Obergericht AG, SST.2026.88
1. September 2026 · Strafgericht · Deutsch
Aargau Obergericht Strafgericht 01.09.2026 SST.2026.88
Obergericht AG · SST.2026.88 · Deutsch
Obergericht
Strafgericht, 2. Kammer
SST.2026.88
(ST.2026.14; STA.2025.3460)
Urteil vom 1. September 2026
Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin
Oberrichterin Möckli
Oberrichterin Hausherr
Gerichtsschreiberin Wanner
Anklägerin Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden
Beschuldigte A._____,
geboren am tt.mm.1982, von Deutschland, […]
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt David Grimm, […]
Gegenstand Mehrfacher Betrug
Das Obergericht entnimmt den Akten:
- 1.
- Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg erhob am 10. Februar 2026 Anklage gegen die Beschuldigte wegen mehrfachen Betrugs und verlangte, dass die Beschuldigte deswegen zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 210.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Busse von Fr. 2'000.00, ersatzweise 10 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen sei. Ferner beantragte die Staatsanwaltschaft einen Landesverweis für 5 Jahre.
Der Beschuldigten wird in der Anklage Folgendes vorgehalten:
Die Beschuldigte stellte erstmals am 1. Oktober 2015 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung und wurde per 3. Januar 2016 wieder abgemeldet. Letztmals stellte sie den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung per 1. März 2022 und wurde per 30. November 2022 wieder abgemeldet.
Sie bezog u.a. in den Monaten August 2022 bis November 2022 von der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau Arbeitslosenentschädigung.
In diesem Zeitraum arbeitete sie auch und erzielte Zwischenverdienste bei der Firma B._____, Q._____.
In den Formularen „Angaben der versicherten Person für den Monat" der Arbeitslosenversicherung kreuzte die Beschuldigte für die Monate August 2022 bis November 2022 bei der Frage „Haben Sie bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet?“ jeweils „Nein“ an und reichte diese Angaben für den Monat August 2022 am 30. August 2022, für den Monat September 2022 am 01. Oktober 2022, für den Monat Oktober 2022 am 31. Oktober 2022 und für den Monat November 2022 am 23. November 2022 jeweils mutmasslich ab R._____ wissentlich und willentlich wahrheitswidrig als richtig ein. Dies tat sie, obwohl auf den Formularen ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass jede während des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung ausgeführte Arbeit zu melden ist und dass unwahre oder unvollständige Angaben strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können.
Aufgrund der Nichtnennung der Arbeitsverhältnisse und Zwischenverdienste irrte sich die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau über die Höhe der der Beschuldigten zustehenden Leistungen und zahlte dieser Arbeitslosenentschädigung aus, auf welche die Beschuldigte bei korrekter Deklaration effektiv keinen Anspruch gehabt hätte. Auch auf die falschen Auszahlungen reagierte die Beschuldigte nicht.
Dieser Umstand konnte nur aufgrund des Abgleichs zwischen den gemeldeten Einträgen in den individuellen Konten (IK) bei der AHV-Ausgleichskasse und der ausgerichteten Arbeitslosenentschädigung festgestellt werden, welcher im Rahmen der Bekämpfung von Schwarzarbeit für das Jahr 2022 durchgeführt wurde.
Die Beschuldigte war sich bewusst, dass sie die Arbeitsverhältnisse und Zwischenverdienste hätte angeben müssen und dass die Zwischenverdienste auf die ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung anzurechnen gewesen wären.
Periode Bezogene Arbeitslosenentschädigung
CHF
Effektiver
Anspruch
CHF
Unrechtmässig
bezogene Arbeitslosenentschädigung CHF
August 2022 8'440.80 8'220.40 220.40 September
2022
8'389.40 7'948.65 440.75
Oktober 2022 7'812.05 7'371.25 440.80 November 2022 8'073.80 7'008.70 1'065.10 Total 2'167.05
Ort: R._____
Zeit: August 2022 bis November 2022
2.
- 2.1.
- Der Präsident des Bezirksgerichts Laufenburg sprach die Beschuldigte mit Urteil vom 2. April 2026 vom Vorwurf des mehrfachen Betrugs frei.
- 2.2.
- Gegen dieses Urteil, welches der Staatsanwaltschaft am 13. April 2026 im Dispositiv zugestellt worden war, meldete diese gleichentags die Berufung an. In der Folge wurde der Staatsanwaltschaft das begründete Urteil am 17. April 2026 zugestellt.
3.
- 3.1.
- Mit Berufungserklärung vom 17. April 2026 beantragte die Staatsanwaltschaft, die Beschuldigte sei gemäss Anklage wegen mehrfachen Betrugs schuldig zu sprechen und des Landes zu verweisen.
- 3.2.
- Die Staatsanwaltschaft reichte am 7. Mai 2026 eine schriftliche Begründung vorgängig zur Berufungsverhandlung ein.
- 3.3.
- Die Beschuldigte verzichtete mit Eingabe vom 20. Mai 2026 auf einen Nichteintretensantrag und eine Anschlussberufung.
- 3.4.
- Mit vorgängig erstatteter Berufungsantwort vom 1. Juli 2026 beantragte die Beschuldigte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt. und Auslagen) die Abweisung der Berufung.
- 3.5.
- Mit Verfügung vom 31. August 2026 wurde dem Gesuch der Beschuldigten vom 24. August 2026 entsprochen und Rechtsanwalt David Grimm als neuer amtlicher Verteidiger im Berufungsverfahren eingesetzt.
- 3.6.
- Die Verhandlung vor Obergericht mit Befragung der Beschuldigten fand am 1. September 2026 statt.
Das Obergericht zieht in Erwägung:
- 1.
- Es ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Beschuldigte zu Recht vom Vorwurf des mehrfachen Betrugs freisprach.
1.1.
- 1.1.1.
- Die Vorinstanz begründete, das Ausfüllen der Online-Formulare "Angaben der versicherten Person für den Monat (…)" im Zeitraum von August 2022 bis November 2022 erweise sich ex post als falsch. Als die Beschuldigte die Online-Formulare aber damals (jeweils am Monatsanfang) ausgefüllt habe, seien ihre Angaben in dem Sinne korrekt gewesen, weil noch gar keine Auszahlung erfolgt sei bzw. sie erst bloss einen "rechnerischen" Anspruch auf die Entschädigung gehabt habe. In diesem Sinne – und natürlich auch in ihrer Vorstellung – habe sie auch noch keinen deklarationspflichtigen Zwischenverdienst erzielt und der Beschuldigten könne kein vorsätzliches Handeln vorgeworfen werden (vorinstanzliches Urteil E. 1.1). Die Vorinstanz verneinte zudem die Arglistigkeit, da die Beschuldigte den Rahmenarbeitsvertrag an das Regionalarbeitsvermittlungszentrum gesendet habe und dieses daher jederzeit ohne grossen Aufwand hätte überprüfen können, ob und gegebenenfalls welche Entschädigungen ausgerichtet worden seien (sog. Opfermitverantwortung; vorinstanzliches Urteil E. 1.2).
- 1.1.2.
- Die Staatsanwaltschaft weist darauf hin, dass die Beschuldigte die Frage, ob sie für einen oder mehrere Arbeitgeber gearbeitet habe, wahrheitswidrig verneint habe. Ob der Beschuldigten im Zeitpunkt des Ausfüllens der Formulare die Entschädigung für ihre Arbeit bereits ausgezahlt worden sei, sei irrelevant. Überdies habe die Beschuldigte auch den ihr im Dezember 2022 ausbezahlten Verdienst für die Vormonate nicht gemeldet. Auch überzeuge die vorinstanzliche Erwägung zur Arglistigkeit nicht. Dem Lehrauftrag lasse sich nicht entnehmen, ob die Beschuldigte tatsächlich als Lehrperson im Einsatz gewesen sei. Stundenpläne oder ähnliches habe die Beschuldigte nicht eingereicht. Um solche Informationen in Erfahrung zu bringen, würden die Bezüger von Arbeitslosenentschädigung mit den entsprechenden Formularen zu ihrer Arbeitstätigkeit gefragt, welche die Beschuldigte wahrheitswidrig beantwortet habe (Berufungsbegründung S. 2).
- 1.1.3.
- Die Beschuldigte räumt ein, dass sie die Formulare falsch ausgefüllt habe. Mit Blick auf die fehlende Lohnauszahlung beruft sie sich jedoch auf einen Sachverhaltsirrtum, der zu diesem Fehler geführt habe (Berufungsantwort S. 2 f. Ziff. 3, 5). Sie weist zudem darauf hin, dass die Arbeitslosenkasse vom Lehrauftrag Kenntnis gehabt habe und sie davon ausgegangen sei, dass diese Informationen über die geleisteten Lektionen einholen werde. Dies wäre ein Leichtes gewesen. Das Setzen des Kreuzes am falschen Ort reiche zur Bejahung der Arglistigkeit nicht (Berufungsantwort S. 3 ff. Ziff. 4, 7 ff.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5 ff. und S. 9). Diesbezüglich sei auch der Anklagegrundsatz verletzt, da in der Anklage bloss aufgeführt werde, dass die Beschuldigte falsche Angaben gemacht habe (Berufungsantwort S. 4 Ziff. 8). Zudem sei auch der subjektive Tatbestand nicht erfüllt. Sie habe nie die Absicht gehabt, Geld der Arbeitslosenkasse durch arglistiges Verhalten und in Bereicherungsabsicht zu beziehen (Berufungsantwort S. 4 f. Ziff. 11).
- 1.2.
- Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.
Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (BGE 147 IV 73 E. 3.1; 143 IV 302 E. 1.2; 140 IV 11 E. 2.3.2; 135 IV 76 E. 5.1). Die Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB kann durch konkludentes Handeln erfolgen (BGE 147 IV 73 E. 3.1; 140 IV 11 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Wer als Bezüger von Sozialhilfe oder Sozialversicherungsleistungen falsche oder unvollständige Angaben zu seinen Einkommens- oder Vermögensverhältnissen macht, täuscht nach ständiger Rechtsprechung durch zumindest konkludentes Handeln aktiv (vgl. BGE 140 IV 206 E. 6.3.1.3, 11 E. 2.4.6; 131 IV 83 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_402/2024 vom 2. April 2025 E. 1.3.1). Besteht eine Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgetreuen Auskunftserteilung und ist die Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar, gelten schon einfache falsche Angaben als arglistig (Urteile des Bundesgerichts 6B_402/2024 vom 2. April 2025 E. 1.3.2; 6B_338/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.4.1; je mit Hinweisen), dies abweichend von der ansonsten geltenden Regel, dass einfache Lügen als solche nicht genügen (BGE 143 IV 302 E. 1.3.1). Die Behörden dürfen grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Angaben von mitwirkungspflichtigen Personen wahrheitsgetreu und vollständig sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_402/2024 vom 2. April 2025 E. 1.3.2; 6B_46/2020 vom 22. April 2021 E. 1.3.1 und 6B_932/2015 vom 18. November 2015 E. 3.4).
Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft. Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn dieses die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 150 IV 169 E. 5.1.2 f.; 147 IV 73 E. 3.2; 143 IV 302 E. 1.3, 1.3.1 und 1.4.1; 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.2; je mit Hinweisen). Nach der im Bereich der Sozialhilfe ergangenen Rechtsprechung handelt eine Behörde leichtfertig, wenn sie eingereichte Belege nicht prüft oder es unterlässt, die um Sozialhilfe ersuchende Person aufzufordern, die für die Abklärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse relevanten Unterlagen einzureichen (Urteil des Bundesgerichts 6B_402/2024 vom 2. April 2025 E. 1.3.3 mit Hinweisen).
Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und unrechtmässige Bereicherungsabsicht (BGE 133 IV 21 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 7B_891/2024 vom 22. Oktober 2024 E. 2.4.1 mit Hinweisen).
- 1.3.
- Aufgrund der Akten ist ausgewiesen, dass die Beschuldigte in den Monaten August 2022 bis November 2022 Arbeitslosengelder bezog (act. 59-63). Zur Berechnung der ihr effektiv zustehenden Leistung war die Beschuldigte verpflichtet, monatlich Formulare auszufüllen mit Angaben zu allfälligen Arbeitstätigkeiten (Art. 17 Abs. 2 AVIG i.V.m. Art. 23 AVIV), wobei sie jeweils auf die ihr obliegende Pflicht hingewiesen wurde, die Formulare vollständig auszufüllen und "unbedingte jede Arbeit" melden zu müssen (vgl. Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG, act. 51 ff.). Die Beschuldigte gab gleichwohl jeweils wahrheitswidrig an, dass sie in den Monaten August 2022 bis November 2022 für keinen Arbeitgeber gearbeitet habe (act. 51 ff.). Effektiv war sie, basierend auf dem Vertrag als Lehrperson mit der C._____ (B._____), welchen die Beschuldigte am 7. August 2022 unterzeichnete (act. 33), im August 2022 4 Stunden (act. 42), im September 2022 8 Stunden (act. 44), im Oktober 2022 8 Stunden (act. 46) und im November 2022 16 Stunden (act. 48) tätig. Die Vergütung für diese Arbeit wurde der Beschuldigten, wie im Vertrag vorgesehen, erst nach Abschluss des Lehrauftrags (act. 35), gemäss der Beschuldigten am 19. Dezember 2022 (act. 16 Ziff. 27), ausbezahlt. Die Arbeitslosenkasse ermittelte aufgrund der falschen Angaben der Beschuldigten für den Zeitraum von August 2022 bis November 2022 Fr. 2'167.05 zu hohe Taggeldleistungen (act. 64-71).
- 1.4.
- Aufgrund des festgestellten Sachverhalts ist festzuhalten, dass die Arbeitslosenkasse betreffend die Monate August 2022 bis November 2022 (4 x) über die Erwerbstätigkeit der Beschuldigten getäuscht wurde. Daran ändert nichts, dass die Beschuldigte angab, sie habe den Vertrag ihrer Beraterin vom Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zukommen lassen (act. 14 Ziff. 1; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5 ff.), handelt es sich beim RAV und der Arbeitslosenkasse doch um zwei unterschiedliche Vollzugspartner der Arbeitslosenversicherung (vgl. Art. 76 AVIG) und findet zwischen ihnen kein automatischer Informationsaustausch über allfällige Beschäftigungen der versicherten Person statt (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 20 49 vom 13. Juli 2021 E. 9.4 S. 15). Im Übrigen lässt sich dem Lehrauftrag vom 15. Juli 2022 zwar ein Lektionenansatz entnehmen, nicht jedoch, ob und wie die Beschuldigte tatsächlich eingesetzt wurde (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8).
Diese falschen Angaben der Beschuldigten sind rechtsprechungsgemäss objektiv betrachtet als arglistige Täuschung einzustufen (E. 1.2). Der Arbeitslosenkasse stand nämlich keine Möglichkeit zur Verfügung, die von der Beschuldigten in den jeweiligen Formularen gemachten Angaben betreffend Zwischenverdienst zu überprüfen, bevor sie die Taggelder ausbezahlen musste. Im Übrigen durfte die Arbeitslosenkasse grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Angaben der mitwirkungspflichtigen Beschuldigten, welche diese unterschriftlich bestätigte, wahrheitsgetreu sind. Sie hätte bloss weitere Abklärungen treffen müssen, wenn klare, konkrete Anhaltspunkte dafür bestanden hätten, denen nachzugehen sich aufgedrängt hätte (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_788/2025 vom 19. Juni 2026 E. 1.4.2; 6B_1358/2021 vom 21. Juni 2023 E. 2.5, 6B_932/2015 vom 18. November 2015 E. 3.4). Solche sind jedoch aufseiten der Arbeitslosenkasse nicht ersichtlich. Mit Blick auf die Rechtsprechung zur arglistigen Täuschung betreffend Bezügern von Sozialversicherungsleistungen war eine weitere Kontrastierung, worin die Arglistigkeit bestand, nicht nötig und eine Verletzung des Anklagegrundsatzes liegt entgegen der Beschuldigten nicht vor. Der Sachverhalt wird vielmehr durch die vorliegende Beschreibung des falschen Ankreuzens in der Anklageschrift genügend kurz und genau gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO i.V.m. Art. 9 StPO beschrieben. Die Beschuldigte wusste, was ihr vorgeworfen wird und konnte sich dagegen verteidigen.
Die Arbeitslosenkasse unterlag aufgrund der arglistigen Täuschungshandlung der Beschuldigten einem Irrtum über ihr erzieltes Einkommen (Zwischenverdienst) und zahlte ihr deshalb in 4 Monaten zu hohe Arbeitslosenentschädigungen (total Fr. 2'167.05) aus. Dadurch entstand bei der Arbeitslosenkasse ein Vermögensschaden, besteht doch in einer solchen Konstellation immer die Gefahr, dass der Betrug nicht aufgedeckt wird oder die ausbezahlten Gelder später nicht erhältlich gemacht werden können.
Der objektive Tatbestand des mehrfachen Betrugs (für die Monate August bis November 2022) ist erfüllt.
1.5.
- 1.5.1.
- Die Beschuldigte gab bei ihrer Einvernahme vom 24. Dezember 2025 an, sie sei davon ausgegangen, dass sie ihrer Meldepflicht mit der Einreichung des Lehrauftrags an die RAV-Beraterin nachgekommen sei (act. 14 Ziff. 1, act. 16 Ziff. 22). Sie habe keine monatlichen Abrechnungen gehabt, welche sie hätte einreichen können (act. 14 Ziff. 9, act. 16 Ziff. 23). Es sei nie ihre Absicht gewesen, etwas zu verschleiern, etwas nicht zu melden oder sich irgendwie zu bereichern (act. 16 Ziff. 23). Nachdem die Arbeitslosenkasse den Betrag von Fr. 2'167.05 am 9. Dezember 2024 zurückgefordert habe, habe sie den Betrag sofort überwiesen, zumal dort auch etwas von strafrechtlichen Konsequenzen gestanden habe (act. 17 Ziff. 28).
Diese Angaben bestätigte die Beschuldigte bei ihrer Befragung durch die Vorinstanz am 2. April 2026 (act. 122 ff.) und vor Obergericht am 1. September 2026 (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5 ff.).
- 1.5.2.
- Der Beschuldigten muss beim Ausfüllen der Formulare für den Monat August 2022, September 2022, Oktober 2022 und November 2022 bewusst gewesen sein, dass sie falsche Angaben macht, wenn sie die Frage verneint, ob sie bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet habe. Für die wahrheitsgetreue Beantwortung dieser Frage ist nicht erforderlich, dass die Beschuldigte ihre Angaben mit Unterlagen belegen kann. Für die richtige Beantwortung dieser Frage ist auch nicht massgebend, wann ihr der Lohn für die geleistete Arbeit ausbezahlt wird. Verständigungsschwierigkeiten bei der Beschuldigten, die deutscher Muttersprache ist und über eine sehr gute Ausbildung verfügt (act. 18; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4), sind zudem keine ersichtlich. Die Beschuldigte hat folglich vorsätzlich falsche Angaben gegenüber der Arbeitslosenkasse gemacht (kein Sachverhaltsirrtum), daran ändert nichts, dass sie den Vertrag andernorts (RAV) eingereicht hat. Aufgrund dieses Vertrages ist nicht ersichtlich, in welchen Monaten sie gearbeitet hat (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8), was für die Beschuldigte auch erkennbar war. Die Beschuldigte täuschte die Arbeitslosenkasse somit hinsichtlich der Arbeitslosenentschädigung für die Monate August 2022 bis November 2022 vorsätzlich arglistig.
Der Beschuldigten musste auch bewusst sein, dass damit die nicht angegebene Beschäftigung bei der Berechnung der Arbeitslosenentschädigung für die Monate August 2022 bis November 2022 nicht berücksichtigt wird. Dies war für die Beschuldigte zudem erkennbar, geht dies doch auch aus den Abrechnungen der Arbeitslosentaggelder für diese Monate hervor (kein angerechneter Zwischenverdienst: vgl. act. 59 ff.). Dies wollte die Beschuldigte betreffend die Auszahlungen dieser Monate auch, da ihr der Lohn für die Arbeit alsdann ebenfalls noch nicht ausbezahlt worden war. Sie handelte somit hinsichtlich der Arbeitslosenentschädigung für die Monate August 2022 bis November 2022 in Bereicherungsabsicht. Für eine Bereicherungsabsicht spricht auch, dass die Beschuldigte der Arbeitslosenkasse auch nachträglich den erhaltenen Lohn nicht meldete.
Der subjektive Tatbestand des mehrfachen Betrugs (für die Monate August bis November 2022) ist erfüllt.
2.
- 2.1.
- Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschuldigte sei im Sinne der Anklage zu verurteilen. Damit fordert sie eine bedingte Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 210.00, Probezeit 2 Jahre, und eine Busse von Fr. 2'000.00, ersatzweise 10 Tage Freiheitsstrafe.
Die Beschuldigte äussert sich für den Fall, dass ein Schuldspruch erfolgt, nicht zur Strafzumessung (vgl. Berufungsantwort).
- 2.2.
- Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; 144 IV 313; 144 IV 217; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1; 144 IV 217 E. 2 f.; 141 IV 61 E. 6.1.2; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.
- 2.3.
- Wer sich des Betrugs schuldig macht, wird gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Die Wahl der Sanktion muss in erster Linie unter Berücksichtigung der Angemessenheit der Strafe sowie ihrer Auswirkungen auf den Täter, auf seine soziale Situation und ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention erfolgen (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1 mit Hinweisen). Die Geldstrafe gilt gegenüber der Freiheitsstrafe als mildere Sanktion (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3; 137 IV 249 E. 3.1).
Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Ferner ist hier eine Strafe von weniger als 180 Strafeinheiten schuldangemessen, weshalb – wie von der Staatsanwaltschaft beantragt – eine Geldstrafe auszusprechen ist.
2.4.
- 2.4.1.
- Ausgangspunkt für die Strafzumessung innerhalb des ordentlichen Strafrahmens bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Beim Tatbestand des Betrugs gilt das Vermögen als das geschützte Rechtsgut (BGE 117 IV 139 E. 3d). Mit Blick auf den Deliktsbetrag erscheint der Betrug betreffend die Arbeitslosenentschädigung für den November 2022 als die gravierendste Tat, weshalb die Einsatzstrafe für diesen Betrug festzusetzen ist. Die Beschuldigte hat dabei wahrheitswidrig angegeben, keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen zu sein. Anderweitige arglistige Vorkehrungen der Beschuldigten sind nicht ersichtlich. Daraus ist der Arbeitslosenkasse ein Schaden von Fr. 1'065.10 durch zu Unrecht ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung entstanden (act. 69). Dies stellt einen relativ tiefen Deliktsbetrag dar, sind doch im Rahmen eines Betrugs weit höhere Deliktssummen denkbar (vgl. auch BGE 149 IV 273 E. 1.5, wonach ein Deliktsbetrag beim unrechtmässigen Bezug von Leistungen der Sozialhilfe unter Fr. 3'000.00 als leichter Fall einzustufen ist). Die Beschuldigte verfügte jedoch über ein erhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit: So wäre es ihr ohne Weiteres möglich gewesen, ihre Erwerbstätigkeit der Arbeitslosenkasse wahrheitsgetreu anzugeben. Die Beschuldigte gab dazu nämlich an, dass dieser Betrag für sie keinen grossen Unterschied ausgemacht habe (act. 15 Ziff. 19). Unter Berücksichtigung all dieser Umstände ist – in Relation zum weiten Strafrahmen des Betrugs von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe – insgesamt von einem noch sehr leichten bis leichten Verschulden auszugehen. Es ist dafür eine Einsatzstrafe von 25 Tagessätzen Geldstrafe (plus Verbindungsbusse) festzulegen.
- 2.4.2.
- In Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist die Geldstrafe aufgrund der weiteren Betrugshandlungen angemessen zu erhöhen. Diesbezüglich liegt lediglich hinsichtlich des Deliktsbetrags (von Fr. 220.40 [August 2022], Fr. 440.75 [September 2022], Fr. 440.80 [Oktober 2022]) ein Unterschied vor, im Übrigen kann auf die Erwägung E. 2.4.1 hiervor verwiesen werden. Angesichts dessen rechtfertigt sich für diese Monate eine Einzelstrafe von je 15 Tagessätzen (plus Verbindungsbusse) festzulegen. Da zwischen den Betrugshandlungen ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang besteht, scheint es hier gerechtfertigt, die Einsatzstrafe für die Betrugshandlungen um insgesamt 15 Tagessätze auf total 40 Tagessätze (plus Verbindungsbusse) zu erhöhen.
- 2.4.3.
- Hinsichtlich der Täterkomponente ist festzuhalten, dass die Beschuldigte nicht vorbestraft ist, was den Normalfall darstellt und sich bei der Strafzumessung grundsätzlich neutral auswirkt (BGE 136 IV 1 E. 2.6). Aus den persönlichen und familiären Verhältnissen der Beschuldigten ergeben sich auch keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren. Die Beschuldigte räumte den Sachverhalt, der aufgrund der Akten ohnehin erstellt war, grundsätzlich ein, zeigt jedoch keine Einsicht. Sie ist nach wie vor der Meinung, sie sei mit der Einreichung des Einsatzvertrages beim RAV ihrer Meldepflicht hinreichend nachgekommen (act. 129; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5 ff.). Die Beschuldigte erstattete den Betrag auf erste Aufforderung der Arbeitslosenkasse zurück, wozu sie auch verpflichtet war. Insgesamt ist die Täterkomponente demnach neutral zu werten. Es bleibt somit bei einer schuldangemessenen Geldstrafe von 40 Tagessätzen (plus Verbindungsbusse).
- 2.5.
- Die Höhe des Tagessatzes ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils zu bemessen, insbesondere nach dem Einkommen, dem Vermögen, dem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB).
Die Beschuldigte erwirtschaftet ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr. 108'300.00 (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7 f. sowie anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte finanzielle Unterlagen, insbesondere Lohnausweis 2025). Vom jährlichen Nettolohn von Fr. 95'494.10 ist ein Pauschalabzug von 20 % für Steuern, Krankenkassenbeiträge etc. vorzunehmen, so dass sich gesamthaft ein Tagessatz in der Höhe von gerundet Fr. 210.00 ergibt (Fr. 95'494.10 x 0.8 / 12 / 30).
- 2.6.
- Aufgrund der Vorstrafenlosigkeit bzw. der Ersttäterschaft der Beschuldigten ist von keiner ungünstigen Prognose auszugehen, weshalb der bedingte Strafvollzug gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB) zu gewähren ist.
- 2.7.
- Eine – wie hier – bedingt ausgesprochene Geldstrafe kann mit einer Busse verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Vorliegend ist die Verbindung der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe mit einer Busse angezeigt, um der beschuldigten Person die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen ihres Handelns deutlich vor Augen zu führen. Das Hauptgewicht hat dabei auf der bedingten Geldstrafe zu liegen, während der unbedingten Verbindungsbusse nur untergeordnete Bedeutung zukommt. Der Anteil der Verbindungsbusse an der gesamten Strafe, d.h. an der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe und der Verbindungsbusse in ihrer Gesamtheit, soll grundsätzlich maximal einen Fünftel betragen (BGE 149 IV 321 E. 1.3.1 f.).
Mit Blick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse und auch insgesamt aufgrund des Verschuldens erscheint hier eine Verbindungsbusse von Fr. 2'000.00 angemessen, um der Beschuldigten die Konsequenzen und das Unrecht ihres strafbaren Verhaltens klar vor Augen zu führen.
Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse ist gestützt auf Art. 106 Abs. 2 StGB, ausgehend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 210.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3), auf 10 Tage Freiheitsstrafe festzusetzen.
3.
- 3.1.
- Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) im Bereich der Sozialversicherungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB; obligatorische Landesverweisung).
Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Es wird auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur obligatorischen Landesverweisung unter Berücksichtigung des FZA und der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK verwiesen (vgl. BGE 151 I 248; 146 IV 105; statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_527/2024 vom 20. Februar 2025 E. 6).
- 3.2.
- Die 1982 geborene Beschuldigte ist deutsche Staatsbürgerin (vgl. act. 18 Ziff. 39 f.). Gemäss der Beschuldigten wohne sie schon lange in der Schweiz, habe sich hier ein Unternehmen aufgebaut und auch ihre Familie sei hier. Dies deckt sich insofern mit der Aktenlage, als sie im Jahr 2007 in die Schweiz kam (vgl. act. 18 Ziff. 44; vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4) und mittlerweile über eine Niederlassungsbewilligung C verfügt (act. 6). Sie wohnt in der Schweiz mit ihrem Ehemann (act. 6; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3), mit dem sie seit dem tt.mm.2018 verheiratet ist (act. 18 Ziff. 36) und in einem Eigenheim in R._____ wohnt (act. 17 Ziff. 35; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3). Die Ehe ist kinderlos (act. 18 Ziff. 37; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3). Die Beschuldigte befand sich bei Einleitung dieses Strafverfahrens im Einbürgerungsverfahren, welches nun sistiert ist (act. 123; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4).
Die Beschuldigte ist in der Schweiz wirtschaftlich gut integriert. Sie war nie längere Zeit arbeitslos, hat an verschiedenen Orten gearbeitet und ist nun selbstständigerwerbend (act. 18 Ziff. 45 f.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3 f.). Sie hat auch – abgesehen der Hypothek – keine Schulden (act. 20 Ziff. 65; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3). Zudem ist die Beschuldigte nicht vorbestraft (vgl. aktueller Strafregisterauszug).
Eine Wegweisung der Beschuldigten würde für sie aufgrund der langen Anwesenheit in der Schweiz, ihrer familiären Bindungen hier und der guten wirtschaftlichen Integration einen Härtefall darstellen. Das Interesse der Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz überwiegt zudem das Interesse der Schweiz an einer Wegweisung der Beschuldigten. Es ist davon auszugehen, dass sie aus diesem Strafverfahren ihre Lehren ziehen und sich in Zukunft rechtmässig verhalten wird.
4.
- 4.1.
- Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist bezüglich des Schuld- und Strafpunkts gutzuheissen. Von einer Landesverweisung ist jedoch abzusehen. Entsprechend diesem Verfahrensausgang sind der Beschuldigten 2/3 der obergerichtlichen Verfahrenskosten (§ 15 GebührD) aufzuerlegen. Im Übrigen sind die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen.
- 4.2.
- Der amtliche Verteidiger ist für das Berufungsverfahren angemessen aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und 3bis AnwT; § 13 AnwT). Abzustellen ist auf seine anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Kostennote, welche zu genehmigen ist. Ihm ist eine Entschädigung von Fr. 3'317.80 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
Dieser Betrag ist ausgangsgemäss von der Beschuldigten zu 2/3, mit Fr. 2'211.85 zurückzufordern, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
5.
- 5.1.
- Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs.1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird.
Die Beschuldigte wird verurteilt und hat demnach die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen.
- 5.2.
- Die von der Vorinstanz festgesetzte Entschädigung für die amtliche Verteidigung wurde im Berufungsverfahren betragsmässig nicht angefochten, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019). Diese Entschädigung ist der damaligen amtlichen Verteidigerin aus der Staatskasse zu entrichten (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und 3bis AnwT; § 13 AnwT).
Diese Entschädigung ist von der Beschuldigten vollumfänglich zurückzufordern, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
- 6.
- Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO).
Das Obergericht erkennt:
- 1.
- Die Beschuldigte ist des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig.
- 2.
- Die Beschuldigte wird gemäss der in Ziff. 1 genannten Gesetzesbestimmung sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 StGB, Art. 106 StGB
zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 210.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 2'000.00, ersatzweise 10 Tage Freiheitsstrafe,
verurteilt.
- 3.
- Auf eine Landesverweisung wird verzichtet.
4.
- 4.1.
- Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus der Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.00 und den Auslagen von Fr. 138.00, insgesamt Fr. 3'038.00, werden der Beschuldigten zu 2/3, mit Fr. 2'092.00 auferlegt. Im Übrigen werden die obergerichtlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen.
- 4.2.
- Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger der Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'317.80 auszurichten.
Diese Entschädigung wird von der Beschuldigten zu 2/3, mit Fr. 2'211.85 zurückgefordert, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
5.
- 5.1.
- Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'121.00 (inkl. Anklagegebühr) werden der Beschuldigten auferlegt.
- 5.2.
- Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der damaligen amtlichen Verteidigerin Deborah Götsch der Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 2'958.25 auszurichten.
Diese Entschädigung wird von der Beschuldigten zurückgefordert, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Zustellung an:
[…]
Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe
(Art. 44 Abs. 3 StGB)
Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB).
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 1. September 2026
Obergericht des Kantons Aargau
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Plüss Wanner