzleiaustritts übernahm ihre Kanzleikollegin, Advokatin A._____ (im Folgenden: Beschwerdeführerin), die Vertretung der Beklagten. Im Endentscheid des Gerichtspräsidiums Rheinfelden vom 14. Dezember 2023 wurde die Beschwerdeführerin als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beklagten eingesetzt.
- 2.
- Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens (unangefochten gebliebener Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, 1. Zivilkammer, vom 12. Mai 2025, Verfahren ZOR.2024.45) sprach der Gerichtspräsident von Rheinfelden der Beschwerdeführerin – unter Kürzung von deren Kostennote vom 5. April 2023 über Fr. 14'097.05 (inkl. Auslagen von Fr. 284.20 und Mehrwertsteuer) – eine Entschädigung von Fr. 5'475.70 (inkl. geltend gemachte Auslagen von Fr. 284.20 und Mehrwertsteuer) zu (Verfügung vom 8. Dezember 2025).
- 3.
- Gegen diese ihr am 17. Dezember 2025 zugestellte Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 29. Dezember 2025 fristgerecht beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen:
- 1.
- Es sei dies Ziffer 1. des Entscheids des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 8. Dezember 2025 (OF.2020.96) aufzuheben und der Beschwerdeführerin ein Honorar in Höhe von CHF 11'484.20 zzgl. MwSt. aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
- 2.
- Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
- 3.
- Unter o/e-Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MwSt. zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Das Obergericht zieht in Erwägung:
- 1.
- Gegen einen Entscheid über die Höhe der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO) ist die Beschwerde gegeben (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 110 ZPO). Nachdem die Beschwerdeführerin die für die Beschwerde in Art. 321 Abs. 1 ZPO bzw. Art. 321 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 142 Abs. 3 ZPO statuierten Form- und Fristvorschriften eingehalten sowie den ihr mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 16. Januar 2026 auferlegten Gerichtskostenvorschuss fristgerecht bezahlt hat, ist auf ihre Beschwerde einzutreten.
- 2.
- Mit Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung durch die Vorinstanz geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind – vorbehaltlich einer hier nicht ersichtlichen Ausnahme – ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).
3.
- 3.1.
- Die Entschädigung, wie in der Kostennote vom 5. April 2023 (act. 114 ff.) verlangt, in der angefochtenen Verfügung in gekürztem Umfang zugesprochen und in der Beschwerde geltend gemacht, lässt sich synoptisch wie folgt darstellen:
Kostennote
Fr.
angefochtener
Entscheid
Fr.
Beschwerde
Fr.
Grundentschädigung nach
Aufwand
12'805.00 --- ---
Grundentschädigung
(§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT)
--- 3'000.00 7'000.00*
Zuschlag für weitere
Rechtsschrift (Duplik)
(§ 6 Abs. 3 AnwT)
--- (30 %) 900.00 (30 %) 2'100.00
Zuschlag für zusätzliche
Verhandlung vom 3. April
2023 (§ 6 Abs. 3 AnwT)
--- (30 %) 900.00 (30 %) 2'100.00
(Zwischentotal I) 12'805.00 4'800.00 11'200.00
Auslagen 284.20 284.20 284.20
(Zwischentotal II) 13'089.20 5'084.20 11'484.20
MWSt (7.7 %) 1'007.85 391.50 (884.30)
Entschädigung 14'097.05 5'475.70 (12'368.50)
*vgl. Beschwerde Rz. 35 (doppelte Grundentschädigung von Fr. 3'500.00 wegen "ausserordentlichen Aufwands", genauer: Verdoppelung der bei durchschnittlichen Verfahren gewährten Grundentschädigung [Fr. 3'500.00] wegen Überdurchschnittlichkeit des konkreten Verfahrens, vgl. E. 8.2.2 des obergerichtlichen Entscheids ZOR.2024.45 vom 12. Mai 2025)
- 3.2.
- Anders als noch in der Kostennote (act. 114 ff.) wird in der Beschwerde zu Recht keine Entschädigung nach Stundenaufwand mehr verlangt. Der unentgeltliche Rechtsvertreter wird nach dem AnwT vorbehaltlich eines – hier nicht interessierenden – hohen Streitwerts (vgl. § 3 Abs. 1 lit. d AnwT, wonach Unterhaltsbeiträge nicht als vermögensrechtlicher Natur gelten, vgl. Art. 96 ZPO) ausgehend von einer Grundentschädigung festgesetzt. Hinzu kommen Zuschläge und Abzüge nach § 6 Abs. 2 und 3 AnwT sowie § 8 AnwT. Entgegen der in der angefochtenen Verfügung gegebenen Begründung ist in nicht vermögensrechtlichen Verfahren besonders hohen Aufwendungen nicht durch einen Zuschlag nach § 7 AnwT, sondern (bereits) durch eine Erhöhung der Grundentschädigung (gegenüber einer durchschnittlichen Entschädigung) Rechnung zu tragen.
3.3.
- 3.3.1.
- Die Grundentschädigung für durchschnittliche Abänderungsverfahren beträgt nach der Praxis des Obergerichts, wie die Beschwerdeführerin zu Recht rügt (Beschwerde Rz. 18 ff.), entgegen der Vorinstanz nicht Fr. 3'000.00, sondern Fr. 3'500.00 (vgl. den im Abänderungsverfahren der Beklagten ergangenen Entscheid des Obergerichts, 1. Zivilkammer, ZOR.2024.45 vom 12. Mai 2025 E. 8.2.2). In der Beschwerde wird eine Verdoppelung dieser Grundentschädigung auf Fr. 7'000.00 verlangt, wie sie für das Berufungsverfahren vorgenommen worden sei (Entscheid des Obergerichts, 1. Zivilkammer, ZOR.2024.45 vom 12. Mai 2025 E. 8.2.2).
- 3.3.2.
- Dem kann nicht gefolgt werden. Auch wenn in einem Abänderungsprozess die Bedeutung und Schwierigkeit (vgl. § 3 Abs. 1 lit. b AnwT) der Streitsache bei einem Weiterzug an die Rechtsmittelinstanz häufig nicht verändert bzw. gesteigert werden, war im Abänderungsverfahren der Parteien in offensichtlicher Weise das Gegenteil der Fall.
Zwar lag schon vor erster Instanz eine Patchworkkonstellation vor und waren neben dem Unterhalt zunächst auch weitere Kinderbelange (Umteilung der Obhut betreffend G._____ sowie die Regelung des persönlichen Verkehrs) Prozessthema, die auf Wunsch der Vorinstanz (Verfügung vom 26. November 2020, act. 13) vor der Einigungsverhandlung von der Beklagten in einer Stellungnahme auf anderthalb Seiten (act. 19 f.) geschildert wurden. Jedoch konnte die Obhutsfrage betreffend G._____ schon vor Beginn des eigentlichen Schriftenwechsels durch einen von der Beklagten am 16. Juli 2021 und vom Kläger am 1. September 2021 unterzeichneten Teilvergleich geregelt werden (act. 42 f. und 45 f.). Die späteren Ausführungen der Beklagten zum weiterhin streitigen Besuchsrecht beschränkten sich auf zehn Zeilen in der Klageantwort (act. 59) und elf Zeilen in der Duplik (act. 82 f.), denen keinerlei Komplexität anhaftete. Nicht nachvollziehbar ist, was die Beschwerdeführerin mit den in Rz. 29 ihrer Beschwerde gemachten Ausführungen zum Ausdruck bringen will, wonach sich die ausserordentliche Aufwendigkeit des Verfahrens darin zeige, dass parallel und in Ergänzung zum gerichtlichen Abänderungsprozess KESB-Abklärungen stattgefunden hätten und die Kenntnis der KESB-Akten von insgesamt über 400 Seiten für das Abänderungsverfahren notwendig gewesen seien. Soweit aus den von der Vorinstanz mit Verfügung vom 19. März 2021 (act. 29) beigezogenen KESB-Akten ersichtlich, war weder die Beschwerdeführerin noch ihre Rechtsvorgängerin in die KESB-Verfahren involviert, und selbst im gegenteiligen Fall wären die in diesen Verfahren angefallenen Bemühungen nicht im Abänderungsverfahren zu vergüten. Im Übrigen wurde gemäss der eingereichten Kostennote (act. 119) für das Studium der KESB-Akten (insgesamt zwar rund 400 Seiten, die aber aus drei über weite Teile identischen Dossiers für jede der drei Töchter der Parteien besteht) 2.6 Stunden aufgewendet, wobei die KESB-Akten im weiteren erstinstanzlichen Abänderungsverfahren ohnehin keine Rolle mehr spielten. Dies vermag das erstinstanzliche Verfahren nicht überdurchschnittlich erscheinen zu lassen.
Eine deutlich überdurchschnittliche Komplexität des Prozesses entstand (erst) in zweiter Instanz vor allem dadurch, dass, obwohl in der Klageantwort lediglich eine einzige Berechnung für die ganze zukünftige Unterhaltsdauer angestellt worden war, im Abänderungsentscheid Unterhaltsberechnungen für sechs Phasen vorgenommen wurden, deren Zahl in der von der Beschwerdeführerin für die Beklagte erhobenen Berufung noch erhöht wurde. Damit ist der Hinweis auf die Erfahrungstatsache, dass Verfahren vor der Rechtsmittelinstanz weniger aufwendig seien als erstinstanzliche Verfahren (vgl. Beschwerde Rz. 32), zumindest für den vorliegenden Fall verfehlt. Im erstinstanzlichen Verfahren hatte sich die Vorgängerin der Beschwerdeführerin in einer (ohne Titelblatt und letzte Seite mit Grussformel) achtseitigen Klageantwort (act. 51 ff.) bzw. sechsseitigen Duplik (act. 78 ff.) auf das Zusammentragen der (damals aktuellen) Einkommen und (ausschliesslich) betreibungsrechtlichen Existenzminima (zuzüglich Steuern der Parteien sowie des Ehemannes der Klägerin, aber ohne Steueranteile der Töchter) beschränkt.
Nach dem Gesagten präsentiert sich das vor Vorinstanz durchgeführte (zweite) Abänderungsverfahren der Parteien als durchschnittlich.
- 3.4.
- Auf der (somit auf Fr. 3'500.00 zu korrigierenden) Grundentschädigung hat die Vorinstanz zwei Zuschläge à 30 % gemäss § 6 Abs. 3 AnwT für eine zusätzliche Rechtsschrift (Duplik vom 8. März 2022) und die zusätzliche Verhandlung (vom 3. April 2023) gewährt. Auch insoweit kann der angefochtene Entscheid nicht überzeugen. Durch die Grundentschädigung sind neben Instruktion, Aktenstudium, rechtlichen Abklärungen, Korrespondenz und Telefongesprächen eine Rechtsschrift sowie die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten (§ 6 Abs. 1 AnwT). Für zusätzliche Rechtsschriften und Verhandlungen werden auf der Grundentschädigung Zuschläge von 5 - 30 % gewährt (§ 6 Abs. 3 AnwT), wobei nach der Praxis des Obergerichts der Zuschlag für eine zusätzliche Verhandlung oder eine Hauptrechtsschrift im Normalfall 20 % beträgt. Vorliegend fand neben der Hauptverhandlung (am 3. April 2023, act. 100 ff.) lediglich die Einigungsverhandlung (am 19. März 2021, act. 27 f.) statt, die allerdings – gleich einer Schlichtungsverhandlung (§ 3 Abs. 1 AnwT) – von der Grundentschädigung erfasst wird (AGVE 2015 S. 308). Demgemäss entfällt der in der angefochtenen Verfügung gewährte Zuschlag für eine zusätzliche Verhandlung. Anderseits wurde von der Vorinstanz verkannt, dass für die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren insgesamt drei (über blosse Korrespondenz hinausgehende) Eingaben erstattet wurden, neben den Hauptrechtsschriften (Klageantwort [act. 51 ff.] und Duplik [act. 78 ff.]) die von der Vorinstanz mit Verfügung vom 26. November 2020 (act. 13 f.) für die Vorbereitung der Einigungsverhandlung erbetene Stellungnahme vom 9. Januar 2021 (act. 18 ff.). Für diese im Umfang als gewöhnlich zu taxierenden Eingaben erscheinen Standardzuschläge von 10 % (für die erwähnte Stellungnahme) sowie 20 % (für die Duplik) angemessen. Damit resultierte an sich ein Honorar von insgesamt Fr. 4'550.00 (Fr. 3'500.00 x 1.3) statt Fr. 4'800.00 (gemäss angefochtener Verfügung). Da es sich bei der Höhe der Zuschläge um Ermessensausübung handelt, hat es mit dem vorinstanzlich festgesetzten Betrag von Fr. 4'800.00 sein Bewenden.
- 3.5.
- Laut Beschwerdeführerin geht der ausserordentliche Aufwand aus der eingereichten Honorarnote hervor (Beschwerde Rz. 30). Erachtet ein unentgeltlicher Rechtsvertreter die aus der Anwendung eines kantonalen Pauschaltarifs resultierende Entschädigung als unter verfassungsmässigen Gesichtspunkten unangemessen, kann und muss er aufzeigen, dass es ihm mit dieser Entschädigung nicht möglich war, das Mandat sorgfältig bzw. angemessen zu betreuen. Dem genügt ein Anwalt nicht, wenn er lediglich eine Aufwandliste einreicht (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1). Gerade in einem unentgeltlichen Mandatsverhältnis ist beim Abstellen auf den deklarierten tatsächlichen Aufwand Zurückhaltung geboten, weil dort anders als im gewillkürten Mandat kostenbeschränkende Mechanismen (Honorarvereinbarung und vor allem Einholung von Kostenvorschüssen) nicht bzw. kaum wirksam sind. Es ist nicht ersichtlich, wieso das Gemeinwesen als Dritter für Aufwand aufkommen soll, auf den ein Mandant mutmasslich verzichtet hätte, wenn er für die verlangten anwaltlichen Leistungen laufend Kostenvorschüsse hätte bezahlen müssen. Unter diesem Aspekt fällt im vorliegenden Fall auf, dass ein erheblicher Teil des in der Kostennote deklarierten Zeitaufwands auf die Korrespondenz (Telefonate und E-Mails zwischen der Beklagten und ihren unentgeltlichen Rechtsvertreterinnen) zurückzuführen ist, ohne dass sich anhand der Akten oder von erklärenden Ausführungen in der Beschwerde bejahen liesse, dass dieser rege Austausch mit Blick auf die Prozessführung notwendig war. Ausweislich der Akten kann sodann keine Rede davon sein, dass die Beschwerdeführerin sich in eine "Unmenge Akten" (so aber Beschwerde Rz. 10) habe einlesen müssen. Der Umfang der erstinstanzlichen Akten des Abänderungsverfahrens der Parteien ist mit demjenigen vergleichbar, der in einem (anderen) durchschnittlichen streitigen Abänderungsverfahren typischerweise generiert wird (zu den von der Vorinstanz beigezogenen KESB-Akten, die allerdings ohne Auswirkungen auf das erstinstanzliche Verfahren blieben, vgl. E. 3.3.2 zweiter Absatz).
- 3.6.
- Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung zu schützen und die Beschwerde abzuweisen.
- 4.
- Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Entscheidgebühr) zu tragen und keine Parteientschädigung zugute (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 800.00 (§ 8 GebührD) festzusetzen und mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).
Das Obergericht erkennt:
- 1.
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- 2.
- Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 800.00 wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
- 3.
- Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen.
Zustellung an:
[…]
Mitteilung an:
[…]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt weniger als Fr. 30'000.00.
Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Aarau, 10. August 2026
Obergericht des Kantons Aargau
Zivilgericht, 3. Kammer:
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Massari Tognella