DE
DeutschFrançaisPage en allemand uniquementItalianoPagina solo in tedesco

Obergericht AG, WBE.2026.147

11. September 2026 · Verwaltungsgericht · Deutsch

Obergericht AG · WBE.2026.147 · Deutsch

Verwaltungsgericht
2. Kammer
WBE.2026.147 / fs / we
ZEMIS [***] (E.2026.012)
Art. 55
Urteil vom 11. September 2026
Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz
Verwaltungsrichter Clavadetscher
Verwaltungsrichterin Lehner
Gerichtsschreiberin i.V. Starkermann
Beschwerdeführer
A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von Italien, vertreten durch Dr. iur. Marcel Lanz, Rechtsanwalt, Hintere Bahnhofstrasse 10, 5001 Aarau gegen
Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Erlöschen des Aufenthaltsrechts EU/EFTA und Wegweisung
Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 16. März 2026 Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten:

A.
Der Beschwerdeführer reiste am 9. März 2020 in die Schweiz ein. In der Folge wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit mit Gültigkeit bis zum 31. März 2022 erteilt (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 5). Am 29. März 2022 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung bzw. um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur erwerbslosen Wohnsitznahme (MI-act. 7 f.). Mit Schreiben vom 2. Mai 2022 stellte das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) fest, dass der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit mehr nachging (MI-act. 9 f.). Es forderte ihn wiederholt zur Einreichung von Unterlagen auf und erstreckte die angesetzte Frist mehrfach (MI-act. 13 f., 17, 19 f., 22, 23 f., 35 f., 39, 40, 41, 42 f., 44, 45, 49 f.). Nachdem der Beschwerdeführer die zuletzt bis zum 28. Juni 2024 verlängerte Frist unbenutzt hatte verstreichen lassen, reichte er am 27. September 2024 erneut eine Verfallsanzeige ein (MI-act. 53 f.).

Am 5. Dezember 2024 gewährte das MIKA dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ablehnung seines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur erwerbslosen Wohnsitznahme sowie der Wegweisung aus der Schweiz (MI-act. 55 ff.).

Mit Verfügung vom 6. Januar 2026 stellte das MIKA das Erlöschen des am 9. März 2020 begründeten Aufenthaltsrechts des Beschwerdeführers fest, lehnte das Gesuch vom 29. März 2022 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg (MI-act. 66 ff.).

Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer mittels A-Post Plus zugestellt. Gemäss elektronischer Sendungsverfolgung "Track & Trace" der Schweizerischen Post erfolgte die Zustellung am 7. Januar 2026 (MI-act. 76).

Am 6. Februar 2026 kontaktierte ein Bekannter des Beschwerdeführers in dessen Auftrag das MIKA sowohl telefonisch als auch per E-Mail und teilte offenbar mit, die Verfügung sei dem Beschwerdeführer tatsächlich erst am 4. Februar 2026 zugegangen (MI-act. 77 und 92). Am 10. Februar 2026 führte der Beschwerdeführer selbst gegenüber dem MIKA aus, er habe die Verfügung erst am 5. Februar 2026 erhalten. Er nehme seine Post täglich entgegen, weshalb von einer Fehlzustellung auszugehen sei. Zudem habe er am 10. Februar 2026 bei der Schweizerischen Post eine Abklärung betreffend die Zustellung eingeleitet (MI-act. 94 ff.).

B.
Mit Eingabe vom 16. Februar 2026 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des MIKA vom 6. Januar 2026 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache (MI-act. 112 ff.).

Nachdem die Vorinstanz den Antrag des Beschwerdeführers, dass bis zum rechtskräftigen Entscheid auf Vollzugshandlungen zu verzichten sei, mit Verfügung vom 10. März 2026 abgewiesen hatte (MI-act. 123 f.), erliess sie am 16. März 2026 folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.):

1.
Das Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist wird abgewiesen.
2.
Auf die Einsprache wird nicht eingetreten.
3.
Es werden keine Gebühren erhoben.
4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
C.
Am 15. April 2026 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marcel Lanz, beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht) gegen den Einspracheentscheid vom 16. März 2026 Beschwerde und stellte folgende Anträge (act. 6 ff.):
1.
Der Einspracheentscheid des Amtes für Migration und Integration vom 16. März 2026 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Einsprache des Beschwerdeführers gegen die Verfügung der Sektion Aufenthalt des Amtes für Migration und Integration vom 6. Januar 2026 rechtzeitig erfolgt ist und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf die Einsprache einzutreten.
2.
Eventualiter sei der Einspracheentscheid des Amtes für Migration und Integration vom 16. März 2026 aufzuheben und festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Wiederherstellung der Einsprachefrist erfüllt sind, und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf die Einsprache des Beschwerdeführers einzutreten.
3.
Subeventualiter sei der Einspracheentscheid des Amtes für Migration und Integration vom 16. März 2026 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST).

Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden

Erwägungen.

Nach Eingang des Kostenvorschusses reichte die Vorinstanz aufforderungsgemäss die Akten ein und beantragte mit Beschwerdeantwort vom 28. April 2026 unter Festhalten an ihren Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. 31). Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

I.

1.
Das vorliegende Beschwerdeverfahren steht in einem engen sachlichen Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren WBE.2026.149, das die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers betrifft. Da die rechtliche und tatsächliche Ausgangslage in den beiden Verfahren nicht per se dieselbe ist, die beiden Verfahren bislang getrennt geführt wurden und eine Verfahrensvereinigung nicht beantragt wurde, rechtfertigt es sich nicht, die beiden Verfahren formell zu vereinigen. Es drängt sich jedoch insbesondere hinsichtlich der Parteientschädigung eine Koordinierung der Verfahren auf.
2.
Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]).

Nachdem sich die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 16. März 2026 richtet, ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben.

3.
Soweit der Beschwerdeführer in seinem Haupt- und Eventualantrag nebst der Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids die Feststellung der Rechtzeitigkeit seiner Einsprache bzw. der erfüllten Voraussetzungen für die Wiederherstellung der Einsprachefrist verlangt, handelt es sich um Feststellungsbegehren, die gegenüber dem Gestaltungsbegehren subsidiär sind (vgl. statt vieler: BGE 137 II 199, Erw. 6.5; BGE 135 III 378, Erw. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_109/2021 vom 28. Juni 2021, Erw. 1.2). Es ist weder ersichtlich noch dargetan, welchen praktischen Nutzen der Beschwerdeführer – neben der beantragten Aufhebung des angefochtenen Entscheids – aus dieser Feststellung ziehen könnte. Auf die Feststellungsbegehren ist deshalb in Ermangelung eines schutzwürdigen Feststellungsinteresses nicht einzutreten.
4.
Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, so dass auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde – mit der vorerwähnten Ausnahme (siehe Erw. I/3) – einzutreten ist.
5.
Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Bestimmungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Ermessensüberprüfung steht dem Verwaltungsgericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR). Schranke der Ermessensausübung bildet das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. Benjamin Schindler/Anne Kneer, in: Martina Caroni/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG], 2. Aufl. 2024, N. 6 zu Art. 96 AIG mit Hinweisen).

II.

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtet sich gegen den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid. Das Verwaltungsgericht hat daher zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht, mangels Wahrung der Rechtsmittelfrist, auf die Beschwerde nicht eingetreten ist. Eine materielle Beurteilung ist ihm dagegen verwehrt, solange es dafür – wie hier – an einer Eventualbegründung im vorinstanzlichen Entscheid fehlt (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2003, S. 441 ff., Erw. I/3; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.385 vom 13. Oktober 2022, Erw. I/2.1.2; BGE 132 V 74, Erw. 1.1).

2.

2.1.
Die Vorinstanz begründet ihren Nichteintretensentscheid damit, dass die Einsprache gegen die Verfügung des MIKA vom 6. Januar 2026 verspätet eingereicht worden sei. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er die Postsendung erst am 4. bzw. 5. Februar 2026 erhalten habe, seien widersprüchlich und deshalb nicht glaubhaft. Weder der Sendungsverlauf noch das vom Beschwerdeführer eingereichte Kontaktformular der Schweizerischen Post vom 10. Februar 2026 enthielten Hinweise auf Zustellschwierigkeiten oder eine Fehlzustellung. Es sei deshalb auf die Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post abzustellen, gemäss welcher die Verfügung dem Beschwerdeführer am 7. Januar 2026 zugestellt worden sei. Damit sei die Einsprachefrist am 6. Februar 2026 abgelaufen und die am 16. Februar 2026 aufgegebene Einsprache verspätet eingereicht worden. Nachdem auf das Zustelldatum gemäss Sendungsverlauf abgestellt werde und der Beschwerdeführer nicht vorbringe, weshalb es ihm unverschuldet nicht möglich gewesen sein sollte, innert Frist eine Einsprache einzureichen, sei auch das Gesuch um Wiederherstellung der Frist abzuweisen.
2.2.
Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber vor, er habe die Verfügung des MIKA vom 6. Januar 2026 erst am 5. Februar 2026 erhalten. Die eng nebeneinander liegenden Briefkästen des Mehrfamilienhauses, in dem er wohne, böten ein erhöhtes Risiko von Zustellfehlern. Es sei in der Vergangenheit wiederholt vorgekommen, dass er falsche Sendungen zugestellt erhalten habe oder Sendungen an ihn in andere Briefkästen geworfen worden seien. In der Zeit zwischen dem 7. Januar 2026 und dem 5. Februar 2026 habe er sich zu Hause aufgehalten. Er oder seine Partnerin hätten den Briefkasten täglich geleert und die eingegangene Post jeweils noch am selben Tag geöffnet. Es sei deshalb ausgeschlossen, dass die Verfügung beim Beschwerdeführer verloren gegangen sei. Unmittelbar nach Erhalt der Verfügung habe sich der Beschwerdeführer an die Poststelle Q._____ gewandt und formell Beschwerde wegen verspäteter Zustellung eingereicht, während sein Vertreter beim MIKA opponiert habe, sodann habe er am 16. Februar 2026 Einsprache gegen die Verfügung erhoben. Seine Vorbringen und sein Verhalten nach dem 5. Februar 2026 vermöchten hinreichende Zweifel am behaupteten Zustellzeitpunkt gemäss Sendungsverfolgung zu begründen. Damit sei der Nachweis bezüglich der am 7. Januar 2026 erfolgten Zustellung nicht erbracht und es sei stattdessen auf den effektiven Zugang am 5. Februar 2026 abzustellen. Die Einsprache vom 16. Februar 2026 sei damit rechtzeitig erfolgt.

3.

3.1.
Verfügungen des MIKA sind gemäss § 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 26 Abs. 1 VRPG als solche zu bezeichnen und den Parteien mit Rechtsmittelbelehrung schriftlich zu eröffnen. Gegen die Verfügungen des MIKA kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) schriftlich Einsprache erhoben werden, wobei keine Rechtsstillstandsfristen gelten (§ 7 Abs. 1 und 2 EGAR; § 28 Abs. 2 VRPG).

Für die Berechnung der Fristen und die Wiederherstellung gegen die Folgen der Säumnis gilt die Zivilprozessordnung (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 28 Abs. 1 VRPG). Nach Art. 142 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) beginnen Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen.

Für die korrekte Zustellung einer Verfügung ist in Anwendung des allgemeinen Grundsatzes von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) die Behörde beweisbelastet, die hieraus rechtliche Konsequenzen ableiten will (vgl. BGE 145 IV 252, Erw. 1.3.1 mit Hinweis auf BGE 144 IV 57, Erw. 2.3; BGE 142 IV 125, Erw. 4.3, und BGE 136 V 295, Erw. 5.9). Zur Zustellung mit "A-Post Plus" gilt, dass mit der elektronischen Sendungsverfolgung "Track & Trace" der Schweizerischen Post zwar nicht bewiesen wird, dass die Sendung tatsächlich in den Empfangsbereich des Empfängers gelangt ist, sondern bloss, dass die Schweizerische Post einen entsprechenden Eintrag in ihrem Erfassungssystem vorgenommen hat. Im Sinne eines Indizes lässt sich aus dem Eintrag aber darauf schliessen, dass die Sendung in den Briefkasten oder in das Postfach des Adressaten gelegt wurde (BGE 142 III 599, Erw. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 9C_95/2026 und 9C_96/2026 vom 22. April 2026, Erw. 4.2; 9C_97/2025 vom 4. April 2025, Erw. 4.5 mit Hinweisen).

Auf die Darstellung des Adressaten oder der Adressatin, dass eine fehlerhafte Zustellung vorliege, ist (nur) abzustellen, wenn die Darlegung der Umstände nachvollziehbar ist und einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspringt bzw. aufgrund der Umstände plausibel erscheint, wobei der gute Glaube zu vermuten ist (BGE 142 III 599, Erw. 2.4.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_189/2022 vom 8. März 2022, Erw. 3.2.3). Fehler bei der Postzustellung liegen nicht derart ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit, dass sie vernachlässigt werden könnten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_430/2009 vom 14. Januar 2010, Erw. 2.4). Rein hypothetische Überlegungen und die nie auszuschliessende Möglichkeit von Zustellfehlern genügen für sich allein nicht, um die Vermutung der korrekten Zustellung umzustossen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_729/2007 vom 29. Januar 2008, Erw. 4.2). Erforderlich sind konkrete Zeichen für einen Fehler (BGE 142 IV 201, Erw. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 2D_9/2025 vom 4. September 2025, Erw. 3.3 m.w.H.).

Die Vermutung der ordnungsgemässen Zustellung kann sodann auch aufgrund von Indizien oder gestützt auf die gesamten Umstände umgestossen werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_531/2023 vom 15. Dezember 2023, Erw. 4.3.1; 9C_282/2014 vom 25. März 2015, Erw. 3.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-7188/2018 vom 30. August 2019, Erw. 1.3.3). Als gewichtiges Indiz berücksichtigt die bundesgerichtliche Rechtsprechung insbesondere auch das Verhalten des Empfängers (BGE 142 IV 125, Erw. 4.3; BGE 105 III 43, Erw. 3).

3.2.
Nach dem Gesagten begründet der "Track & Trace"-Eintrag der Schweizerischen Post zwar eine natürliche Vermutung dafür, dass die mittels A-Post Plus versandte Verfügung des MIKA vom 6. Januar 2026 am 7. Januar 2026 in den Briefkasten des Beschwerdeführers gelegt wurde. Diese Vermutung kann aber umgestossen werden, namentlich, wenn konkrete Umstände vorliegen, welche eine fehlerhafte Zustellung als nachvollziehbar und plausibel erscheinen lassen (siehe vorne Erw. II/3.1). Solche Umstände sind vorliegend dargetan. Der Beschwerdeführer macht nicht bloss in allgemeiner Weise geltend, Postsendungen könnten fehlgeleitet werden. Vielmehr bringt er vor, es sei in dem von ihm bewohnten Mehrparteienhaus bereits wiederholt zu Fehlzustellungen gekommen, indem an ihn adressierte Sendungen in andere Briefkästen geworfen worden seien und er umgekehrt falsche Sendungen zugestellt erhalten habe. Zum Beweis seiner Behauptung bietet er eine Parteibefragung an. Auch wenn die Briefkästen entgegen der Annahme des Beschwerdeführers anhand der eingereichten Fotos nicht besonders eng nebeneinander angeordnet sind, ist die Darlegung des Beschwerdeführers nachvollziehbar und es erscheint grundsätzlich plausibel, dass die Verfügung des MIKA entgegen dem Sendungsverlauf zunächst in einen falschen Briefkasten gelegt und dem Beschwerdeführer erst später weitergeleitet worden sein könnte. Die Darlegung des Beschwerdeführers ist umso mehr nachvollziehbar, als sein Verhalten nach der behaupteten Zustellung der Verfügung in die Gesamtwürdigung einzubeziehen ist. Mit E-Mail vom 6. Februar 2026 an das MIKA nimmt ein Bekannter des Beschwerdeführers in dessen Auftrag auf die "Postzustellung am vergangenen Mittwoch den 04.02.2026 und den uns gewährten Fristenangleich" Bezug (MI-act. 77), wobei aus der Antwort des MIKA deutlich wird, dass es dabei um die hier strittige Verfügung ging (MI-act. 92). Mit E-Mail vom 10. Februar 2026 hielt der Beschwerdeführer sodann gegenüber dem MIKA fest, dass er die Verfügung erst am Donnerstag, 5. Februar 2026 erhalten habe und ersuchte um Fristverlängerung (MI-act. 94 f.). Gleichentags gab er bei der Schweizerischen Post eine Nachforschungsmeldung betreffend die Zustellung der Verfügung in Auftrag (act. 17, 20). Zwar erfolgte die Beanstandung bei der Schweizerischen Post nicht bereits am Tag der behaupteten Zustellung. Indessen wandte sich der Beschwerdeführer innert einem bzw. zwei Tagen über seinen Bekannten an das MIKA und machte den behaupteten Zustellfehler geltend. Dieses Verhalten mag für sich allein keinen Rückschluss auf den tatsächlichen Zustellzeitpunkt erlauben; es spricht jedoch gegen eine ordnungsgemässe Zustellung und für das Vorbringen des Beschwerdeführers einer späteren Zustellung, wobei daran zu erinnern ist, dass die Gutgläubigkeit des Beschwerdeführers vermutet wird (siehe vorne Erw. II/3.1). Entgegen der Vorinstanz führt sodann der Umstand allein, dass der Bekannte des Beschwerdeführers mit E-Mail vom 6. Februar 2026 von einer Zustellung am 4. Februar 2026 sprach, während der Beschwerdeführer (stets) eine Zustellung am 5. Februar 2026 geltend machte, nicht dazu, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers insgesamt als unglaubhaft erscheinen. Ob die Verfügung am 4. oder am 5. Februar 2026 in den Machtbereich des Beschwerdeführers gelangte, ist für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens nicht von Bedeutung, da die Einsprache mit Postaufgabe am 16. Februar 2026 innerhalb der Rechtsmittelfrist erfolgt ist.
3.3.
Insgesamt vermögen die vom Beschwerdeführer dargelegten konkreten Umstände und sein aktenkundiges Verhalten ernsthafte und nachvollziehbare Zweifel an der Annahme zu begründen, die Verfügung sei ihm bereits am 7. Januar 2026 ordnungsgemäss zugestellt worden. Der "Track & Trace"-Eintrag reicht unter diesen Umständen nicht aus, um den Zugang an diesem Datum mit hinreichender Sicherheit nachzuweisen. Demgegenüber erscheint die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach die Verfügung erst am 5. Februar 2026 in seinen Machtbereich gelangte, plausibel.

Ausgehend von einem Zugang am 5. Februar 2026 begann die Einsprachefrist am 6. Februar 2026 zu laufen. Die am 16. Februar 2026 erhobene Einsprache erfolgte damit rechtzeitig.

4.
Der angefochtene Nichteintretensentscheid vom 16. März 2026 ist in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anweisung, auf die Einsprache einzutreten und diese materiell zu beurteilen.

Nachdem sich die Einsprache als rechtzeitig erhoben erweist, erübrigt sich die Prüfung des Eventualbegehrens betreffend die Wiederherstellung der Einsprachefrist.

III.

1.
Gemäss § 31 Abs. 2 VRPG werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Gleiches gilt gemäss § 32 Abs. 2 VRPG für die Parteikosten.
2.
Bei diesem Verfahrensausgang obsiegt der Beschwerdeführer. Die Verfahrenskosten sind auf die Staatskasse zu nehmen (§ 31 Abs. 2 VRPG).
3.
Als unterliegende Partei hat das MIKA dem Beschwerdeführer die Parteikosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu ersetzen (§ 32 Abs. 2 VRPG).

Die Festsetzung der Höhe der Parteientschädigung richtet sich nach dem Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150). Migrationsrechtliche Verfahren sind sogenannte nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten. Die Parteientschädigung setzt sich damit zusammen aus einer Grundentschädigung zwischen Fr. 1'210.00 und Fr. 14'740.00 (§ 8a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. b AnwT) sowie den Zu- und Abschlägen (§ 6–8 AnwT). Innerhalb dieses Rahmens ist die Grundentschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwaltes sowie nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles festzusetzen (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT). Durch die tarifgemässe Entschädigung sind die in einem Verfahren notwendigen und entsprechend der Bedeutung der Sache üblichen Leistungen des Anwaltes einschliesslich der üblichen Vergleichsbemühungen abgegolten (§ 2 Abs. 1 AnwT). Die Entschädigung ist als Gesamtbetrag festzusetzen. Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c AnwT).

Im vorliegenden Fall erscheint in Anwendung der genannten Gesetzesbestimmungen grundsätzlich eine Grundentschädigung von Fr. 2'500.00 inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer als angemessen. Da der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Parallelfallverfahren WBE.2026.149 mit getrennter Eingabe eine Beschwerde mit praktisch identischem Wortlaut einreichte, rechtfertigt es sich, den mutmasslichen Aufwand anteilig auf die beiden Verfahren aufzuteilen. Dem Umstand, dass zwei Eingaben gemacht wurden, leichte Anpassungen erforderlich waren und die Auslagen doppelt anfielen, ist durch eine Erhöhung der Entschädigung um Fr. 500.00 Rechnung zu tragen. Damit ist für beide Verfahren zusammen die Entschädigung inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer auf Fr. 3'000.00 festzusetzen, ausmachend je Verfahren Fr. 1'500.00.

Nach dem Gesagten ist die Entschädigung im vorliegenden Verfahren inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer auf Fr. 1'500.00 festzusetzen.

Das Verwaltungsgericht erkennt:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der vorinstanzliche Entscheid vom 16. März 2026 wird aufgehoben und die Angelegenheit zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kantons.
3.
Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 1'500.00 zu ersetzen.

Zustellung an:

den Beschwerdeführer (Vertreter, im Doppel) die Vorinstanz (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration
Rechtsmittelbelehrung
Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008).

In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustellung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG).

Aarau, 11. September 2026
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
Vorsitz: Gerichtsschreiberin i.V.:

Busslinger Starkermann