Bezirksgericht AI, B 11/02
12. Februar 2003 · Deutsch
Schiedsgerichtsbarkeit bei GAV
Bezirksgericht AI · B 11/02 · Deutsch
Schiedsgerichtsbarkeit bei GAV
Erwägungen:
(...)
- 4.
- Nach Ansicht der Kläger habe die Beklagte im Bewusstsein, dass sie nicht "beteiligter Arbeitgeber" i.S.v. Art. 2 lit. b Landesmantelvertrag für das Bauhauptgewerbe (LMV) 2000 sei, das Schiedsgericht angerufen. Durch diese Handlung habe die Beklagte schriftlich das Schiedsgericht i.S.v. Art. 77 Abs. 2 lit. b LMV 2002 anerkannt. Dass die Beklagte den vom Schiedsgericht verlangten Kostenvorschuss nicht leistete und das Schiedsgericht folglich nicht auf die Streitsache eintrat, vermöge an dessen Anerkennung nichts zu ändern.
- a.
- Das lokale Schiedsgericht ist nach Art. 77 Abs. 2 lit. b LMV sachlich insbesondere zuständig für die Beurteilung von Beschlüssen der paritätischen Berufskommission gegen beteiligte Arbeitgeber und Arbeitnehmende. Betroffene Arbeitgeber bzw. Arbeitnehmende, welche nicht Mitglieder der LMV-Vertragsparteien sind, müssen schriftlich das Schiedsgericht anerkennen.
- b.
- Auf der Seite des Klägers liegt die Einlassung bereits in der Anrufung des Schiedsgerichts bzw. dann vor, wenn er die zur Bildung des Schiedsgerichts notwendigen Schritte unternimmt (Rüede/Hadenfeldt, Schweizerisches Schiedsgerichtsrecht, Zürich 1993, S. 92).
- c.
- Durch das Schreiben der Beklagten vom 24. August 2001 erhob diese Rekurs bei der Paritätischen Berufskommission des Bauhauptgewerbes (PBK) für die Kantone Appenzell A.Rh. und I.Rh. Ferner reichte die Beklagte am 9. Februar 2002 ihre Stellungnahme beim Obmann des Schiedsgerichts ein. Die Beklagte hat sich auf das Verfahren vor dem Schiedsgericht eingelassen und dessen Zuständigkeit begründet.
- 5.
- Die Kläger bringen vor, dass die Beklagte nach abgeschlossenen Schriftenwechsel vom Verfahren vor dem Schiedsgericht durch Nichtleistung des Kostenvorschusses Abstand genommen und den Anspruch auf gerichtliche Überprüfung des Entscheides der PBK verwirkt habe.
- a.
- Der Kanton Appenzell I.Rh. trat mit Grossratsbeschluss vom 24. November 1980 dem Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit (nachfolgend: Konkordat) vom 27. März 1969 bei (Art. 1 Grossratsbeschluss betreffend den Beitritt des Kantons Appenzell I.Rh. zum Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit). Das Konkordat trat für den Kanton Appenzell I.Rh. am 26. April 1981 in Kraft.
Gemäss Art. 1 Abs. 1 Konkordat ist das Konkordat auf jedes Verfahren vor einem Schiedsgericht anwendbar, das seinen Sitz in einem Konkordatskanton hat. Art. 30 Abs. 1 Konkordat bestimmt, dass das Schiedsgericht einen Vorschuss für die mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen und die Durchführung des Verfahrens von dessen Leistung abhängig machen kann. Gemäss Art. 30 Abs. 2 Konkordat sind die Parteien an die Schiedsabrede nicht mehr gebunden, wenn der verlangte Kostenvorschuss nicht geleistet wird.
- b.
- Leistet der Kläger die Kaution nicht, so wird Verzicht auf Anrufung des Schiedsgerichts angenommen (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 1979, S. 611).
Mit der Anforderung des Vorschusses darf nicht Rechtsverlust in materieller Hinsicht für den Fall der Nichtzahlung angedroht werden. Denn wenn der Vorschuss für die Schiedsrichter nicht gezahlt wird, darf das Schiedsgericht daraus nur den Schluss ziehen, dass die betreffende Partei das Verfahren vor dem Schiedsgericht nicht will, nicht aber auch den darüber hinausgehenden, sie wolle ihr Recht überhaupt nicht, auch nicht vor den staatlichen Gerichten, wahren (Rüede/Hadenfeldt, a.a.O., S. 227).
- c.
- Wie oben angeführt, hat sich die Beklagte auf das Verfahren vor dem Schiedsgericht eingelassen. Die Nichtleistung des geschuldeten Kostenvorschusses kann, im Gegensatz zu den Ausführungen der Kläger, auch nicht als Abstand verstanden werden. Hiermit kommt lediglich die fehlende Bereitschaft der Beklagten zum Ausdruck, das Schiedsverfahren für die Gegenpartei vorzufinanzieren (vgl. PKG,1986 N 21). Die Beklagte hat hierdurch jedoch nicht ihr Recht auf eine materielle Beurteilung des Anspruchs durch ein Gericht verwirkt, weshalb die Begründetheit der Forderung nachfolgend geprüft wird.
(Bezirksgericht Appenzell, Urteil B 11/02 vom 12. Februar 2003)