Obergericht AG, ZVE.2026.40
16. Juli 2026 · Zivilkammern · Deutsch
Obergericht AG · ZVE.2026.40 · Deutsch
Obergericht
Zivilgericht, 1. Kammer
ZVE.2026.40
(VZ.2025.35 / VZ.2025.36)
Entscheid vom 16. Juli 2026
Besetzung Oberrichter Lindner, Präsident
Oberrichter Giese
Oberrichterin Jacober
Gerichtsschreiber Tognella
Kläger A._____,
c/o […]
[…]
Beklagter 1 B._____,
[…]
Beklagte 2 C._____,
[…]
beide vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Studer, [….]
Gegenstand Forderung, Beseitigung Rechtsvorschlag
Das Obergericht entnimmt den Akten:
1.
- 1.1.
- Mit Klage vom 12. Mai 2025 beantragte der Kläger im Verfahren VZ.2025.35, die Beklagten seien zur Zahlung eines Betrags von EUR 43.10 nebst Betreibungskosten und Zins zu 5 % zu verpflichten und es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamtes Q._____ zu beseitigen.
Mit Klage vom 12. Mai 2025 beantragte der Kläger im Verfahren VZ.2025.36, die Beklagten seien zur Zahlung eines Betrags von Fr. 14'000.00 nebst Zins zu 5 % vom 1. November 2024 bis 31. März 2025 zu verpflichten.
- 1.2.
- Mit Verfügung vom 3. Juli 2025 vereinigte der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen die Verfahren VZ.2025.35 und VZ.2025.36 und gab an, diese fortan unter der Verfahrensnummer VZ.2025.35 zu führen.
- 1.3.
- Mit Eingabe vom 8. September 2025 reichten die Beklagten eine Stellungnahme und eine Widerklage mit folgenden Anträgen ein:
" 1.
Die Klagen vom 12. Mai 2025 seien abzuweisen, sofern darauf eingetreten wird.
- 2.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten des Klägers.
Widerklage
- 3.
- Der Widerbeklagte [Kläger] sei zu verpflichten, den Widerklägern [Beklagten] die Mietkaution in der Höhe von CHF 6'000.00 innert 10 Tagen zu bezahlen.
- 4.
- Die Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamtes Q._____ sei aufzuheben und das Betreibungsamt sei anzuweisen, die Betreibung zu löschen.
- 5.
- Die Betreibung Nr. bbb des Regionalen Betreibungsamtes Q._____ sei aufzuheben und das Betreibungsamt sei anzuweisen, die Betreibung zu löschen.
- 6.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten des Widerbeklagten [Klägers]."
- 1.4.
- Am 15. Oktober 2025 (Eingang) reichte der Kläger einen undatierten Klagevortrag und mit Eingabe vom 7. Oktober 2025 eine Ergänzung des Vortrags ein. Der Instruktionsrichter nahm diese Eingaben gemäss Verfügung vom 3. November 2025 als Replik und Widerklageantwort entgegen.
- 1.5.
- Mit (lediglich als Duplik bezeichneter) Eingabe vom 21. November 2025 hielten die Beklagten an ihrem Antrag auf kostenfällige Abweisung der Klagen vom 12. Mai 2025, soweit darauf einzutreten sei, sowie am Widerklagebegehren fest.
- 1.6.
- Der Kläger erstellte keine Widerklageduplik.
- 2.
- Nachdem die Parteien mit Eingaben vom 25. Januar 2026 (Kläger) und 2. Februar 2026 (Beklagte) auf die Hauptverhandlung und schriftliche Schlussvorträge verzichtet hatten, erkannte der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen am 28. April 2026:
" 1.
- 1.1
- Die Klage in Höhe von EUR 43.10 nebst Zins (ehemals im Verfahren VZ.2025.35 erhobene Anträge) wird vollumfänglich abgewiesen. Die Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamtes Q._____ wird aufgehoben.
- 1.2
- Die Klage in Höhe von Fr. 14'000.00 nebst Zins zu 5 % vom 1. November 2024 bis 31. März 2025 (Miete 1. November 2024 bis 31. März 2025, ehemals im Verfahren VZ.2025.36 erhobene Anträge) wird vollumfänglich abgewiesen.
Die Betreibung Nr. bbb des Regionalen Betreibungsamts Q._____ wird aufgehoben.
- 2.
- Der Kläger wird verpflichtet, den Beklagten die Mietkaution in der Höhe von Fr. 6'000.00 innert 10 Tagen zu bezahlen.
- 3.
- Die im Verfahren VZ.2025.35 zu verbuchende Entscheidgebühr von Fr. 1'875.00 wird dem Kläger auferlegt und mit dem von ihm in den Verfahren VZ.2025.35 und VZ.2025.36 geleisteten Vorschüssen verrechnet. Der Kläger wird verpflichtet, dem Gericht den Betrag von Fr. 375.00 nachzuzahlen (vorbehalten bleibt eine weitere Nachzahlung in Höhe von Fr. 625.00, falls der Entscheid begründet werden muss, vgl. nachstehend). Die Entscheidgebühr erhöht sich um Fr. 625.00, wenn der Entscheid begründet werden muss.
- 4.
- Der Kläger wird verpflichtet, den Beklagten eine Parteientschädigung in Höhe der richterlich genehmigten Anwaltskosten von Fr. 4'738.90 (inkl. Fr. 355.10 MwSt.) zu bezahlen."
3.
- 3.1.
- Mit Eingabe vom 7. Juli 2026 (elektronisch signiert am 9. Juli 2026) gelangte der Kläger an das Obergericht des Kantons Aargau und beantragte: " I.
Es sei festzustellen, dass die Zustellung der Entscheide des Bezirksgerichts Zofingen vom 28.04.2026 in den Verfahren VZ.2025.34 / VZ.2025.37 und VZ.2025.35 / VZ.2025.36 nicht lückenlos geklärt ist.
- II.
- Es sei festzustellen, dass ohne eindeutige Zuordnung der beiden Entscheide zu konkreten Postsendungsnummern kein rechtsgültiger Fristbeginn nachgewiesen ist.
- III.
- Das Obergericht habe die vollständigen Zustellakten direkt beizuziehen, insbesondere:
a. die Postsendungsnummer des Entscheids VZ.2025.34 / VZ.2025.37; b. die Postsendungsnummer des Entscheids VZ.2025.35 / VZ.2025.36; c. die konkrete Inhaltszuordnung jeder Postsendungsnummer;
- d.
- die vollständigen Zustell-, Abhol-, Nichtabholungs- und Retournierungsvermerke;
- e.
- allfällige Rechtskraftbescheinigungen;
- f.
- den Nachweis, welche konkrete Sendung Herrn D._____ tatsächlich ausgehändigt wurde.
- IV.
- Es sei festzustellen, dass aus den Entscheiden vom 28.04.2026 bis zur vollständigen Klärung der Zustellung keine Rechtskraft-, Frist-, Säumnis-, Zahlungs-, Kautions-, Betreibungs- oder Vollstreckungsfolgen gegen mich abgeleitet werden dürfen.
- V.
- Es sei der Gegenpartei, insbesondere Rechtsanwalt Rudolf Studer, vorsorglich zu untersagen, bis zur Klärung der Zustellung und Rechtskraft irgendwelche Vollstreckungs-, Betreibungs-, Zahlungs- oder Kautionsfreigabemassnahmen aus den Entscheiden vom 28.04.2026 abzuleiten oder einzuleiten.
- VI.
- Soweit bereits Vollstreckungs-, Zahlungs-, Betreibungs- oder Kautionsfreigabemassnahmen eingeleitet wurden, seien diese vorsorglich zu sistieren.
- VII.
- Eventualiter sei die Frist zur Verlangung der schriftlichen Begründung bzw. zur Ergreifung eines Rechtsmittels wiederherzustellen.
- VIII.
- Subeventualiter sei diese Eingabe als Beschwerde, eventualiter als Berufung, subeventualiter als Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsrüge entgegenzunehmen und materiell zu behandeln."
- 3.2.
- Die Akten des Verfahrens VZ.2025.35 wurden beigezogen.
Das Obergericht zieht in Erwägung:
- 1.
- Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Kläger hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist dort unterlegen, sodass er durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist. Im Übrigen ist der für die Berufung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten erforderliche Mindeststreitwert von Fr. 10'000.00 (Art. 308 Abs. 2 ZPO) erreicht und die Frist- und Formvorschriften von Art. 311 ZPO sind eingehalten.
2.
- 2.1.
- Der Kläger verlangt mit Berufung in der Hauptsache sinngemäss die Klärung der Frage, ob ihm der lediglich im Dispositiv eröffnete Entscheid vom 28. April 2026 rechtsgültig zugestellt wurde (vgl. Anträge I., II. und III.).
- 2.2.
- Gegen einen erst im Dispositiv eröffneten Entscheid kann indessen zunächst nur die schriftliche Begründung verlangt werden (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Erst nach Zustellung des begründeten Entscheids ist eine Berufung dagegen möglich (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Es wäre denn auch nur wenig sinnvoll, wenn die mit einem Entscheid nicht einverstandene Partei schon Berufung erheben könnte, bevor sie überhaupt von der Begründung erfahren hat. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass eine Berufung begründet einzureichen ist (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO), was eine umfassende Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz in dessen begründeten Entscheid bedingt. Ohne Konsultation des begründeten Entscheids ist eine begründete Berufung nicht möglich.
- 2.3.
- Der Kläger erhob seine vorliegend zu beurteilende Berufung am 9. Juli 2026. Zu jenem Zeitpunkt lag der angefochtene Entscheid vom 28. April 2026 lediglich unbegründet im Dispositiv vor, wogegen nach oben Ausgeführtem kein Rechtsmittel zulässig ist. Folglich ist auf die Eingabe vom 7. Juli 2026, soweit damit ein die Ergreifung eines Rechtsmittels (vgl. den Subeventualantrag VIII) intendiert sein sollte, nicht einzutreten. Die vom Kläger offenbar in der Hauptsache gewünschte Überprüfung von Zustellungsfragen durch das Obergericht ausserhalb eines Rechtsmittelverfahrens ist gesetzlich nicht vorgesehen. Zusammengefasst erweist sich die Eingabe des Klägers vom 7. Juli 2026 als offensichtlich unzulässig, weshalb darauf – ohne Einholung einer "Berufungsantwort" (Art. 312 Abs. 1 ZPO, zweiter Satzteil) – nicht einzutreten ist. Die vom Kläger gestellten Anträge um Erlass von vorsorglichen Massnahmen für die Dauer des Berufungsverfahrens (vgl. Anträge IV., V. und VI.) werden mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos.
3.
- 3.1.
- Der Kläger ersucht mit Eventualantrag VII. um Wiederherstellung der "Frist zur Verlangung der schriftlichen Begründung".
- 3.2.
- Sachlich zuständig für die Behandlung des Wiederherstellungsgesuchs ist diejenige Instanz, welche über die nachzuholende Prozesshandlung zu befinden hätte (GOZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 2 zu Art. 149 ZPO). Für die Beurteilung des Wiederherstellungsgesuchs ist demnach das Bezirksgericht Zofingen zuständig (Art. 239 Abs. 2 i.V.m. Art. 148 Abs. 1 ZPO). Das Obergericht ist als Rechtsmittelinstanz sachlich nicht zuständig, weshalb auch auf das Wiederherstellungsgesuch nicht einzutreten ist.
Die Eingabe des Klägers ist folglich zuständigkeitshalber an das Bezirksgericht Zofingen weiterzuleiten. Dieses hat darüber zu entscheiden, ob die Frist zur Verlangung der schriftlichen Begründung wiederherzustellen ist. Im Rahmen dieses Verfahrens wird das Bezirksgericht Zofingen auch über allfällige vorsorgliche Massnahmen (Anträge IV., V. und VI.) zu befinden haben.
- 4.
- Ausgangsgemäss ist die zweitinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 200.00 dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Den Beklagten ist im obergerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen, weshalb ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
Das Obergericht erkennt:
- 1.
- Auf die Eingabe des Klägers vom 7. Juli 2026 wird nicht eingetreten.
- 2.
- Das klägerische Gesuch um Wiederherstellung der Frist von Art. 239 Abs. 2 ZPO wird zuständigkeitshalber an das Bezirksgericht Zofingen überwiesen.
- 3.
- Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 200.00 wird dem Kläger auferlegt.
- 4.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Zustellung an:
[…]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt über Fr. 15'000.00. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Aarau, 16. Juli 2026
Obergericht des Kantons Aargau
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Lindner Tognella