Obergericht AG, VBE.2025.491
7. Juli 2026 · Versicherungsgericht · Deutsch
Aargau Obergericht Versicherungsgericht 07.07.2026 VBE.2025.491
Obergericht AG · VBE.2025.491 · Deutsch
Versicherungsgericht
1. Kammer
VBE.2025.491 / as / GM
Art. 105
Urteil vom 7. Juli 2026
Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident
Oberrichter Zürcher
Oberrichterin Fischer
Gerichtsschreiberin i.V. Staudenmann
Beschwerdeführer
A._____
Beschwerdegegner
AWA - Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau, Rain 53, 5000 Aarau
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG
(Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2025)
Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten:
- 1.
- Der Beschwerdeführer meldete sich am 5. September 2025 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) B._____ zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 14. September 2025 bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. September 2025. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2025 stellte die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau (Kasse) den Beschwerdeführer wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 41 Tage ab dem 1. September 2025 in dessen Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen erhobene Einsprache wies der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2025 ab.
2.
- 2.1.
- Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Oktober 2025 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende
Rechtsbegehren:
" 1. Der Einspracheentscheid des Amtes für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau vom 27. Oktober 2025 sei aufzuheben.
- 2.
- Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 41 Tagen sei ersatzlos zu streichen.
- 3.
- Eventualiter sei die Dauer der Einstellung deutlich zu reduzieren.
- 4.
- Die Arbeitslosenkasse sei anzuweisen, die während der Einstellungstage vorenthaltenen Taggelder nachzuzahlen.
- 5.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Amtes für Wirtschaft und Arbeit."
- 2.2.
- Der Beschwerdegegner beantragte mit Vernehmlassung vom 17. November 2025 die Abweisung der Beschwerde.
- 2.3.
- Mit Stellungnahme vom 26. November 2025 äusserte sich der Beschwerdeführer zu Vernehmlassung des Beschwerdegegners und hielt an seinen Anträgen fest.
Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
- 1.
- Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer mit Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 63 ff.) zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab dem 1. September 2025 für 41 Tage in dessen Anspruchsberechtigung einstellte.
2.
- 2.1.
- Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung dient dazu, die Schadenminderungspflicht der versicherten Personen durchzusetzen. Sie hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, welche die versicherten Personen hätten vermeiden oder vermindern können. Als versicherungsrechtliche Sanktion bezweckt sie die angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person am Schaden, den sie durch ihr Verhalten der Arbeitslosenversicherung in schuldhafter Weise natürlich und adäquat kausal verursacht hat. Ein Selbstverschulden der versicherten Person liegt vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt, für das die Versicherung die Haftung nicht übernimmt (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2511 Rz. 828 mit Hinweisen).
- 2.2.
- Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt unter anderem dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV).
- 2.3.
- Die Frage der Zumutbarkeit beurteilt sich anhand der Kriterien von Art. 16 Abs. 2 AVIG. Dabei wird in beweisrechtlicher Hinsicht die Zumutbarkeit des Verbleibens an der Arbeitsstelle vermutet (Urteil des Bundesgerichts 8C_513/2018 vom 7. November 2018 E. 2.2 mit Hinweis auf ARV 2012 Nr. 13 S. 294, 8C_872/2011 E. 3.2). Bei der Frage der Unzumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz ist ein strenger Massstab anzulegen
(BGE 124 V 234 E. 4b/bb S. 238; Urteil des Bundesgerichts 8C_584/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 4).
3.
- 3.1.
- Den Akten ist Folgendes zu entnehmen: Der Beschwerdeführer kündigte seine am 1. November 2023 angetretene Stelle als Pflegehelfer SRK bei der C._____ AG (VB 167) am 19. Mai 2025 per 31. August 2025 (VB 226). Mit Schreiben vom 27. Mai 2025 wurde ihm die Kündigung durch die Arbeitgeberin bestätigt (VB 248) und er wurde mit Schreiben vom 25. August 2025 bis zum Ablauf der Kündigungsfrist freigestellt (VB 249). Es ist unumstritten, dass dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Kündigung keine andere Stelle zugesichert war.
- 3.2.
- Betreffend den Grund für seine Kündigung ist der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 3. Oktober 2025 zu entnehmen, dass dieser sein Arbeitsverhältnis wegen der fehlenden Möglichkeit zur Fortführung seiner Nachholbildung (NHB) zum Fachmann Gesundheit (FaGe) bei der Arbeitgeberin auflöste (VB 161 f.). Unter Berücksichtigung der Beweismaxime der "Aussage der ersten Stunde", wonach solche Aussagen in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174 mit Hinweisen), ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wegen dieser fehlenden Möglichkeit die Kündigung einreichte und nicht aus gesundheitlichen Gründen, wie dies erstmals in der Einsprache vom 11. Oktober 2025 geltend gemacht wurde (VB 78 f.). Die subjektive Präferenz des Beschwerdeführers der Fortführung der Ausbildung kann indessen unter keinen der in Art. 16 Abs. 2 AVIG abschliessend aufgezählten Ausnahmetatbestände (vgl. BGE 124 V 62 E. 3b S. 63) subsumiert werden und begründet somit keine Unzumutbarkeit der Fortführung des Arbeitsverhältnisses bis zum Finden einer neuen Stelle.
- 3.3.
- Im Übrigen würden auch die in der Einsprache vom 11. Oktober 2025 und in der Beschwerde geltend gemachten gesundheitlichen Gründe (Beschwerde S. 1 f.) nicht zu einer Unzumutbarkeit des Verbleibens an der Arbeitsstelle bis zur Zusicherung einer anderen Stelle führen. Gemäss dem Beschwerdeführer hätten wiederkehrende Konflikte, eine fehlende Unterstützung durch die Berufsverantwortlichen, hoher Druck und eine psychische und körperliche Überlastung zu einem erheblichen gesundheitlichen Stress, Schlafproblemen und einer zunehmenden psychischen Erschöpfung geführt, woraufhin ihm ein Verbleiben in der Anstellung nicht mehr zumutbar gewesen sei. Die Kündigung sei erst nach mehreren erfolglosen Bemühungen des Beschwerdeführers, die Situation am Arbeitsplatz zu verbessern, erfolgt (Beschwerde S. 1 f.).
- 3.4.
- Ein schlechtes Arbeitsklima und Meinungsverschiedenheiten mit Vorgesetzten oder Arbeitskollegen vermögen grundsätzlich keine Unzumutbarkeit der Fortführung des Arbeitsverhältnisses zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 8C_584/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 4). Einer versicherten Person ist auch bei Schwierigkeiten am Arbeitsplatz grundsätzlich zuzumuten, die Stelle zumindest vorübergehend noch aufrechtzuerhalten und sich aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis heraus nach einer Anschlussstelle umzusehen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 135/02 vom 10. Februar 2003 E. 2.2.1; DEJAN SIMIC, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach Art. 30 AVIG, Zürich und Genf 2023, S. 31).
Eine Unzumutbarkeit kann sich indessen aus gesundheitlichen Gründen ergeben, welche durch ein eindeutiges aktuelles ärztliches Zeugnis zu belegen sind (BGE 124 V 234 E. 4b/bb S. 238; Urteil des Bundesgerichts 8C_125/2021 vom 14. September 2021 E. 3.1 und 3.2; Weisung AVIG Arbeitslosenentschädigung des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO], Stand: 1. Juli 2025, Rz. D26). Gesundheitliche Probleme vermögen eine freiwillige Stellenaufgabe nur zu rechtfertigen, wenn sie derart akut sind, dass ein sofortiges Ausscheiden der versicherten Person notwendig ist oder eine schwere Gesundheitsgefährdung droht (SIMIC, a.a.O, S. 76).
- 3.5.
- Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer vor seiner Kündigung keinen Arzt aufsuchte und auch nach expliziter Aufforderung der Kasse keine ärztlichen Zeugnisse einreichte, aus denen hervorgehen würde, dass und gegebenenfalls inwiefern ihm ein Verbleib an der bisherigen bis zum Finden einer neuen Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar gewesen wäre (vgl. VB 164 f.). Mangels eines eindeutigen echtzeitlichen Arztzeugnisses ist die Behauptung des Beschwerdeführers, dass ihm die Weiterarbeit aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar gewesen sei, nicht nachgewiesen. Angesichts dieser Sachlage kann auf weitere Abklärungen der gesundheitlichen Situation (vgl. Stellungnahme vom 26. November 2025) in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden, da von solchen keine weiteren relevanten Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368 f. mit Hinweisen unter anderem auf BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f.). Zudem ging der Beschwerdegegner zu Recht davon aus, dass die geltend gemachten Arbeitsbedingungen allein nicht zur Unzumutbarkeit des Verbleibens an der Arbeitsstelle zumindest bis zum Finden einer neuen Anstellung führten, selbst wenn die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses für den Beschwerdeführer aufgrund der wiederkehrenden Konflikte auf Dauer keine Option darstellen mochte (vgl. E. 3.4 hiervor).
- 3.6.
- Zusammenfassend ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer eine Weiterarbeit bei der C._____ AG bis zur Zusicherung einer neuen Stelle zumutbar gewesen wäre und er seine Arbeitslosigkeit demnach i.S.v. Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG und Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV selbst verschuldet hat. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Selbstverschuldens der Arbeitslosigkeit ist damit zu Recht erfolgt.
4.
- 4.1.
- Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).
Der Beschwerdeführer kündigte das ihm aus objektiver Sicht zumutbare Arbeitsverhältnis ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle. Dies stellt grundsätzlich ein schweres Verschulden dar (Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV). Bei der Überprüfung der Angemessenheit der verfügten Einstelldauer ist der Grundsatz zu beachten, dass das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf. Das Gericht muss sich auf Gegebenheiten stützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_555/2022 E. 4.3 mit Hinweisen). Schwierigkeiten am Arbeitsplatz, welche der Beschwerdeführer vorliegend geltend macht (Beschwerde S. 1), können das Verschulden, die Stelle ohne Zusicherung einer neuen gekündigt zu haben, in einem milderen Licht erscheinen lassen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 161/06 vom 6. Dezember 2006 E. 3.2).
- 4.2.
- Vorliegend hat der Beschwerdegegner den Umstand, dass ein weiterer Verbleib am Arbeitsplatz für den Beschwerdeführer eine gewisse Belastung dargestellt hätte, trotz mangelnder entsprechender Beweise schuldmindernd berücksichtigt und ist vom grundsätzlich heranzuziehenden Mittelwert bei schwerem Verschulden (45 Einstelltage; vgl. BGE 123 V 150 E. 3c S. 153; Urteil des Bundesgerichts 8C_24/2021 vom 10. Juni 2021 E. 6) abgewichen (VB 66 f.; vgl. auch Verfügung der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau [VB 156]). Die Festsetzung der Anzahl Einstelltage durch den Beschwerdegegner auf deren 41 erscheint dabei als angemessen und ist nicht zu beanstanden.
5.
- 5.1.
- Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer somit zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab dem 1. September 2025 für 41 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Die gegen den Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2025 erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen.
- 5.2.
- Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).
- 5.3.
- Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und dem Beschwerdegegner aufgrund seiner Stellung als Sozialversicherungsträger (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) keine Parteientschädigung zu.
Das Versicherungsgericht erkennt:
- 1.
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- 2.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- 3.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 7. Juli 2026
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin i.V.:
Kathriner Staudenmann