Obergericht AG, WBE.2024.227
8. September 2026 · Verwaltungsgericht · Deutsch
Obergericht AG · WBE.2024.227 · Deutsch
Verwaltungsgericht
2. Kammer
WBE.2024.227 / ek / we
ZEMIS [***]; (E.2024.016)
Art. 47
Urteil vom 8. September 2026
Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz
Verwaltungsrichter Clavadetscher
Verwaltungsrichterin Dambeck
Gerichtsschreiberin William
Beschwerdeführer
A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von Marokko gegen
Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 21. Mai 2024 Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten:
- A.
- Der aus Marokko stammende Beschwerdeführer (geb. tt.mm.jjjj) stellte Ende März 2021 einen Antrag auf Erteilung eines Visums für einen langfristigen Aufenthalt (Visum D) zwecks Vorbereitung der Eheschliessung mit der hier niederlassungsberechtigten italienischen Staatsangehörigen, B._____ (heute C._____; Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 4 ff., 7 ff.). In der Folge setzte sich das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) mit der damaligen Verlobten des Beschwerdeführers in Verbindung und forderte diese zur Einreichung von Unterlagen und Beantwortung diverser Fragen auf (MI-act. 12 ff., 19 ff., 53 ff.).
Aufgrund der Aktenlage war das MIKA der Ansicht, es bestünden Hinweise, welche für eine Scheinehe sprechen würden (MI-act. 65). Nachdem das MIKA den Beschwerdeführer und seine Verlobte am 8. März 2022 persönlich befragt bzw. die persönliche Befragung in Auftrag gegeben hatte sowie diverse Sachverhaltsabklärungen getätigt hatte (MI-act. 80 ff., 90 ff., 100 ff.), erteilte es dem Beschwerdeführer am 7. April 2022 die Einreiseerlaubnis zwecks Vorbereitung der Heirat (Ermächtigung zur Visumserteilung, MI-act. 125 ff.). Am 13. Mai 2022 reiste der Beschwerdeführer in die Schweiz ein (MI-act. 137) und am 28. Juni 2022 heiratete er seine Verlobte (MI-act. 132), worauf er im Rahmen des am 8. Juli 2022 bewilligten Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit Gültigkeit bis 30. Juni 2027 erhielt (MI-act. 135, 137).
Am 13. Juli 2023 erschien die Ehefrau des Beschwerdeführers am Schalter des Stützpunkts S._____ der Kantonspolizei Aargau und erstattete Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage. Sie warf ihm vor, wiederholt SBB-Tickets mit ihrer Debitkarte ohne ihre Erlaubnis bezahlt zu haben (MI-act. 139 ff.). Das in der Folge gegen den Beschwerdeführer eröffnete Strafverfahren wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft S._____ vom 22. November 2023 mangels Erhärtung des Tatverdachts eingestellt (MI-act. 174 ff., 208 ff., act. 45 ff.).
Am 3. August 2023 meldeten die Einwohnerdienste der Gemeinde Q._____ dem MIKA, dass die Ehegatten seit dem 31. Juli 2023 getrennt leben (MI-act. 138). Mit E-Mail vom 24. August 2023 informierte die Ehefrau des Beschwerdeführers das MIKA über die Trennung und gab an, während der kurzen Ehe vom Beschwerdeführer finanziell ausgenutzt, geschlagen und bedroht worden zu sein, und bat um Annullierung der Ehe (MI-act. 145).
Die Einwohnerdienste der Gemeinde R._____ meldeten dem MIKA am 5. September 2023 den Zuzug des Beschwerdeführers ohne seine Ehefrau per 1. August 2023 (MI-act. 147).
Aufgrund der Aufgabe des ehelichen Zusammenlebens stellte das MIKA dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. November 2023 den Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz sowie dem Schengen-Raum in Aussicht und gewährte ihm das rechtliche Gehör (MI-act. 148 ff.). Mit E-Mail vom 23. Dezember 2023 übermittelte der Beschwerdeführer dem MIKA eine auf den 18. Dezember 2023 datierte Stellungnahme (MI-act. 148 ff.), der mehrere Referenzschreiben beigefügt waren (MI-act. 154 ff.). Diese stammten unter anderem von Bekannten des Beschwerdeführers sowie von seiner neuen Lebenspartnerin, D._____, einer Schweizer Staatsbürgerin (act. 36). Letztere gab in ihrem Referenzschreiben an, im Sommer 2023 eine Beziehung mit dem Beschwerdeführer eingegangen zu sein (MI-act. 154).
Am 2. Februar 2024 verfügte das MIKA den Widerruf der am 30. Juni 2027 ablaufenden Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers sowie dessen Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum unter Ansetzung einer Ausreisefrist von 30 Tagen nach Rechtskraft der Verfügung (MI-act. 182 ff.).
- B.
- Gegen die Verfügung des MIKA vom 2. Februar 2024 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Februar 2024 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache (MI-act. 190 ff.).
Am 22. März 2024 meldete die Stadt Aarau dem MIKA die Geburt von E._____ (geb. tt.mm.jjjj). Aufgrund der gesetzlichen Vermutung der Vaterschaft des Ehemannes galt der Beschwerdeführer aufgrund seiner damals noch bestehenden Ehe mit der Kindsmutter, C._____, als Vater des Kindes (MI-act. 204). Am 26. Februar 2024 hatte der Beschwerdeführer gegenüber den Sozialen Diensten der Stadt Aarau bereits zu Protokoll gegeben, nicht der leibliche Vater des damals noch ungeborenen Kindes zu sein und die Vaterschaft aberkennen lassen zu wollen (MI-act. 217 f.). Mit Verfügung vom 19. März 2024 stellte die Staatsanwaltschaft S._____ ein gegen den Beschwerdeführer geführtes Strafverfahren wegen Verdachts auf Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch ein. Das Verfahren gründete auf einem am 3. August 2023 von seiner damaligen Ehefrau gestellten Strafantrag, der einen Einbruch in ihre Garagenbox zum Gegenstand hatte, bei dem eine unbekannte Täterschaft Behältnisse durchsucht haben soll (MI-act. 212 ff.).
Mit Verfügung vom 17. April 2024 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Geburtsmeldung der Stadt Aarau vom 22. März 2024 zur Kenntnisnahme zu und forderte ihn gleichzeitig auf, bis zum 2. Mai 2024 Nachweise über allfällig erbrachte Unterhaltsleistungen, bestehende Besuchskontakte sowie eine allfällige Regelung zu Unterhalt und Besuchsrecht einzureichen. Zudem wurde er zur Vorlage eines anerkannten Deutsch-Sprachzertifikats mit Referenzniveau A1 sowie zu Einkommensnachweisen der Jahre 2022 bis 2024 aufgefordert. Für den Fall, dass die einverlangten Unterlagen nicht eingereicht werden, stellte die Vorinstanz fest, dass von einer fehlenden engen Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn sowie von einer Nichterfüllung der Integrationskriterien in den Bereichen Sprachkompetenzen und Teilnahme am Wirtschaftsleben auszugehen sei (MI-act. 205 f.).
Am 30. April 2024 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz eine als "Einsprache gegen Vaterschaftsanerkennung / Widerruf der Aufenthaltsbewilligung" bezeichnete Eingabe ein. Darin führte er aus, dass er bereits im Februar 2024, nachdem er von der Schwangerschaft seiner damaligen Ehefrau, C._____, erfahren hatte, mit Hilfe der Sozialen Dienste Aarau die Vaterschaft habe aberkennen lassen. Eine Kopie der entsprechenden Erklärung sei im Rahmen des Scheidungsverfahrens beim Bezirksgericht S._____ eingereicht worden. Zudem machte der Beschwerdeführer geltend, dass er und seine neue Partnerin, D._____, ein gemeinsames Kind erwarten würden. Die ärztliche Bestätigung hierzu könne erst ab dem 23. Mai 2024 nach dem geplanten Untersuchungstermin bei der Frauenärztin vorgelegt werden (MI-act. 215 ff.).
Am 21. Mai 2024 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.):
- 1.
- Die Einsprache wird abgewiesen.
- 2.
- Es werden keine Gebühren erhoben.
- 3.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.
- C.
- Mit Eingabe vom 18. Juni 2024 (Postaufgabe 19. Juni 2024) erhob der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht) Einsprache (richtig: Beschwerde) und beantragte sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Einspracheentscheids sowie den Verzicht auf den Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung und seine Wegweisung aus der Schweiz (act. 13 ff.). Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen.
Mit Eingabe vom 21. Juli 2024 (Postaufgabe 22. Juli 2024) ersuchte der Beschwerdeführer um Ratenzahlung des mit Verfügung vom 24. Juni 2024 einverlangten Kostenvorschusses (act. 27 f., 29). Nachdem das Verwaltungsgericht das Gesuch mangels Nachweises fehlender finanzieller Mittel mit Verfügung vom 24. Juli 2024 abgewiesen hatte, wurde der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet (act. 32 f., 34 f.).
Am 7. August 2024 reichte der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht weitere Unterlagen ein, darunter eine im Juli 2024 von ihm und seiner Partnerin, D._____, unterzeichnete Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge für die erwarteten gemeinsamen Zwillinge, eine Vereinbarung über die Anrechnung der Erziehungsgutschriften sowie eine Mitteilung über die Kindesanerkennung vor der Geburt (act. 36 ff.). Diese Unterlagen wurden zusammen mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 18. Juni 2024 mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 9. August 2024 der Vorinstanz zur Beschwerdeantwort zugestellt (act. 40 f.). Mit Eingabe vom 13. August 2024 reichte die Vorinstanz die Akten ein, hielt an den Erwägungen im angefochtenen Entscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (act. 42). Diese Eingabe wurde dem Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 14. August 2024 zur Kenntnis gebracht. Ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet (act. 43 f.). Am 30. Oktober 2024 gingen beim Verwaltungsgericht die von der Vorinstanz weitergeleitete Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft S._____ vom 22. November 2023 betreffend das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren wegen Verdachts auf betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (act. 45; siehe vorne lit. A) sowie eine Verfügung der Stadtpolizei S._____ vom 6. Oktober 2024 ein, mit welcher wegen verschiedener Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz Anzeige gegen den Beschwerdeführer erstattet worden war (act. 48 ff.). Beide Eingaben wurden dem Beschwerdeführer mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 30. Oktober 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 53 f.).
Am 11. Dezember 2024 ging beim Verwaltungsgericht die von der Vorinstanz weitergeleitete Mitteilung der Einwohnerdienste der Gemeinde R._____ vom 6. Dezember 2024 ein, wonach die Scheidung des Beschwerdeführers am 18. Oktober 2024 erfolgt war (act. 55). Diese Mitteilung wurde dem Beschwerdeführer mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 16. Dezember 2024 zur Kenntnis gebracht (act. 56).
Mit unaufgeforderter Eingabe vom 23. Dezember 2024 teilte der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht mit, dass er und D._____ am tt.mm.jjjj Eltern von Zwillingen geworden seien. Er machte geltend, sich seit Bekanntwerden der Schwangerschaft aktiv um seine Partnerin gekümmert zu haben, eine enge Beziehung zu seinen Kindern zu pflegen und sich mit monatlichen Beiträgen von Fr. 600.00 bis Fr. 700.00 an deren Unterhalt zu beteiligen. Zur Untermauerung dieser Angaben reichte er Geburtsurkunden, Zahlungsnachweise und Fotografien ein (act. 57 ff.). Diese Eingabe wurde samt Beilagen mit Instruktionsverfügung vom 6. Januar 2025 der Vorinstanz zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 63 f.). Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 10. März 2025 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, dem Verwaltungsgericht bis zum 31. März 2025 mitzuteilen, ob mit seiner aktuellen Partnerin bereits ein Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet worden sei oder ein solches beabsichtigt werde. Bejahendenfalls hatte er zudem anzugeben, ob nach der Eheschliessung ein Familiennachzugsgesuch eingereicht werde und ob er in diesem Fall einen Rückzug der Beschwerde beabsichtige. Gleichzeitig wurde seine Partnerin aufgefordert, innert derselben Frist schriftlich zu bestätigen, dass die Beziehung weiterhin bestehe und das gemeinsame Familienleben tatsächlich gelebt werde, und, soweit vorhanden, entsprechende Belege einzureichen (act. 65 ff.).
Mit Eingabe vom 31. März 2025 teilte der Beschwerdeführer mit, er habe D._____ nach seiner Scheidung einen Heiratsantrag gemacht und beabsichtige, sie baldmöglichst zu heiraten. Das Ehevorbereitungsverfahren habe wegen gesundheitlicher Probleme seiner Partnerin noch nicht eingeleitet werden können. Nach der Eheschliessung werde er ein Familiennachzugsgesuch stellen und anschliessend seine Beschwerde zurückziehen (act. 68). Ebenfalls mit Eingabe vom 31. März 2025 bestätigte D._____, dass die Beziehung zum Beschwerdeführer weiterhin bestehe und das gemeinsame Familienleben gelebt werde. Zudem reichte sie Fotografien und Belege über finanzielle Beiträge des Beschwerdeführers ein (act. 69 ff.). Da die am 1. April 2025 eingegangenen Eingaben nicht unterzeichnet waren, wurde den Beteiligten mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 7. April 2025 Frist zur Einreichung unterzeichneter Fassungen angesetzt (act. 73 f.). Die unterzeichneten Eingaben gingen in der Folge beim Verwaltungsgericht ein (act. 75 f.).
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 23. April 2025 wurden die Eingaben des Beschwerdeführers und dessen Partnerin der Vorinstanz zur Kenntnisnahme und allfälligen Stellungnahme zugestellt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 15. Mai 2025 eine ärztliche Bestätigung betreffend den Gesundheitszustand seiner Partnerin einzureichen, aus der hervorgehe, inwiefern deren gesundheitliche Probleme die Einleitung eines Ehevorbereitungsverfahrens und die Eheschliessung erschweren oder verhindern (act. 77 f.). Am 28. April 2025 reichte der Beschwerdeführer ein ärztliches Zeugnis ein, das D._____ für den gesamten Monat Mai 2025 als arbeitsunfähig auswies (act. 79). Dieses wurde der Vorinstanz mit Verfügung vom 7. Mai 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 80 f.).
Mit Eingabe vom 24. September 2025 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Stand des Verfahrens und ersuchte sinngemäss um eine Bestätigung, dass ihm trotz des hängigen Verfahrens die Wiedereinreise in die Schweiz nach einer Auslandreise nicht verweigert werde (act. 82). Mit Schreiben vom 30. September 2025 informierte die Vorinstanz den Beschwerdeführer darüber, dass er weiterhin über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfüge, mit der er in die Schweiz einreisen könne. Die im ZEMIS erfasste Wegweisung sei ab dem 28. Februar 2024 sistiert worden (act. 83).
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 30. Oktober 2025 wurde dem Beschwerdeführer die Eingabe der Vorinstanz vom 30. September 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, bis zum 24. November 2025 den Stand eines allfälligen Ehevorbereitungsverfahrens darzulegen, eine Bestätigung des zuständigen Zivilstandsamts einzureichen sowie Belege betreffend eine allfällige Vaterschaftsanerkennung hinsichtlich der Zwillinge und ein gegebenenfalls eingereichtes Familiennachzugsgesuch einzureichen (act. 85 f.).
Mit Eingabe vom 22. November 2025 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, im Zentrum des Verfahrens stehe nicht eine beabsichtigte Eheschliessung, sondern seine tatsächlich gelebte Elternrolle gegenüber seinen beiden Schweizer Kindern. Er führte aus, er lebe seit deren Geburt mit ihnen und der Kindsmutter im gemeinsamen Haushalt und nehme wesentliche Betreuungs- und Unterstützungsaufgaben wahr. Sinngemäss beantragte er die Aufhebung der Wegweisung und die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung (act. 87 f.). Zusammen mit seiner Eingabe reichte er verschiedene Unterlagen zu seinen familiären, beruflichen und persönlichen Verhältnissen ein, darunter eine Unterhaltsvereinbarung vom 24. November 2025 (act. 93), die beiden vom 26. Juli 2024 datierenden Unterlagen betreffend die vorgeburtlich erklärte gemeinsame elterliche Sorge (act. 95) und die Kindesanerkennung (act. 97 f.), eine Kursbestätigung vom 28. März 2025 über den Besuch eines Deutschkurses (act. 112), einen Anstellungsvertrag vom 2. Juni 2025 betreffend eine ab 3. Juni 2025 aufgenommene Vollzeitstelle als Sandstrahler (act. 113 ff.), ein ärztliches Attest vom 5. August 2025 betreffend seine Partnerin (act. 109) sowie mehrere Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft S._____ betreffend gegen ihn geführte Strafverfahren (act. 101 f., 103 ff., 106 ff.). Zudem wurden Fotografien des Familienlebens zu den Akten gereicht (act. 110 f.).
Ebenfalls mit Eingabe vom 22. November 2025 nahm D._____ Stellung. Darin bestätigte sie im Wesentlichen die weiterhin bestehende Beziehung zum Beschwerdeführer, das gemeinsame Familienleben und dessen unverzichtbare Rolle als Vater. Sodann machte sie geltend, sie befinde sich nach einer im August 2025 erfolgten Operation weiterhin in der Erholungsphase und sei psychisch stark belastet, zumal sie neben der Betreuung der Zwillinge auch für ihre invalide Mutter sorgen müsse (act. 90 ff.). Mit Verfügung vom 26. November 2025 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, dem Verwaltungsgericht bis zum 16. Dezember 2025 mitzuteilen, weshalb er und seine Partnerin unterschiedliche Wohnsitze aufwiesen (act. 116 f.).
Am 10. Dezember 2025 reichte die Vorinstanz die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft S._____ vom 4. November 2025 ein (act. 118), welche mit Verfügung vom 15. Dezember 2025 zu den Akten genommen wurde (act. 121 f.). Mit Eingabe vom 15. Dezember 2025 führte der Beschwerdeführer aus, er lebe mit D._____ und den gemeinsamen Zwillingen tatsächlich und dauerhaft als Familie zusammen. Die zuvor unterschiedlichen Adressangaben seien ausschliesslich administrativer Natur gewesen. Den Mietvertrag seiner früheren Wohnung habe er noch nicht vollständig aufgelöst, weil ein Freund weiterhin dort wohne und dessen Mietverhältnis über seinen Vertrag geregelt sei. Inzwischen habe er seinen Wohnsitz offiziell an der Adresse von D._____ und den gemeinsamen Kindern angemeldet. Zum Nachweis reichte er eine entsprechende Meldebestätigung der Stadt S._____ ein (act. 123 ff.). Diese Unterlagen wurden der Vorinstanz mit Instruktionsverfügung vom 17. Dezember 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 128 f.).
Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
I.
- 1.
- Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]).
Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss gestützt auf Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) bzw. Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund seiner Beziehung zu seinen Schweizer Kindern. Da das Verwaltungsgericht keine Aufenthaltsbewilligungen erteilen kann, ist sein Begehren sinngemäss so zu verstehen, dass im Falle einer Gutheissung der Beschwerde das MIKA anzuweisen sei, ihm unter Vorbehalt der Zustimmung des Staatssekretariats für Migration (SEM) eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen (vgl. Art. 3 lit. f der Verordnung des EJPD über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide vom 13. August 2015 [Verordnung des EJPD über das ausländische Zustimmungsverfahren, ZV-EJPD; SR 142.201.1], Stand am 1. April 2025).
Nachdem sich die vorliegende Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 21. Mai 2024 richtet, ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist, unter Beachtung der vorstehenden Präzisierung, einzutreten.
- 2.
- Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Bestimmungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Ermessensüberprüfung steht dem Verwaltungsgericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR). Schranke der Ermessensausübung bildet das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. BENJAMIN SCHINDLER/ANNE KNEER, in: Martina Caroni/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG], 2. Aufl., Bern 2024, N. 6 zu Art. 96 AIG mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere zu klären, ob die Vorinstanz die gemäss Art. 96 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) relevanten Kriterien (öffentliche Interessen, persönliche Verhältnisse, Integration) berücksichtigt hat und ob diese rechtsfehlerfrei gewichtet wurden (vgl. SCHINDLER/KNEER, a. a. O., N. 8 zu Art. 96 AIG). Schliesslich ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob die getroffene Massnahme durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn).
II.
1.
- 1.1.
- Die Vorinstanz hat im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend dargelegt, dass die eheliche Gemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und seiner damaligen italienischen Ehefrau als definitiv aufgelöst zu betrachten ist. Dies wird seitens des Beschwerdeführers auch nicht bestritten. Eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers gestützt auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681) kommt deshalb nicht mehr in Frage (vgl. Einspracheentscheid [EE], Erw. II/2, 3 und 4).
- 1.2.
- Richtigerweise hat die Vorinstanz sodann ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer bezüglich eines weiteren Aufenthalts trotz gescheiterter Ehe grundsätzlich auf Art. 50 AIG berufen kann (EE, Erw. II/6). Ebenso zutreffend hat die Vorinstanz aufgrund des nicht dreijährigen Zusammenlebens der damaligen Ehegatten in der Schweiz festgehalten, dass die Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nicht erfüllt sind. Der Beschwerdeführer heiratete seine damalige Ehefrau am 28. Juni 2022 und trennte sich von ihr am 31. Juli 2023. Eine Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft war bereits im Zeitpunkt des Einspracheentscheids auszuschliessen. Das eheliche Zusammenleben in der Schweiz dauerte damit weit weniger als drei Jahre, weshalb ein Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ausser Betracht fällt. Dies ist unbestritten (vgl. EE, Erw. II/6.1 f.). Dass die Ehe im Beschwerdeverfahren als per 18. Oktober 2024 geschieden aktenkundig wurde, bestätigt im Übrigen die bereits im Zeitpunkt des Einspracheentscheids zutreffende Annahme der Vorinstanz, wonach eine Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft nicht mehr in Betracht fiel (act. 55).
Zu prüfen blieb damit, ob wichtige persönliche Gründe gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG einen weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz erforderlich machten. Die Vorinstanz hielt hierzu zutreffend fest, Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG diene dazu, Härtefälle bei der Bewilligungsverlängerung nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft zu vermeiden. Entscheidend sei nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre, sondern ob die Wiedereingliederung im Herkunftsland als stark gefährdet zu gelten habe. Ein persönlicher nachehelicher Härtefall setze aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben voraus. Der Härtefall müsse sich dabei auf die Ehe und den damit verbundenen Aufenthalt beziehen. Habe der Aufenthalt nur kürzere Zeit gedauert und seien keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft worden, lasse sich ein Anspruch auf weiteren Verbleib nicht begründen, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stelle (vgl. EE, Erw. II/7.1). Sodann erwog die Vorinstanz zutreffend, der Beschwerdeführer mache weder eheliche Gewalt geltend noch bestünden Anhaltspunkte dafür, dass er die Ehe unfreiwillig eingegangen sei. Schliesslich behaupte er auch nicht, die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland sei stark gefährdet. Auch deute nichts auf eine solche Gefährdung hin (vgl. EE, Erw. II/7.2). In der Folge prüfte die Vorinstanz unter Berücksichtigung der Kriterien von Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201), ob wichtige persönliche Gründe für einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz sprechen (vgl. EE, Erw. II/7.3.1 ff.). Sie erwog zutreffend, dass die damalige Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers noch verhältnismässig kurz war, seine berufliche und wirtschaftliche Integration aufgrund der unvollständigen Mitwirkung nicht als gesichert gelten konnte, die behaupteten Deutschkenntnisse nicht belegt waren und sich daraus insgesamt keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen nachehelichen Härtefall ergaben (EE, Erw. II/7.3.2). Ebenso hielt sie zutreffend fest, dass weder seine sozialen Kontakte noch die neue Beziehung des Beschwerdeführers und auch nicht das hängige Scheidungsverfahren einen weiteren Verbleib in der Schweiz im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG zu rechtfertigen vermögen (EE, Erw. II/7.3.2). Weiter setzte sich die Vorinstanz mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten familiären Beziehungen auseinander. Sie verneinte zunächst zutreffend eine relevante Eltern-Kind-Beziehung zu E._____, nachdem der Beschwerdeführer selbst geltend gemacht hatte, nicht dessen Vater zu sein, und ein Vaterschaftsaberkennungsverfahren eingeleitet worden war (EE, Erw. II/7.3.4). Sodann hielt sie mit Blick auf die aktuelle Partnerin des Beschwerdeführers, D._____, und die damals noch ungeborenen Kinder fest, der Beschwerdeführer sei weder mit D._____ verheiratet noch sei aus den Akten ersichtlich oder mache er geltend, dass er das ungeborene Kind vorgeburtlich als sein Kind anerkannt habe. Entsprechend gelte er rechtlich nicht als dessen Vater. Im Übrigen stehe auch offen, ob der Beschwerdeführer nach der Geburt des Kindes mit diesem – sollte er rechtlich der Vater sein – eine affektive und wirtschaftliche Eltern-Kind-Beziehung haben werde. Die Vorinstanz beanstandete daher zu Recht, dass es diesbezüglich im damaligen Zeitpunkt an einem wichtigen Grund für den Verbleib in der Schweiz fehlte. Ebenso war ihre Erwägung nicht zu beanstanden, wonach es dem Beschwerdeführer freistehe, seine neue Partnerin nach der Scheidung von seiner damaligen Ehefrau zu heiraten und ein neues Familiennachzugsgesuch einzureichen. Eine neue Bewilligung würde diesfalls, sofern sämtliche Voraussetzungen erfüllt wären, gestützt auf Art. 42 ff. AIG erteilt (vgl. EE, Erw. II/7.3.5 f.).
- 1.3.
- Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz im Zeitpunkt des Einspracheentscheids zu Recht davon ausging, der Beschwerdeführer könne weder aus der gescheiterten Ehe mit seiner damaligen Ehefrau noch aus seiner Beziehung zu D._____ und den damals noch ungeborenen Kindern einen Aufenthaltsanspruch ableiten. Ebenso war es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz gestützt auf die damalige Sachlage auch eine Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV verneinte (EE, Erw. II/8). Der Widerruf der bisherigen Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers erfolgte damit gestützt auf die damalige Sachlage zu Recht.
2.
- 2.1.
- Soweit der Beschwerdeführer den Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA anficht, ist die Beschwerde nach dem Vorstehenden (siehe vorne Erw. II/1) abzuweisen. Damit ist der Beschwerdeführer grundsätzlich aus der Schweiz wegzuweisen (Art. 64 Abs. 1 lit. c AIG).
Im Zeitpunkt des Einspracheentscheids stand lediglich die geltend gemachte Schwangerschaft der heutigen Partnerin des Beschwerdeführers im Raum. Weder bestand damals ein rechtliches Kindesverhältnis noch lag eine tatsächlich gelebte Eltern-Kind-Beziehung vor, weshalb die Anordnung der Wegweisung nicht zu beanstanden war. Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens wurde der Beschwerdeführer jedoch rechtlicher Vater zweier Kinder mit Schweizer Staatsangehörigkeit. Damit haben sich die dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrunde liegenden familiären Verhältnisse wesentlich verändert, was von Amtes wegen zu berücksichtigen ist (vgl. § 17 Abs. 1 VRPG).
Nachdem der Beschwerdeführer aus seiner früheren Ehe mit einer italienischen Staatsangehörigen keinen Aufenthaltsanspruch mehr ableiten kann, macht er geltend, gestützt auf das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK und Art. 13 BV einen solchen aus seinen nunmehr massgeblichen familiären Verhältnissen ableiten zu können. Es ist daher nachfolgend zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aus seiner Beziehung zu seinen hier lebenden Schweizer Kindern (siehe nachfolgend Erw. II/2.2) oder aus seiner (Konkubinats-)Beziehung zur Schweizer Kindsmutter einen konventions- und verfassungsrechtlich geschützten Aufenthaltsanspruch ableiten kann (siehe nachfolgend Erw. II/2.3).
2.2.
- 2.2.1.
- Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie der – soweit hier von Interesse – inhaltlich im Wesentlichen übereinstimmende Art. 13 Abs. 1 BV gewährleisten das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Diese Garantien können namentlich dann verletzt sein, wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige in der Schweiz leben, die Anwesenheit untersagt und dadurch das gemeinsame Familienleben vereitelt wird. Damit stellt das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK zwar ein Abwehrrecht der betroffenen Person gegenüber dem Staat dar und soll verhindern, dass dieser in unzulässiger Weise in das Privat- und Familienleben einer betroffenen Person eingreift. Art. 8 EMRK verschafft der betroffenen Person jedoch praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen besonderen Aufenthaltstitel (vgl. BGE 144 I 266, Erw. 3.2; 139 I 330, Erw. 2.1). Mit anderen Worten hindert Art. 8 EMRK die Konventionsstaaten nicht daran, Regeln über die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet bzw. die Art der zu erteilenden Bewilligung zu normieren und den Aufenthalt ausländischer Personen gegebenenfalls auch wieder zu beenden, sofern das Familien- und Privatleben im Rahmen einer Interessenabwägung berücksichtigt wird und letztlich ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Bewilligungsverweigerung resultiert (BGE 144 I 266, Erw. 3.2 f., 3.7).
2.2.2.
- 2.2.2.1.
- Liegt ein geschütztes Familienleben vor, kann sich eine betroffene Person jedoch nur dann auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen, wenn das geschützte Familienleben durch den staatlichen Eingriff tangiert wird. Ein solcher Eingriff bzw. eine Verletzung von Art. 8 EMRK ist von vornherein zu verneinen, wenn es den betroffenen Personen ohne Schwierigkeiten möglich ist, die Familienzusammenführung im Ausland vorzunehmen. In diesen Fällen wird das Familienleben gar nicht tangiert (BGE 144 I 266, Erw. 3.3 m.w.H.).
- 2.2.2.2.
- Selbst wenn ein Eingriff in das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Privat- und Familienleben bejaht wird, ist ein solcher gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK zulässig, wenn er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung oder zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig erscheint. Bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist sämtlichen relevanten Umständen umfassend Rechnung zu tragen. Vermag das öffentliche Interesse am Eingriff das private Interesse der betroffenen Person nicht zu überwiegen, kann aus dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK für die betroffene Person eine Aufenthaltslegitimation resultieren (vgl. BGE 139 I 145, Erw. 2.2).
2.2.3.
- 2.2.3.1.
- Beim umgekehrten Familiennachzug gestützt auf das Aufenthaltsrecht eines Schweizer Kindes führt die Verweigerung des Aufenthalts des sorgeberechtigten ausländischen Elternteils dazu, dass das Schweizer Kind faktisch gezwungen ist, auszureisen oder im Ausland zu bleiben, weil ein minderjähriges Kind in ausländerrechtlicher Hinsicht das Schicksal des Inhabers der elterlichen Sorge teilt. Dadurch wird die aus der Staatsbürgerschaft fliessende Niederlassungsfreiheit des Kindes gemäss Art. 24 Abs. 2 BV berührt; indirekt betroffen ist auch das Recht auf Schutz vor Ausweisung gemäss Art. 25 Abs. 1 BV. Deswegen müssen im Fall der Verweigerung der Bewilligung an den sorgeberechtigten Elternteil nebst der Zumutbarkeit der Ausreise bzw. des Verbleibs des Schweizer Kindes im Ausland besondere, namentlich ordnungs- oder sicherheitspolizeiliche Gründe vorliegen, welche die weitreichenden Folgen der erwähnten Reflexwirkung zu rechtfertigen vermögen. Allein das öffentliche Interesse, eine restriktive Einwanderungspolitik betreiben zu können, genügt hierzu nicht. Liegt gegen den ausländischen, sorgeberechtigten Elternteil eines Schweizer Kindes nichts vor, was ihn als unerwünschte Person erscheinen lässt oder auf ein missbräuchliches Vorgehen zum Erwerb der Aufenthaltsberechtigung hinweist, ist regelmässig davon auszugehen, dass dem Schweizer Kind nicht zugemutet werden darf, dem Elternteil in dessen Heimat zu folgen bzw. mit ihm dort zu verbleiben, und dass im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK sein privates Interesse, in der Schweiz aufzuwachsen, das öffentliche Interesse an einer restriktiven Zuwanderungspolitik überwiegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_7/2018 vom 10. September 2018, Erw. 2.3 mit Hinweisen; vgl. auch
BGE 137 I 247, Erw. 4.2.1 f.).
- 2.2.3.2.
- Diese Rechtsprechung ist jedoch nur anwendbar, wenn der Elternteil, der eine Aufenthaltsbewilligung beantragt, die elterliche Sorge und alleinige Obhut über das Kind hat, sodass die Wegweisung dieses Elternteils zur Folge hat, dass das Kind faktisch gezwungen ist, die Schweiz zu verlassen. Kann das Schweizer Kind hingegen bei dem anderen, in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Elternteil verbleiben, kommt die durch das Bundesgericht entwickelte Rechtsprechung zum umgekehrten Familiennachzug nicht zur Anwendung. Die Anwesenheit des Kindes in der Schweiz hängt dann nicht vom Verbleib des ausländischen Elternteils ab, und der erhöhte Massstab an das öffentliche Interesse gemäss Erw. II/2.2.3.1 hiervor ist nicht anwendbar (vgl. BGE 140 I 145, Erw. 3.3 und 4.1; Pra 103 [2014] Nr. 90). Das öffentliche Interesse an der Wegweisung hat in diesem Fall nur dann zurückzustehen, wenn zwischen dem ausländischen Elternteil und dem Schweizer Kind eine besonders enge affektive und wirtschaftliche Beziehung besteht und sich der Elternteil klaglos verhalten hat (vgl. BGE 140 I 145, Erw. 3.2 f. und 4.2 f.; Pra 103 [2014] Nr. 90). Massgeblich ist dabei der Zeitpunkt, in welchem der Anspruch geltend gemacht wird (vgl. BGE 140 I 145, Erw. 4.2; Pra 103 [2014] Nr. 90).
2.2.4.
- 2.2.4.1.
- Der Beschwerdeführer und D._____ unterzeichneten am 26. Juli 2024 eine Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge sowie ein Formular zur vorgeburtlichen Kindesanerkennung (act. 36 ff., 95, 97 f.). Am tt.mm.jjjj kamen die gemeinsamen Zwillinge zur Welt (act. 57 ff., 99 f.). Im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens machten der Beschwerdeführer und D._____ wiederholt geltend, mit den Kindern ein intaktes gemeinsames Familienleben zu führen. Der Beschwerdeführer brachte vor, mit seiner Partnerin und den gemeinsamen Kindern im gemeinsamen Haushalt zu leben, wesentliche Betreuungs- und Unterstützungsaufgaben wahrzunehmen und sich auch finanziell am Unterhalt der Familie zu beteiligen (act. 68 ff., 87 ff., 123 ff.). D._____ bestätigte im Beschwerdeverfahren die nach wie vor bestehende Beziehung mit dem Beschwerdeführer, das gemeinsame Familienleben sowie die Rolle des Beschwerdeführers als Vater. Diese Angaben werden durch aktenkundige Unterlagen hinreichend belegt (vgl. act. 93, 95, 97 f., 99 f., 110 f.). Sodann wurde im Verlauf des Verfahrens auch die Wohnsitzsituation bereinigt. Der Beschwerdeführer meldete seinen Hauptwohnsitz per 1. Dezember 2025 offiziell an die Adresse von D._____ und den gemeinsamen Kindern um (act. 123 ff.).
- 2.2.4.2.
- Der Beschwerdeführer übt mit D._____ die gemeinsame elterliche Sorge für die gemeinsamen Kinder aus. Eine alleinige elterliche Sorge und Obhut des Beschwerdeführers liegt nach den Akten nicht vor. Die gemeinsamen Kinder sind, wie ihre sorge- und obhutsberechtigte Mutter, Schweizer Staatsangehörige. Daraus folgt, dass eine Wegweisung des Beschwerdeführers den Aufenthalt der Kinder in der Schweiz nicht infrage stellt. Damit liegt kein Anwendungsfall der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum umgekehrten Familiennachzug vor (vgl. vorne Erw. II/2.2.3.1). Ebenso wenig liegt eine blosse Besuchsrechtskonstellation vor, da der Beschwerdeführer nicht getrennt von den gemeinsamen Kindern lebt, sondern mit ihnen und der Kindsmutter im gemeinsamen Haushalt zusammenwohnt. Massgeblich ist deshalb, ob zwischen dem Beschwerdeführer und den Kindern eine besonders enge affektive und wirtschaftliche Beziehung besteht und ob er sich klaglos verhalten hat (vgl. vorne Erw. II/2.2.3.2). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt: Der Beschwerdeführer ist der rechtlich anerkannte Vater der am 10. Dezember 2024 geborenen Zwillinge und lebt seit deren Geburt mit D._____ und den Kindern im gemeinsamen Haushalt (act. 95, 97 f., 123 ff.). Er nimmt im Familienalltag regelmässig Betreuungsaufgaben wahr und entlastet die Kindsmutter wesentlich, was angesichts ihrer gesundheitlichen Belastung und der zusätzlichen Pflege ihrer invaliden Mutter besonders ins Gewicht fällt (act. 90 ff., 109). Seine Unterstützung erschöpft sich nicht in Geldleistungen, sondern besteht massgeblich in der tatsächlichen Übernahme von Betreuungsaufgaben. Es besteht damit zwischen den Kindern und dem Beschwerdeführer eine besonders enge affektive und wirtschaftliche Beziehung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die der Beschwerdeführer von seinem Heimatland aus offensichtlich nicht aufrechterhalten könnte. Nach dem Gesagten erhellt, dass der Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK berührt ist und die Wegweisung des Beschwerdeführers einen Eingriff in das geschützte Familienleben darstellt.
- 2.2.5.
- Zusammenfassend steht fest, dass der Beschwerdeführer mit den beiden gemeinsamen Schweizer Kindern ein durch Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben pflegt. Die Wegweisung des Beschwerdeführers stellt deshalb einen Eingriff in das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Familienleben dar und bedarf einer Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK (vgl. BGE 144 I 266, Erw. 3.7). Dabei sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers an der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung den öffentlichen Interessen an deren Verweigerung gegenüberzustellen.
- 2.3.
- Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob dem Beschwerdeführer allenfalls auch gestützt auf seine Beziehung zu D._____ im Rahmen eines gefestigten Konkubinats ein eigenständiger Aufenthaltsanspruch zukäme. Angesichts der dargelegten familiären Verhältnisse sowie der beabsichtigten Eheschliessung des Paares erscheint das Vorliegen eines solchen Konkubinats jedenfalls nicht fernliegend.
2.4.
- 2.4.1.
- Das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers besteht vorliegend im Wesentlichen im Interesse, eine restriktive Einwanderungspolitik durchzusetzen. Darüberhinausgehende öffentliche Interessen sind nicht ersichtlich.
Die gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren wurden allesamt eingestellt (MI-act. 212 ff. bzw. act. 101 f.; MI-act. 118 ff. bzw. act. 103 ff.; MI-act. 208 ff. bzw. act. 45 ff., 106 ff.). Strafrechtliche Verurteilungen liegen damit nicht vor. Eine Sozialhilfeabhängigkeit besteht ebenfalls nicht. Der Beschwerdeführer ist seit dem 3. Juni 2025 als Sandstrahler in einem Vollzeitpensum erwerbstätig (act. 113 ff.). Auch die Wohnverhältnisse geben nach der Ummeldung zu keinen Beanstandungen Anlass (act. 123 ff.). Das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers ist nach dem Gesagten als gering einzustufen.
- 2.4.2.
- Dem öffentlichen Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers ist das private Interesse des Beschwerdeführers sowie seiner Familie am weiteren Zusammenleben in der Schweiz gegenüberzustellen.
Der Beschwerdeführer lebt mit D._____ und den beiden gemeinsamen Schweizer Kindern im gemeinsamen Haushalt und führt mit ihnen ein intaktes, tatsächlich gelebtes Familienleben. Die Wegweisung des Beschwerdeführers hätte zur Folge, dass diese Familiengemeinschaft dauerhaft getrennt würde bzw. das Familienleben nur noch in stark eingeschränkter Form gelebt werden könnte. Die beiden Kinder sind zudem erst eineinhalb Jahre alt. Mit Blick auf das Kindeswohl ist ihrem grundlegenden Bedürfnis Rechnung zu tragen, in möglichst engem persönlichem Kontakt mit beiden Elternteilen aufzuwachsen. Dies gilt vorliegend umso mehr, als der Beschwerdeführer massgeblich für die Betreuung der Kinder verantwortlich zeichnet und deshalb eine Trennung vom Vater gerade in dieser frühen Lebensphase besonders ins Gewicht fiele. Hinzu kommt, dass die Kindsmutter im August 2025 eine bariatrische Operation hatte und im Beschwerdeverfahren geltend machte, auf die Unterstützung des Beschwerdeführers angewiesen zu sein. Zudem ist sie neben der Betreuung der Zwillinge zusätzlich für ihre invalide Mutter verantwortlich (act. 90 ff., 109), womit dem Beschwerdeführer eine wesentliche Entlastungs- und Betreuungsfunktion zukommt (vgl. act. 90 ff., 109).
Bei der Bemessung des privaten Interesses ist sodann zu berücksichtigen, dass D._____ sowie die beiden gemeinsamen Kinder die Schweizer Staatsangehörigkeit besitzen. Damit verfügen sie über eine enge, mit Art. 24 Abs. 2 und Art. 25 Abs. 1 BV verfassungsmässig geschützte Bindung zur Schweiz. Angesichts dieser engen Bindung ist dem Beschwerdeführer und dessen Familie ein erhöhtes privates Interesse am weiteren Zusammenleben in der Schweiz zuzubilligen.
Angesichts dieser Umstände ist das private Interesse des Beschwerdeführers und seiner Familie am weiteren Zusammenleben in der Schweiz als sehr gross einzustufen.
- 2.5.
- Bei einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Umstände vermag das festgestellte geringe öffentliche Interesse an der Verweigerung des weiteren Aufenthalts des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz das sehr grosse private Interesse des Beschwerdeführers und seiner Familie am weiteren Zusammenleben in der Schweiz offensichtlich nicht zu überwiegen. Infolgedessen würde sich der mit einer Verweigerung einhergehende Eingriff in das geschützte Familienleben als unverhältnismässig und mithin unter Art. 8 Ziff. 2 EMRK als unzulässig erweisen. Damit kann der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beziehung zu seinen Schweizer Kindern aus dem Recht auf Familienleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV einen Aufenthaltsanspruch ableiten.
- 3.
- Wie bereits eingangs erwähnt (siehe vorne Erw. I/1), steht die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Bundes. Mit anderen Worten hat das SEM vor Erteilung der Bewilligung durch den Kanton seine Zustimmung zu erteilen (Art. 40 Abs. 1 AIG; Art. 99 AIG i.V.m. Art. 85 Abs. 1 und 2 VZAE; Art. 3 lit. f ZV-EJPD; vgl. Weisungen und Erläuterungen des SEM zum Ausländerbereich [Weisungen AIG], Bern Oktober 2013 [Stand am 15. Juni 2026], Ziff. 1.3.1, lit. c). Zwar hat das Bundesgericht mit Urteil 2C_681/2023 vom 19. März 2025, Erw. 4, das Zustimmungsverfahren für verfassungswidrig erklärt, sofern dem SEM, wie vorliegend, die Behördenbeschwerde offen steht. Aufgrund von Art. 190 BV ist es dem Bundesgericht jedoch verwehrt, der besagten Bestimmung die Anwendung zu versagen. Die Gutheissung der Beschwerde durch das Verwaltungsgericht hat deshalb nicht unmittelbar die Erteilung der Bewilligung durch das MIKA zur Folge, sondern führt einzig dazu, dass das MIKA die Erteilung der Bewilligung dem SEM mit dem Antrag auf Zustimmung zu unterbreiten hat (Art. 99 Abs. 2 AIG).
- 4.
- Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Widerruf der aus der früheren Ehe abgeleiteten Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden ist. Hingegen verfügt der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beziehung zu seinen Schweizer Kindern über einen konventions- und verfassungsmässig geschützten Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen und das MIKA in teilweiser Aufhebung des Einspracheentscheids vom 21. Mai 2024, d.h. soweit die Wegweisung des Beschwerdeführers bestätigt wurde, anzuweisen ist, dem SEM die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Zustimmung zu unterbreiten.
III.
1.
- 1.1.
- Bei diesem Verfahrensausgang obsiegt der Beschwerdeführer teilweise. Gemäss § 31 Abs. 2 VRPG werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Gleiches gilt gemäss § 32 Abs. 2 VRPG für die Parteikosten. Die Gesetzesformulierung ("in der Regel") erhellt, dass ausnahmsweise auch der obsiegenden Partei Kosten auferlegt werden können, namentlich nach dem Verursacherprinzip oder aus Billigkeitsgründen, z.B. wenn eine Partei lediglich aufgrund von Noven obsiegt (vgl. in Bezug auf die vergleichbare Zürcher Regelung KASPAR PLÜSS, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl., Zürich etc. 2014, § 13 N. 55 ff., insbesondere N. 64).
- 1.2.
- Der Beschwerdeführer obsiegt vorliegend hinsichtlich seines weiteren Aufenthaltsrechts aufgrund der während des hängigen Beschwerdeverfahrens eingetretenen und aktenkundig gewordenen Veränderung seiner familiären Verhältnisse, insbesondere der Geburt seiner Zwillinge und des in der Folge gelebten Familienlebens mit diesen. Ohne diese erst nach Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids eingetretenen Umstände wäre die Beschwerde wohl abzuweisen gewesen. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten trotz teilweisen Obsiegens ausnahmsweise dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Das Verwaltungsgericht erkennt:
- 1.
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der vorinstanzliche Einspracheentscheid vom 21. Mai 2024 in Bezug auf die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und dem Schengen-Raum aufgehoben. Das MIKA wird angewiesen, dem SEM die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Zustimmung zu unterbreiten.
- 2.
- Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 330.00, gesamthaft Fr. 1'530.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen.
- 3.
- Es werden keine Parteikosten ersetzt.
Zustellung an:
den Beschwerdeführer
die Vorinstanz (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern
Rechtsmittelbelehrung
Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008).
In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustellung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG).
Aarau, 8. September 2026
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
Vorsitz: Gerichtsschreiberin:
Busslinger William