Obergericht AG, VBE.2025.548
14. Juli 2026 · Versicherungsgericht · Deutsch
Aargau Obergericht Versicherungsgericht 14.07.2026 VBE.2025.548
Obergericht AG · VBE.2025.548 · Deutsch
Versicherungsgericht
1. Kammer
VBE.2025.548 / ss / GM
Art. 111
Urteil vom 14. Juli 2026
Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident
Oberrichter Zürcher
Oberrichterin Fischer
Gerichtsschreiber Siegenthaler
Beschwerdeführerin
A._____
Beschwerdegegnerin
SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG allgemein; Hilfsmittel (Verfügung vom 13. November 2025)
Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten:
- 1.
- Die 1995 geborene Beschwerdeführerin leidet am Geburtsgebrechen Ziffer 390 (angeborene infantile Zerebralparese [spastisch, dyskinetisch, ataktisch]) GgV-EDI-Anhang, weshalb ihr die Beschwerdegegnerin (bzw. die vor dieser zuständige IV-Stelle) wiederholt medizinische und berufliche Massnahmen, eine Hilflosenentschädigung sowie mehrfach Hilfsmittel der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV), unter anderem einen Adaptivrollstuhl, einen Zweitrollstuhl (ebenfalls adaptiv) für die Arbeit bzw. das Studium sowie einen Elektrohilfsantrieb zugesprochen hat. Am 30. Mai 2023 ersuchte die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin um Kostengutsprache für eine Versorgung mit einem Elektro-Rollstuhl, welche ihr diese nach entsprechenden Abklärungen und Rücksprache mit der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft Hilfsmittelberatung (SAHB) am 31. Januar 2024 bzw. 19. Juli 2024 (korrigiert) erteilte. Am 6. Februar 2025 ersuchte die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin um Folgeversorgung mit einem neuen Adaptivrollstuhl als Zweitrollstuhl sowie einem neuen Elektrohilfsantrieb. Nach Rücksprache mit der SAHB erteilte ihr die Beschwerdegegnerin zwar Kostengutsprache für die Folgeversorgung mit einem neuen Adaptivrollstuhl, stellte ihr jedoch mit Vorbescheid vom 17. April 2025 die Verweigerung der Kostengutsprache für eine Folgeversorgung mit einem neuen Elektrohilfsantrieb in Aussicht. Nach dagegen gerichteten Einwänden hielt die Beschwerdegegnerin erneut Rücksprache mit der SAHB und entschied gestützt darauf mit Verfügung vom 13. November 2025 ihrem Vorbescheid entsprechend.
2.
- 2.1.
- Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 3. Dezember 2025 fristgerecht Beschwerde und beantragte Folgendes:
"1. Es sei der medizinische Sachverhalt angemessen abzuklären.
- 2.
- Es sei mir das Hilfsmittel Elektroantrieb SWT-1S (Swisstrac) zu gewähren."
- 2.2.
- Mit Vernehmlassung vom 12. Januar 2026 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
- 1.
- Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Gesuch der Beschwerdeführerin um Übernahme der Kosten einer Folgeversorgung mit einem Elektrohilfsantrieb mit Verfügung vom 13. November 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 796) zu Recht abgewiesen hat.
2.
- 2.1.
- Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern, und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind. Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Art. 8 Abs. 2 IVG). Zu den Eingliederungsmassnahmen gehört unter anderem die Abgabe von Hilfsmitteln (Art. 8 Abs. 3 lit. d IVG).
- 2.2.
- Die versicherte Person hat gemäss Art. 21 Abs. 1 Satz 1 IVG im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf.
- 2.3.
- Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste übertrug der Bundesrat in Art. 14 Abs. 1 IVV an das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) samt anhangsweise angefügter Hilfsmittellisten erliess. Laut Art. 2 Abs. 1 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind.
- 2.4.
- Ziffer 9.02 HVI-Anhang sieht unter anderem eine Vergütung von Elektrorollstühlen durch die IV für Personen vor, die einen gewöhnlichen Rollstuhl nicht bedienen und sich nur dank elektromotorischem Antrieb selbstständig fortbewegen können. Die Selbstständigkeit in der Fortbewegung mit einem elektromotorisch angetriebenen Rollstuhl ist Eingliederungsziel und Voraussetzung für die Abgabe eines Elektrofahrstuhls an die versicherte
Person (BGE 121 V 258 E. 3b/bb S. 261 f.; ZAK 1988 S. 181 E. 2a, je mit Hinweisen). Sind die Anspruchsvoraussetzungen für die Abgabe eines Elektrorollstuhls erfüllt, kann anstelle eines solchen ein batteriebetriebener Hilfsantrieb für einen gewöhnlichen Rollstuhl abgegeben werden (Rz. 2085 des Kreisschreibens des BSV vom 1. Januar 2013 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung [KHMI], Stand 1. Januar 2025). Elektrische Schub- oder Zughilfen für gewöhnliche Rollstühle sind ebenfalls funktionell als Elektrorollstühle im Sinne von Ziff. 9.02 KHMI zu behandeln (BGE 135 I 161 E. 4 S. 164). Die Abgabe von zwei Elektrorollstühlen ist gemäss Rz. 2083 KHMI einerseits möglich an Versicherte, die erwerbstätig oder in der Ausbildung sind, falls sie den einen am Arbeits- bzw. Ausbildungsplatz und den andern im Wohnbereich benötigen, oder an Versicherte, die sich zum Zwecke der Ausbildung in einem Internat befinden und das Wochenende regelmässig zu Hause verbringen. Versicherte, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, haben die Notwendigkeit eines zweiten Elektrorollstuhls eingehend zu begründen. Insbesondere ist zu prüfen, ob die Abgabe eines zusätzlichen Rollstuhls ohne motorischen Antrieb genügt.
- 2.5.
- Die Hilfsmittelversorgung unterliegt nach der Rechtsprechung den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 IVG. Das Hilfsmittel muss daher im Einzelfall dazu bestimmt und geeignet sein, der gesundheitlich beeinträchtigten versicherten Person in wesentlichem Umfange zur Erreichung eines der gesetzlich anerkannten Ziele zu verhelfen. Versicherte haben in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren, denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist; ferner muss der voraussichtliche Erfolg einer Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen (Urteil 8C_542/2021 vom 26. Januar 2022 E. 3.2; vgl. BGE 139 V 115 E. 5.1 S. 118; BGE 122 V 212 E. 2c S. 215). Nach dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz hat die IV für einen in sachlicher, zeitlicher, wirtschaftlich-finanzieller oder persönlicher Hinsicht unangemessenen Mitteleinsatz ebenso wenig aufzukommen wie für ungeeignete oder nicht notwendige Massnahmen (vgl. MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl. 2022, N. 25 ff. zu Art. 21-21quater IVG).
- 3.
- In der angefochtenen Verfügung vom 13. November 2025 (VB 796) stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf die Beurteilung der SAHB vom 4. April 2025 (VB 746 S. 3 ff.) und deren ergänzende Stellungnahme vom 7. August 2025 (VB 774 S. 2 ff.).
- 3.1.
- In ihrer fachtechnischen Beurteilung vom 4. April 2025 hielt die Beraterin der SAHB hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin beantragten Elektrohilfsantriebs im Wesentlichen fest, die Beschwerdeführerin verfüge über zwei Handrollstühle (Adaptivrollstühle) – einen am Arbeitsort und einen zu Hause – sowie einen Elektrorollstuhl, mit welchem sie ihren Arbeitsweg zurücklege. Mit der Gutsprache für den Elektrorollstuhl im Jahr 2024 (vgl. VB 703) habe sie ihren bisherigen Elektrohilfsantrieb "Swiss Trac" kostenfrei überlassen erhalten. Dieser sei immer wieder zum Einsatz gekommen und habe sich bewährt. Mittlerweile sei der "Swiss Trac" fast zehnjährig und weise diverse Mängel auf. Den Elektrorollstuhl "Extreme X8" benötige die Beschwerdeführerin für ihren Arbeitsweg. Er sei das einzige Modell, welches einen kurzen, sehr steilen Abschnitt des Arbeitsweges habe bestreiten können, und bewähre sich dafür auch enorm. Da der Elektrorollstuhl aber sehr sperrig sei, sei die Beschwerdeführerin stets froh gewesen, den "Swiss Trac" noch nutzen zu können. Insbesondere passe der "Extreme X8" ihren Angaben zufolge oft nicht durch Türen oder unter Tische, nicht in den Lift beim Hausarzt oder in öffentliche Toiletten. Auch Wendemanöver seien mit dem Elektrorollstuhl je nach räumlichen Gegebenheiten unmöglich, weshalb sie in solchen Situationen primär den "Swiss Trac" benutze. Zudem habe sie bei der Benutzung des Handrollstuhls mit dem "Swiss Trac" die Möglichkeit, letzteren einfach abzukoppeln, um noch kompakter sein zu können. Die Beschwerdeführerin sei gemäss intensiven Abklärungen im Jahr 2023 auf den Elektrorollstuhl angewiesen und könne darauf nicht verzichten. Bisher habe sie es so gemacht, dass sie diesen nur für den Arbeitsweg und für alles andere den Handrollstuhl mit dem "Swiss Trac" benutzt habe. Mit diesen Hilfsmitteln könne die Beschwerdeführerin ihren Alltag gut bewältigen. Da die Beschwerdeführerin aber bei der Abklärung für den Elektrorollstuhl im Jahr 2023 auf das mögliche Eintreffen genau dieser Probleme in Kenntnis gesetzt und davor gewarnt worden sei, könne die SAHB der Beschwerdegegnerin eine Finanzierung von zwei elektrischen Hilfsmitteln bzw. die Finanzierung des neuen Elektrohilfsantriebs "Swiss Trac" nicht vorschlagen (VB 746 S. 4 f.).
- 3.2.
- Nachdem die Beschwerdeführerin gegen den gestützt darauf erlassenen negativen Vorbescheid Einwände erhoben hatte (vgl. VB 756 und 759), nahm die Beschwerdegegnerin Rücksprache mit der SAHB (VB 767).
In der entsprechenden Stellungnahme vom 7. August 2025 hielt der Berater der SAHB fest, die Beschwerdeführerin nutze den vorhandenen Elektrorollstuhl, wie in der vorigen Beurteilung erwähnt, vor allem für den steilen Anstieg zum Bahnhof. In der Regel stehe ihr da eine Zahnradbahn zur Verfügung. Falle diese jedoch aus, müsse sie den Weg mit dem Elektrorollstuhl bewältigen. Bei der (durch die SAHB vorgenommenen, vgl. VB 670 S. 4 ff.) Abklärung zum Elektrorollstuhl im Jahr 2023 sei die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen worden, dass sie (bei dessen Zusprache) den vorhandenen Elektrohilfsantrieb "Swiss Trac" abgeben müsse. Aufgrund von dessen Alter sei er ihr aber kostenlos überlassen worden. Nun sei er defekt, weshalb sie einen neuen "Swiss Trac" beantrage. Am Telefon habe die Beschwerdeführerin ihr gegenüber erwähnt, dass sie auf zwei elektronische Hilfsmittel angewiesen sei, da immer wieder eines ausfallen könne. Die Invalidenversicherung sei aber nicht dafür zuständig, dass ein "Reservehilfsmittel" zur Verfügung stehe. Dies allein reiche nach Ansicht der SAHB als Begründung für die Finanzierung eines Vorspanngeräts nicht aus. Zudem sei die Beschwerdeführerin, wie bereits erwähnt, informiert gewesen und man habe ihr erklärt, dass der Elektrorollstuhl nicht überall eingesetzt werden könne. Im Jahr 2023 sei das für die Beschwerdeführerin aber kein Problem gewesen. Der SAHB sei bewusst gewesen, dass der "Extreme X8" sehr gross und in Innenräumen kaum "händelbar" sei. Dies sollte auch der Beschwerdeführerin bewusst gewesen sein, habe sie den Elektrorollstuhl doch gesehen und getestet. Abschliessend sei festzuhalten, dass der neu beantragte Elektrohilfsantrieb "Swiss Trac" weiterhin nicht zur Finanzierung vorgeschlagen werden könne, da es sich dabei um eine Zweitversorgung als Reserve handle, die Beschwerdeführerin sich über die Grösse des "Extreme X8" bewusst gewesen und auf die Sachlage hingewiesen worden sei und die Versorgung mit dem "Swiss Trac" nicht einfach und zweckmässig, sondern bestmöglich wäre (VB 774 S. 3).
4.
- 4.1.
- Die Beschwerdeführerin bringt dagegen im Wesentlichen vor, die Versorgung mit dem beantragten Elektrohilfsantrieb "Swiss Trac" sei zwingend nötig. Sie entspreche nicht der bestmöglichen Versorgung, sondern derjenigen, welche sie benötige, um mit ihrer Einschränkung den Alltag bewältigen zu können.
4.2.
- 4.2.1.
- Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin der Elektrorollstuhl "Extreme X8" damals primär zugesprochen wurde, um die starke Steigung auf dem Arbeitsweg meistern zu können. Diese muss immer dann in Angriff genommen werden, wenn die dort errichtete Standseilbahn ausfällt, was nach Angaben der Beschwerdeführerin immer wieder vorkomme. Nach Angabe der Beschwerdeführerin sei weder der Elektrohilfsantrieb "Swiss Trac" noch einer der anderen getesteten Elektrorollstühle geeignet, diesen Anstieg zu meistern (vgl. VB 620 S. 21 f.). Entsprechend hat die SAHB den Elektrorollstuhl "Extreme X8" als nachvollziehbare Folgeversorgung erachtet, welche das Zuggerät "Swiss Trac" aus dem Jahr 2016 ersetzen sollte (VB 670 S. 4 ff., insb. S. 5). Aufgrund des schlechten Zustands des "Swiss Trac" hat die SAHB letztlich auf eine Rücknahme dessen verzichtet und ihn der Beschwerdeführerin kostenlos zum Gebrauch überlassen (vgl. E. 3.1. und 3.2. hiervor).
- 4.2.2.
- Der vorliegend strittige Anspruch auf eine Versorgung mit einem neuen Elektrohilfsantrieb "Swiss Trac" wird von der Beschwerdeführerin gemäss ihren telefonischen Angaben gegenüber der SAHB (vgl. E. 3.2. hiervor) so- wie ihren Ausführungen in der Beschwerde ("wenn ein Elektroantrieb ausfällt" [S. 2], "braucht es zwingend eine Reserveversorgung mit einem zweiten Elektroantrieb", "Fällt ein Elektroantrieb aus", "Eine Reserveversorgung ist […] zwingend notwendig" [allesamt S. 3], "als Reserveversorgung, falls obiges Hilfsmittel [der Elektrorollstuhl "Extreme X8"] ausfällt" [S. 4]) primär als Reserveversorgung für den Fall beantragt, dass das andere elektronische Hilfsmittel – der Elektrorollstuhl "Extreme X8" – ausfällt. Nach ständiger Rechtsprechung besteht jedoch lediglich Anspruch auf die für den Eingliederungszweck notwendigen und angemessenen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (vgl. E. 2.5. hiervor). Insbesondere hat die IV damit nicht eine Versorgung sicherzustellen, welche sämtliche denkbaren Eventualitäten – wie den Ausfall eines Elektroantriebs – mitberücksichtigt. Zudem besteht bei Ausfall eines Gerätes stets die Möglichkeit einer vorübergehenden Ersatzversorgung.
Die Beschwerdeführerin legt weiter dar, der zugesprochene Elektrorollstuhl ("Extreme X8") passe nicht in alle Gebäude, weil er zu breit, zu lang oder zu schwerfällig sei. Kein anderer Rollstuhl könne jedoch den Wanderweg bewältigen, den Sie als Alternative im Falle eines Defekts der Seilbahn zum Bahnhof Q._____ nehmen müsse (Beschwerde, S. 3; vgl. ihre telefonischen Angaben in E. 3.2. hiervor). Diesbezüglich ist einerseits darauf hinzuweisen, dass ihr diese Probleme spätestens nach der Testung des Geräts (vgl. VB 620 S. 22) bewusst gewesen sein mussten und diese damit von ihr bewusst in Kauf genommen wurden (so zutreffend auch die Beraterin der SAHB, vgl. E. 3.2. hiervor). Andererseits ist nicht nachvollziehbar und wird von der Beschwerdeführerin nicht dargelegt, weshalb sie bei Defekt der Seilbahn den Arbeitsweg nicht via Bushaltestelle X._____ oder Bushaltstelle Y._____ bewältigt. Beide sind über eine asphaltierte Quartierstrasse erreichbar und haben direkte Verbindungen zum Bahnhof R._____ bzw. indirekte Verbindungen zum Bahnhof Q._____
(www.sbb.ch, zuletzt besucht am 6. Juli 2026). Dadurch könnte der Elektrorollstuhl "Extreme X8" zu Gunsten eines Swiss Trac, von welchem die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben in mehr Bereichen des alltäglichen Lebens mehr profitiert als vom aktuellen Elektrorollstuhl, ersetzt werden. Die beantragte doppelte Versorgung stellt jedoch nicht die für den Eingliederungszweck notwendige und angemessene, sondern die nach den gegebenen Umständen bestmögliche Vorkehrung dar, worauf kein Anspruch besteht.
- 4.3.
- Insgesamt liegt damit bei der Beschwerdeführerin keine Ausnahme vor, welche die Abgabe eines zweiten Elektrorollstuhls bzw. eines Elektrohilfsantriebs zusätzlich zum vorhandenen Elektrorollstuhl nach Rz. 2083 KHMI rechtfertigen würde (vgl. E. 2.4. hiervor). Entsprechend hat die Beschwerdegegnerin die Kostengutsprache für eine Versorgung mit einem (neuen) Elektrohilfsantrieb zu Recht abgelehnt.
5.
- 5.1.
- Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.
- 5.2.
- Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
- 5.3.
- Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.
Das Versicherungsgericht erkennt:
- 1.
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- 2.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
- 3.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 14. Juli 2026
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Kathriner Siegenthaler