Obergericht AG, ZVE.2026.47
29. September 2026 · Zivilkammern · Deutsch
Aargau Obergericht Zivilkammern 29.09.2026 ZVE.2026.47
Obergericht AG · ZVE.2026.47 · Deutsch
Obergericht
Zivilgericht, 2. Kammer
ZVE.2026.47
(VZ.2025.35)
Urteil vom 29. September 2026
Besetzung Oberrichter Six, Präsident
Oberrichterin Vasvary
Oberrichter Giese
Gerichtsschreiberin Albert
Kläger A._____,
[…]
Zustellungsdomizil: […]
Beklagter 1 B._____,
[…]
Beklagte 2 C._____,
[…]
beide vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Studer, […]
Gegenstand Forderung
Das Obergericht entnimmt den Akten:
1.
- 1.1.
- Mit Klage vom 12. Mai 2025 beantragte der Kläger im Verfahren
VZ.2025.35, die Beklagten seien zur Zahlung eines Betrags von EUR 43.10 nebst Betreibungskosten und Zins zu 5 % zu verpflichten und es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamtes Q. zu beseitigen.
Mit Klage vom 12. Mai 2025 beantragte der Kläger im Verfahren VZ.2025.36, die Beklagten seien zur Zahlung eines Betrags von Fr. 14'000.00 nebst Zins zu 5 % vom 1. November 2024 bis 31. März 2025 zu verpflichten.
- 1.2.
- Mit Verfügung vom 3. Juli 2025 vereinigte der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen die Verfahren VZ.2025.35 und VZ.2025.36.
- 1.3.
- Mit Eingabe vom 8. September 2025 reichten die Beklagten eine Stellungnahme und eine Widerklage mit folgenden Anträgen ein:
- 1.
- Die Klagen vom 12. Mai 2025 seien abzuweisen, sofern darauf eingetreten wird.
- 2.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten des Klägers.
Widerklage
- 3.
- Der Widerbeklagte [Kläger] sei zu verpflichten, den Widerklägern [Beklagten] die Mietkaution in der Höhe von CHF 6'000.00 innert 10 Tagen zu bezahlen.
- 4.
- Die Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamtes Q._____ sei aufzuheben und das Betreibungsamt sei anzuweisen, die Betreibung zu löschen.
- 5.
- Die Betreibung Nr. bbb des Regionalen Betreibungsamtes Q._____ sei aufzuheben und das Betreibungsamt sei anzuweisen, die Betreibung zu löschen.
- 6.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten des Widerbeklagten [Klägers].
- 1.4.
- Nachdem die Parteien mit Eingaben vom 25. Januar 2026 (Kläger) und 2. Februar 2026 (Beklagte) auf die Hauptverhandlung und schriftliche Schlussvorträge verzichtet hatten, erkannte der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen am 28. April 2026:
1.
- 1.1
- Die Klage in Höhe von EUR 43.10 nebst Zins (ehemals im Verfahren VZ.2025.35 erhobene Anträge) wird vollumfänglich abgewiesen.
Die Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamtes Q._____ wird aufgehoben.
- 1.2
- Die Klage in Höhe von Fr. 14'000.00 nebst Zins zu 5 % vom 1. November 2024 bis 31. März 2025 (Miete 1. November 2024 bis 31. März 2025, ehemals im Verfahren VZ.2025.36 erhobene Anträge) wird vollumfänglich abgewiesen.
Die Betreibung Nr. bbb des Regionalen Betreibungsamts Q._____ wird aufgehoben.
- 2.
- Der Kläger wird verpflichtet, den Beklagten die Mietkaution in der Höhe von Fr. 6'000.00 innert 10 Tagen zu bezahlen.
- 3.
- Die im Verfahren VZ.2025.35 zu verbuchende Entscheidgebühr von Fr. 1'875.00 wird dem Kläger auferlegt und mit dem von ihm in den Verfahren VZ.2025.35 und VZ.2025.36 geleisteten Vorschüssen verrechnet. Der Kläger wird verpflichtet, dem Gericht den Betrag von Fr. 375.00 nachzuzahlen (vorbehalten bleibt eine weitere Nachzahlung in Höhe von Fr. 625.00, falls der Entscheid begründet werden muss, vgl. nachstehend).
Die Entscheidgebühr erhöht sich um Fr. 625.00, wenn der Entscheid begründet werden muss.
- 4.
- Der Kläger wird verpflichtet, den Beklagten eine Parteientschädigung in Höhe der richterlich genehmigten Anwaltskosten von Fr. 4'738.90 (inkl. Fr. 355.10 MwSt.) zu bezahlen.
Dieser Entscheid wurde dem Kläger ohne Begründung im Dispositiv zugestellt, mit dem Hinweis, dass die Parteien innert zehn Tagen seit Zustellung eine schriftliche Begründung verlangen können, andernfalls dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheids gelte.
- 1.5.
- Mit Eingabe vom 7. Juli 2026 (elektronisch signiert am 9. Juli 2026) gelangte der Kläger an das Obergericht und beantragte:
- I.
- Es sei festzustellen, dass die Zustellung der Entscheide des Bezirksgerichts Zofingen vom 28.04.2026 in den Verfahren VZ.2025.34 / VZ.2025.37 und VZ.2025.35 / VZ.2025.36 nicht lückenlos geklärt ist.
- II.
- Es sei festzustellen, dass ohne eindeutige Zuordnung der beiden Entscheide zu konkreten Postsendungsnummern kein rechtsgültiger Fristbeginn nachgewiesen ist.
- III.
- Das Obergericht habe die vollständigen Zustellakten direkt beizuziehen, insbesondere:
- a.
- die Postsendungsnummer des Entscheids VZ.2025.34 / VZ.2025.37;
- b.
- die Postsendungsnummer des Entscheids VZ.2025.35 / VZ.2025.36;
- c.
- die konkrete Inhaltszuordnung jeder Postsendungsnummer;
- d.
- die vollständigen Zustell-, Abhol-, Nichtabholungs- und Retournierungsvermerke; e. allfällige Rechtskraftbescheinigungen;
f. den Nachweis, welche konkrete Sendung Herrn D._____ tatsächlich ausgehändigt wurde.
- IV.
- Es sei festzustellen, dass aus den Entscheiden vom 28.04.2026 bis zur vollständigen Klärung der Zustellung keine Rechtskraft-, Frist-, Säumnis-, Zahlungs-, Kautions-, Betreibungs- oder Vollstreckungsfolgen gegen mich abgeleitet werden dürfen.
- V.
- Es sei der Gegenpartei, insbesondere Rechtsanwalt Rudolf Studer, vorsorglich zu untersagen, bis zur Klärung der Zustellung und Rechtskraft irgendwelche Vollstreckungs-, Betreibungs-, Zahlungs- oder Kautionsfreigabemassnahmen aus den Entscheiden vom 28.04.2026 abzuleiten oder einzuleiten.
- VI.
- Soweit bereits Vollstreckungs-, Zahlungs-, Betreibungs- oder Kautionsfreigabemassnahmen eingeleitet wurden, seien diese vorsorglich zu sistieren.
- VII.
- Eventualiter sei die Frist zur Verlangung der schriftlichen Begründung bzw. zur Ergreifung eines Rechtsmittels wiederherzustellen.
- VIII.
- Subeventualiter sei diese Eingabe als Beschwerde, eventualiter als Berufung, subeventualiter als Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsrüge entgegenzunehmen und materiell zu behandeln.
- 1.6.
- Mit Entscheid vom 16. Juli 2026 ZVE.2026.40 trat die 1. Zivilkammer des Obergerichts auf die Eingabe des Klägers vom 7. Juli 2026 nicht ein und überwies das klägerische Gesuch um Wiederherstellung der Frist von Art. 239 Abs. 2 ZPO zuständigkeitshalber an das Bezirksgericht Zofingen.
- 1.7.
- Mit Eingabe vom 22. Juli 2026 und weiteren zwei Eingaben vom 31. Juli 2026 gelangte der Kläger an das Bezirksgericht Zofingen und beantragte insbesondere den Ausstand von Gerichtspräsident E._____.
- 2.
- Mit Verfügung vom 17. August 2026 trat der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen auf das gegen ihn gestellte Ausstandsgesuch vom 31. Juli 2026 sowie auf das Fristwiederherstellungsgesuch vom 7. Juli 2026 nicht ein.
3.
- 3.1.
- Mit als «Beschwerde» bezeichneter Eingabe vom 28. August 2026 gelangte der Kläger an das Obergericht des Kantons Aargau und beantragte:
- 1.
- Es sei Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung (Nichteintreten auf das Ausstandsgesuch vom 31. Juli 2026) aufzuheben, und es sei festzustellen, dass Gerichtspräsident E._____ im Verfahren betreffend das Fristwiederherstellungsgesuch des Beschwerdeführers in den Ausstand zu treten hat.
- 2.
- Eventualiter zu Antrag 1 sei die Sache zur Behandlung des Ausstandsgesuchs an ein anderes, mit der streitigen Zustellungsfrage nicht befasstes Mitglied des Bezirksgerichts Zofingen zu überweisen.
- 3.
- Es sei Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung (Nichteintreten auf das Fristwiederherstellungsgesuch vom 7. Juli 2026 bzw. 31. Juli 2026) aufzuheben.
- 4.
- Die Sache sei zur materiellen Behandlung des Fristwiederherstellungsgesuchs sowie zur vollständigen Prüfung der Zustellung der Entscheide vom 28. April 2026 in den Verfahren VZ.2025.34 und VZ.2025.35 an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei das Fristwiederherstellungsgesuch durch das Obergericht selbst gutzuheissen.
- 5.
- Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen; eventualiter sei vorsorglich anzuordnen, dass aus den Entscheiden vom 28. April 2026 sowie aus der angefochtenen Verfügung bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens keine Zahlungs-, Kautions-, Betreibungs- oder Vollstreckungsfolgen gegen den Beschwerdeführer abgeleitet werden dürfen.
- 6.
- Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.
7
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates bzw. der Beschwerdegegner.
- 3.2.
- Am 15. September 2026 reichte der Kläger eine als «Nachtrag zur Beschwerde vom 28. August 2026» bezeichnete Eingabe ein.
- 3.3.
- Es wurden die Akten der vereinigten Verfahren VZ.2025.35 und VZ.2026.36 beigezogen.
Das Obergericht zieht in Erwägung:
- 1.
- Angefochten ist die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen vom 17. August 2026, mit welcher dieser auf das Gesuch des Klägers um Wiederherstellung der Frist zur Stellung des Begehrens um schriftliche Begründung des Entscheids vom 28. April 2026 (vereinigte Verfahren
VZ.2025.35 und VZ.2025.36) nicht eingetreten ist.
Der Präsident hat im Entscheid vom 28. April 2026 die Klage des Klägers über Euro 43.10 und Fr. 14'000.00 abgewiesen und die Widerklage betr. Mietkaution in der Höhe von Fr. 6'000.00 gutgeheissen. Die Frist, innert zehn Tagen seit Zustellung des Entscheids eine schriftliche Begründung verlangen zu können, andernfalls dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheids gelte (Art. 239 ZPO), hat der Kläger verpasst (siehe dazu unten). Da der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen auf das Fristwiederherstellungsgesuch des Klägers mit Verfügung vom 17. August 2026 nicht eingetreten ist, hat dies für den Kläger den definitiven Rechtsverlust zur Folge. Er kann den Entscheid, mit welchem die Wiederherstellung der Frist zur Begründung des Entscheids vom 28. April 2026 verweigert worden ist, deshalb anfechten (Art. 149 ZPO in der seit 1. Januar 2025 geltenden Fassung). Beim Verfahren, auf welches sich das Fristwiederherstellungsgesuch bezieht, handelt es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit, deren Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren von Euro 43.10 und Fr. 14'000.00 (Klage) sowie Fr. 6'000.00 (Widerklage) mindestens Fr. 10'000.00 beträgt, weshalb das zulässige Rechtsmittel die Berufung gemäss Art. 308 ff. ZPO und – entgegen der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid – nicht die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO ist. Ungeachtet der Bezeichnung als Beschwerde ist die innert Frist eingereichte Rechtsmitteleingabe des Klägers vom 28. August 2026 als Berufung entgegenzunehmen und auf diese unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen einzutreten.
2.
- 2.1.
- Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen ist auf das Gesuch des Klägers vom 7. Juli 2026 um Wiederherstellung der Frist, um gemäss Art. 239 Abs. 2 ZPO eine schriftliche Begründung des Entscheids vom 28. April 2026 verlangen und in der Folge anfechten zu können, nicht eingetreten. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass das gemäss Art. 148 Abs. 2 ZPO innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes einzureichende Fristwiederherstellungsgesuch offensichtlich erst nach Ablauf von zehn Tagen gestellt worden sei (angefochtene Verfügung E. 3.3.1). Selbst wenn auf das Gesuch einzutreten gewesen wäre, wäre es abzuweisen gewesen, da der Kläger nicht dargelegt habe, dass ihn am Verpassen der Frist kein oder nur ein leichtes Verschulden gemäss Art. 148 Abs. 1 ZPO getroffen habe (angefochtene Verfügung E. 3.3.2 f.).
- 2.2.
- Gemäss Art. 148 ZPO kann das Gericht auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden an der verpassten Frist trifft (Abs. 1), wobei das Gesuch innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen ist (Abs. 2).
- 2.3.
- Der dem Fristwiederherstellungsgesuch des Klägers zu Grunde liegende Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen vom 28. April 2026, mit welchem die Klagen des Klägers abgewiesen und die Widerklage der Beklagten gutgeheissen worden sind, wurde dem Kläger an das von ihm genannte Zustellungsdomizil (act. 88) an der Q-Strasse in Q._____ versendet und dort am 6. Mai 2026 durch D._____ in Empfang genommen (act. 131). Die Zustellung ist somit rechtsgültig erfolgt (Art. 138 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 140 ZPO). Massgebend für die Zustellung ist einzig, dass die Sendung D._____ ausgehändigt worden ist, während nicht erforderlich ist, dass der Kläger von der Sendung tatsächlich Kenntnis erhalten hat (vgl. JULIA GSCHWEND, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 7 und 14 zu Art. 140 ZPO; FLORIAN EICHEL, in: Berner Kommentar, ZPO, 2. Aufl. 2026, N. 23 zu Art. 140 ZPO).
Es wird nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger seit Zustellung des Urteilsdispositivs am 6. Mai 2026 innert der zehntägigen Frist gemäss Art. 239 Abs. 2 ZPO um schriftliche Begründung des Entscheids des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen vom 28. April 2026 ersucht hätte. Er macht jedoch geltend, von der Zustellung des Entscheids des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen vom 28. April 2026 an das Zustellungsdomizil und damit von der laufenden Frist für das Begehren einer schriftlichen Begründung gar nichts gewusst zu haben. Er habe den Entscheid unverschuldet erst als Beilage zum Schreiben des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen vom 2. Juli 2026 – zugestellt am 4. Juli 2026 (vgl. Zustellnachweis der Schweizerischen Post betr. Sendungsnummer D) – erhalten (vgl. Beschwerde, S. 2).
Ist auf die Darstellung des Klägers in seiner Rechtsmitteleingabe abzustellen, dass er von der bereits am 6. Mai 2026 erfolgten Zustellung des Entscheids des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen vom 28. April 2026 an das Zustellungsdomizil und damit einhergehend seiner Säumnis hinsichtlich der Frist, ein begründetes Urteil verlangen zu können, erst am 4. Juli 2026 Kenntnis erlangt hat, so wäre sein am 9. Juli 2026 elektronisch übermitteltes Gesuch in der Beschwerde vom 7. Juli 2026 an das Obergericht innert zehn Tagen seit behaupteter Kenntnisnahme gestellt worden.
Zu prüfen bleibt demnach, ob es dem Kläger gelingt, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Säumnis (Verpassen der Frist) kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 148 Abs. 1 ZPO).
- 2.4.
- Das Gesuch vom 7. Juli 2026 an das Obergericht enthält zwar den Antrag auf Fristwiederherstellung, hingegen legt der Kläger darin nicht dar, weshalb ihn an der Säumnis kein oder nur ein leichtes Verschulden träfe. Vielmehr stellt er sich einzig auf den Standpunkt, der Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen vom 28. April 2026 sei ihm nicht zugestellt worden, was nicht zutrifft (siehe oben). Damit hat es der Kläger versäumt, innert zehn Tagen seit der von ihm behaupteten ersten Kenntnis des Entscheids des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen vom 28. April 2026 darzulegen, weshalb ihn an der Säumnis kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen ist deshalb auf das an ihn zuständigkeitshalber weitergeleitete Fristwiederherstellungsgesuch mangels Begründung zu Recht nicht eingetreten. Dem Kläger war – analog Art. 132 Abs. 1 ZPO – auch keine Nachfrist zur Behebung dieses Mangels zu gewähren (vgl. BGE 137 III 617 E. 6.4; 134 II 244 E. 2.4.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_1036/2019 vom 10. Juni 2020 E. 4.4). Die Berufung des Klägers erweist sich somit als unbegründet.
Wie der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen im Sinne einer Eventualbegründung zutreffend erwogen hat (angefochtene Verfügung E. 3.3.3), wäre das Fristwiederherstellungsgesuch auch abzuweisen gewesen, wenn darauf hätte eingetreten werden können. Entgegen der Auffassung des Klägers (Beschwerde, S. 4) ist nicht relevant, ob D._____ ihm den Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen vom 28. April 2026 «tatsächlich und rechtzeitig» übermittelt hat. Eine allfällige unterbliebene oder verspätete interne Weiterleitung fällt in die Risikosphäre des Klägers beziehungsweise seines Zustellungsdomizils und vermag eine unverschuldete Säumnis im Sinne von Art. 148 Abs. 1 ZPO nicht zu begründen (vgl.
GSCHWEND, a.a.O. N. 14 zu Art. 140 ZPO; EICHEL, a.a.O., N. 23 zu Art. 140 ZPO).
- 2.5.
- Insoweit der Kläger vorbringt, der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen hätte nicht selbst über das gegen ihn gerichtete Ausstandsgesuch vom 31. Juli 2026 entscheiden dürfen (Beschwerde, S. 3), ist ihm nicht zu folgen.
Entgegen dem Kläger liegt hinsichtlich der Zustellung des Entscheids des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen vom 28. April 2026 kein Verfahrensfehler vor. Vielmehr wurde dieser Entscheid dem Kläger rechtmässig an das von ihm bezeichnete Zustellungsdomizil zugestellt (siehe oben). Ebenso wenig ist das weitere Verhalten des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen zu beanstanden. Im Gegenteil hat er auf die Eingaben des Klägers vom 30. Juni 2026 (act. 133 f.) und vom 7. Juli 2026 (act. 140 ff.) mit Schreiben vom 2. Juli 2026 (act. 139) bzw. vom 8. Juli 2026 (act. 154) jeweils umgehend reagiert und dem Kläger insbesondere den Entscheid vom 28. April 2026 sowie eine Kopie der zugehörigen Sendungsverfolgung in Kopie (nochmals) zukommen lassen. Eine weitere Beantwortung der «Zustellfragen» und der weiteren «Frage» des Klägers «ob RA Studer bzw. die Gegenpartei trotz bestrittenem Fristbeginn weiter Zahlungs-, Kautions-, Betreibungs- oder Vollstreckungsfolgen geltend machen» dürfe (Eingabe vom 31. Juli 2026, S. 2), war nicht angezeigt, da es sich hierbei nicht um Fragen im Zuständigkeitsbereich des Gerichts nach ergangenem Entscheid handelte und auch die allgemeine Rechtsberatung nicht Aufgabe eines Gerichts ist. Damit ist gleichsam auch in Bezug auf die Erklärung des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen vom 16. Juli 2026, dass keine weiteren Schreiben in dieser Sache mehr beantwortet würden, kein Verfahrensfehler zu erkennen.
Entgegen dem Kläger liegt hinsichtlich des Fristwiederherstellungsgesuchs auch keine Vorbefassung des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen vor. Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen hat – wie sich aus dem Entscheid des Obergerichts ZVE.2026.40 vom 16. Juli 2026 ergibt – bis zur Verfügung vom 17. August 2026 gerade noch nicht über die Wiederherstellung der Frist für das Begehren einer schriftlichen Begründung gemäss Art. 239 Abs. 2 ZPO entschieden. Im Übrigen liegt für sich genommen ohnehin kein Befangenheitsgrund vor, wenn ein Richter bereits früher zwischen den gleichen Parteien einen Entscheid gefällt hat (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 5A_841/2020 vom 17. Dezember 2021 E. 3.2;
5A_309/2016 vom 4. Oktober 2016 E. 4.2; 5A_592/2014 vom 30. September 2014 E. 2.1).
Das Ausstandsgesuch des Klägers gegen den Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen hat sich als offensichtlich unbegründet sowie trölerisch erwiesen, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen darüber selbst entschieden bzw. darauf nicht eingetreten ist (angefochtene Verfügung, E. 2.2.2).
3.
- 3.1.
- Die Berufung des Klägers ist abzuweisen. Damit werden die von ihm gestellten Anträge um Erlass vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens gegenstandslos.
- 3.2.
- Die vom Kläger beantragte unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, nachdem seine Anträge von Anfang an aussichtslos waren (Art. 117 lit. b ZPO).
- 3.3.
- Ausgangsgemäss sind die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens vollumfänglich dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Das im Berufungsverfahren streitgegenständliche Fristwiederherstellungsgesuch bezieht sich auf den Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen vom 28. April 2026, mit welchem die Klagen des Klägers abgewiesen und die Widerklage der Beklagten gutgeheissen wurden. Diesbezüglich ist von einem Streitwert von gerundet Fr. 20'000.00 auszugehen (Art. 91 ZPO i.V.m. Art. 94 ZPO). Die Grundgebühr des obergerichtlichen Verfahrens ist deshalb auf Fr. 2'490.00 festzusetzen (§ 10 Abs. 1 GebührD i.V.m. § 7 Abs. 1 GebührD). Diese ist unter Berücksichtigung des eingeschränkten Gegenstands des Berufungsverfahrens jedoch auf Fr. 1'500.00 zu reduzieren (§ 5 Abs. 3 GebührD).
- 3.4.
- Den Beklagten ist im obergerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen, weshalb ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
Das Obergericht erkennt:
- 1.
- Die Berufung des Klägers wird abgewiesen.
- 2.
- Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- 3.
- Die reduzierten obergerichtlichen Gerichtskosten von Fr. 1'500.00 werden dem Kläger auferlegt.
- 4.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Zustellung an:
[…]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 20'000.00.
Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Obergericht des Kantons Aargau
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Six Albert