Obergericht AG, SST.2026.59

24. September 2026 · Strafgericht · Deutsch

Aargau Obergericht Strafgericht 24.09.2026 SST.2026.59

Obergericht AG · SST.2026.59 · Deutsch

Obergericht
Strafgericht, 3. Kammer

SST.2026.59
(ST.2024.188; STA.2024.7966)

Urteil vom 24. September 2026

Besetzung Oberrichterin Möckli, Präsidentin
Oberrichter Fedier
Oberrichterin Jacober
Gerichtsschreiberin Wanner

Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg

Beschuldigte A._____,
geboren am tt.mm.1981, von Tschechien, […]
verteidigt durch Rechtsanwalt Yann Moor, […]

Gegenstand Grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Das Obergericht entnimmt den Akten:

1.
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erhob gegen die Beschuldigte am 28. November 2024 Anklage wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises und wegen Vornahme einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert. Sie beantragte, die Beschuldigte sei zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 110.00 und einer Busse von Fr. 200.00, ersatzweise 2 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen. Ferner beantragte sie den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 22. Februar 2024 für eine Freiheitsstrafe von 135 Tagen gewährten bedingten Vollzugs. Der Beschuldigten wird folgendes Verhalten vorgeworfen:

Tatort: 5600 Lenzburg, Niederlenzerstrasse bzw. Fahrstrecke Muri AG – Lenzburg Tatzeit: 05.07.2024, 14.45 Uhr
Fahrzeug: PW "Mercedes", [Kennzeichen]

Das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau verfügte am 01.11.2023 gegenüber der Beschuldigten den Führerausweisentzug mit Wirkung ab sofort und auf unbestimmte Zeit. Diese Verfügung wurde der Beschuldigten am 04.11.2023 eröffnet. Obwohl die Beschuldigte ab dem 04.11.2023 nicht mehr zum Führen eines Motorfahrzeugs berechtigt war, fuhr sie am 05.07.2024 mit dem PW "Mercedes", [Kennzeichen], von Muri AG nach Lenzburg. In Lenzburg, auf der Niederlenzerstrasse fahrend, wurde die Beschuldigte durch die Kantonspolizei Aargau angehalten und einer Verkehrskontrolle unterzogen. Dabei wurde zudem festgestellt, dass die Beschuldigte während der Fahrt an ihrem Mobiltelefon manipulierte, indem die Beschuldigte das Mobiltelefon in ihrer rechten Hand hielt und betätigte. Dies erschwerte der Beschuldigten das Bedienen ihres Fahrzeugs.

2.
Der Präsident des Bezirksgerichts Lenzburg verurteilte die Beschuldigte mit Urteil vom 22. August 2025 wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises und wegen Vornahme einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert, zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 90.00 und einer Busse von Fr. 200.00, ersatzweise 2 Tage Freiheitsstrafe. Zudem wurde der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 22. Februar 2024 für eine Freiheitsstrafe von 135 Tagen gewährte bedingte Vollzug widerrufen.

3.

3.1.
Mit Berufungserklärung vom 26. Februar 2026 hat die Beschuldigte die Bemessung der Strafe und die Nebenfolgen bzw. den Widerruf angefochten. Sie beantragt, sie sei zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 90.00 und einer Busse von Fr. 200.00, ersatzweise 2 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen. Auf den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 22. Februar 2024 für eine Freiheitsstrafe von 135 Tagen gewährten bedingten Vollzugs sei zu verzichten und die Probezeit um ein Jahr zu verlängern.
3.2.
Im Einverständnis der Parteien wurde mit Verfügung vom 6. Mai 2026 das schriftliche Verfahren angeordnet.
3.3.
Die Beschuldigte reichte am 6. Juli 2026 die Berufungsbegründung ein.
3.4.
Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Berufungsantwort vom 7. August 2026 die kostenfällige Abweisung der Berufung.
3.5.
Die Beschuldigte teilte am 31. August 2026 mit, auf eine Stellungnahme zu verzichten. Daraufhin wurde den Parteien der Abschuss des Schriftenwechsels angezeigt.

Das Obergericht zieht in Erwägung:

1.
Mit der Berufung unangefochten geblieben sind die Schuldsprüche. Insoweit ist das vorinstanzliche Urteil nicht zu prüfen (vgl. Art. 404 Abs. 1 StPO). Strittig und zu prüfen ist hingegen die Strafzumessung sowie der Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 22. Februar 2024 für eine Freiheitsstrafe von 135 Tagen gewährten bedingten Vollzugs.

2.

2.1.
Die Vorinstanz verurteilte die Beschuldigte wegen des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 90.00. Wegen der Vornahme einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert, sprach sie eine Busse von Fr. 200.00, ersatzweise 2 Tage Freiheitsstrafe, aus.
2.2.
Die Beschuldigte bringt gegen die vorinstanzliche Bestrafung wegen der Vornahme einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert, zu einer Busse von Fr. 200.00, ersatzweise 2 Tage

Freiheitsstrafe, keine Einwendungen vor. Es kann daher auf die zutreffende vorinstanzliche Erwägung 6.5 verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

2.3.

2.3.1.
Hinsichtlich der Höhe der Geldstrafe wegen des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises macht die Beschuldigte geltend, sie sei mit Blick auf den Grund des Sicherungsentzugs (Suchtproblematik) zum Tatzeitpunkt uneingeschränkt fahrfähig gewesen. Dieser Umstand (Suchtproblematik, Sicherungsentzug) dürfe zudem wegen des Doppelverwertungsverbots nicht unter der Tat- und Täterkomponente berücksichtigt werden. Die Fahrt sei zudem angesichts der Dauer und der Art der zurückgelegten Strecke nicht als mittel bis hohe abstrakte Gefährdung der Verkehrssicherheit einzustufen. Beim Motiv sei zu berücksichtigen, dass kein planmässiges Umgehen der Anordnung über einen längeren Zeitraum bestanden habe. Im Vergleich mit dem Urteil SST.2023.278 vom 28. Oktober 2024 sei die vorinstanzliche Einsatzstrafe von 160 Tagessätzen unverhältnismässig hoch. Die Einsatzstrafe sei auf rund 80 Tagessätze zu reduzieren und für die Täterkomponente sei – wenn überhaupt – eine marginale Straferhöhung von 10 Tagessätzen vorzunehmen (Berufungsbegründung S. 3-5).
2.3.2.
Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241 E. 3; 144 IV 313 E. 1.2; 144 IV 217; 141 IV 61 E. 6.1.1; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.
2.3.3.
Gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer – wie die Beschuldigte – ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihr der Führerausweis entzogen wurde.

Die Vorinstanz (E. 6.3.1) erachtete eine Geldstrafe als genügend präventiv wirkend, da diese unbedingt auszusprechen und der Widerruf des bedingten Vollzugs betreffend eine Freiheitsstrafe von 135 Tagen anzuordnen sei. Bei der Sanktion mit einer Geldstrafe hat es sein Bewenden, da vorliegend das Verschlechterungsverbot gilt (Art. 391 Abs. 2 StPO). Es kann auf weitergehende Ausführungen verzichtet werden.

2.3.4.

2.3.4.1.
Ausgangspunkt für die Bestimmung des Verschuldens innerhalb des ordentlichen Strafrahmens ist die Schwere der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Geschütztes Rechtsgut ist beim Tatbestand des Fahrens ohne Berechtigung die Verkehrssicherheit bzw.

Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer vor einer abstrakten Gefahr, andererseits aber auch der Gehorsam gegenüber amtlichen Anordnungen (ADRIAN BUSSMANN, in: Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 4 f. zu Art. 95 SVG). Der Beschuldigten wurde ab 1. November 2023 der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen (vgl. Verfügungen des Strassenverkehrsamts des Kantons Aargau vom 1. November 2023 [act. 49 ff.] und 12. Juli 2024 [act. 30]). Dies, weil Zweifel an der Fahreignung der Beschuldigten bestanden, nachdem sie am 9. August 2023 ein Auto unter Alkohol- (1.42 ‰) und Drogeneinfluss (Kokain) gelenkt hatte (vgl. Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 22. Februar 2024, act. 7 f.; Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 12. Juli 2024, act. 30 ff.). Ein solcher Sicherungsentzug (vgl. BGE 141 II 220 E. 3.1) wirkt sich gegenüber einem "blossen" Warnungsentzug unter Verschuldensgesichtspunkten erschwerend aus, denn mit dem Sicherungsentzug wurde der Beschuldigten die Fahreignung abgesprochen. Darin liegt keine unzulässige Doppelverwertung; berücksichtigt wird nicht die frühere Tat als solche, sondern die gesteigerte Bedeutung der Missachtung des ausgesprochenen Entzugs. Dies gilt bei der Beschuldigten im Besonderen, hat sie gemäss dem Verkehrsmedizinischen Gutachten vom 20. März 2026 im Tatzeitpunkt ihren Substanzkonsum doch noch nicht in grundsätzlicher Weise aufgegeben (vgl. Beilage 2 S. 3 zur Berufungsbegründung). Daran ändert nichts, dass die Beschuldigte bei der Fahrt ohne Ausweis nicht unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen stand, wäre dies doch straferhöhend zu berücksichtigen. Das Gesetz fingiert, dass jeder Verkehrsteilnehmer, der nicht im Besitz einer Fahrberechtigung ist, sein Fahrzeug nicht genügend beherrscht und deswegen andere Verkehrsteilnehmer (abstrakt) gefährdet (ADRIAN BUSSMANN, a.a.O., N. 4 zu Art. 95 SVG). Auch aus dem Umstand, dass es nicht zu einer konkreten Gefährdung oder einem Unfall mit Personen- oder Sachschaden gekommen ist, kann beim vorliegenden Gefährdungsdelikt nichts zu Gunsten der Beschuldigten abgeleitet werden. Bei der Schwere der Verletzung des Rechtsguts ist weiter zu beachten, dass die Beschuldigte am 5. Juli 2024 um ca. um 14:45 Uhr von Muri nach Lenzburg gefahren ist (act. 26). Es ist davon auszugehen, dass um diese Uhrzeit kein allzu grosses Verkehrsaufkommen herrschte. Zudem ist die zurückgelegte Strecke mit rund 20 Kilometern noch eher kurz. Gleichwohl handelte es sich bei der zurückgelegten Strecke jedoch nicht bloss um anspruchslose Inner- und Ausserortsstreckenabschnitte sowie erlaubte Höchstgeschwindigkeiten bis 80 km/h, weshalb diese Fahrt keinesfalls als gefahrenlos zu qualifizieren ist. Die Beschuldigte hat somit das von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG geschützte Rechtsgut in nicht unerheblichem Ausmass verletzt.

Zu den Beweggründen brachte die Beschuldigte vor, sie habe diese Autofahrt gemacht, weil sie nicht wollte, dass ihr Mann/Freund vom entzogenen Führerausweis wisse (act. 26, 84). Dies stellte keinen nachvollziehbaren Grund dar, der ihr Verschulden in einem milderen Lichte erscheinen lässt. Vielmehr zeigt dies – wie die Vorinstanz zutreffend schlussfolgerte – doch eine beträchtliche Gleichgültigkeit der Beschuldigten gegenüber dem aus Gründen der Sicherheit im öffentlichen Strassenverkehr bestehenden Erfordernis eines Führerausweises. Die Tat wäre für die Beschuldigte ohne weiteres vermeidbar gewesen. Dementsprechend wirkt sich ihre Entscheidung gegen das Beachten des Gesetzes verschuldenserhöhend aus (BGE 127 IV 101 E. 2a S. 103; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3).

Insgesamt liegt hier gerade noch ein leichtes Verschulden vor, sodass eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen schuldangemessen erscheint. Aus dem von der Beschuldigten angeführten obergerichtlichen Urteil kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten, geht sie doch selbst davon aus, dass in ihrem Fall eine höhere Geldstrafe angezeigt ist. Gleiches gilt bezüglich der nicht den Einzelfall beurteilenden Strafbefehlsempfehlungen, sind diese für das Gericht doch nicht verbindlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_808/2018 vom 6. Mai 2019 E. 1.4).

2.3.4.2.
Im Rahmen der Täterkomponente wirken sich die beiden Vorstrafen der Beschuldigten, die teilweise auch SVG-Delikte betreffen, straferhöhend aus (vgl. BGE 136 IV 1 E. 2.6; Verurteilung mit Strafbefehl vom 19. Juni 2019 wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 60.00 und einer Busse von Fr. 1'200.00 [act. 4 ff.], Verurteilung mit Strafbefehl vom 22. Februar 2024 wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, Führens eines Motorfahrzeugs in qualifiziert angetrunkenem Zustand, Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand, Betäubungsmittelkonsums, Gewalt und Drohungen gegen Behörden oder Beamte zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 135 Tagen und einer Busse von Fr. 2'600.00 [act. 7 ff.]), zumal sie nach der letzten Verurteilung sehr bald, bereits am 5. Juli 2024, d.h. in weniger als 6 Monaten erneut straffällig wurde. Eine unzulässige Doppelverwertung liegt nicht vor, bei der Tatkomponente wurde lediglich die Gefährdung der Verkehrssicherheit berücksichtigt, jedoch nicht der Umstand, dass die Beschuldigte bereits zwei Vorstrafen hat. Ein strafmindernd zu berücksichtigendes Geständnis liegt zudem nicht vor. Zum einen ist diesbezüglich zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte anfänglich durch die Angabe von falschen Personalien sich der Strafverfolgung zu entziehen versuchte (vgl. act. 23) und im Übrigen ein Leugnen aufgrund der Beweislage zwecklos gewesen wäre. Positiv zu bewerten ist, dass die Beschuldigte den Substanzkonsum therapeutisch anging und ihr mittlerweile auch die Fahrerlaubnis wieder erteilt werden konnte (vgl. Beilagen zur Berufungsbegründung). Ansonsten sind keine besonderen Umstände – die Beschuldigte ist erwerbstätig und Mutter einer https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=1.5.2018&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=str&query_words=%22BGE+127+IV%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F127-IV-101%3Ade&number_of_ranks=0#page101

18-jährigen Tochter (act. 82 f., 86 [unten] f.) – ersichtlich, die sich auf die Strafzumessung auswirken. Insgesamt zeigt sich somit eine negative Täterkomponente, weshalb eine Straferhöhung um 20 Tagessätze gerechtfertigt erscheint.

2.3.4.3.
Die Beschuldigte ist unter Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponente zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu verurteilen.
2.3.5.
Die Tagessatzhöhe bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB).

Die Vorinstanz (E. 6.3.3.2) setzte die Tagessatzhöhe auf Fr. 90.00 fest. Dies wird von der Beschuldigten nicht beanstandet. Selbst wenn bei unveränderten finanziellen Verhältnissen nebst dem Pauschalabzug von 20 % zusätzlich ein Abzug wegen der hohen Anzahl Tagessätze von 10 % in Betracht fallen könnte, besteht aufgrund des Verschlechterungsverbots kein Anlass, auf die vorinstanzliche Bemessung zurückzukommen. Zu erwähnen ist nämlich auch, dass Schulden bei der Bestimmung der Tagessatzhöhe grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind (BGE 134 IV 60 E. 6.4).

3.

3.1.
Weiter zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf einen unbedingten Strafvollzug für die ausgesprochene Geldstrafe und den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 22. Februar 2024 für eine Freiheitsstrafe von 135 Tagen gewährten bedingten Vollzugs erkannte (vorinstanzliches Urteil E. 6.4).

Die Beschuldigte beantragt eine unbedingte Geldstrafe, jedoch dass auf den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 22. Februar 2024 für eine Freiheitsstrafe von 135 Tagen gewährten bedingten Vollzugs verzichtet werde. Sie verweist dabei insbesondere auf die positive Veränderung mit nun vorliegender Abstinenz von Suchtstoffen (Berufungsbegründung S. 5 ff.).

3.2.
Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Prüfung, ob die Beschuldigte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, setzt eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände voraus. In die Beurteilung mit einzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten einer Bewährung zulassen. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheids mit einzubeziehen (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Einschlägige Vorstrafen sind bei der Prognosestellung als erheblich ungünstiges Element zu gewichten, auch wenn ihnen keine vorrangige Bedeutung beigemessen werden darf. Auch Vorstrafen, die andersartige Delikte betreffen, sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für die Prognose nicht völlig belanglos (vgl. auch BGE 100 IV 133 E. 2d und Urteil des Bundesgerichts 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 3.2.1).

Begeht die verurteilte Person während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass sie weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB). Ein während der Probezeit begangenes Verbrechen oder Vergehen führt nicht zwingend zum Widerruf des bedingten Strafaufschubs. Dieser soll nur erfolgen, wenn wegen der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht (BGE 134 IV 140 E. 4.3). Die mit der Gewährung des bedingten Vollzugs abgegebene Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters ist somit unter Berücksichtigung der neuen Straftat frisch zu formulieren. Das Nebeneinander von zwei Sanktionen erfordert eine Beurteilung in Varianten: Möglich ist, dass der Vollzug der neuen Strafe erwarten lässt, der Verurteilte werde dadurch von weiterer Straffälligkeit abgehalten, weshalb es nicht notwendig erscheine, den bedingten Vollzug der früheren Strafe zu widerrufen. Umgekehrt kann der nachträgliche Vollzug der früheren Strafe dazu führen, dass eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt ausgesprochen wird (vgl. BGE 144 IV 277 E. 3.2; 134 IV 140 E. 4.5 mit Hinweisen; zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 6B_1376/2022 vom 12. September 2023 E. 1.3; 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 5.3.5; 6B_355/2021 vom 22. März 2023 E. 2.3.1; je mit Hinweisen).

3.3.
Der Strafregisterauszug der Beschuldigten zeigt 2 Vorstrafen: Sie wurde mit Strafbefehl vom 19. Juni 2019 wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 60.00 und einer Busse von Fr. 1'200.00 (act. 4 ff.) und mit Strafbefehl vom 22. Februar 2024 wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, Führens eines Motorfahrzeugs in qualifiziert angetrunkenem Zustand, Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand, Betäubungsmittelkonsums, Gewalt und Drohungen gegen Behörden oder Beamte zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 135 Tagen und einer Busse von Fr. 2'600.00 (act. 7 ff.) verurteilt. Die Beschuldigte hat aus diesen beiden Verurteilungen keine Lehren gezogen und wurde nach der letzten Verurteilung am 22. Februar 2024 bereits am 5. Juli 2024 – mithin innert der angesetzten Probezeit – erneut straffällig. Die Bussen und auch die ausgestandene Untersuchungshaft von 2 Tagen konnten die Beschuldigte nicht von der Begehung einer weiteren Straftat am 5. Juli 2024 abhalten. Weiter wirkt sich mit Blick auf die Legalprognose ungünstig aus, dass die Beschuldigte vor Vorinstanz ihr Verschulden betreffend ihre Tat am 5. Juli 2024 auch relativiert hat, indem sie die kurze Dauer der Autofahrt (10 Minuten) hervorhob (act. 85 unten; act. 86: "Ich habe nichts gemacht. Ich bin zehn Minuten Auto gefahren und dafür drei Monate Gefängnis."). Mithin ist nicht von einer echten Einsicht ins begangene Unrecht und aufrichtiger Reue auszugehen, sondern im Wesentlichen von Tatfolgenreue. Schliesslich zeigt sich die Beschuldigte bezüglich der rechtskräftigen Vorstrafen teilweise auch ignorant, indem sie dazu meint, sie habe gar nichts gemacht, ich hatte nie Alkohol am Steuer (act. 84). Bei der Beschuldigten ist daher von einer Schlechtprognose auszugehen, weshalb ein unbedingter Vollzug der Geldstrafe (140 Tagessätze zu Fr. 90.00, total Fr. 12'600.00) notwendig erscheint. Diese unbedingte Geldstrafe zusammen mit dem Umstand, dass der in einem 100 %-Pensum erwerbstätigen Beschuldigten in diesem Strafverfahren nochmals klar und deutlich aufgezeigt wurde, dass ihr bei erneuter Straffälligkeit ein Widerruf der bedingt aufgeschobenen Freiheitsstrafe von 135 Tagen droht und sie gemäss eigenen Angaben dann mit dem Verlust ihrer Anstellung rechnet (act. 86), scheint dem Obergericht hinreichend präventiv wirkend. Zumal die Beschuldigte nun offenbar keinen problematischen Substanzkonsum mehr hat. Auf den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 22. Februar 2024 für eine Freiheitsstrafe von 135 Tagen gewährten bedingten Vollzugs kann daher verzichtet werden. Die Beschuldigte wird diesbezüglich jedoch verwarnt und die Probezeit wird um ein Jahr verlängert (Art. 46 Abs. 2 StGB).

4.

4.1.
Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Die Berufung der Beschuldigten ist teilweise gutzuheissen, als dass auf den Widerruf des bedingten Vollzugs der Vorstrafe verzichtet und die Geldstrafe reduziert wird. Es rechtfertigt sich bei diesem Verfahrensausgang der Beschuldigten 1/3 der Verfahrenskosten aufzuerlegen und diese im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.

4.2.
Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1; 137 IV 352 E. 2.4.2).

Der freigewählte Verteidiger der Beschuldigten hat entsprechend dem Ausgang des Verfahrens Anspruch auf eine reduzierte (2/3) Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte der Beschuldigten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO sowie § 9 Abs. 1 und Abs. 2bis AnwT und § 13 AnwT).

Der für das obergerichtliche Verfahren beauftragte Verteidiger der Beschuldigten hat keine Kostennote eingereicht. Entsprechend hat das Obergericht den anwaltlichen Aufwand nach seinem pflichtgemässen Ermessen zu schätzen. Die Beschuldigte focht mit Berufungserklärung vom 26. Februar 2026 die Strafzumessung und den Widerruf des bedingten Vollzugs an. Sie hat sich dann mit Eingabe vom 4. Mai 2026 mit dem schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt und reichte am 6. Juli 2026 die Berufungsbegründung ein. Hierfür erscheint ein Aufwand von 1 Stunde für Gespräche mit der Klientin, von 2 Stunden für das Aktenstudium, von 0.5 Stunden für die Berufungserklärung, von 0.5 Stunden für die Eingabe vom 4. Mai 2026 sowie von 5 Stunden für die Berufungsbegründung als angemessen. Unter Berücksichtigung des gemäss § 9 Abs. 2bis AnwT anwendbaren Stundenansatzes von Fr. 240.00, der pauschalisierten (§ 13 AnwT) und praxisgemäss auf 3 % zu veranschlagenden Auslagen und der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 8.1 % resultiert eine Parteientschädigung von Fr. 2'405.00 (9h x Fr. 240.00 + 3 % + 8.1 %) bzw. nach dem Verfahrensausgang zulasten der Staatskasse von Fr. 1'603.35 (2/3).

5.
Fällt die Rechtsmittelinstanz, wie vorliegend, selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Entsprechend erweist sich die vorinstanzliche Kostenverlegung nach wie vor als zutreffend und es bleibt dabei, dass die Beschuldigte ihre Parteikosten selbst zu tragen hat (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).
6.
Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO).

Das Obergericht erkennt:

1.
[in Rechtskraft erwachsen]
Die Beschuldigte ist schuldig
-
des Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des Führerausweises gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SVG, - der Vornahme einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeuges erschwert gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV.
2.
Die Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der in Ziff. 1 genannten Gesetzesbestimmungen sowie Art. 102 Abs. 1 SVG, Art. 34 StGB, Art. 47 StGB und Art. 106 StGB

zu einer unbedingten Geldstrafe von 140 Tagessätzen à Fr. 90.00, d.h. Fr. 12'600.00, und

zu einer Busse von Fr. 200.00, ersatzweise 2 Tage Freiheitsstrafe,

verurteilt.

3.
Auf den Widerruf des der Beschuldigten mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 22. Februar 2024 für eine Freiheitsstrafe von 135 Tagen gewährten bedingten Strafvollzugs wird verzichtet. Die Beschuldigte wird gemäss Art. 46 Abs. 2 StGB verwarnt und die Probezeit um 1 Jahr verlängert.

4.

4.1.
Die Beschuldigte hat die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'391.60 (inkl. Anklagegebühr) zu bezahlen.
4.2.
Die Beschuldigte hat ihre erstinstanzlichen Parteikosten selber zu tragen.

5.

5.1.
Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'000.00 werden der Beschuldigten zu 1/3, mithin mit Fr. 666.65 auferlegt. Im Übrigen werden die obergerichtlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen.
5.2.
Die Obergerichtskasse wird angewiesen, Rechtsanwalt Yann Moor für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'603.35 auszurichten. Im Übrigen hat die Beschuldigte ihre obergerichtlichen Parteikosten selbst zu tragen.

Zustellung an:

[…]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 24. September 2026

Obergericht des Kantons Aargau
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Möckli Wanner