Obergericht AG, ZVE.2025.8
13. August 2026 · Zivilkammern · Deutsch
Aargau Obergericht Zivilkammern 13.08.2026 ZVE.2025.8
Obergericht AG · ZVE.2025.8 · Deutsch
Obergericht
Zivilgericht, 2. Kammer
ZVE.2025.8
(VZ.2024.18)
Urteil vom 13. August 2026
Besetzung Oberrichter Six, Präsident
Oberrichterin Vasvary
Oberrichter Giese
Gerichtsschreiberin Albert
Klägerin A._____,
[…]
vertreten durch Rechtsanwältin Michèle Bächli
[…]
Beklagte C._____,
[…]
Gegenstand Nachbarrecht
Das Obergericht entnimmt den Akten:
- 1.
- Die Parteien sind die Eigentümer zweier benachbarter Grundstücke in der Wohnzone am R-Weg in Q._____.
2.
- 2.1.
- Mit Klage vom 3. Mai 2024 beantragte die Klägerin dem Präsidium des Bezirksgerichts Zofingen, die Beklagte sei unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB zu verpflichten, die auf ihrem Grundstück stehende Tanne und die Buche vollständig zu beseitigen, eventualiter auf die gesetzlich zulässige Höhe zurückzuschneiden und unter Schnitt zu halten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.
- 2.2.
- Mit Stellungnahme vom 1. Juni 2024 beantragte die Beklagte sinngemäss die kostenfällige Abweisung der Klage.
- 2.3.
- Am 8. Juli 2024 fand ein Augenschein auf den Grundstücken der Parteien statt.
- 2.4.
- Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 9. September 2024 erweiterte die Klägerin replikweise ihre mit Klage gestellten Anträge insofern, als dass die Beseitigung der Bäume innert 3 Monaten nach Rechtskraft vorzunehmen sei. Ausserdem sei die Beklagte unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB zu verpflichten, sämtliche Pflanzen und Sträucher mit einer Höhe von über 1.8 m bis zu 3 m, die den ab Stockmitte geltenden Grenzabstand von 1 m gegenüber der Parzelle Nr. aaa unterschreiten, innert 3 Monaten ab Rechtskraft des Urteils zu entfernen, eventualiter auf die gesetzliche Höhe zurückzuschneiden und unter Schnitt zu halten.
Mit mündlich vorgetragener Duplik hielt die Beklagte an ihren bereits gestellten Anträgen fest. Der Klägerin wurde Gelegenheit zur Stellungnahme erteilt und es wurden die Schlussvorträge gehalten.
- 2.5.
- Mit Urteil vom 9. September 2024 verpflichtete der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen die Beklagte zur Fällung der Tanne innert 3 Monaten nach Rechtskraft des Urteils und erklärte die Klägerin zur Ersatzvornahme berechtigt, sollte die Beklagte der Anordnung nicht nachkommen. Im Übrigen wies er die Klage ab, soweit er darauf eintrat, auferlegte den Parteien die Kosten je zur Hälfte und schlug die Parteikosten wett.
3.
- 3.1.
- Gegen das ihr am 14. Januar 2025 in begründeter Form zugestellte Urteil erhob die Klägerin mit Eingabe vom 12. Februar 2025 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 2. bis 4. des vorinstanzlichen Urteils und die Gutheissung ihrer diesbezüglichen erstinstanzlichen Anträge, eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
- 3.2.
- Mit Beschwerdeantwort vom 24. März 2025 beantragte die Beklagte die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Das Obergericht zieht in Erwägung:
- 1.
- Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens bildet die Frage, ob die Beklagte – zusätzlich zur zwischenzeitlich bereits gefällten Tanne (vgl. Beschwerde Rz. 11) – auch die auf ihrem Grundstück stehende Buche so- wie weitere den Grenzabstand angeblich unterschreitende Bäume und Sträucher zu entfernen bzw. zurückzuschneiden hat. Während die Vorinstanz die Klage hinsichtlich der Fällung der Buche abgewiesen hat, ist sie auf die klägerischen Rechtsbegehren betreffend die übrigen Pflanzen (Rechtsbegehren Ziff. 2b) und 2c) der anlässlich der Hauptverhandlung vorgetragenen Replik) mangels Zulässigkeit einer Klageänderung nicht eingetreten.
Bei einer Streitigkeit über die Einhaltung kantonaler Abstandsvorschriften von Pflanzen (Art. 688 ZGB) handelt es sich um eine Zivilsache vermögensrechtlicher Natur (Urteil des Bundesgerichts 5A_443/2024 vom 26. März 2025 E. 1.1). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der im erstinstanzlichen Verfahren zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO), ansonsten das vorinstanzliche Urteil nur mit Beschwerde angefochten werden kann. Lautet – wie vorliegend – ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Die Vorinstanz ist ausgehend von den Behauptungen der Klägerin zu den Kosten für eine fachmännische Fällung der Bäume von einem Streitwert von Fr. 7'500.00 ausgegangen; auf den von der Beklagten für das Fällen von zwei Bäumen genannten Betrag von Fr. 30'000.00 hat sie mangels Substanzierung nicht abgestellt (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 6.2). Nach der Rechtsprechung ist allerdings nicht auf die Beseitigungskosten abzustellen. Zu schätzen ist der Wert, um den das von den Immissionen betroffene Grundstück zunimmt oder um den das die Immissionen verursachende Grundstück abnimmt, wenn die Pflanze beseitigt wird, wobei der höhere Betrag streitwertbestimmend ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_443/2024 vom 26. März 2025 E. 1.1.1 mit Hinweisen). Der Streitwert von Fr. 7'500.00 ist im Rechtsmittelverfahren weder von der Klägerin noch der Beklagten bestritten worden. Zwar ist das Obergericht weder an unbestritten gebliebene Angaben der Parteien noch an eine Festsetzung des Streitwerts auf Grundlage eines nicht massgebenden Kriteriums gebunden. Es ist allerdings nicht Aufgabe des Obergerichts, eigene Abklärungen anzustellen, wenn der massgebliche Streitwert – wie vorliegend – nicht ohne Weiteres aus den Feststellungen im angefochtenen Urteil oder den Verfahrensakten hervorgeht. Mithin fehlen Hinweise darauf, dass der Streitwert der vor Vorinstanz zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren tatsächlich die gesetzliche Grenze von Fr. 10'000.00 für die Berufung erreicht hat, weshalb das vorinstanzliche Urteil nur mit Beschwerde angefochten werden kann (Art. 308 Abs. 2 i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO).
Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
2.
- 2.1.
- In Bezug auf die anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung replikweise verlesenen Rechtsbegehren Ziff. 2b) und 2c) betreffend die Beseitigung bzw. den Rückschnitt diverser Pflanzen erwog die Vorinstanz, dass eine Klageänderung an der Hauptverhandlung gemäss Art. 230 ZPO nur zulässig sei, wenn sie nebst den Voraussetzungen nach Art. 227 Abs. 1 ZPO auf neuen Tatsachen und Beweismitteln beruhe. Da dies auf die fraglichen Rechtsbegehren nicht zutreffe, sei darauf nicht einzutreten (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 2.6 und 3.1.2).
Die Klägerin wendet dagegen mit Beschwerde ein, Art. 230 ZPO finde einzig auf eine Klageänderung nach eingetretenem Aktenschluss Anwendung und sei damit vorliegend nicht anwendbar, weshalb die Vorinstanz auf die umstrittenen Rechtsbegehren zu Unrecht nicht eingetreten sei (vgl. Beschwerde Rz. 71 ff.).
- 2.2.
- Eine Klageänderung ist gemäss Art. 230 Abs. 1 ZPO nur noch zulässig, wenn die Voraussetzungen nach Art. 227 Abs. 1 ZPO erfüllt sind und sie auf neuen Tatsachen und Beweismitteln beruht.
Die Voraussetzungen einer Klageänderung zu Beginn der Hauptverhandlung beurteilen sich ausschliesslich nach Art. 227 ZPO, sofern die Parteien bis dahin noch nicht Gelegenheit hatten, sich zweimal uneingeschränkt zu äussern (vgl. KILLIAS, in: Berner Kommentar, Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2026, N. 3 zu Art. 230 ZPO; LEUENBERGER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 1a zu Art. 230 ZPO; WILLIS-EGGER, in: Basler Kommentar, Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 20 zu Art. 230 ZPO; PAHUD, in: Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., 2025, N. 1a zu Art. 230 ZPO; SOGO/NAEGELI, in: Kurzkommentar ZPO, 3. Aufl. 2021, N. 1a zu Art. 230 ZPO; a.M. SUTTER-SOMM/SEILER, in: Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, N. 4 f. zu Art. 230 ZPO). Mithin ist trotz des Gesetzeswortlauts auf den Aktenschluss als massgebliches Kriterium für die Abgrenzung zwischen Art. 227 und Art. 230 ZPO abzustellen, zumal dies mit dem Grundsatz des zweimaligen unbeschränkten Äusserungsrechts im Einklang steht (vgl. dazu PA-HUD, a.a.O., N. 1a zu Art. 230 ZPO). Es wäre denn auch nicht ersichtlich, inwiefern einzig für die Klageänderung die Novenschranke bereits vor dem ersten Parteivortrag an der Hauptverhandlung eintreten sollte, während im Übrigen neue Tatsachen und Beweismittel im ersten Parteivortrag – sofern wie vorliegend weder ein zweiter Schriftenwechsel noch eine Instruktionsverhandlung stattgefunden hat – unbeschränkt zulässig sind (vgl. so ausdrücklich Art. 229 Abs. 1 ZPO in der seit 1. Januar 2025 geltenden Fassung). Ein Auseinanderfallen der Novenschranke scheint demgegenüber weder sachgerecht noch dem Willen des Gesetzgebers entsprechend.
Da die geänderten Ansprüche in derselben Verfahrensart wie die bisherigen zu beurteilen sind und ein sachlicher Zusammenhang besteht (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.1.2), mithin die Voraussetzungen von Art. 227 ZPO erfüllt sind, war die Klageänderung ohne Weiteres zulässig, weshalb die Vorinstanz darauf zu Unrecht nicht eingetreten ist. Da die Vorinstanz sich mit den entsprechenden Ansprüchen materiell bisher nicht befasst hat, ist die Streitsache diesbezüglich an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO).
3.
- 3.1.
- Betreffend die von der Klägerin beanstandete Buche erwog die Vorinstanz, die Beklagte habe die Anwendbarkeit der kantonalen Pflanzenabstandsvorschriften gemäss EG ZGB vom 1. Januar 1912 bestritten, da der Baum über 130 Jahre alt sei. Der Klägerin sei in der Folge der ihr obliegende Beweis dafür, dass er während der Geltungsdauer des EG ZGB vom 1. Januar 1912 gepflanzt wurde, nicht gelungen, weshalb kein Beseitigungsanspruch gestützt auf das kantonale Pflanzenabstandsrecht bestehe. Gleiches gelte für die geltend gemachten übermässigen Emissionen in Form von Verschmutzungen bzw. einer Vermoosung der Hausfassade, des Schattenwurfs oder abfallendem Laub oder Ästen. Auch diesbezüglich gelinge der Klägerin der ihr obliegende Nachweis nicht, weshalb die Beklagte auch gestützt auf die immissionsrechtlichen Bestimmungen nicht zur Fällung des Baumes verpflichtet werden könne (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4.1.3 und 4.2).
Die Klägerin bringt dagegen mit Beschwerde im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe den Sachverhalt hinsichtlich des Alters des Baumes in Verletzung prozessualer Vorschriften sowie willkürlich festgestellt. Die Buche verletze die Grenzabstände sowohl nach geltendem als auch nach altem Recht, weshalb ein Beseitigungsanspruch bestehe (vgl. Beschwerde Rz. 19).
- 3.2.
- Gemäss Art. 688 ZGB [in Kraft seit 1. Januar 1912; Art. 61 SchlT ZGB] sind die Kantone unter anderem befugt, für Anpflanzungen je nach der Art des Grundstücks und der Pflanzen bestimmte Abstände vom nachbarlichen Grundstück vorzuschreiben. Die Bestimmung enthält einen echten Vorbehalt zugunsten der Kantone im Sinne von Art. 5 ZGB. Gestützt darauf sind die Kantone ermächtigt, die Abstände festzulegen, welche die Eigentümer für Anpflanzungen einhalten müssen, und Sanktionen für die Verletzung entsprechender Bestimmungen vorzusehen. Halten Pflanzungen kantonalrechtliche Abstände nicht ein, kann ihre Beseitigung ohne Nachweis übermässiger Einwirkungen verlangt werden (BGE 126 III 452 E. 3a, c/bb). Mithin spielt es in einem solchen Fall auch keine Rolle, ob von Bäumen ausgehende Immissionen wie Tannzapfen, Nadeln und Feuchtigkeit quartierüblich sind.
Der Kanton Aargau hat zeitgleich mit dem Inkrafttreten des ZGB per 1. Januar 1912 von seiner Kompetenz zur Regelung von Pflanzenabständen im Einführungsgesetz zum ZGB (EG ZGB) Gebrauch gemacht. Gemäss § 73 Abs. 1 lit. d EG ZGB [in der seit 1. Januar 2018 und aktuell geltenden Fassung] haben Pflanzen mit einer Höhe von über 7 m bis zu 12 m die halbe Pflanzenhöhe, Nuss-, Kastanien- und andere Bäume mit einer Höhe von über 12 m einen Grenzabstand – gemessen ab Stockmitte – von 6 m einzuhalten. Auf Pflanzen, die vor Inkrafttreten dieser Bestimmung gepflanzt wurden und die das neue Recht verletzen, kommt jene gesetzliche Regelung zur Anwendung, die zum Pflanzzeitpunkt in Kraft war (§ 106 Abs. 1 EG ZGB). Gemäss früherem EG ZGB [in Kraft gewesen vom 1. Januar 1912 bis 31. Dezember 2017] durften neue hochstämmige Bäume, die nicht zu den Obstbäumen gehören, sowie Nuss- und Kastanienbäume nur in einer Entfernung von 6 m gepflanzt werden (§ 88 Abs. 2 EG ZGB [in der bis 31. Dezember 2017 geltenden Fassung]. Vor Inkrafttreten des EG ZGB per 1. Januar 1912 hat es für Bäume im Aargau keine Abstandsvorschriften gegeben.
3.3.
- 3.3.1.
- In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten sowie gestützt auf den vorinstanzlich durchgeführten Augenschein erstellt, dass die streitgegenständliche Buche eine Höhe von mehr als 12 Metern aufweist und der Grenzabstand zum Grundstück der Klägerin weniger als 6 Meter beträgt (vgl. Klage Rz. 11; GA act. 32). Damit besteht nach geltendem Recht grundsätzlich ein Beseitigungsanspruch der Klägerin. Allerdings behauptet die Beklagte, dass der Baum bereits vor Inkrafttreten der kantonalen Abstandsvorschriften, d.h. vor dem 1. Januar 1912 gepflanzt worden sei und die Abstandsvorschriften deshalb nicht anwendbar seien, was die Klägerin wiederum bestreitet und mittels Luftbildaufnahmen zu widerlegen versucht (GA act. 18, Replik Rz. 12 ff.).
Die Vorinstanz hat den Beseitigungsanspruch der Klägerin vor diesem Hintergrund mit dem Argument verneint, die Klägerin habe den ihr obliegenden Beweis nicht erbracht, dass die Buche nach dem 1. Januar 1912 gesetzt und die Abstandsvorschriften damit anwendbar seien (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4.1.3). Die vorinstanzliche Beweislastverteilung ist jedoch aus nachfolgenden Gründen unzutreffend.
Gemäss Art. 8 ZGB hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein von einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet (BGE 130 III 321 E. 3.1).
Beim Einwand der Beklagten, dass das geltende Recht gestützt auf § 106 Abs. 1 EG ZGB nicht zur Anwendung gelange, weil der Baum vor Inkrafttreten der kantonalen Abstandsvorschriften gepflanzt worden sei, handelt es sich um eine rechtsaufhebende Tatsache (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.1). Entgegen der Vorinstanz ist deshalb die Beklagte und nicht etwa die Klägerin hinsichtlich des Pflanzzeitpunkts beweisbelastet. Das vorinstanzliche Urteil ist in dieser Hinsicht unabhängig von einer entsprechenden Rüge der Parteien zu korrigieren, zumal das Obergericht als Rechtsmittelinstanz die Rechtsanwendung frei überprüft, es gilt diesbezüglich kein Rügeprinzip (vgl. Art. 57 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 5A_62/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 2.2).
- 3.3.2.
- Zu prüfen ist demnach, ob der Beklagten der Nachweis gelingt, dass die streitgegenständliche Buche vor dem 1. Januar 1912 gepflanzt wurde, was aus nachfolgenden Gründen zu verneinen ist.
Die Beklagte stützt ihre Behauptung über das Alter des Baumes im Wesentlichen auf eine Offerte eines Gartenbauunternehmens, welche das Alter des Baumes ausgehend vom «Schätz-O-Meter» auf 130 bis 150 Jahre beziffert (vgl. Beilage 7a zur Stellungnahme vom 1. Juni 2024). Beim Schätz-O-Meter handelt es sich um ein (deutsches) Online-Tool, welches anhand des Dickenwachstums von Bäumen mittels Vergleichs statistischer Daten einen Schätzwert über das Alter eines Baumes liefert (vgl. www.baumportal.de/baumalter-schaetz-o-meter). Eine exakte Bestimmung des Alters eines Baumes ist gestützt darauf allerdings – wie auch von der Klägerin bestreitungsweise geltend gemacht (vgl. Replik Rz. 12) – nicht möglich, wie auch in der Beschreibung des Tools ausdrücklich aufgeführt, zumal das Wachstum von Bäumen durch unterschiedliche Faktoren beeinflusst wird, welche nicht über die statistisch erhobenen Vergleichsdaten abgebildet werden. Da die Aussage in der Offerte somit nicht auf einer anerkannten und fundierten Expertise beruht, kommt ihr hinsichtlich des Alters des Baumes nur ein sehr eingeschränkter Beweiswert zu, welcher jedenfalls dem Regelbeweismass der vollen richterlichen Überzeugung (vgl. dazu BGE 140 III 610 E. 4.1) nicht genügt.
- 3.3.3.
- Da die Beklagte abgesehen davon keine weiteren Beweismittel – etwa die Einholung eines Gutachtens – offeriert hat und auch die von der Klägerin eingereichten Luftbildaufnahmen keinen eindeutigen Schluss über den Pflanzzeitpunkt oder das Alter des Baumes zulassen (vgl. dazu das vorinstanzliche Urteil E. 4.1.3.2), bleibt die Beweislage hinsichtlich der Frage, ob die Buche vor der Geltung der kantonalrechtlichen Abstandsvorschriften gepflanzt worden sei, letztlich offen. Da die Beklagte diesbezüglich beweisbelastet ist (vgl. oben), trägt sie die Folgen der Beweislosigkeit mit der Konsequenz, dass die kantonalrechtlichen Abstandsvorschriften zur Anwendung gelangen und aufgrund des unterschrittenen Grenzabstands ein Beseitigungsanspruch der Klägerin besteht.
- 3.4.
- Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde der Klägerin in diesem Punkt als begründet. Das vorinstanzliche Urteil ist diesbezüglich aufzuheben und die Beklagte in Gutheissung der Klage zu verpflichten, die Buche zu beseitigen.
- 3.5.
- Die Klägerin hat sodann beantragt, der Beklagten sei für die Fällung des Baumes eine Frist von drei Monaten ab Rechtskraft des Urteils anzusetzen und die Frist sei mit der Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB zu verbinden.
Gemäss Art. 236 Abs. 3 ZPO i.V.m. Art. 219 ZPO ordnet auf Antrag der obsiegenden Partei bereits das urteilende Gericht Vollstreckungsmassnahmen an. Dabei hat die obsiegende Partei bloss Antrag auf Vollstreckung zu stellen. Über das Vollstreckungsmittel bzw. ob überhaupt eine direkte Vollstreckung angeordnet wird, entscheidet das Gericht nach seinem eigenen Ermessen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit und ohne Bindung an den Parteiantrag (SCHMID/BRUNNER, in: Basler Kommentar, ZPO, 4. Aufl. 2024, N. 43 zu Art. 236 ZPO; ZINSLI, in: Basler Kommentar, a.a.O., N. 4 zu Art. 343 ZPO).
Die Vorinstanz hat der Beklagten aufgrund des erheblich belasteten Nachbarschaftsverhältnisses zur Fällung der Tanne eine Frist von drei Monaten angesetzt und die Klägerin im Falle der Nichteinhaltung derselben zur Ersatzvornahme auf Kosten der Beklagten berechtigt. Diesbezüglich ist das vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen. Die entsprechenden Anordnungen zur Vollstreckung erweisen sich aufgrund der nach wie vor verhärteten Fronten zwischen den Parteien ohne Weiteres als verhältnismässig, lässt sich anderweitig kaum sicherstellen, dass der Baum fachgerecht gefällt wird, falls die Parteien nicht doch noch eine Einigung finden. Es kann auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Beseitigungsanspruch der Tanne verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 5.2). Entsprechend ist der Beklagten für die Fällung der Buche eine Frist von drei Monaten ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils anzusetzen und die Klägerin bei Nichteinhaltung derselben für berechtigt zu erklären, zur Ersatzvornahme zu schreiten. Die Androhung einer Ungehorsamsstrafe im Sinne von Art. 292 StGB braucht es dazu nicht.
- 4.
- Bei der Rückweisung einer Sache an die Vorinstanz werden praxisgemäss die zweitinstanzlichen Gerichtskosten (Art. 95 Abs. 2 ZPO) festgesetzt, verbunden mit der Anweisung an die Vorinstanz, diese Gerichtskosten sowie die im Rechtsmittelverfahren angefallenen Parteikosten im neuen Entscheid zu verteilen (Art. 104 Abs. 4 ZPO). Die Sonderregelung von Art. 104 Abs. 4 ZPO berücksichtigt, dass im Falle der Rückweisung der Sache unter Umständen völlig offen ist, welche Partei am Schluss obsiegen wird, weshalb es sinnvoll ist, dass die Erstinstanz im neuen Entscheid auch die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens verteilt, das zur Rückweisung geführt hat. Dabei berücksichtigt sie den Prozessausgang in der Sache und nicht denjenigen im Rechtsmittelverfahren. Bezogen auf das Rechtsmittelverfahren wird das Unterliegerprinzip (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO) mithin relativiert: Es ist nicht massgebend, welche Partei mit ihren Rechtsmittelanträgen, sondern welche Partei später mit ihren ursprünglichen Begehren in der Sache obsiegt (Urteile des Bundesgerichts 4A_171/2020 vom 28. August 2020 E. 7.2; 5A_614/2022 vom 7. Februar 2023 E. 1.2.3).
Ausgehend von einem massgeblichen Streitwert für das Rechtsmittelverfahren von Fr. 7'500.00 (vgl. oben) sowie angesichts der Tatsache, dass sich das Beschwerdeverfahren auf das Fällen bzw. den Rückschnitt eines Baumes sowie weiterer Pflanzen beschränkt, ist die obergerichtliche Entscheidgebühr auf Fr. 1'450.00 (§ 10 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 VKD; § 29 Abs. 1 GebührD) festzusetzen. Der vom Kläger geleistete Kostenvorschuss ist der Vorinstanz zu überweisen; diese wird über eine Verrechnung oder Zurückerstattung entsprechend dem Ausgang des Verfahrens nach Rückweisung durch das Obergericht nach den Vorgaben von Art. 111 Abs. 1 ZPO [in der seit 1. Januar 2025 geltenden Fassung, da die Beschwerde nachher eingereicht worden ist] zu entscheiden haben.
Das Obergericht erkennt:
- 1.
- In Gutheissung der Beschwerde der Klägerin wird Dispositiv-Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils aufgehoben und das Verfahren zum Eintreten auf die Rechtsbegehren Ziff. 2b) und 2c) der Klage im Sinne der obergerichtlichen Erwägungen zurückgewiesen.
2.
- 2.1.
- In Gutheissung der Beschwerde wird die Beklagte verpflichtet, den Laubbaum (Buche) auf ihrem Grundstück (Grundbuch GB Q._____ Nr. B) am R-Weg, Q._____, innert drei Monaten nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu fällen.
- 2.2.
- Kommt die Beklagte der Anordnung gemäss Dispositiv Ziff. 2.1 nicht innert der angesetzten Frist nach, ist die Klägerin berechtigt, im Sinne einer Ersatzvornahme den Laubbaum (Buche) auf Kosten der Beklagten von einem Fachmann fällen zu lassen (bodennahe Kappung).
- 2.3.
- Die Klägerin hat für die Ersatzvornahme zwei Offerten einzuholen; es ist die günstigere Offerte zu wählen. Für den Umfang der Arbeiten ist Dispositiv Ziff. 2.8 nachstehend zu beachten. Die beiden Offerten sind der Beklagten von der Klägerin zur Kenntnis zuzustellen.
- 2.4.
- Die Beklagte wird im Rahmen der Ersatzvornahme verpflichtet, der Klägerin auf deren Verlangen hin nach Vorlage der Offerten einen Vorschuss von Fr. 5'000.00 als Anzahlung der Kosten für die Ersatzvornahme zu leisten. Sollte die massgebende Offerte tiefer als Fr. 5'000.00 ausfallen, hat die Beklagte der Klägerin den Betrag gemäss der Offerte vorzuschiessen.
- 2.5.
- Die Klägerin hat der Beklagten mindestens 14 Tage vor der Fällung des Baumes den entsprechenden Termin schriftlich mitzuteilen.
- 2.6.
- Die Beklagte hat der Klägerin mindestens 5 Tage vor der Fällung schriftlich mitzuteilen (inkl. Skizze), wo der Baumstamm und die Äste auf ihrem Grundstück abzulegen sind.
- 2.7.
- Die von der Klägerin beauftragte Fachperson/Firma (inklusive Hilfskräfte) ist berechtigt, für die Fällung des Laubbaumes (Buche) im Rahmen der Ersatzvornahme das Grundstück der Beklagten zu betreten (Grundbuch GB Q._____ Nr. B; R-Weg, Q._____); dies gilt explizit auch bei einer allfälligen Abwesenheit der Beklagten.
- 2.8.
- Der allfällige Abtransport des Baumstammes und der Äste vom Grundstück der Beklagten sowie die allfällige Entfernung des Wurzelstockes obliegen der Beklagten. Die entsprechenden Kosten gehen zu ihren Lasten.
Soweit die Beklagte nicht im Voraus den Deponierungsstandort auf ihrem Grundstück mitgeteilt hat (vgl. Dispositiv Ziff. 2.6), ist die von der Klägerin beauftragte Fachperson/Unternehmung (inklusive Hilfskräfte) ermächtigt, den Baumstamm und die Äste auf dem Garagenvorplatz der Beklagten (R-Weg, Q._____) oder an einem anderweitigen geeigneten Standort im Garten zu deponieren.
3.
- 3.1.
- Die obergerichtliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'450.00 festgesetzt. Diese und die im Rechtsmittelverfahren angefallenen Parteikosten sind von der Vorinstanz im neuen Entscheid zu verlegen.
- 3.2.
- Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der Vorinstanz den von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'450.00 zu überweisen.
Die Vorinstanz hat im neuen Entscheid entsprechend dem Ausgang des Verfahrens über die Verrechnung oder Zurückerstattung dieses Betrags zu entscheiden.
Zustellung an:
[…]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 7'500.00
Obergericht des Kantons Aargau
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Six Albert